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Urteil

7 Ca 69/19

ArbG Kassel 7. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKAS:2021:0527.7CA69.19.00
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Leitsätze
Zur Eingruppierung eines Wachpolizisten
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.090,32 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Zulässigkeit der Berufung nach dem Wert des Streitgegenstandes bleibt unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung eines Wachpolizisten Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.090,32 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Zulässigkeit der Berufung nach dem Wert des Streitgegenstandes bleibt unberührt. I. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge unter Ziffer 1 und 2 als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erhebung der Eingruppierungsfeststellungsklage ändert hieran nichts. Der Kläger, der letztlich die Zahlung einer höheren Vergütung erstrebt, braucht sich nicht auf einen Zahlungsantrag verweisen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Klagen auf Zahlung einer höheren tarifvertraglichen Vergütung im öffentlichen Dienst grundsätzlich als Feststellungsklagen zulässig, weil sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung hierüber in aller Regel beugen und auf diese Weise der Rechtsfrieden wiederhergestellt wird (BAG vom 28. 1. 1998, 4 AZR 473/96, beck-online). Grundsätzlich braucht im Hinblick auf diese Befriedungswirkung keine Leistungsklage oder Stufenklage auf Abrechnung und Leistung erhoben zu werden. Das Feststellungsinteresse entfällt nicht schon deswegen, weil das Arbeitsverhältnis im Laufe des Rechtsstreits sein Ende gefunden hat (BAG vom 28. 1. 1998, 4 AZR 473/96, beck-online, mwN). Ist das Arbeitsverhältnis im Laufe des Rechtsstreits beendet worden, so besteht für die Frage, in welcher Vergütungsgruppe der Arbeitnehmer eingruppiert ist, ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO, wenn aus der begehrten Feststellung die Zahlung einer höheren Vergütung folgt oder wenn die Feststellung alsbald geboten ist, um künftige Ansprüche, etwa auf eine höhere Zusatzversorgung, zu sichern (BAG vom 5.11.2003, 4 AZR 632/02, NZA-RR 2004, 442). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a bzw. 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Entsprechendes ergibt weder aufgrund der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 zu Beginn seiner Tätigkeit für das beklagte Land und der Beibehaltung der entsprechenden Entgeltgruppe aufgrund einer erfolgten Überleitung nach § 4 des Änderungstarifvertrages Nr. 10 (hierzu unter 2.), noch im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (hierzu unter 1.). 1. Ein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a ergibt sich nicht aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers. a) Übt ein Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit aus und wird nach einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe vergütet, vertritt er aber die Auffassung, dass seine Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals einer höheren Entgeltgruppe erfüllt, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen (st. Rspr. vgl. BAG vom 11.7.2018 – 4 AZR 488/17, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 248 Rn. 21 mwN). Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der zwischenzeitlich in die Entgeltgruppe 9a übergeleiteten Entgeltgruppe 9 des Teils II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 erfüllt. b) Nach § 12 Abs. 1 TV-H in der seit 1. Juli 2014 geltenden Fassung ist der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Nach der zu § 12 Abs. 1 TV-H vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich der Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen nicht zeitlich aufgespalten werden. Danach ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskriterium (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 -Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20, jeweils zitiert nach juris). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbstständig bewertbar sein (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22; 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - jeweils zitiert nach juris). c) Unter Anwendung dieser Grundsätze stellen sämtliche Tätigkeiten des Klägers, die in der Arbeitsplatzbeschreibung der Wachpolizei C (Anlage K4 zur Klageschrift) unter den Stichworten „Verkehrsüberwachung“, „Präventiv- und Brennpunktbekämpfungsstreifen“ sowie „Objektschutz“ zusammengefasst sind, einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Sämtliche dieser Tätigkeiten führen zu dem Arbeitsergebnis Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Gefahrenabwehr. Weiterhin dient dieser Arbeitsvorgang insgesamt dem weiteren Arbeitsergebnis, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung durch sichtbare Polizeipräsenz zu erhöhen. Auf den entsprechenden Arbeitsvorgang entfällt ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung des beklagten Landes ein Arbeitszeitanteil von 75%. d) Für die Bewertung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Arbeitsvorgang „Verkehrsüberwachung, Präventiv- und Brennpunktbekämpfungsstreifen sowie Objektschutz“) ist der Teil II der Vergütungsordnung und dort der Unterabschnitt 18.2, der die Eingruppierung der Beschäftigten der Wachpolizei regelt, maßgeblich ist. Nach Ziffer 1 Abs. 2 der Vorbemerkung zu allen Teilen der Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. Ein Rückgriff auf die Tätigkeitsmerkmale des Teils I kommt weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe in Betracht. Von daher gehen auch die Ausführungen der Klägerseite, die darauf abzielen, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie das Vorhalten selbständiger Leistungen ins Leere, denn diese zielen auf die Merkmale der Entgeltgruppe 9 Ziffer 3 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-H ab, der hier gerade keine Anwendung findet. e) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der entsprechende Arbeitsvorgang die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9 des für ihn maßgeblichen Unterabschnitts 18.2 des Teils II der Entgeltordnung erfüllt. Die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine Beschäftigten unterstellt waren. Auch die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 greift nicht ein. Die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 unterscheidet sich von der Entgeltgruppe 8, deren Merkmale der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit bei Wachpolizei zweifelsfrei erfüllt, dadurch, dass sich die Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 8 dadurch heraushebt, dass sie schwierig ist. Der Kläger hat nicht dargetan, aufgrund welcher konkreter Tatsachen das Heraushebungsmerkmal der „Schwierigkeit“ erfüllt sein soll. Die Prüfung, ob das Heraushebungsmerkmal der „Schwierigkeit“ erfüllt ist, erfordert einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8. Um einen entsprechenden wertenden Vergleich vornehmen zu können, ist nicht nur substantiierter Vortrag zur eigenen Tätigkeit der klagenden Partei erforderlich, notwendig ist auch eine Darstellung warum sich die Tätigkeit der klagenden Partei aus der von der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt. Dies erfordert die Benennung einer Vergleichsgruppe von Beschäftigten, deren Tätigkeiten nach der Ausgangsfallgruppe bewertet sind (vgl. hierzu Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk, NZA-RR 2020, 337, 345 f. mit umfangreichen Nachweisen aus der Rspr.). Der darlegungsbelastete Kläger hat jedoch weder eine Vergleichsgruppe benannt, noch hat er dargelegt aufgrund welcher konkreten Tatsachen die von ausgeübte Tätigkeit gegenüber den von der Entgeltgruppe 8 erfassten Tätigkeiten im Bereich der Wachpolizei schwierig ist. f) Auch unter Berücksichtigung des Regelbeispielkatalogs der Protokollerklärung Nr. 1 ergibt sich keine andere Beurteilung. Dass der Kläger Streifengänge im Rahmen der mobilen Objektschutzstreife (SM 5 gemäß PDV 129) im Sinne des Buchstaben g) der Protokollerklärung Nr. 1 durchgeführt hätte ist nicht ersichtlich. Eine Gleichstellung sämtlicher Streifendienste mit der mobilen Objektschutzstreife (SM 5 gemäß PDV 129) vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht geboten. aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG vom 27.07.2017 – 6 AZR 701/16 – Rn. 32; BAG vom 26.4.2017 – 10 AZR 856/15 – Rn. 28, jeweils zitiert nach juris). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Aufnahme des mobilen Objektschutzes SM 5 in den Regelbeispielkatalog der Protokollerklärung Nr. 1 unter Nichtberücksichtigung der sonstigen Streifendienste nicht zu beanstanden. Es erscheint jedenfalls nachvollziehbar, dass die Tarifvertragsparteien dem mobilen Objektschutz SM 5 gegenüber dem sonstigen Streifendienst eine erhöhte Schwierigkeit beigemessen haben, da die Schutzmaßnahme 5 aufgrund des erhöhten Gefährdungspotential über das übliche Maß hinausgehende Erfahrung und Kenntnisse im Umgang mit Gefahrsituationen erfordert. Auch im Vergleich mit der dauerhaften Bewachung von Objekten scheint die höhere Bewertung der Schutzmaßnahmen 5 gerechtfertigt. Zwar mag auch bei der stationären Objektbewachung eine besondere Gefahrensituation vorliegen, jedoch hat der Beschäftigte die Möglichkeit die Situation dauerhaft zu beobachten und aufkommende konkrete Gefahren bereits im Ansatz zu erkennen. Bei der lediglich stündlichen Kontrolle muss der Beschäftigte bei jedem Streifengang um das Objekt die Gefahrenlage neu beurteilen und zwischenzeitlich aufgetretene Veränderungen erfassen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Tarifvertragsparteien den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten haben, indem sie den mobilen Objektschutz SM 5 in den Regelbeispielkatalog der schwierigen Tätigkeiten aufgenommen haben, nicht jedoch die sonstigen Streifendienste. 2. Auch unter Berücksichtigung der Regelung unter § 4 des Änderungstarifvertrages Nr. 10 ergibt sich kein Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 bzw. 9a. Der Kläger war zum Stichtag 31. Mai 2015 nicht in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert, so dass insoweit auch keine Überleitung erfolgen konnte. a) Zum Stichtag 31. Mai 2015 besuchte der Kläger noch den für die Tätigkeit bei der Wachpolizei erforderlichen Ausbildungslehrgang. Der Besuch des Ausbildungslehrgangs als solcher erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der damals maßgeblichen Entgeltgruppe 9 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-H unstreitig nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Eingruppierung am Stichtag 31. Mai 2015 auch nicht auf die nach dem Ausbildungslehrgang vorgesehene Tätigkeit abzustellen. Tarifvertragliche Vorschriften für die Eingruppierung von Beschäftigten die den Ausbildungslehrgang für die Tätigkeit bei der Wachpolizei besuchen existierten bis zum 31. Mai 2015 nicht. Ein Anspruch auf Eingruppierung entsprechend der nach dem Ausbildungslehrgang vorgesehenen Tätigkeit ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden betrieblichen Übung. Das Bestehen einer betrieblichen Übung, die dahingeht, dass während des Ausbildungslehrgangs eine Vergütung nach der Entgeltgruppe erfolgt, die sich aus der nach dem Ausbildungslehrgang vorgesehenen Tätigkeit ergibt, hat der Kläger nicht dargelegt. Wie sich aus den eingeholten Tarifauskünften ergibt, war es bis zum 31. Mai 2015 gelebte Praxis Beschäftigte der Wachpolizei während des Besuchs des Ausbildungslehrgangs außertariflich nach Entgeltgruppe 6 zu vergüten. Diese Entgeltgruppe entsprach zum damaligen Zeitpunkt der Grundeingruppierung eines Wachpolizisten nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs. Eine darüberhinausgehende Praxis während des Besuchs des Ausbildungslehrgangs abhängig von der vorgesehenen Verwendung eine höhere Vergütung als die nach Entgeltgruppe 6 zu zahlen ist nicht erkennbar. Entsprechendes wurde weder vom Kläger konkret dargelegt, noch ergibt es sich aus den eingeholten Tarifauskünften. Feststellbar ist demnach allenfalls eine betriebliche Übung die dahin geht, Beschäftigte der Wachpolizei während des Besuchs des Ausbildungslehrgangs entsprechend der Grundeingruppierung eines ausgebildeten Wachpolizisten zu vergüten. Die entsprechende Grundeingruppierung erfolgte bis zum 31. Mai 2015 nach der Entgeltgruppe 6. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2016, 27. September 2016 und 10. Oktober 2016 (Az. 13 Sa 1248/15; 13 Sa 1249/15; 13 Sa 1250/15; 13 Sa 673/15, 13 Sa 672/15, 13 Sa 670/15; 7 Sa 76/15; 7 Sa 73/16; 7 Sa 75/16 und 7 Sa 88/16). Diese gehen nicht dahin, dass Wachpolizisten generell nach Entgeltgruppe 9 zu vergüten wären, sondern stellen vielmehr auf die konkret zugewiesene Tätigkeit ab. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 kommt danach insbesondere bei Wachpolizisten in Betracht, die zu mindestens 50% ihrer Arbeitszeit mit Objektschutzaufgaben und Streifendiensten betraut sind. Entsprechende Tätigkeiten hat der Kläger zum Stichtag 31. Mai 2015 jedoch nicht ausgeübt, sondern vielmehr den Ausbildungslehrgang besucht. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung der ab 1. Juni 2015 geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen während des Besuchs des Ausbildungslehrgangs keine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 9 zu erfolgen hat. Die Protollerklärung Nr. 2 die eine Gleichstellung der Ausbildung bei der Wachpolizei mit „Beschäftigten der Wachpolizei entsprechende Tätigkeit“ vornimmt, wurde zur Entgeltgruppe 8 vereinbart und nimmt auf den Wortlaut der Entgeltgruppe 8 Bezug. Insofern ist also eine Vergütung entsprechender der neuen Grundeingruppierung ausgebildeter Wachpolizisten nach Entgeltgruppe 8 vorgesehen und nicht entsprechend der nach dem Ausbildungslehrgang vorgesehenen Verwendung. b) Unerheblich ist, dass der Kläger während der Zeit des Ausbildungslehrgangs aufgrund seiner Vorkenntnisse möglicherweise bereits die Tätigkeit eines Wachpolizisten hätte ausüben können. Maßgeblich für die Eingruppierung ist nach § 12 Abs. 1 TV-H die auszuübende Tätigkeit, d. h. die von der zuständigen Stelle übertragene Tätigkeit, und nicht die Tätigkeit die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten möglicherweise hätte ausüben können. Während des fraglichen Zeitraums hat der Kläger aufgrund des Direktionsrechts des beklagten Landes jedoch den Ausbildungslehrgang besucht. c) Entgegen der Auffassung der Klägerseite verstößt die durch die Besitzstandsregelung unter § 4 des Änderungstarifvertrages Nr. 10 hervorgerufene Ungleichbehandlung von Wachpolizisten, die ihre Tätigkeit bereits am 31. Mai 2015 ausgeübt haben und solchen die ihre Tätigkeit erst nach diesem Zeitpunkt aufgenommen haben nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 I GG. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sind Stichtagsregelungen „Typisierungen in der Zeit“. Sie sind Ausdruck einer pauschalisierenden Betrachtung, ohne die insbesondere eine Umstellung von Vergütungssystemen nicht durchführbar wäre. Solche Regelungen sind aus Gründen der Praktikabilität – ungeachtet damit eventuell verbundener Härten – zur Abgrenzung der begünstigten Personenkreise sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert (vgl. BAG vom 17.4.2013 – 4 AZR 770/11 – Rn. 26 mwN, beck-online). Eine sich im Einzelfall aus einer knappen Verfehlung des Stichtags ergebende Härte ist unvermeidbar (BAG vom 15.4.2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 34, NZA 2015, 1388). bb) Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung der Beschäftigten der Wachpolizei zum Stichtag 1. Juni 2015 auf eine vollkommen neue Grundlage gestellt. Hierbei wurde unter anderem die Grundeingruppierung von der Entgeltgruppe 6 auf die Entgeltgruppe 8 angehoben. Andere Beschäftigte die jedenfalls unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Hessischen LAG bislang in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren waren, unterfielen nach den neuen Eingruppierungsvorschriften nur noch der Entgeltgruppe 8. Um jedoch bereits im Dienst befindlichen Beschäftigten Einkommensverluste zu ersparen, wurde vereinbart, dass die bisherige Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert ausgeübten Tätigkeit beibehalten wird. Notwendige Konsequenz war, dass es ab dem 1. Juni 2015 Beschäftigte der Wachpolizei gab, die trotz identischer Tätigkeit, je nachdem wann sie diese aufgenommen hatten, nach unterschiedlichen Entgeltgruppe vergütet wurden. Dies ist aus Gründen der Praktikabilität hinzunehmen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien bei dem von ihnen gefundenen Kompromiss die Grenzen des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums überschritten hätten. III. Der Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an, da das Gericht den Hauptantrag als zulässig angesehen hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des Wertes des Streitgegenstandes wurde gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG der dreijährige Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 8 und Entgeltgruppe 9a zu Grunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Der Kläger war vom 1. April 2015 bis zum 9. September 2020 beim beklagten Land als angestellter Wachpolizist beschäftigt. Nach § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 24. Februar 2015, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 45 ff. d. A. verwiesen wird, gelten für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) sowie die Tarifverträge, die den TV-H und den TVÜ-H ergänzen, ändern oder ersetzen, in der jeweils geltenden Fassung. Im April, Mai, Juni und Juli 2015 besuchte der Kläger den für die Tätigkeit bei der Wachpolizei erforderlichen Ausbildungslehrgang. Im Anschluss daran war er zunächst im Bereich des Polizeipräsidiums A als Wachpolizist tätig und wurde zu mehr als 50 % im Objektschutz und Streifendienst eingesetzt. Hinsichtlich des Inhalts der vom Polizeipräsidium A erstellten Arbeitsplatzbeschreibung wird auf Bl. 49 ff. d. A. verwiesen. Mit Wirkung vom 10. August 2016 wechselte der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums B. Dieser Tätigkeit liegt eine Arbeitsplatzbeschreibung zugrunde, die nachfolgende Tätigkeiten in folgendem zeitlichem Umfang ausweist: - Verkehrsüberwachung 35 % - Präventiv- und Brennpunktbekämpfungsstreifen 30 % - Objektschutz 10 % - Gewahrsam 5 % - Erkennungsdienst 5 % - Gefangenen-, Vorführungs- und Abschiebetransporte 10 % - Einsätze und Sonderlagen 5 % Bezüglich des Wortlauts der Arbeitsplatzbeschreibung im Einzelnen wird auf Bl. 52 ff. d. A. verwiesen. Bis zum 31. Mai 2015 erfolgte die Eingruppierung der Wachpolizistinnen und Wachpolizisten nach Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) der Entgeltordnung zum TV-H. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers enthielt der Teil I der Entgeltordnung zum TV-H folgende Regelung: „Entgeltgruppe 9 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. (…) 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (…) 3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6). (…)“ Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum TV-H wurde mit Wirkung ab 1. Juni 2015 (vgl. § 6 Buchstabe c des Änderungstarifvertrages Nr. 10 zum TV-H) in der Anlage A Teil II (Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen) ein Unterabschnitt 18.2 eingefügt. Dieser lautet: „18.2 Beschäftigte der Wachpolizei Entgeltgruppe 9 1. Beschäftigte der Wachpolizei, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt, dass sie schwierig ist. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. Beschäftigte der Wachpolizei mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens fünf Beschäftigte der Wachpolizei durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Wachpolizei mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Protokollerklärungen: Nr. 1 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. a) Eigenverantwortliche Tatortarbeit (Durchführung der Spurensicherung, die labortechnische Spurensuche einschließlich der Fertigung von Spurensicherungsberichten); b) eigenverantwortliche Vorbereitung und Durchführung des Verkehrsunterrichts im Rahmen der Jugendverkehrserziehung; c) verantwortliche Leitung der technischen Verkehrsüberwachung einschließlich des Geschwindigkeitsmesstrupps; d) Koordination von Objektschutzmaßnahmen; e) Durchführung der Fachkoordination „Erkennungsdienstliche Behandlung“; f) Durchführung von Urkundenprüfungen; g) Streifengang im Rahmen der mobilen Objektschutzstreifen (SM 5 gemäß PDV 129); h) koordinierende Aufgaben im Abschiebe- und Gefangenentransport. Nr. 2 Die Ausbildung zur Wachpolizistin und zum Wachpolizisten ist eine der Beschäftigten der Wachpolizei entsprechende Tätigkeit.“ Die in der Protokollerklärung Nr. 1 g) genannten mobilen Objektschutzstreifen (SM 5 gemäß PDV 129) werden bei besonderen Gefährdungslagen angeordnet und setzen eine mindestens einmalige Bestreifung des Objekts zu unregelmäßigen Zeiten innerhalb einer Stunde voraus. Weiterhin enthält der Änderungstarifvertrag Nr. 10 unter § 4 (Übergangsvorschrift für die unter Teil II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 der Anlage A zum TV-H fallenden Beschäftigten (Beschäftigte der Wachpolizei)) folgende Regelung: „Entsprechend § 29 Abs. 2 TVÜ-H sind die Beschäftigten der Wachpolizei, deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Mai 2015 hinaus fortbesteht, unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit zum 1. Juni 2015 in Teil II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-H übergeleitet. Die aufgrund der Überleitung in Teil II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-H beibehaltene bisherige Entgeltgruppe gilt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Ändert sich nach dem 31. Mai 2015 die auszuübende Tätigkeit, greift die Tarifautomatik. Die Beschäftigten sind dann nach § 12 TV-H i.V.m. der Entgeltordnung eingruppiert.“ Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 16 zum TV-H wurde mit Wirkung ab 1. August 2019 in den TV-H § 38a (Überleitung von Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9a und 9b zum 1. August 2019) eingefügt. § 38a Abs. 2 TV-H lautet: „Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Juli 2019 hinaus fortbesteht und - die am 1. August 2019 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen, sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. (…)“ Vom 1. April 2015 bis zum 31. Mai 2015 vergütete das beklagte Land den Kläger nach der Entgeltgruppe 6 TV-H. Seit dem 1. Juni 2015 erfolgt die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-H. Mit Schreiben vom 24. März 2017 sowie 23. Juni 2017 beantragte der Kläger eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-H. Mit Schreiben vom 24. April 2018 lehnte das beklagte Land eine Höhergruppierung des Klägers ab. Mit seiner am 28. Dezember 2019 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangenen Klage macht der Kläger im Wege der Feststellungsklage Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-H geltend. Der Kläger meint, zum Zeitpunkt seiner Einstellung sei er nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-H in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren gewesen und aufgrund der Überleitungsvorschriften am 1. Juni 2015 in die Entgeltgruppe 9 des Teil II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung übergeleitet worden. Zwar erfordere die Teilnahme am Ausbildungslehrgang keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse und selbständigen Leistungen im Sinne der zum Zeitpunkt seiner Einstellung geltenden Vorschriften, die entsprechenden Kenntnisse würden im Rahmen des Ausbildungslehrgangs erst vermittelt. Allerdings stehe der Besuch des Ausbildungslehrgangs der Tätigkeit eines Wachpolizisten gleich. Sämtliche beim Land Hessen beschäftigten Wachpolizisten seien während und nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs nach der gleichen Entgeltgruppe vergütet worden. Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 3 des ÄndTV-Nr. 10 stelle diese langjährige Praxis klar. Bezüglich der Eingruppierung im Zeitpunkt der Einstellung sei daher auf die nach dem Ausbildungslehrgang vorgesehene Tätigkeit abzustellen. Zudem sei es möglich gewesen, ihn bereits während der Zeit des Ausbildungslehrgangs als Wachpolizist einzusetzen, da er – was unstreitig ist – in den Jahren 2008 bis 2011 eine Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten im mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei absolviert habe. Hätte er somit bereits am 1. April 2015 seinen Dienst als Wachpolizist im Objektschutz ausgeübt, wäre er in die Entgeltgruppe 9 TV-H eingruppiert gewesen. Dass er aufgrund des Direktionsrechts des beklagten Landes zunächst einen Lehrgang besucht habe, ändere daran nichts. Zudem verstoße die unterschiedliche Vergütung von vor 2015 und nach 2015 eingestellten Wachpolizisten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Weiterhin sei er auch nach den aktuellen tarifvertraglichen Bestimmungen in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren gewesen. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten seien schwierig im Sinne der Bestimmung unter Unterabschnitt 18.2 Entgeltgruppe 9 Ziffer 1 der Entgeltordnung TV-H gewesen. Soweit in der Protokollerklärung Nr. 1 g) der Streifengang im Rahmen der mobilen Objektschutzstreife (SM 5 gemäß PDV 129) als Beispiel für eine schwierige Tätigkeit genannt werde, sei die Beschränkung auf diese besondere Art des Streifengangs willkürlich und mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, vielmehr seien sämtliche Streifendienste gleich zu bewerten. Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet war, die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 01. Dezember 2016 bis 31. Juli 2019 nach der Entgeltgruppe 9 Nr. 3 Stufe 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) zu vergüten; 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet war, die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 01. August 2019 bis 07. September 2020 nach der Entgeltgruppe 9 a Stufe 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) zu vergüten. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Anträgen 1. und 2 als unzulässig ansehen sollte, 3. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 4.936,76 Euro brutto zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land meint, der Kläger sei zutreffend in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren gewesen. Das Tätigkeitsmerkmal der „schwierigen Tätigkeit“ gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zum Abschnitt 18.2 der Entgeltordnung würden die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten nicht hergeben. Die in der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers aufgeführten Präventiv- und Brennpunktstreifen würden sich von der in Protokollerklärung aufgeführten Schutzmaßnahme 5 unterscheiden, da die Schutzmaßnahe 5 aufgrund des höheren Gefährdungspotentials einen besonderen Umgang erfordere. Auch während der Zeit seines Ausbildungslehrgangs habe der Kläger keine schwierigen Tätigkeiten ausgeübt. Ob der Kläger aufgrund seiner Vorerfahrung entsprechende Tätigkeiten hätte ausüben können, sei unerheblich. Weiterhin habe sich die Tätigkeit des Klägers mit der Versetzung in den Bereich des Polizeipräsidiums B nicht nur örtlich, sondern auch inhaltlich geändert, so dass die Eingruppierung des Klägers zu überprüfen gewesen sei. Das Gericht hat eine Auskunft der Tarifvertragsparteien zu den Hintergründen der Entstehung der Protokollerklärung Nr. 2 des Unterabschnitts 18.2 des Teils II der Entgeltordnung eingeholt. Diesbezüglich wird auf die schriftliche Auskunft der Gewerkschaft der Polizei vom 22. Juli 2020 (Bl. 138 f. d. A.), des dbb beamtenbund und tarifunion vom 17. August 2020 (Bl. 139 d. A.) und des Landes Hessen vom August 2020 (Bl. 141 ff. d. A.) verwiesen. Die übrigen Tarifvertragsparteien haben keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 27. Februar 2020 und vom 27. Mai 2020 Bezug genommen.