Urteil
2 Sa 15/21
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2021:1109.2SA15.21.00
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Leitsätze
1. Die Überleitung in die neue Entgeltordnung erfolgt gemäß § 29 a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der Entgeltordnung abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben. Diese bleiben grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen Entgeltordnung anders bewertet ist.(Rn.48)
2. Die §§ 29 a ff. TVÜ-VKA setzen nur mit Wirkung für die Zukunft die Tarifautomatik außer Kraft, die erst durch eine Änderung der Tätigkeit oder einen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA wiederhergestellt wird. Darum verhindert auch § 29 a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA nicht die Korrektur von Überleitungen aus einer nicht dem Grundsatz der Tarifautomatik entsprechenden Entgeltgruppe (BAG, Urteil vom 22.10.2020 - 6 AZR 74/19 - Rn. 15 ff.).(Rn.48)
3. Eine Tätigkeit entspricht einer bestimmten Ausbildung, wenn die Ausbildung notwendig ist, um die Tätigkeit fachgerecht ausüben zu können. Es genügt nicht, dass die Ausbildung lediglich nützlich oder wünschenswert ist. Die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vielmehr für eine ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn die Aufgaben ohne diese Qualifikation nicht fachgerecht bearbeitet werden können (BAG, Urteil vom 14.09.2016 - 4 AZR 964/13 - Rn. 16).(Rn.61)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 15.12.2020 zum Az.: 13 Ca 287/19 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überleitung in die neue Entgeltordnung erfolgt gemäß § 29 a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der Entgeltordnung abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben. Diese bleiben grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen Entgeltordnung anders bewertet ist.(Rn.48) 2. Die §§ 29 a ff. TVÜ-VKA setzen nur mit Wirkung für die Zukunft die Tarifautomatik außer Kraft, die erst durch eine Änderung der Tätigkeit oder einen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA wiederhergestellt wird. Darum verhindert auch § 29 a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA nicht die Korrektur von Überleitungen aus einer nicht dem Grundsatz der Tarifautomatik entsprechenden Entgeltgruppe (BAG, Urteil vom 22.10.2020 - 6 AZR 74/19 - Rn. 15 ff.).(Rn.48) 3. Eine Tätigkeit entspricht einer bestimmten Ausbildung, wenn die Ausbildung notwendig ist, um die Tätigkeit fachgerecht ausüben zu können. Es genügt nicht, dass die Ausbildung lediglich nützlich oder wünschenswert ist. Die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vielmehr für eine ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn die Aufgaben ohne diese Qualifikation nicht fachgerecht bearbeitet werden können (BAG, Urteil vom 14.09.2016 - 4 AZR 964/13 - Rn. 16).(Rn.61) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 15.12.2020 zum Az.: 13 Ca 287/19 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht mangels Erfüllung der erforderlichen Eingruppierungsvoraussetzungen abgewiesen hat. A Die Berufung ist zulässig. Die nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. B Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zutreffend. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das klägerische Vorbringen in der Berufungsinstanz rechtfertigt es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern, denn die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 21.04.2010 - 4 AZR 735/08 - Rn. 12, juris; BAG, Urteil vom 24.02.2010 - 4 AZR 521/08 - Rn. 11, juris; BAG, Urteil vom 25.06.2019 - 9 AZR 401/18 - Rn. 13, juris). Das Feststellungsinteresse besteht auch bezogen auf die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (BAG, Urteil vom 14.09.2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 24, juris). 2. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ab dem 01.01.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA weder kraft Überleitung noch kraft originärer Eingruppierung zu. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht der TV-TechAng Anwendung fand bzw. nunmehr eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10, die für Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit vorgesehen ist, nicht zu erfolgen hat, denn die Klägerin erbringt nicht die Voraussetzung der entsprechenden Tätigkeit. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst scheidet aus, weil die klägerische Tätigkeit sich nicht zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA bzw. IVb Fallgruppe1a BAT heraushebt. a) Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich VKA jeweils geltenden Fassung sowie die für den Arbeitgeber sonstigen geltenden einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA ersetzt der TVöD i. V. m. dem TVÜ-VKA den BAT-O. Nach § 3 TVÜ-VKA erfolgte die Überleitung am 01.10.2005, und zwar gemäß § 4 TVÜ-VKA in der Art, dass Vergütungs- und Lohngruppen nach der Anlage 1 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet wurden. Mit dem Änderungsvertrag vom 16.05.2016/15.09.2016 haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin ab dem 01.01.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA erhält. Die Klägerin stützt sich darauf, dass ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 richtig gewesen sei und sie daher auch nach dem 01.01.2017 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet werden müsse. § 29 TVÜ-VKA sieht vor, dass für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten ab dem 01.01.2017 für Eingruppierungen § 12 TVöD VKA und § 13 TVöD VKA i. V. m. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD gilt. Die Beschäftigten sind zum 01.01.2017 in die Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) übergeleitet (§ 29 Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA). Ergibt sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD VKA ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31.12.2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01.01.2017 zurück (§ 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA). Für die Klägerin ergibt sich weder nach einer Überleitung gemäß § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA noch nach einer Eingruppierung gemäß § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA, dass sie der Entgeltgruppe 10 zuzuordnen ist. Wie die I. Instanz festgestellt hat, übt die Klägerin keine Tätigkeiten aus, welche den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Ingenieurinnen und Ingenieure zugeordnet werden können und ihre Tätigkeit erfüllt auch nicht die für Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst vorgesehenen Merkmale des Heraushebens zumindest einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c TVöD VKA. Die von der Klägerin begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 ergibt sich nicht aus einer fehlerhaften Überleitung gemäß § 29a TVÜ-VKA. Die Klägerin war zwar der E 10 zugeordnet, allerdings hat der Beklagte im Einverständnis mit der Klägerin eine korrigierende Rückgruppierung durch den Änderungsvertrag vom 10.05.2016/12.09.2016 durchgeführt. Dieser hatte zu einer Umgruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD VKA und damit auch eine dementsprechende Überleitung geführt. Bis zur Einführung der neuen Entgeltordnung am 01. Januar 2017 galten gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA in der bis dahin geltenden Fassung (aF) für die in den TVöD übergeleiteten sowie die später eingestellten Beschäftigten die Eingruppierungsvorschriften des BAT sowie des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) weiter. Insoweit galt der in allen Tarifwerken des öffentlichen Dienstes maßgebliche Grundsatz der Tarifautomatik fort. Danach folgt der tarifliche Vergütungsanspruch ohne eine gesonderte Maßnahme des Arbeitgebers unmittelbar aus dem bloßen Erfüllen der tariflichen Tätigkeitsmerkmale. Die danach maßgeblichen Eingruppierungen wurden über die Tabellen in den Anlagen 1 und 3 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet und waren insoweit grundsätzlich vorläufig (vgl. für die nach dem 01. Oktober 2005 erfolgten Ein- und Umgruppierungsvorgänge § 17 Abs. 3 TVÜ-VKA aF). Die Überleitung in die neue Entgeltordnung erfolgt gemäß § 29 a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der Entgeltordnung abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben. Diese bleiben grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen Entgeltordnung anders bewertet ist. Die §§ 29 a ff. TVÜ-VKA setzen nur mit Wirkung für die Zukunft die Tarifautomatik außer Kraft, die erst durch eine Änderung der Tätigkeit oder einen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA wiederhergestellt wird. Darum verhindert auch § 29 a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA nicht die Korrektur von Überleitungen aus einer nicht dem Grundsatz der Tarifautomatik entsprechenden Entgeltgruppe (BAG, Urteil vom 22.10.2020 - 6 AZR 74/19 - Rn. 15 ff., juris). Ausgangspunkt der §§ 29 ff. TVÜ-VKA, die die Überleitung in die neue Entgeltordnung umfassend regeln, war die Eingruppierung und Stufe, die sich unter Beachtung der bis zum 31.12.2016 geltenden Tarifautomatik des durch die Entgeltordnung abgelösten Eingruppierungsrechts ergab. Die Beschäftigten wurden tarifmäßig eingruppiert übergeleitet. Insoweit sollten für die vorhandenen Beschäftigten durch die neue Entgeltordnung keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen eintreten. Der durch die §§ 29 ff. TVÜ-VKA bezweckte Schutz des Besitzstands der übergeleiteten Beschäftigten knüpft an diese tarifliche Ausgangslage an. Beruhte die am Stichtag 31.12.2016 vom Arbeitgeber als tarifgerecht angenommene Eingruppierung und Stufenzuordnung tatsächlich auf einer Verkennung des maßgeblichen Tarifrechts, fehlte es aus Sicht der Tarifvertragsparteien an einem schutzwürdigen Bestand. Schutzwürdig sollte vielmehr nur die sich aus dem Grundsatz der Tarifautomatik ergebende, tarifgerecht erreichte Eingruppierung sein. Auf der Grundlage dieser Eingruppierung sollte der Beschäftigte nach den in § 29 b TVÜ-VKA festgelegten Maßstäben die Wahl haben, ob er an dem in der bisherigen tarifgerechten Eingruppierung zum Ausdruck kommenden Besitzstand festhalten wollte oder ob er mit dem fristgerechten Stellen eines erfolgreichen Höhergruppierungsantrags in die neue Entgeltordnung eingegliedert wurde (vgl. BAG, Urteil vom 21.12.2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 27, juris). Der Beklagte hat geltend gemacht, bereits die Überleitung aus der Anlage 1a zum BAT in die Entgeltgruppe 10 sei fehlerhaft gewesen, was auf eine irrtümliche Zuordnung in die Vergütungsgruppen des BAT-O zurückgehe. Übt der Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit aus und wird nach einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe vergütet, obliegt es ihm, wenn er eine höhere Eingruppierung geltend macht, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen. Anders verhält es sich bei der sog. korrigierenden Rückgruppierung. Verrichtet ein Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit und hält der Arbeitgeber der ihn nach einer - zunächst - für zutreffend gehaltenen Eingruppierung vergütet hat, aufgrund einer Überprüfung dieser Entgeltgruppe für fehlerhaft zu hoch, kann er eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen und die tatsächlichen Voraussetzungen der Richtigkeit der „neuen“ niedrigeren Eingruppierung bei unveränderter Tätigkeit ist dann der Arbeitgeber darlegungsbelastet (vgl. BAG, Urteil vom 11.07.2018 - 4 AZR 488/17 - Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 20.03.2013 - 4 AZR 521/11 - Rn. 18, juris). Ein an die Vergütungsordnung des BAT-O gebundener Arbeitgeber muss darlegen, inwieweit und weshalb die ursprünglich mitgeteilte Eingruppierung unrichtig ist, wenn er sich daran nicht festhalten lassen will. Beruft sich der Angestellte auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe, so muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeeilten Vergütungsgruppe darlegen und ggf. beweisen; die Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn es auch nur an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte bisherige Eingruppierung fehlt. Hat der Arbeitgeber die Fehlerhaftigkeit einer mitgeteilten Vergütung mit Erfolg dargelegt, obliegt es dem Beschäftigten, seinerseits die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen für die von ihm begehrten Vergütungsgruppe darzulegen (BAG, Urteil vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 - Rn. 92, 99, juris). Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD u. a. die §§ 22, 23, 25 BAT-O und Anlage 3 zum BAT-O über den 30. September 2005 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe des TVÜ-VKA Anwendung (§ 1 Abs. 1 S. 3 TVÜ-VKA). Für Eingruppierungen zwischen dem 01. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a) den neuen Entgeltgruppen zugeordnet. Anwendbar bleiben ferner die in § 17 TVÜ-VKA genannten Eingruppierungsgrundsätze. Nach § 22 Abs. 2 und Abs. 1 BAT-O ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Damit ist die auszuübende, nicht die ausgeübte Tätigkeit der maßgebliche Bestimmungsfaktor der tariflichen Eingruppierung. Nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 BAT-O entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 S. 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung (§ 22 Abs. 2 und Abs. 3 BAT-O). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt nach § 22 Abs. 2 Unterabsatz 4 BAT-O dieses. b) Nach der Anlage 3 TVÜ-VKA über die vorläufige Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen geschah eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 bei Vorliegen der Vergütungsgruppe IVb mit Aufstieg nach IVa. Die Klägerin hat die Erfüllung der Merkmale der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 Anlage 1a BAT geltend gemacht, aus welcher der Aufstieg in die IVa möglich war. Diese lautet: „Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten. (Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.: 1. Aufstellen oder Prüfen von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten-, und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. Zwar erfüllt die Klägerin die an ihre Person gestellte Anforderung, denn sie ist Ingenieurin, jedoch übt sie keine „entsprechende Tätigkeit“ aus. Der Beklagte hat zurecht eine Korrektur der klägerischen Eingruppierung geltend gemacht, weil die klägerischen Tätigkeiten nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen, die aufgrund des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) (TV TechnAng) in die Anlage 1 a zum BAT VKA eingefügt worden sind, erfasst wird. Die insoweit für die Klägerin maßgeblichen Ausgangsvergütungsgruppen V b bzw. IV b, Fallgruppe 21 BAT-O setzen voraus, dass der Betreffende als technischer Angestellter mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender Tätigkeit eingesetzt wird. Die Klägerin ist nicht den „technischen Angestellten“ zuzurechnen, so dass für sie die Merkmale für technische Angestellte der Vergütungsordnung zum BAT-O nicht heranzuziehen sind. Als „technische Angestellte“ sind solche Beschäftigten anzusehen, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse erfordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Klägerin Fachkenntnisse eines Ingenieurs zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingend benötigt. Vorliegend ist von der unstreitigen Arbeitsplatzbeschreibung (Anlage K 9, Bl. 47 ff. d. A.) auszugehen. Eine Tätigkeit entspricht einer bestimmten Ausbildung, wenn die Ausbildung notwendig ist, um die Tätigkeit fachgerecht ausüben zu können. Es genügt nicht, dass die Ausbildung lediglich nützlich oder wünschenswert ist. Die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vielmehr für eine ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn die Aufgaben ohne diese Qualifikation nicht fachgerecht bearbeitet werden können (BAG, Urteil vom 14.09.2016 - 4 AZR 964/13 - Rn. 16, juris; BAG, Urteil 23.09.2009 - 4 AZR 220/08 - Rn. 34, juris; BAG, Urteil vom 11.02.2004 - 4 AZR 42/03 - Rn. 49, juris). Es kann dahinstehen, welche Arbeitsvorgänge mit welchen Zeitanteilen bei der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit anfallen. Die Klägerin behauptet pauschal mit der Begründung, dass ihre Tätigkeiten ineinander übergriffen und nicht voneinander losgelöst werden könnten, dass ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliege. Demgegenüber geht die maßgebliche Arbeitsplatzbeschreibung von 7 Arbeitsvorgängen aus. Es ist für keinen denkbaren Arbeitsvorgang feststellbar, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit nur mit Fachkenntnissen erledigt werden können, welche das Ingenieurstudium vermittelt. Die Klägerin erfüllt nicht das Beispiel „Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung“. Die Klägerin stellt keine Entwürfe auf und prüft solche auch nicht. Sie hat nicht dargetan, dass sie Massen-, Kosten- und statische Berechnungen und Verdingungsunterlagen erstellt und die in diesem Zusammenhang anfallenden laufenden technischen Angelegenheiten bearbeitet. Sie übt keine örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten aus. Die klägerische Tätigkeit hat ebenso keinen Ingenieurzuschnitt. Die Klägerin erstellt keine Planungen und Entwürfe, sie ist nicht an der Herstellung von Bauwerken beteiligt, ist selbst nicht technisch-handwerklich tätig, indem sie Bauwerke konzipiert, erstellt oder repariert. Sie plant nicht, wirkt nicht bei Auftragsvergaben mit, überwacht keine Bauarbeiten und rechnet keine Bauleistungen ab, führt keine statischen Berechnungen durch. Sie übt keinerlei Überwachung von Bautätigkeiten, Bauausführungen durch und keine Vergabe von Bauaufträgen, trifft keinerlei Anordnung bei Bauausführung, ist nicht bei einer Baudurchführung beteiligt, nimmt nicht Koordinierung von Bautätigkeit wahr, erteilt keinerlei bauliche Vorgaben zur Planung und Realisierung von Bauwerken. Dies sind jedoch Tätigkeiten, die ein Ingenieurfachwissen voraussetzen. Sicherlich sind für die klägerische Tätigkeit, insbesondere für die Inaugenscheinnahme einzelner Grundstücke und Gebäude sowie die daraus resultierenden Feststellungen für ihre Begutachtung technische Fachkenntnisse förderlich, allerdings ist nicht nachvollziehbar, dass solche zur Feststellung der Art, Größe, Beschaffenheit und Lage der jeweiligen Grundstücke und Gebäude zwingend notwendig sind. Die Klägerin ist mehr auf wirtschaftlich-kaufmännischem Gebiet tätig. Bei all ihren Aufgaben geht es darum, Werte zu ermitteln. Die Anwendung technischer Normen und Bewertung von Bauzuständen erfolgt durch die Klägerin, um eine Wertermittlung durchzuführen. Für diese Wertermittlung ist die Prüfung des Bauzustandes lediglich ein Teilbereich. Die jeweilige Wertermittlung hängt von zahlreichen anderen Faktoren, wie z. B. Lage, Nutzbarkeit als Gewerbe, Größe, Ausstattung usw. ab. Die von der Klägerin abgeforderte Lösungssuche bezieht sich nicht auf eine bauliche Vorgehensweise, sondern durch sie sind Werte zu finden. Die Klägerin erstellt Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken. Bei der dafür erforderlichen selbstständigen Gebäudeaufnahme (Gebäudebeschreibung, Aufmaß, Bauzustandsanalyse, Feststellung der Bauschäden - Baumängel, Ermittlung der Sanierungs- und Freilegungskosten) kommen ihr ihre Ingenieurkenntnisse und Fähigkeiten zu Gute. Inwieweit welche konkreten Fähigkeiten zur Durchführung welcher konkreten Aufgabe jedoch unerlässlich sind, hat die Klägerin nicht dargetan. Dass für die Ermittlung der Bodenrichtwerte, die Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung, die Erstellung der Mietpreissammlung/Pachtsammlung, die Marktanalyse und die Beratung über rechtliche Belange und Erläuterung von gesetzlichen Zusammenhängen ingenieurmäßige Anforderungen gestellt werden, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Soweit sie davon ausgeht, dass die Ableitung und Fortschreibung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten Ingenieurfachkenntnisse erfordern, ist dies auch anhand ihres Vorbringens nicht nachvollziehbar. Schließlich wird dieses Ergebnis dadurch gestützt, dass der Beklagte in der Geschäftsstelle auch Sachbearbeiter beschäftigt, die nicht über eine Ingenieurausbildung verfügen. Da diese, wie die Klägerin, als Sachbearbeiter für den Gutachterausschuss in der Geschäftsstelle tätig sind, bedeutet dies, dass Ingenieurkenntnisse nicht zwingend erforderlich sind, um die Tätigkeit ausüben zu können. Soweit die Klägerin sich pauschal darauf bezieht, sie sei nicht mit den übrigen Sachbearbeitern vergleichbar, hat sie keine Tatsachen dargetan, die diese Schlussfolgerung nachvollziehen lassen könnten. Die Klägerin hat nicht im Einzelnen vorgetragen, welche konkreten Tätigkeiten diejenigen Sachbearbeiter ausüben, welche nicht über eine Ingenieurausbildung verfügen und inwieweit sich diese Tätigkeiten von den ihr übertragenen Tätigkeiten unterscheiden. Eine Eingruppierung nach den speziellen für Ingenieure aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen scheidet somit aus. c) Die Klägerin hat auch nicht die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 nach den Merkmalen, welche für die allgemeine Verwaltung gelten, erfüllt. Die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst aus der Anlage 1 a zum BAT-O lauten: „Vergütungsgruppe V b 1a) Angestellte im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.) Vergütungsgruppe IV b 1a) Angestellte im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. … Vergütungsgruppe IV a 1a) Angestellte im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a heraushebt. 1b) Angestellte im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a heraushebt. Die für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Tätigkeitsmerkmale bauen aufeinander auf. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (BAG, Urteil vom 21.01.2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 20, juris). Die klägerische Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 a BAT-O. Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Deshalb durfte sich das Arbeitsgericht auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist nämlich ausreichend, soweit die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG, Urteil vom 21.01.2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 1, juris). Auch das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Verantwortung haben die Parteien bejaht, so dass die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a BAT-O erfüllt sind. „Verantwortung“ in diesem Sinne ist zunächst die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass dem ihr übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Die besondere Verantwortung kann sich je nach Lage des Einzelfalles auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 4 AZR 40/00 - Rn. 39, juris). Die klägerische Tätigkeit erfüllt dieses Merkmal, weil es um die sachgerechte, pünktliche, vorschriftsmäßig erstellte und zuverlässige Vorbereitung der Entscheidung des Gutachterausschusses geht. Das besondere Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung wird durch die Klägerin jedoch nicht erfüllt. Damit war sie nicht der Vergütungsgruppe IVa der Anlage 1 BAT zuzuordnen und es konnte keine Überleitung nach der Anlage 3 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 10 erfolgen. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Es wird ein Wissen und Können verlangt, dass die Anforderungen der Ausgangseingruppierungs- bzw. Vergütungsgruppe in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich übersteigt. Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, d. h. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlichen wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Entgelt- bzw. Vergütungsgruppen führen (BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 – Rn. 24 ff., juris). Eine herausgehobene Bedeutung für den internen Dienstbetrieb kann z. B. anzunehmen sein, wenn die Tätigkeit des Angestellten erheblich auf den Personaleinsatz und richtungsweisend auf die Durchführung der Arbeit der Beschäftigungsbehörde auswirkt, etwa bei einem Referatsleiter, der alle sein Referat betreffenden Grundsatzfragen richtungsweisend selbst entscheidet und damit die Tätigkeit der Referatsmitarbeiter bestimmt und die Weichen für die Zukunft stellt (vgl. BAG, Urteil vom 10.02.1982 - 4 AZR 466/79 - Rn. 35, juris). Im vorliegenden Streitfall hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass sich - unabhängig von der Anzahl der zu bildenden Arbeitsvorgänge - nicht feststellen lässt, dass die klägerische Tätigkeit das Tarifmerkmal der herausgehobenen Bedeutung erfüllt. Die Klägerin übt nicht die Funktion einer Vorgesetzten aus, sie hat keine Überwachungs- und Kontrollfunktion inne, sie erstellt keine Grundsätze, ist nicht verantwortlich für eine Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen, entscheidet keine Grundsatzfragen, übt keine richtungsweisende Tätigkeit aus. Die besondere Bedeutung ergibt sich nicht aus einer besonderen Entschlussfreudigkeit der Klägerin. Sie entscheidet nicht spontan und selbstständig, sondern legt ihr unterschriftsreif verfasstes Gutachten auf dem Dienstweg dem Gutachterausschuss vor. Dieser prüft es und verantwortet es selbst. Wenn das Gutachten den klägerischen Machtbereich verlassen hat, ist das Merkmal „besonders verantwortungsvoll“ erfüllt, danach kommt der klägerischen Tätigkeit jedoch keinerlei Auswirkung mehr zu. Die Auswirkung im Sinne einer besonderen Bedeutung, die sich ggf. anschließt, geht auf den Dienstweg bzw. den Gutachterausschuss zurück. Diese lösen die entsprechenden Auswirkungen aus, nicht die Klägerin, die insoweit nur vorbereitende Tätigkeiten - auch wenn diese unverändert übernommen werden - erbracht hat. Die Klägerin entwickelt auch nicht verantwortlich abstrakte Regelungen, erarbeitet keine Grundsatzlösungen von besonderer Tragweite oder besonderen Auswirkungen für den Beklagten, einen Zuwendungsempfänger oder die Allgemeinheit. Die Klägerin trifft letztendlich keine weder für den internen, noch für den externen Bereich verbindlichen Entscheidungen. Die Verbindlichkeit entsteht erst nach Prüfung und entsprechender Genehmigung durch den Gutachterausschuss. Die Klägerin ist arbeitsteilig eingebunden, sie gibt ihr Arbeitsergebnis auf dem Dienstweg an den Gutachterausschuss weiter, der letztendlich entscheidet. Wenn etwas regelmäßig bedeutsam ist, ergibt sich daraus nicht die Erfüllung des Merkmals der „außerordentlichen“ Bedeutung. Die Letztentscheidung liegt nicht in den Händen der Klägerin, sondern eben des Gutachterausschusses und in dessen Verantwortung. Auch die Einbindung in einen politischen Entscheidungsprozess ist lediglich vorbereitender Natur. Soweit die Klägerin auf finanzielle Auswirkungen verweist, kann dies nicht gänzlich nachvollzogen werden. Es mag sein, dass sich bestimmte Auswirkungen an die Festlegung ihrer Wertermittlungen usw. anknüpfen, letztlich werden Preise jedoch auch noch nach anderen Faktoren, wie z. B. Angebot und Nachfrage, bestimmt. Dass mögliche oder tatsächlich bewirkte finanzielle Auswirkungen der klägerischen Tätigkeit die Aufgabe der Klägerin als „besonders verantwortungsvoll“ erscheinen lassen, ist nachzuvollziehen, nicht jedoch, dass die finanziellen Auswirkungen zu einer herausgehobenen „Bedeutung“ der Arbeitsaufgabe im Tarifsinne führen. d) Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD VKA ergibt sich ebenfalls nicht gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA. Die Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 24.03.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA geltend gemacht und damit einen Antrag gemäß § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA gestellt. Es ergibt sich jedoch nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD keine höhere Entgeltgruppe. Die Entgeltordnung, welche die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Ingenieure in Teil A, Abschnitt II, Nr. 3 neu regelt, findet keine Anwendung. Die hier maßgeblichen Vorschriften des TVöD-V(VKA) lauten: „§ 12 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitig mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale diese Entgeltgruppe erfüllen. … … Protokollerklärung zu Abs. (2): Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zum einen bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. … Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) … Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) 1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A, Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe. … Teil A Allgemeiner Teil … II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale … 3. Ingenieurinnen und Ingenieure Vorbemerkungen 1. Ingenieurinnen und Ingenieure sind Beschäftigte, die a) einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) einschließlich der Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaft nachweisen und b) die Bezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen. … Entgeltgruppe 10 Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (hierzu Protokollerklärung Nr. 1) … Protokollerklärungen: 1. Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.: a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. Nach der neuen Entgeltordnung sind damit dieselben Anforderungen an das Vorliegen einer entsprechenden Tätigkeit gestellt wie es für die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 BAT der Fall war. Diese sind – wie dargestellt – nicht erfüllt. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich somit auch nach der neuen Entgeltordnung nicht nach den für Ingenieure geltenden speziellen Tätigkeitsmerkmalen. e) Die klägerische Tätigkeit ist auch nicht nach der Entgeltordnung Teil A., allgemeiner Teil, I. allgemeine Tätigkeitsmerkmale, 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei, sonstiger Innendienst und Außendienst) der Entgeltgruppe 10 zuzuordnen. Auch insoweit kommt es letztlich auf die Bildung von Arbeitsvorgängen nicht an, denn unterstellt die gesamte klägerische Tätigkeit bilde einen einzigen Arbeitsvorgang, ist nicht erkennbar, dass sie sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA heraushebt und damit die Entgeltgruppe 10 begründet. Die insoweit maßgeblichen tariflichen Regelungen lauten: „Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich ausgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein …) Entgeltgruppe 9 a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert (Selbstständige Leistungen erfordern …) Entgeltgruppe 9 b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9 a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach). Entgeltgruppe 9 c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c heraushebt.“ Wie bereits zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppen nach Anlage 1a zum BAT dargestellt sind zwar die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9c TVöD VKA gegeben, weil die Klägerin mit ihrer Tätigkeit die Heraushebungsmerkmale „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“, „selbständige Leistungen“ sowie „besonders verantwortungsvoll“ erfüllt. Die Klägerin verwirklicht jedoch nicht das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung, so dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD VKA ausscheidet. Nach allem war die Berufung zurückzuweisen. C Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegt nicht vor. Die Parteien streiten um tarifliche Eingruppierung. Die im Dezember 1965 geborene Klägerin hat nach Absolvierung eines Studiums an der Ingenieurschule für Bauwesen in N. die Berufsbezeichnung Ingenieur für Hochbau erlangt. Im März 1995 ist ihr die Berechtigung zuerkannt worden, den Grad Diplom-Ingenieurin (FH) (Anlage K 2, Bl. 26 d. A.) zu führen. Gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Anlage K3, Bl. 27 d.A.) hat sie im Januar 1991 eine Tätigkeit als vollbeschäftigte Angestellte bei der damaligen Kreisverwaltung N. aufgenommen. Nach dem Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung sowie den für den Arbeitgeber sonstigen geltenden einschlägigen Tarifverträge. Der Arbeitsvertrag nennt eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc/1b der Anlage 1a zum BAT-O. Ab März 1994 wurde der klägerische Arbeitsplatz mit der Vergütungsgruppe Vb/16 nach dem Tech. TV vom 24.04.1991 bewertet. Mit Änderungsvertrag vom 26.05.2005 wurde festgelegt, dass für die Klägerin ab dem 01.07.2005 Vergütungsgruppe IVb gilt. Die Klägerin wird seit dem 01.07.2005 als Sachbearbeiterin in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beschäftigt. Im Zuge der Kreisgebietsreform ist das Arbeitsverhältnis zum 04.11.2011 auf den Beklagten übergegangen. Der Beklagte hat die Arbeitsplatzbeschreibung vom 04.12.2014/08.12.2004 (Anlage K 7, Bl. 34 ff. d. A.) gefertigt. Der Beklagte hat die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 erhielt, darüber informiert, dass eine externe Bewertung der Beschreibung ihres Arbeitsplatzes zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a BAT-O gelangt sei, welche der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) entspreche. Diese Bewertung gehe vor allem darauf zurück, dass der allgemeine Verwaltungstarif und nicht der Technikertarif zur Anwendung gelange. Die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses haben eine Synopse der Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 2014 in den Vergleich zur ihrer Ansicht nach tatsächlichen Arbeit im Jahr 2016 erstellt (Anlage K, Bl. 39ff.d.A.). Im Ergebnis ist die Arbeitsplatzbeschreibung vom 28.07.2016 (Anlage K 9, Bl. 47 ff. d. A.) erstellt worden. Die Klägerin hat ab dem 01.01.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9c Stufe 6 der Entgeltordnung TVöD VKA erhalten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2017 hat die Klägerin ab dem 01.01.2017 Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TVöD VKA erfolglos geltend gemacht. Sie hat für den Zeitraum 02.05.2017 bis 20.12.2017 ihre Tätigkeit dokumentiert (Anlage K 11, Bl. 57 d. A.) und von ihr im Zeitraum 2005 bis 2019 absolvierte Weiterbildungen dargestellt (S. 20, 21 der Klage, Bl. 20, 21 d. A.) sowie wegen der Teilnahmebescheinigungen ein Anlagenkonvolut (K 13, Bl. 71 ff. d. A.) eingereicht. Mit der dem Beklagten am 15.08.2019 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD VKA weiter verfolgt mit der Begründung, ihre Tätigkeiten griffen ineinander über und könnten nicht voneinander losgelöst werden. Es liege ein einheitlicher Arbeitsvorgang vor. Voraussetzung für die fachgerechte Bearbeitung ihrer Aufgaben sei eine ingenieurtechnische Ausbildung mit zusätzlicher Fachausbildung in der Grundstückswertermittlung sowie die regelmäßige Aus- und Fortbildung auf diesem Gebiet. Es handele sich insoweit nicht um Verwaltungstätigkeiten. Auch nach der unstreitigen Arbeitsplatzbeschreibung solle sie über den Abschluss als Diplom-Bauingenieur FH, Fachrichtung Hochbau, und fachspezifische Ausbildung verfügen. Bei der Erstellung von Gutachten, Wertberechnungen und fachlichen Stellungnahmen müsse sie stets eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen beachten, aber auch Bauzustandsermittlungen vornehmen, in welchen Bauschäden und Baumängel festgestellt und finanziell berücksichtigt werden müssten. Da somit Grunderfordernisse für ihre Tätigkeit technische Fachkenntnisse seien, seien die Tätigkeitsmerkmale aus Teil I der Vergütungsordnung für Technische Angestellte heranzuziehen. Weil sie Bauingenieurin sei und auch eine entsprechende Tätigkeit ausübe, erfülle sie seit Juli 2005 die Erfordernisse der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 21 BAT-O. Sie sei nach dem Technikertarif einzugruppieren, denn selbst wenn keine Detailkenntnisse für die Bewertung von Kaufobjekten vorlägen, sei es ihr aufgrund ihrer Ausbildung möglich, von außen auf bauliche Gegebenheiten zurückzuschließen. Sie verfüge über einen ungewöhnlich hohen Stand an Fachwissen, sei auf sich allein gestellt und müsse jederzeit bis dahin nicht verfügbare Lösungen suchen. Die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken bedürfe bautechnischer und ingenieurtechnischer Fachkenntnisse. Bestandteile von Gebäuden müssten teilweise alleinig durch Außenansichten bewertet werden. Dazu bedürfe es einzelner Fachkenntnisse zu Baujahr, verwendeten Materialien in jeweiligen Baujahren, orts- und zeitspezifischer Verfügbarkeiten von Materialien sowie der jeweiligen Gepflogenheiten in der Bauausführung. Diese Kenntnisse seien unabdingbar für die tatsächliche Tätigkeit. Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und Verkehrswerten seien Daten, z. B. aus dem Bebauungsplan und aus einem Architektenentwurf miteinander zu vergleichen sowie deren tatsächliche Umsetzbarkeit zu analysieren. Es bedürfe ingenieurtechnischer Kenntnisse, um z.B. die Realisierbarkeit einer geplanten Tiefgarage zu bewerten. Es müssten Berechnungen zu Wohn- und Nutzflächen angestellt werden. Je größer die Möglichkeiten, ein Grundstück zu bebauen, umso höher sei auch der Grundstückspreis. Ergebnisse müssten sodann analysiert und in einem unterschriftsreifen Gutachten zusammengefasst werden. Die Eingruppierung als Technische Angestellte sei gerade nicht auf solche Personen beschränkt, die am Gerät arbeiteten. Entscheidend seien vielmehr technische Fachkenntnisse. Sie müsse, bei der Erhebung, Prüfung, Einschätzung und Dokumentation von Daten die technischen Normen beachten und insbesondere Bauzustände bewerten. Zur Bewertung von Bauzuständen sowie Bauvorhaben seien Kenntnisse zur Konzeption und Konstruktion von Bauwerken wesentlich und notwendig. Sie sei nicht mit anderen Mitarbeitern der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses vergleichbar, weil diese andere Tätigkeiten verrichteten. Die Klägerin meint, aus der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 BAT-O hebe sie sich heraus, weil sie zumindest zu einem Drittel besondere Leistungen gegenüber der Fallgruppe 1 erbringe. Mit der selbständigen Erstellung von Gutachten, der Bewertung von Kaufverträgen und Führung von Preissammlungen handele es sich um besondere Leistungen. Nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a BAT-O erfolge der Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 1 b BAT-O. Aufgrund der Überleitung der Anlage 1 des BAT-O gemäß TVÜ-VKA sei sie der Entgeltgruppe 10 der Entgeltordnung TVöD VKA zuzuordnen. Hilfsweise sei darauf zu verweisen, dass ihre Tätigkeit besonders verantwortungsvoll sei und sie sich aus diesem Grunde aus der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 a BAT-O heraushebe und damit in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a der Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Verwaltungsdienstes BAT-O einzugruppieren sei. Von ihren Arbeitsergebnissen seien öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Allgemeinheit und auch Eigentümer von Grundstücken betroffen. Dabei müsse Berücksichtigung finden, dass ihre Arbeitsergebnisse maßgeblich für weitergehende Verwaltungsentscheidungen seien, die teilweise auch in die Rechte von Bürgern eingriffen und damit dem besonderen Rechtsstaatsgebot entsprechen müssten. Aufgrund der Tatsache, dass sie für jedes Einzelobjekt (Kaufvertrag) eine eigene Bewertung durchführen müsse, um sich hier auch bei möglicherweise eingeschränkter Zugangsmöglichkeit ein umfassendes Bild von den Beurteilungstatsachen zu machen, sei von der besonderen Schwierigkeit auszugehen. Dabei müsse Berücksichtigung finden, dass bei der Erstellung eines Gutachtens von vornherein festgelegt sei, welches Objekt konkret für welchen Zweck begutachtet werden solle. Bei der „Rückbegutachtung“ von Verträgen müsse sie auch prüfen, ob die einzelnen Vertragsgegenstände (Gebäude, Grundstück, Zubehör etc.) zutreffend gewichtet und bewertet in den Kaufvertrag eingeflossen seien. Diese Schlüssigkeitskontrolle sei notwendig, um das Arbeitsergebnis (Preissammlungen, Marktbericht, Auskünfte etc.) für öffentliche-rechtliche Körperschaften, private Interessenten und die Allgemeinheit zutreffend zu erstellen. Aus diesem Grunde liege in der Tätigkeit auch das Merkmal der besonderen Bedeutung vor. Weiterhin sei zu betonen, dass ihre Arbeitsergebnisse eine Bedeutung für die Allgemeinheit hätten, weil die erhobenen Daten, Ermittlungen und Analysen ihrerseits und letztlich des Gutachterausschusses Grundlage für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen in Sanierungsgebieten und Grundsteuern bilden. Insoweit ergebe sich bereits aus ihrem Arbeitsergebnis eine haushaltsrechtliche Relevanz für die jeweiligen Kommunen und letztlich eine Vielzahl betroffener Bürger. Die besondere Bedeutung sei gegeben, weil sie wichtige und grundsätzliche Fachbereiche bearbeite und auch eine besondere Größe des Aufgabengebietes vorliege. Die Arbeitsergebnisse des Gutachterausschusses seien nicht für einen individuell abgegrenzten Bereich von Bedeutung, sondern für die Allgemeinheit. Ihre Tätigkeit beinhalte mehr als das bloße Zusammenstellen von Daten. Damit erfülle sie die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 1 b BAT-O und sei zutreffend in die Entgeltgruppe 10 der Entgeltordnung einzugruppieren. Aus Stellenbeschreibungen anderer öffentlicher Arbeitgeber ergebe sich ebenfalls, dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 der Entgeltordnung TVöD VKA zutreffend sei. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat den klägerischen Anspruch mit der Begründung geleugnet, die Vergütungsordnung für Technische Angestellte sei nicht heranzuziehen, weil die klägerischen Aufgaben nach der Arbeitsplatzbeschreibung überwiegend verwaltungsrechtlicher Art seien oder ihren Schwerpunkt in der verwaltungsseitigen, administrativen Tätigkeit hätten. Sie seien gerade nicht technisch oder ingenieursmäßig zugeschnitten. Selbst die Arbeitsplatzbeschreibung der Klägerin vom 28.07.2016 und darin dargestellte Tätigkeiten belegten diese Auffassung. Bei allen benannten Aufgaben konzentriere sich die klägerische Leistung auf nichttechnische oder nichtingenieursmäßige Leistungen. Eine technische Ausbildung sei vorteilhaft, jedoch nicht Voraussetzung. Dies werde auch dadurch belegt, dass vergleichbare Tätigkeiten in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses durch Mitarbeiter ausgeführt würden, welche keine Technikerausbildung besitzen. Die Klägerin erbringe die Vorarbeit und die rechtlichen Prüfungen für die Entscheidungen des Gutachterausschusses und müssten dementsprechend bewertet werden. Die allein einschlägige Heranziehung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung für den Verwaltungsdienst ergebe nicht die Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 10. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihre Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c heraushebe. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.12.2020 abgewiesen und zur Begründung angeführt, die klägerische Tätigkeit sei zutreffend in die EG 9 c TVöD VKA eingruppiert. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10 seien nicht erfüllt. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O sei zum 01. Oktober 2005 der Lohngruppe 10 TVöD-VKA zuzuordnen gewesen (§ 4 TVÜ-VKA) und mit der Einführung der Entgeltordnung für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber zum 01.01.2017 in die Entgeltordnung (VKA) zum TVöD überzuleiten in die Entgeltgruppe 10 TVöD VKA (§ 29 TVÜ-VKA). In der Vergütungsgruppe IV a eingruppiert seien gemäß der Anlage 1 a zum BAT Fallgruppe 10 c zur Vergütungsgruppe IV a „Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen“ im Sinne der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe V a nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit und nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 21 BAT. Es seien bereits die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe V a Fallgruppe 1 BAT nicht gegeben. Die Klägerin erfülle zwar die subjektiven Anforderungen an die erste Alternative der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe V a BAT, weil sie Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen ist. Die objektiven Anforderungen an die erste Alternative der Fallgruppe 1, die „entsprechenden Tätigkeiten“ erfülle sie jedoch nicht. Die klägerische Tätigkeit sei nicht mit den im Beispielskatalog aufgeführten vergleichbar. Aus den Katalogbeispielen werde deutlich, dass die Tätigkeit nur dann einen ingenieursmäßigen Zuschnitt habe, wenn der Angestellte gefordert sei, die Zusammenhänge zu überschauen und entsprechende Ergebnisse zu entwickeln. Zu einem ingenieurmäßigen Zuschnitt der Tätigkeit bedürfe es einer besonderen Verantwortung dafür, im Falle von Unwägbarkeiten diese frühzeitig zu erkennen und auf diese angemessen zu reagieren. Ein vergleichbares Tätigkeitsprofil sei in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nicht anzuwenden. Auch die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a für Angestellte im Büro und sonstigem Innendienst oder Außendienst BAT komme mangels Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Jedenfalls hebe sich die klägerische Tätigkeit nicht durch ihre Bedeutung in besonderem Maße aus den Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a BAT (bzw. der Entgeltgruppe 9 c des TVöD) heraus. Die klägerische Tätigkeit sei besonders verantwortungsvoll im Sinne der Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 9 c TVöD VKA bzw. Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a BAT, weil es um eine verlässliche Vorbereitung der Entscheidungen des Gutachterausschusses gehe, die Außenwirkung entfalte. Eine darüberhinausgehende besondere Bedeutung sei jedoch nicht erkennbar. Die Klägerin könne daher auch keine Vergütungsdifferenz für sich beanspruchen. Gegen dieses der Klägerin am 23.12.2020 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.01.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Klägerin, welche sie mit am 23.03.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Dazu führt die Klägerin an, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es an einer „entsprechenden Tätigkeit“ mit „Ingenieurzuschnitt“ fehle. Sie erfülle bereits die erste Variante und sei vergleichbar mit der Anforderung, Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen. Bewertungen der jeweiligen Bausubstanz stellten sich in jedem Gutachten anders dar und könnten keiner Pauschalierung unterworfen werden. Für Bewertungen sowie Kostenschätzungen für Sanierungs- und Umbaumaßnahmen hätten selbständige Gebäudeaufnahmen zu erfolgen. Es seien verschiedenste Faktoren und Daten zu erheben und Ermittlungen anzustellen. Sie müsse dabei nicht nur mit mathematischen Methoden, sondern auch mit wertbildenden Faktoren bei der Bewertung der Objekte vertraut sein. Die Ergebnisse seien wiederum selbständig zu interpretieren und zu gewichten. So könnten jeweils entsprechende Berechnungsmodelle durch sie angewandt werden. Für Sanierungsobjekte müssten anhand der erhobenen Daten sodann beispielsweise die Normalherstellungskosten ermittelt werden, wobei die jeweiligen objektspezifischen Gegebenheiten Beachtung finden müssten. Ebenso wie ein Bauleiter müsse sie sich bei der Erstellung des Gutachtens mit den konkreten Unwägbarkeiten des zu begutachtenden Objekts befassen. Im Rahmen ihrer vorgeschalteten Begutachtung nehme sie dieselben Erwägungen vor, wie ein Bauleiter. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sie im Rahmen der Rückbewertung ein Wertgutachten in umgekehrter Reihenfolge erstelle. Dabei müsse sie rückwärts gedanklich dieselben Erwägungen anstellen, wie bei der Erstellung eines Wertgutachtens. Das Arbeitsgericht unterschätze zudem die Bedeutung ihrer Tätigkeit für die Allgemeinheit und komme damit zu dem falschen Schluss, dass die Tätigkeit sich nicht durch ihre Bedeutung im besonderen Maße aus der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a BAT-O heraushebe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 15.12.2020, Az.: 13 Ca 287/19 , wird abgeändert und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 10 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verweist darauf, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sei. Das Arbeitsgericht habe zu Recht die Erfüllung der Voraussetzung „entsprechende Tätigkeit“, also eine Tätigkeit für welche die technische Ausbildung nicht nur nützlich oder hilfreich, sondern unabdingbar erforderlich sei, verneint. Dies werde bereits daran belegt, dass andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, die mit der Klägerin zusammenarbeiteten, über keine entsprechende technische Ausbildung verfügten und gleichwohl in der Lage seien, die hier anfallenden Aufgaben zu erfüllen. Zutreffend gelange das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die klägerischen Tätigkeiten weder ausdrücklich in dem Beispielkatalog zu der Vergütungsgruppe V a Nr. 1 BAT-O aufgeführt seien, noch mit den dortigen Beispielen als gleichwertig betrachtet werden könnten. Die klägerische Tätigkeit hebe sich schließlich auch nicht durch ihre besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung darauf abstelle, die Ergebnisse des Gutachterausschusses hätten erhebliche Auswirkungen für Bürger und Behörden, weil die Grundstücksbewertungen auch Bemessungsgrundlage für weiteres Behördenhandeln oder künftige Grundstücksgeschäfte seien, stelle die Klägerin damit zum einen auf die Aufgabe des Gutachterausschusses, nicht aber auf die Besonderheiten ihrer eigenen Tätigkeit ab, zum anderen handele es sich bei diesen Auswirkungen um solche, die jeder Wertbemessung zukämen. Die Klägerin bearbeite keine Grundsatzfragen, sie erstelle nicht Richtlinien für die künftige Wertermittlung oder lege Bewertungsmaßstäbe fest. Sie wende diese lediglich an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, das erstinstanzliche Urteil verwiesen.