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Urteil

4 Ca 21/24 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2024:0917.4CA21.24.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: 26.284,86 €.

4. Die Berufung wird – soweit nicht bereits gesetzlich zulässig – nicht gesondert

    zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Streitwert: 26.284,86 €. 4. Die Berufung wird – soweit nicht bereits gesetzlich zulässig – nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt seit dem 12.09.2011 als Restauratorin im Museum L beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Die Klägerin verfügt über den akademischen Bildungsgrad einer „Diplom Restauratorin (FH)“, welcher ihr nach erfolgreicher Diplomprüfung im Studiengang „Restaurierung und Konservierung von Kunst- und Kulturgut“ am 01.10.2010 von der Fachhochschule in K verliehen wurde (vgl. Bl. 53 d.A.). Die Klägerin war zum 31.12.2016 in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert.Zum 01.01.2017 trat bei der Beklagten eine neue Entgeltordnung in Kraft, was zu einer Überprüfung der tariflichen Eingruppierungen ihrer Mitarbeiter durch die Beklagte führte. Die tariflichen Fristen zu Geltendmachung etwaiger Höhergruppierungen wurden von der Beklagten bis zum 30.06.2018 verlängert. Mit Schreiben vom 18.06.2018 verlangte die Klägerin von der Beklagten die rückwirkende Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TVöD zum 01.01.2017. Mit zwei Schreiben aus dem Sommer 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit es verbleibe bei der bis dato erfolgten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD. Der Eingruppierungsprozess sei jedoch noch nicht beendet. Mit Schreiben vom Dezember 2020 erklärte die Beklagte bezüglich der geltend gemachten Eingruppierungsansprüche auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Mit Schreiben vom 25.11.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, diese nach Ergebnis der Eingruppierungsprüfung rückwirkend ab dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 11 TVöD einzugruppieren. Im Zuge des Eingruppierungsüberprüfungsprozesses fertigte die Klägerin für die Beklagte zudem eine Tätigkeitsbeschreibung mit Datum 19.08.2021 (Bl. 35 ff. d.A.) an auf die wegen ihres genauen Inhaltes Bezug genommen wird. Mit ihrer am 02.01.2024 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TVöD nunmehr gerichtlich weiter. Die Klägerin ist der Auffassung sie sei aufgrund der von ihr langjährig ausgeübten Tätigkeiten als Restauratorin im Museum L zutreffend in die Entgeltgruppe 13 TVöD einzugruppieren. Sie verfüge entsprechend den dort normierten Voraussetzungen über eine einschlägige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und führe zu mehr als 50 % Tätigkeiten aus, zu deren Ausübung es der entsprechenden Hochschulbildung bedürfe. Selbst wenn ihr Hochschulabschluss nicht den Anforderungen einer wissenschaftlichen Hochschulbildung genüge, so sei sie entsprechende Entgeltgruppe 13 TVöD jedenfalls als „sonstige Beschäftigte“ zu vergüten. Denn sie verfüge aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Erfahrungen über entsprechend gleichwertige Fähigkeiten. Bei der Bewertung ihrer Tätigkeiten als Restauratorin sei zunächst entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, dass sämtliche Tätigkeiten in der vorhergehenden Untersuchung und Analyse von zu restaurierenden Kunstwerken, deren anschließender eigentlicher Restauration und der abschließenden Dokumentation einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildeten. Um die schwierigen und umfangreichen Restaurierungen an den größtenteils sehr empfindlichen und vor allem wertvollen Kunstwerken des Museums L durchführen zu können bedürfe es zwingend der von ihr erworbenen wissenschaftlichen Hochschulbildung. Zudem erfüllten die Tätigkeiten die Merkmale der tariflichen Protokollerklärungen beispielsweise der Nr. 9a zur Entgeltgruppe 13. Denn sie führe wie dort aufgeführt konservatorische bzw. restauratorische Maßnahmen an bedeutenden Objekten bzw. sehr empfindlichen Objekten mit sehr komplexen Schadensbildern durch. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Hilfsweise Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD für zutreffend. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TVöD nicht zu. Sie erfülle bereits nicht die dortige Voraussetzung einer einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulbildung. Denn ein Abschluss an einer Fachhochschule sei hierfür nach den klaren tariflichen Regelungen nicht ausreichend. Auch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen als sonstige Beschäftigte entsprechende Tätigkeiten auszuüben. Es fehle bereits an schlüssigem Vortrag dazu, warum der von ihr erworbene Abschluss einem wissenschaftlichen Masterabschluss gleichzusetzen sei. Vielmehr entspreche der von der Klägerin erworbene Abschluss einem Bachelor-Studium. Entsprechend führe die Klägerin auch im Wesentlichen einfache restauratorische Tätigkeiten aus für die ein solcher Abschluss ausreichend sei. Bezüglich des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften zum Güte- und Kammertermin verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Haupt- und der Hilfsantrag sind als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Ein Feststellungsinteresse besteht auch für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen (vgl. BAG, Urteil vom 16.08.2023 - 4 AZR 301/22, Rn. 11 m.w.N). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD. Die streitgegenständlichen maßgeblichen Eingruppierungsnormen lauten wie folgt: „Entgeltgruppe 13 Beschäftige mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 12 Beschäftigte der Entgeltgruppe 11, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Entgeltgruppe 11 Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Entgeltgruppe 10 1.Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b mit mindestens dreijähriger Erfahrung in Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besondere Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 2.Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, denen mindestens drei Beschäftigte dieses Abschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, davon mindestens eine oder einer mindestens der Entgeltgruppe 9b. Entgeltgruppe 9b 1.Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 2.Beschäftigte mit Tätigkeiten im Bereich der Konservierung und Restaurierung, denen mindestens sieben Beschäftigte, davon mindestens zwei mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. … Protokollerklärungen 1.Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.: a) Durchführen von konservatorischen und restauratorischen Maßnahmen an bedeutenden oder sehr empfindlichen Objekten mit einem sehr komplexen Schadensbild; insbesondere Durchführen besonders schwieriger, z.B. sensibler und risikoreicher Maßnahmen; b) Durchführen kunst- und materialtechnologischer Untersuchungen auf wissenschaftlicher Grundlage; c) wissenschaftliches Auswerten von Ergebnissen naturwissenschaftlicher Analysen oder bildgebender Untersuchungsverfahren, auch zur Echtheitsbestimmung; d) Erkennen von Degradationsprozessen auf Grundlage naturwissenschaftlicher Kenntnisse, Abschätzen des damit verbundenen Schadenspotenzials und Konzipieren des weiteren Vorgehens; e) Erstellen von Konzepten für konservatorische und restauratorische Maßnahmen an Objekten, die aufgrund ihrer sehr komplexen Beschaffenheit und Herstellungstechnik oder ihres Schadensbildes sehr empfindlich oder besonders bedeutend sind; f) Konzepterstellung im Bereich der präventiven Konservierung, wenn neben sammlungs- oder materialspezifischen auch übergreifende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind; g) Betreuung und Koordinierung von externen Vergabeverfahren einschließlich der Erstellung des Restaurierungskonzepts, der Kostenkalkulation und der Kontrolle sowie Endabnahme; h) Beurteilen der Leihfähigkeit von empfindlichen oder bedeutenden Objekten; i) Entwickeln oder Leiten eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens einschließlich Entwickeln neuartiger Restaurierungsverfahren; j) Erstellen von Gutachten und Beraten zu umfassenden restauratorischen, konservatorischen oder kunsttechnologischen Fragestellungen, z.B. bei Echtheitsprüfungen, Neuerwerbungen oder Bauvorhaben. 2.Eine Heraushebung durch das Maß der Verantwortung liegt z.B. vor bei: a) Durchführen von konservatorischen und restauratorischen Maßnahmen an sehr empfindlichen Objekten mit einem komplexen Schadensbild; b) Erstellen von Konzepten für konservatorische und restauratorische Maßnahmen für Sammlungskonvolute mit heterogenem Zustand und Schadensbild; c) Erstellen von Konzepten im Bereich der präventiven Konservierung für ganze Sammlungen unter Berücksichtigung sammlungs- oder materialspezifischer Gesichtspunkte. 3.Eine Heraushebung durch besondere Leistungen liegt vor, wenn spezielle Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind, z.B. bei: a) Durchführen von konservatorischen und restauratorischen Maßnahmen an empfindlichen Objekten mit einem weniger komplexen Schadensbild; … 5. Eine entsprechende Tätigkeit liegt z.B. vor bei: a) Durchführen konservatorischer und restauratorischer Maßnahmen an wenig empfindlichen Objekten mit einem nicht mehr einfachen Schadensbild; …“ Nach § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD ist ein Beschäftigter in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD sind Arbeitsvorgänge, Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Gemäß S. 2 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Die Entgeltgruppe 13 ist die Ausgangsvergütungsgruppe für Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Der hier einschlägige Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO) führt zum Kriterium der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung aus: „3. Wissenschaftliche Hochschulbildung Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.“ Macht ein Arbeitnehmer die Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe mit der Begründung geltend, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen des höherwertigen Tätigkeitsmerkmals, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen (vgl. BAG, Urteil vom 11.07.2018 – 4 AZR 488/17, Rn. 21). Im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Arbeitsvorgangs in einer Tarifnorm hat der Arbeitnehmer die Einzelheiten seiner Tätigkeit sowie darüber hinaus diejenigen Tatsachen vorzutragen, die das Gericht kennen muss, um rechtlich folgern zu können, welche „Arbeitsvorgänge“ von dem betreffenden Arbeitnehmer zu erbringen sind und dass dieses Vorbringen den rechtlichen Schluss der Erfüllung der beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale ermöglicht. Diese Grundsätze gelten sinngemäß für die Schlüssigkeitsanforderung der im Einzelnen jeweils in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale und der darin geforderten einmaligen oder mehrmaligen Qualifizierungen. Der Arbeitnehmer hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfalle in Betracht kommenden und für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TVöD zu erfüllen. Sie hat nicht dargelegt als Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung entsprechende Tätigkeiten auszuführen. Das Tätigkeitsmerkmal „Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit“ setzt voraus, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordert und die Klägerin über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügt. Ihre auszuübende Tätigkeit muss einen sogenannten wissenschaftlichen Zuschnitt haben, das heißt, sie muss schlechthin die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, das heißt, notwendig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG, Urteil vom 14.09.2016 – 4 AZR 964/13, Rn. 16 m.w.N., vgl. auch LAG München, Urteil vom 26.03.2020 - 3 Sa 646/19, Rn. 173 f.). Die Klägerin verfügt nicht über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Der von ihr an der Fachhochschule K erworbene Abschluss stellt keine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der oben zitierten Entgeltordnung dar. Diese nimmt zum einen Abschlüsse von Fachhochschulen ausdrücklich aus. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin auch keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD verlangen soweit sie sich darauf beruft als sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt, zu gelten. Eine Eingruppierung als "sonstige Beschäftigte" erfordert mehr als die bloße Ausübung der jeweiligen Tätigkeit, es müssen zudem gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Eine "sonstige Beschäftigte" ist danach höher qualifiziert als diejenige, die lediglich die fraglichen Tätigkeiten ausübt. Die Eingruppierung einer sonstigen Beschäftigten erfordert, dass diese über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie eine Restauratorin mit wissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen muss. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechenden Masterabschlüsse vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichen. Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein. Dabei können nach der ständigen Rechtsprechung des BAG auch aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen dieses Angestellten gezogen werden, wenn der Angestellte eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt. Sie werden aber nicht schon dadurch nachgewiesen, dass der "sonstige Beschäftigte" auf einem einzelnen Arbeitsgebiet Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet denen einer Person mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss gleichwertig sind. Ob ein Mitarbeiter eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt ist, welche Kenntnisse und Fertigkeiten die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen Aufgaben ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden können (BAG, Urteil vom 18. April 2012 – 4 AZR 441/10 , Rn. 24; LAG Köln, Urteil vom 01.02.2022 – 4 Sa 333/21, Rn. 55 ff.; LAG Köln, Urteil vom 19.02.2020 - 5 Sa 302/19, Rn.92; BAG, Urteil vom 25.01.2017 - 4 AZR 379/15). Es ist rechtlich möglich, aus der ausgeübten Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen. Die Kammer verkennt nicht, dass gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen auch durch Berufserfahrung erworben werden können. Daraus kann aber weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein "sonstiger Beschäftigter" eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt, dieser auch über "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im tariflichen Sinne verfügt. Auch wenn der Beschäftigte eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt, muss gerichtlich geprüft und vom klagenden Arbeitnehmer dargelegt werden, inwieweit er das Wissensgebiet mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht. Diesen Anforderungen des subjektiven Tatbestandsmerkmals wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Zunächst führt die Klägerin selbst aus, dass der von ihr erworbene Abschluss hinter den in einem Masterstudiengang vermittelten Lehrinhalten zurückbleibt. Sie führt dann – pauschal – aus, durch ihre (unbestritten) langjährige Berufstätigkeit habe sie Erfahrungen und Kenntnisse gewonnen, um als sonstige Beschäftigte gelten zu können, d.h. aufgrund gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten Tätigkeiten auszuüben, für die zwingend eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung genügt. Sie beruft sich sodann des Weiteren auf von ihr vorgelegte Entscheidungen des LAG Niedersachsen und des LAG Berlin-Brandenburg, die sich zur Eingruppierung von Restauratoren an dortigen Musen verhalten. Sie argumentiert insoweit zudem, die von der Beklagten getrennt bewerteten Tätigkeiten der Vorbereitung der Restaurierung, der Restaurierung und der Nachbereitung seien als einheitliche Tätigkeit im tariflichen Sinne zu werten. Letzteres hält auch die erkennende Kammer für zutreffend. Es fehlt allerdings aussagekräftiger Vortrag dazu, inwieweit die restauratorischen Tätigkeiten der Klägerin – auch wenn sie einen über 50 % ausmachenden Arbeitsvorgang bilden sollten - zwingend einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss voraussetzen. Die Beklagte hat überzeugend und von der Klägerin nicht bestritten ausgeführt, dass Tätigkeiten einer Restauratorin auch von Bachelor-Absolventen (also ohne wissenschaftliche Hochschulbildung im Tarifsinne) ausgeübt werden. Hierbei handelt es sich dann im Vergleich zu Tätigkeiten von Restauratorinnen mit Master-Abschluss eben um weniger komplexe Restaurierungen oder um vorbereitende Tätigkeiten. Genau hier ist dem Vortrag der Klägerin jedoch nicht zu entnehmen, inwieweit die von ihr durchgeführten Arbeiten nunmehr über solche „einfacheren“ Tätigkeiten hinausgehen und inwieweit die von ihr erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Niveau einer wissenschaftlichen Hochschulbildung hierzu erforderlich seien. Vor allem der Verweis auf die eingereichten landesarbeitsgerichtlichen Urteile überzeugt dabei nicht. Denn in diesen Entscheidungen ging es zum einen um andere Personen mit anderem Tätigkeitsfeld und teilweise aus den Tatbeständen erkennbar erheblich gesteigerten Verantwortungen. Zum anderen lag diesen Entscheidungen erkennbar anderer Sachvortrag in Form umfangreicher Privatgutachten vor, die eine umfangreiche Subsumtion der von den dortigen Personen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und den Vergleich zu einer wissenschaftlichen Hochschulbildung zogen. Genau dieser Vortrag fehlt jedoch im hiesigen Verfahren vollständig und kann durch einen Verweis auf Einzelfallentscheidungen anderer Gerichte nicht ersetzt werden. Auch soweit die Klägerin sich auf die Protokollerklärungen zur Entgeltgruppe 13 beruft überzeugt ihr Vortrag nicht. So hat sie vor allem nicht dargelegt, dass die von ihr ausgeübten Tätigkeiten – und zwar zu mehr als 50 % - dem „Durchführen von konservatorischen und restauratorischen Maßnahmen an bedeutenden oder sehr empfindlichen Objekten mit einem sehr komplexen Schadensbild; insbesondere Durchführen besonders schwieriger, z.B. sensibler und risikoreicher Maßnahmen“ entsprechen. Zur Feststellung eines in diesem Sinne „sehr komplexen Schadensbildes“ ist ein wertender Vergleich erforderlich. Dies wird an den weiteren Protokollerklärungen deutlich. Hier wird zwischen restauratorischen Maßnahmen „an sehr empfindlichen Objekten mit einem sehr komplexen Schadensbild“ (nach Ziffer 1. a), „an sehr empfindlichen Objekten mit einem komplexen Schadensbild“ (Ziffer 2. a) und solchen „mit einem weniger komplexen Schadensbild“ (Ziffer 3. a) unterschieden. D. h. es geht um eine jeweils gesteigerte Komplexität des Schadensbildes im Kontext der durchzuführenden restauratorischen Maßnahmen. Eine Feststellung einer höheren Komplexität des Schadensbildes ist erst durch einen Vergleich der Komplexität von Schadensbildern möglich. Entsprechend müssen Tatsachen vorgetragen werden, die diesen Vergleich ermöglichen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2020 - 8 Sa 1943/19, Rn. 116). Allein der Verweis darauf, dass im Museum L bedeutende Kunstwerke ausgestellt und entsprechend betreut werden genügt hierzu nicht. Es fehlt an Vortrag zu den insoweit von der Klägerin durchgeführten Arbeiten, dem jeweiligen Schadensbild und der Komplexität der Restaurierungsmaßnahmen und vor allem an einer zeitlichen Spezifizierung dahingehend, ob entsprechende Tätigkeiten nicht nur vereinzelt, sondern zu mehr als 50 % ausgeführt werden. Insoweit handelt es sich bei der Protokollerklärung gerade nicht um ein Qualifizierungsmerkmal mit der Folge, dass es ausreichen würde entsprechende Tätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs in nicht unerheblichem Maße auszuführen, sondern um Tätigkeiten die überwiegend ausgeführt werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TVöD liegen mithin nicht vor. Auch ein Anspruch auf die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD besteht nicht. Auch hier wird die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 9b bis 12 TVöD bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (BAG, Urteil vom 21.01.2015 - 4 AZR 253/13, Rn. 20). Der klägerische Vortrag muss dies berücksichtigen. Vorliegend lässt sich dem Vortrag der Klägerin keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Aufbaufallgruppen der genannten Entgeltgruppen entnehmen, so dass auch nicht erkennbar ist inwieweit sich die Tätigkeit der Klägerin durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 herausheben soll. Auch der Hilfsantrag unterlag daher der Abweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO im Urteil festzusetzen und entspricht dem 42-fachen Unterschiedsbetrag der Entgeltgruppen 11 und 13 TVöD. Die Berufung war – soweit nicht bereits gesetzlich zulässig – mangels des Vorliegens von Zulassungsgründen nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gesondert zuzulassen.