Urteil
13 Ca 5491/16
ArbG Frankfurt 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2017:0714.13CA5491.16.00
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Leitsätze
Die in § 9 MTV-Cockpit Nr. 5b vorgesehene Mehrflugstundenvergütung knüpft zunächst an die Anzahl der tatsächlich geleisteten Flugstunden an und dient dem Ausgleich besonderer Arbeitsbelastung in einem Kalendermonat, die dadurch entsteht, dass Cockpitmitarbeiter über eine bestimmte Anzahl von Flugstunden hinaus fliegerisch tätig sind . Es soll eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt ausgeglichen werden. Dies folgt schon aus der Staffelung der Zuschläge. Die ansteigende und nicht gleichförmige Verteuerung der Mehrflugstunden verdeutlicht die Einschätzung der Tarifvertragsparteien, dass die Belastung mit zunehmender Arbeitszeit stetig zunimmt. Um diese zunehmende Belastung auszugleichen und nach Möglichkeit zu vermeiden, sind die Zuschläge gestaffelt
Ausgehend von diesem Normzweck ist es - auch in Bezug auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tarifvertrag eine Mehrflugstundenvergütung nur dann gewährt, wenn in einem Kalendermonat mehr als die im Tarifvertrag genannten Flugstunden geleistet werden.
§ 9 C. lit. c) MTV-Cockpit, Nr. 5b verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Differenzierung bei der Flugstundengutschrift zwischen Arbeitnehmern, die Teilzeit vereinbart haben, und Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit durch Erholungsurlaub, unbezahlten Urlaub oder gem. § 15 MTV Cockpit Nr. 5 ausfällt, ist nicht rechtswidrig. Bei der Teilzeitarbeit liegt verglichen mit den vorgenannten in der Tarifnorm aufgeführten Ausfalltatbeständen ein anderer Sachverhalt vor.
Eine Auslegung des § 9 C. lit. c MTV-Cockpit Nr. 5b, nach der freie Tage wegen Teilzeitarbeit nicht von dieser Regelung in erfasst werden, verstößt auch nicht gegen das Benachteiligungsverbot aus § 4 Abs. 1 TzBfG.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.421,94 EUR (in Worten: Eintausendvierhunderteinundzwanzig und 94/100 Euro) brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Freistellungstag aufgrund der Teilzeit der Klägerin mit der gleichen Flugstundenzahl bezahlungswirksam zu belegen, wie es in § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b für Urlaubs-, unbezahlte Urlaubs- und Sonderurlaubstage vorgesehen ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.129,30 EUR (in Worten: Sechstausendeinhundertneunundzwanzig und 30/100 Euro) brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 151,08 EUR (in Worten: Einhunderteinundfünfzig und 08/100 Euro) brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.813,20 EUR (in Worten: Dreitausendachthundertdreizehn und 20/100 Euro) brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 361,19 EUR (in Worten: Dreihunderteinundsechzig und 19/100 Euro) brutto seit dem 28. April 2017, aus 535,15 EUR (in Worten: Fünfhundertfünfunddreißig und 15/100 Euro) brutto seit dem 28. Mai 2017, aus 1.697,48 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertsiebenundneunzig und 48/100 Euro) brutto seit dem 28. Juni 2017, aus 1.219,38 EUR (in Worten: Eintausendzweihundertneunzehn und 38/100 Euro) brutto seit dem 28. Juli 2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.376,08 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundertsechsundsiebzig und 08/100 Euro) brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 305,99 EUR (in Worten: Dreihundertfünf und 99/100 Euro) brutto seit dem 28. März 2017, aus 567,09 EUR (in Worten: Fünfhundertsiebenundsechzig und 09/100 Euro) brutto seit dem 28. Juni 2017, aus 1.503,00 EUR (in Worten: Eintausendfünfhundertdrei und 0/100 Euro) brutto seit dem 28. Juli 2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.891,60 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.421,94 EUR (in Worten: Eintausendvierhunderteinundzwanzig und 94/100 Euro) brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2016 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Freistellungstag aufgrund der Teilzeit der Klägerin mit der gleichen Flugstundenzahl bezahlungswirksam zu belegen, wie es in § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b für Urlaubs-, unbezahlte Urlaubs- und Sonderurlaubstage vorgesehen ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.129,30 EUR (in Worten: Sechstausendeinhundertneunundzwanzig und 30/100 Euro) brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2017 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 151,08 EUR (in Worten: Einhunderteinundfünfzig und 08/100 Euro) brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2017 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.813,20 EUR (in Worten: Dreitausendachthundertdreizehn und 20/100 Euro) brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 361,19 EUR (in Worten: Dreihunderteinundsechzig und 19/100 Euro) brutto seit dem 28. April 2017, aus 535,15 EUR (in Worten: Fünfhundertfünfunddreißig und 15/100 Euro) brutto seit dem 28. Mai 2017, aus 1.697,48 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertsiebenundneunzig und 48/100 Euro) brutto seit dem 28. Juni 2017, aus 1.219,38 EUR (in Worten: Eintausendzweihundertneunzehn und 38/100 Euro) brutto seit dem 28. Juli 2017 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.376,08 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundertsechsundsiebzig und 08/100 Euro) brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 305,99 EUR (in Worten: Dreihundertfünf und 99/100 Euro) brutto seit dem 28. März 2017, aus 567,09 EUR (in Worten: Fünfhundertsiebenundsechzig und 09/100 Euro) brutto seit dem 28. Juni 2017, aus 1.503,00 EUR (in Worten: Eintausendfünfhundertdrei und 0/100 Euro) brutto seit dem 28. Juli 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.891,60 Euro festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. A. Die Klägerin macht damit im Wege der kumulativen Klagehäufung mehrere Streitgegenstände geltend; dies nicht nur in Bezug auf die Zahlung der Mehrflugstundenvergütung für die einzelnen Kalendermonate und in Bezug auf die weitere Feststellungsklage, sondern auch soweit sie ihre Ansprüche (Zahlung sowie Feststellung einer Anrechnungspflicht in Bezug auf fiktive Flugstunden) auf unterschiedliche Lebenssachverhalte stützt. Dies ist hier zum einen der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, der sich aus seinem schriftlichen Arbeitsvertrag iVm. dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen MTV-Cockpit Nr. 5b ergeben soll. Zudem macht die Klägerin einen weiterer Streitgegenstand geltend, indem sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beruft, der nach ihrer Auffassung dadurch verletzt sei, dass die Beklagte ihr die mit der Klage geltend gemachte Handhabung in Bezug auf die Anrechnung von Flugstunden seit Januar 2016 vorenthält, während sie anderen Teilzeitbeschäftigten diese Vergünstigung weiterhin gewährt (vgl. BAG 26. April 2016 - 1 AZR 435/14 - Rn. 14) . Schließlich macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe mit ihrer Entscheidung, die bezahlungswirksame Anrechnung von Flugstunden auf arbeitsfreie Tage wegen Teilzeit einzustellen, das Mitbestimmungsrecht der bei der Beklagten gebildeten Personalvertretung verletzt. Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung folgt hieraus die Unwirksamkeit der Maßnahme. Damit macht die Klägerin einen weiteren Streitgegenstand geltend (vgl. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 182/16 - Rn. 86; vgl. auch BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 774/14 - Rn. 12) . Im Falle der kumulativen Klagehäufung hat das Gericht über alle Streitgegenstände zu entscheiden (vgl. BGH 30. April 2014 - I ZR 224/12 - Rn. 21; 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - Rn. 14) . B. Der Feststellungsantrag ist - nach der gebotenen Auslegung - zulässig, aber nur teilweise begründet. I. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nach Auffassung der Kammer dahingehend zu verstehen, dass sie damit nicht die unmittelbare oder analoge Anwendbarkeit einer tariflichen Norm festgestellt wissen will, sondern - darauf kommt es ihr ersichtlich an -, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Freistellungstag infolge seiner Teilzeit mit der gleichen Flugstundenzahl bezahlwirksam zu belegen, wie es in § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b für Urlaubs-, unbezahlte Urlaubs- und Sonderurlaubstage ausdrücklich vorgesehen ist. Es geht ihr um die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu einer bestimmten Vorgehensweise, die durch den Hinweis auf § 9 C. lit c) MTV-Cockpit Nr. 5b lediglich näher konkretisiert wird. II. Der (gegenwartsbezogene) Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und es besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Jedenfalls aber ist die Feststellungsklage als Zwischenfeststellungsklage zulässig. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., etwa BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 15, BAGE 151, 221; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14, BAGE 124, 240) . Dabei kann sich die Feststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage; st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) . 2. Durch eine Entscheidung über die begehrte Feststellung wird die zwischen den Parteien streitige Frage abschließend geklärt, ob zugunsten der Klägerin - entsprechend der Regelung in § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b - bezahlungswirksam fiktive Flugstunden (derzeit 2,37 Stunden) für jeden Kalendertag angerechnet werden müssen, an dem sie aufgrund ihrer Teilzeit nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet ist. 3. Selbst wenn man ein Feststellungsinteresse mit der Begründung verneinen wollte, es könne in Bezug auf die künftige Mehrflugstundenvergütung auch künftig zu Streitigkeiten kommen, weil hier nur eine Vorfrage für die Vergütungsansprüche einer abschließenden gerichtlichen Klärung zugeführt wird, wäre der Feststellungsantrag jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) zulässig. Nach§ 256 Abs. 2 ZPO kann die Klägerin zugleich mit der Hauptklage - hier den Leistungsanträgen - auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 25, BAGE 138, 287; 24. April 1996 - 4 AZR 876/94 - zu I der Gründe) . Damit wird ein Element aus der Gesamtentscheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. Grund hierfür ist die Eignung dieses Elements, über den konkreten Einzelfall hinaus, der mit der Hauptklage entschieden wird, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen. Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestehen des entsprechenden Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss, aber darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann. Diese Vorgreiflichkeit ersetzt die ansonsten notwendige Voraussetzung eines Feststellungsinteresses (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - aaO; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 20, BAGE 124, 240) . 4. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, da die geltend gemachten Mehrflugstundenvergütungsansprüche - ebenso wie die künftigen - von der zwischen den Parteien streitigen Vorfrage abhängen, ob auch bei arbeitsfreien Tagen infolge Teilzeit eine Anrechnungspflicht aus § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit oder jedenfalls entsprechend dieser Regelung - wie bis zum 31. Dezember 2015 von der Beklagten gehandhabt - besteht. III. Die Feststellungsklage ist insoweit begründet als die Klägerin ihr Begehren, dass ihr auch an Kalendertagen, an denen sie aufgrund ihrer Teilzeit nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, entsprechend der Regelung in § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b fiktive Flugstunden (derzeit 2,37 Stunden für jeden Kalendertag) bezahlungswirksam angerechnet werden, auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt. Hinsichtlich der weiteren Streitgegenstände (sh. oben) ist die Feststellungsklage unbegründet. Im Einzelnen: 1. Die Klägerin kann ihr Begehren nicht mit Erfolg auf den kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren § 9 C. lit. c) MTV Cockpit Nr. 5b stützen. Denn diese Regelung ist nicht so auszulegen (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. etwa BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19 ff. mwN, BAGE 150, 184) , dass auch eine Anrechnung von Flugstunden an Tagen erfolgt, an denen ein Cockpitmitarbeiter wegen Teilzeit nicht arbeitet. a) Die in § 9 MTV-Cockpit Nr. 5b vorgesehene Mehrflugstundenvergütung knüpft zunächst an die Anzahl der tatsächlich geleisteten Flugstunden an und dient dem Ausgleich besonderer Arbeitsbelastung in einem Kalendermonat, die dadurch entsteht, dass Cockpitmitarbeiter über eine bestimmte Anzahl von Flugstunden hinaus fliegerisch tätig sind (vgl. BAG, 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 51) . Es soll eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt ausgeglichen werden (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 49; vgl. auch BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 43) . Dies folgt schon aus der Staffelung der Zuschläge. Die ansteigende und nicht gleichförmige Verteuerung der Mehrflugstunden verdeutlicht die Einschätzung der Tarifvertragsparteien, dass die Belastung mit zunehmender Arbeitszeit stetig zunimmt. Um diese zunehmende Belastung auszugleichen und nach Möglichkeit zu vermeiden, sind die Zuschläge gestaffelt (vgl. mit weiteren Argumenten BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 51 ff.) . Ausgehend von diesem Normzweck ist es - auch in Bezug auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tarifvertrag eine Mehrflugstundenvergütung nur dann gewährt, wenn in einem Kalendermonat mehr als die im Tarifvertrag genannten Flugstunden geleistet werden (vgl. zu einer insoweit inhaltsgleichen Regelung BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 46) . b) Mit Blick darauf, dass die Erreichung des tariflich vereinbarten Schwellenwerts durch tatsächlich geleistete Flugstunden bei einem Arbeitsausfall des Cockpitmitarbeiters erschwert oder ganz ausgeschlossen ist, haben sie eine Regelung getroffen, durch die dem Cockpitmitarbeiter die pro rata temporis erarbeitete Mehrflugstundenvergütung nicht entgehen soll. Sie haben jedoch nicht bestimmt, dass für jeden "ausfallenden Kalendertag" (§ 9 C. lit. c) MTV Cockpit Nr. 5) Flugstunden anzurechnen sind. Dies haben sie vielmehr lediglich für jeden "wegen Erholungsurlaub, unbezahlten Urlaubs oder gem. § 15 ausfallenden Kalendertag" vereinbart (zu § 9 C. lit. c) MTV Cockpit Nr. 5 vgl. BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 44) . Es handelt sich dabei um eine abschließende Regelung (so zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung im MTV-Cockpit Nr. 5 BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 228/05 - Rn. 16) mit eindeutigem Wortlaut. Es fallen weder Arbeitsausfälle wegen Erkrankung (dazu BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 228/05 - Rn. 26 ff.) noch der frühere Erziehungsurlaub (jetzt Elternzeit, BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 38 ff.) unter diese Regelungen. Ebenso wenig sind freie Tage aufgrund von Teilzeitarbeit aufgeführt. Abgesehen davon handelt es sich dabei auch nicht um einen "ausgefallenen Kalendertag" in dem Sinne, dass eine in dem konkreten Arbeitsverhältnis an diesem Tag an sich bestehende Arbeitspflicht aufgrund eines Ausnahmetatbestands entfällt, die Arbeit also "ausfällt". Vielmehr besteht von vornherein bei Teilzeitarbeitsverhältnissen zu bestimmten Zeiten keine Arbeitspflicht. c) Selbst wenn man begrifflich auch freie Tage wegen Teilzeitarbeit als "ausgefallene" Tage ansehen wollte, verbietet auch der tarifliche Gesamtzusammenhang eine Einbeziehung solcher "Ausfalltage" in die Regelung des § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b. Die Tarifvertragsparteien haben erkannt, dass die in § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b aufgezählten Ausfalltatbestände nicht jede Fallgestaltung des Ausfalls von Flugstunden erfassen. Dies zeigt der Vergleich mit § 4 3. Abschnitt Abs. (4) MTV-Cockpit Nr. 5b. In dieser Tarifnorm sind verglichen mit § 9 C. lit. c) MTV Cockpit Nr. 5b weitere Tatbestände genannt, die zu "ausfallenden Kalendertagen" führen können und für die eine Flugstundengutschrift für die Berechnung der monatlichen Flugzeit erfolgt. Der Wortlaut der Bestimmungen verdeutlicht auch das Bemühen der Tarifvertragsparteien, die Ausfalltatbestände präzise zu bezeichnen (zum insoweit inhaltsgleichen MTV-Cockpit Nr. 5 BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 48) . d) Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus Ziff. 19 der Protokollnotiz I zum MTV-Cockpit Nr. 5b, wonach "[i]m Zusammenhang mit Teilzeitarbeitsverhältnissen […] der Grundsatz [gilt], dass alle betroffenen Vorschriften dieses Tarifvertrags pro rata angewendet werden". Danach sollen gerade nicht sämtliche Vorschriften entsprechend auf Teilzeitmitarbeiter angewendet werden, sondern nur "betroffene Vorschriften" und dies auch nur "pro rata". "Betroffene Vorschriften" sind nur solche, die zum einen einer "Anwendung pro rata" zugänglich sind und zum anderen solche, bei denen § 4 TzBfG eine Anwendung pro rata gebietet. Denn ersichtlich soll die Regelung in der Protokollnotiz - unabhängig davon, ob es sich um eine tarifliche Norm handelt - dem Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter Rechnung tragen. aa) Die Regelung in § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b ist - anders als etwa die Regelung in § 9 B. MTV-Cockpit Nr. 5b - einer Anwendung pro rata schon nicht zugänglich. Vielmehr bezweckt sie selbst - wie gezeigt -, dass dem Cockpitmitarbeiter die pro rata temporis erarbeitete Mehrflugstundenvergütung durch bestimmte Arten von Arbeitsausfällen nicht entgehen soll. Es handelt sich damit gerade um eine der "allgemeinen" Protokollnotiz vorgehende, spezielle Regelung dazu, in welchen Fällen auch bei der Mehrflugstundenvergütung dem pro-rata-Grundsatz Rechnung getragen wird. Arbeitsfreie Zeiten wegen Teilzeitarbeit sind gerade nicht aufgenommen worden. bb) Zudem verstößt § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b auch nicht gegen § 4 TzBfG. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B. III. 1. g) verwiesen. e) Für eine ergänzende Tarifauslegung oder eine analoge Anwendung der Tarifnorm (zu den Voraussetzungen vgl. BAG 14. September 2016 - 4 AZR 1006/13 - Rn. 20 ff.) , wie sie die Klägerin in der Sache vornimmt, ist kein Raum. Eine solche setzt das Bestehen einer Tariflücke voraus. Im Streitfall bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien die fragliche Fallkonstellation unbewusst und planwidrig nicht in die Regelung aufgenommen hätten. Ganz im Gegenteil: aa) Bereits wegen der Differenziertheit der tariflichen Vorschriften der eine Flugstundengutschrift begründenden Ausfalltatbestände in den verschiedenen Regelungszusammenhängen verbietet es sich, Freistellungszeiten wegen Teilzeit in analoger Anwendung des § 9 C. lit. c) MTV Cockpit Nr. 5b als Erholungsurlaub, bezahlte Ausfallzeit iSv. § 15 MTV Cockpit Nr. 5 oder unbezahlten Urlaub zu bewerten (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen MTV Cockpit Nr. 5 BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 55) . bb) Auch die Regelung in § 20 Abs. (3) der BV Teilzeit 2006, die gekündigt wurde und nicht nachwirkt, sowie die Regelung in § 3 Abs. (3) der bis zum 31. Dezember 2009 befristeten und nicht nachwirkenden BV Übergangsregelung Teilzeit 2009, in denen ausdrücklich angeordnet ist, das pro Freistellungstag gemäß dem jeweils gültigen MTV Cockpit wie bei einem Urlaubstag Flugstunden leistungs- und bezahlungswirksam angerechnet" werden, sprechen gegen eine unbewusste Regelungslücke. Es ist davon auszugehen, dass den Tarifvertragsparteien des Konzerntarifvertrags sowohl diese Betriebsvereinbarungen als auch die Entscheidungen des BAG vom 5. November 2003 (- 5 AZR 8/03 -) , vom 26. November 2003 (- 4 AZR 693/02 -) und vom 7. Dezember 2005 (- 5 AZR 228/05 -) zu den Vorgängertarifverträgen bekannt waren. Gleichwohl sahen sie sich nicht veranlasst, die Regelung in § 9 C. lit c) MTV-Cockpit in der Neufassung vom 11. August 2011 zu ändern bzw. zu ergänzen. f) Diese Auslegung des § 9 C. lit. c) MTV Cockpit Nr. 5b, wonach (lediglich) "für jeden im Monat wegen Erholungsurlaub, unbezahlten Urlaubs oder gemäß § 15 ausfallenden Kalendertag" eine Anrechnung von Flugstunden erfolgt, während die Tage, an denen der Arbeitnehmer wegen seiner Teilzeit nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, unberücksichtigt bleiben, führt auch nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (BAG 22. März 2017 - 4 ABR 54/14 - Rn. 25 mwN) . bb) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN) . Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 49; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 30) . Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei der Ausgestaltung tariflicher Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 31 mwN, BAGE 151, 235) . Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts wie auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmern zufließenden Leistungen grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Gesetzgebers zu sachgerechteren Ergebnissen führt, als eine staatlich beeinflusste Entgelt- und Leistungsfindung. Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffenen, differenzierenden Regelungen ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 22. März 2017 - 4 ABR 54/14 - Rn. 26; 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 49; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32 mwN, aaO) . cc) Bei Anlegung dieser Prüfungsmaßstäbe verstößt die Tarifnorm des § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Differenzierung bei der Flugstundengutschrift zwischen Arbeitnehmern, die Teilzeit vereinbart haben, und Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit durch Erholungsurlaub, unbezahlten Urlaub oder gem. § 15 MTV Cockpit Nr. 5 ausfällt, ist nicht rechtswidrig. Bei der Teilzeitarbeit liegt verglichen mit den vorgenannten in der Tarifnorm aufgeführten Ausfalltatbeständen ein anderer Sachverhalt vor (vgl. für Erziehungsurlaub BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 65; sh. auch vgl. für Ausfallzeiten wegen Krankheit BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 228/05 - Rn. 26 ff.) . (1) Der Zweck der Flugstundengutschrift ist es, Nachteile des Cockpitmitarbeiters hinsichtlich der von der Überschreitung der "Mehrflugstundenauslösegrenze" abhängigen Mehrflugstundenvergütung durch bestimmte Ausfallzeiten zu vermeiden, indem dafür Flugstundengutschriften zugebilligt werden, und ihm auf diese Weise ein von ihm pro rata temporis erarbeitetes Entgelt nicht entgehen zu lassen. Diesbezüglich privilegierte Tatbestände sind nach der von den Tarifvertragsparteien getroffenen Regelung der Erholungsurlaub und die Ausfallzeiten des § 15 MTV; in beiden Fällen handelt es sich um Ausfallzeiten, für die - anders als bei arbeitsfreien Tagen wegen Teilzeit - ein Anspruch des Cockpitmitarbeiters auf Entgelt besteht. Dies ist zwar beim dritten privilegierten Tatbestand des § 9 C. lit. c) MTV Cockpit Nr. 5 - dem unbezahlten Urlaub - nicht der Fall. Dieser weist jedoch eine andere Besonderheit auf, die ihn sowohl von den vorgenannten bezahlten Ausfallzeiten als auch von der Teilzeitarbeit unterscheidet. Zur Gewährung von unbezahltem (Sonder-)Urlaub ist der Arbeitgeber ohne entsprechende vertragliche oder tarifvertragliche Regelung nicht verpflichtet. Das eine wie das andere ist im Arbeitsleben der Ausnahmefall. Auch der MTV-Cockpit Nr. 5b enthält keine alle in Betracht kommenden Sonderurlaubstatbestände umfassende Regelung, für die er unter bestimmten geregelten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch des Cockpitmitarbeiters vorsieht, sondern enthält in § 15a MTV-Cockpit Nr. 5b lediglich für gewerkschaftliche Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen einen Anspruch des Cockpitmitarbeiters auf Arbeitsbefreiung von bis zu drei Wochen. Mangels einer tarifvertraglichen Anspruchsgrundlage in ihrem Haustarifvertrag ist die Beklagte daher frei in ihrer Entscheidung, ob sie einem Cockpitmitarbeiter, dem kein vertraglicher Anspruch darauf zusteht, unbezahlten Urlaub gewährt. Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Notsituationen oder Zwangslagen des Arbeitnehmers in Betracht (vgl. für den MTV-Cockpit Nr. 5 BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 66) . Demgegenüber hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit (§ 8 TzBfG) , den der Arbeitgeber/die Beklagte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen muss. Es liegt insoweit ein anderer Sachverhalt als beim unbezahlten Urlaub vor (so auch für den früheren Erziehungsurlaub BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - aaO) . Zudem unterscheiden sich die in § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b genannten Tatbestände von der Teilzeit dadurch, dass es sich bei ersteren regelmäßig um kurzzeitige Ausfälle der regulären - dh. an sich vom Arbeitnehmer vertraglich geschuldeten - Arbeitszeit handelt, während es sich bei Teilzeitarbeit um eine vertraglich reduzierte Arbeitszeit handelt. Es fällt damit schon keine Arbeitszeit aus (sh. oben). (2) Es ist sachlich vertretbar, wenn die Tarifvertragsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums ihre Regelung in § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b an diesen Unterschieden orientieren (vgl. BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 67) . g) Dieses Auslegungsergebnis, wonach freie Tage wegen Teilzeitarbeit nicht von der Regelung in § 9 C. lit. c MTV-Cockpit Nr. 5b erfasst werden, verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen das Benachteiligungsverbot aus § 4 Abs. 1 TzBfG. aa) Tarifvertragliche Regelungen dürfen nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen. Dies folgt aus § 22 TzBfG. Nach dieser Vorschrift kann von § 4 TzBfG auch nicht durch Tarifvertrag zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden (vgl. dazu etwa BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 44; 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 345) . (1) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG konkretisiert das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für den Bereich des Entgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 44 mwN zur st. Rspr. des BAG) . (2) § 4 Abs. 1 TzBfG setzt § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 um (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit; vgl. zB BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 45; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 24 mwN). Methodisch ist der Vergleich von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten für jeden einzelnen Entgeltbestandteil vorzunehmen. Eine Gesamtbewertung der geleisteten Vergütungsbestandteile scheidet aus. Entgelte für die Regelarbeitszeit und Mehr- oder Überarbeitsvergütungen sind gesondert zu vergleichen (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 45 unter Bezugnahme auf EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 15) . (3) Ein Teilzeitbeschäftigter wird wegen der Teilzeitarbeit ungleichbehandelt, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 46; vgl. auch 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 15; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 32, BAGE 148, 1) . § 4 Abs. 1 TzBfG schützt vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 46; vgl. auch 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - aaO) . bb) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze verletzt die tarifliche Regelung über die Mehrflugstundenvergütung nicht § 4 Abs. 1 TzBfG. Ein Teilzeitarbeitnehmer durch diese tarifliche Regelung nicht wegen der Teilzeitarbeit ungerechtfertigt schlechter behandelt als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen MTV-Cockpit Nr. 5a BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 41) . (1) Ebenso wie ein Vollzeitmitarbeiter erhält der Teilzeitmitarbeiter nach § 9 B. MTV-Cockpit Nr. 5b bei Überschreiten der 73. Flugstunde (derzeit 71. Flugstunde) innerhalb eines Kalendermonats eine mit dem Mehrflugstundensatz faktorierte Mehrflugstundenvergütung. Insoweit erfolgt nach der tariflichen Regelung zunächst eine Gleichbehandlung. (2) Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass - werden die Tage, an denen ein Teilzeitbeschäftigter aufgrund der Teilzeit nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet ist, nicht bezahlungswirksam mit fiktiven Flugstunden belegt, der Teilzeitarbeitnehmer aufgrund der Teilzeit nur eingeschränkt die Möglichkeit hat, durch Arbeitsleistung an den übrigen Kalendertagen eines Monats Flugstunden in einem Umfang abzuleisten, die die tarifliche Mehrflugstundengrenze überschreiten. Allein in diesem rein faktischen Nachteil und darin, dass die Tarifvertragsparteien eben diesem faktischen Nachteil nicht durch eine Anwendung des § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b auch auf freie Tagen wegen Teilzeit entgegengewirkt haben, liegt aber keine unmittelbare Ungleichbehandlung durch die tarifliche Regelung. Die tarifliche Regelung führt allenfalls mittelbar dazu, dass - eben weil Teilzeitarbeitnehmer nur eingeschränkt die Chance haben, die tarifliche Mehrflugstundenauslösegrenze zu überschreiten - sich die Regelung mittelbar zu Ungunsten der Teilzeitbeschäftigten auf das Entgelt auswirkt (3) Die Tarifvertragsparteien waren aber nicht gehalten, diesen Nachteil etwa dadurch auszugleichen, dass sie die Regelung des § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b auch auf Freistellungstage wegen Teilzeit erstrecken. Denn diese mittelbare Ungleichbehandlung ist jedenfalls durch einen sachlichen Grund iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten unter zwei Voraussetzungen gerechtfertigt. Die tarifliche Regelung muss den Zweck haben, besondere Belastungen auszugleichen, die entstünden, wenn Beschäftigte über die von den Tarifvertragsparteien vorgegebene tarifliche Arbeitszeit hinaus tätig würden. Zugleich muss die Tarifnorm zum Ziel haben, den Arbeitgeber von einer solchen übermäßigen Inanspruchnahme abzuhalten (vgl. BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 448/03 - zu 4 c der Gründe; 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 327; 20. Juni 1995 - 3 AZR 684/93 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 80, 173) . (b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie bereits oben ausgeführt, dient die tarifliche Mehrflugstundenvergütung dem Ausgleich besonderer Arbeitsbelastung in einem Kalendermonat, die dadurch entsteht, dass eine über eine bestimmte Anzahl von Flugstunden hinaus fliegerisch tätig sind (vgl. BAG, 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 51) . Auch soll die Mehrflugstundenvergütung gerade diese besonderen Belastungen grundsätzlich vermeiden. Dies folgt aus der Höhe der Mehrflugstundensätze und aus der Staffelung der Zuschläge. Die ansteigende und nicht gleichförmige Verteuerung der Mehrflugstunden mit Sätzen von 122% bis 180% des einfachen Mehrflugstundensatzes verdeutlicht nicht nur die Einschätzung der Tarifvertragsparteien, dass die Belastung mit zunehmender Arbeitszeit stetig zunimmt, sondern ist auch geeignet, die Arbeitgeberin anzuhalten, Mehrflugstunden möglichst zu vermeiden (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 49, 51) . (c) Tritt diese besondere Belastung nicht ein, kann auch der Umstand, dass Ursache dafür eine Teilzeitbeschäftigung ist, nicht dazu führen, dass der Teilzeitarbeitnehmer ganz oder zeitanteilig die an die besondere Belastung anknüpfende Vergünstigung erhält. Dies führte vielmehr - mit Blick auf den Zweck der Leistung - zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der Teilzeitarbeitnehmer. (4) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch aus der von ihr herangezogenen Entscheidung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2016 (- 6 AZR 161/16 -) nichts anderes. Der Sechste Senat hat sich mit einer tariflichen Regelung befasst, die ein Überstundenzuschlag gewährt, der daran anknüpft, dass ein Arbeitnehmer über die vertragliche geschuldete Arbeitszeit hinaus arbeitet. Mit dem Überstundenzuschlag sollte allein der Umstand belohnt werden, dass der Arbeitnehmer ohne Freizeitausgleich mehr als vertraglich vereinbart arbeitet und dadurch planwidrig die Möglichkeit einbüßt, über seine Zeit frei zu verfügen (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 59) . Da dieser Regelungszweck auch bei Teilzeitarbeitnehmern verwirklicht werden kann, wenn sie über ihre vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen erbringen, benachteilige es Teilzeitarbeitnehmer unzulässig, wenn die Zuschläge erst zu zahlen sind, wenn über die tarifvertragliche Vollzeitarbeit hinaus Arbeitsleistungen erbracht werden. Die tarifliche Regelung im hiesigen Streitfall ist damit aber nicht vergleichbar. Denn vorliegend geht es nicht um "Belohnung" für überobligatorische Leistungen, die die Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers beeinträchtigen. Vielmehr knüpft die Mehrflugstundenvergütung an das Überschreiten einer bestimmten Belastungsgrenze innerhalb der an sich vertraglich geschuldeten Arbeitszeit an, was auch der Kläger stets betont. Anders als in dem vom Sechsten Senat entschiedenen Streitfall, soll die hier streitgegenständliche Mehrflugstundenvergütung gerade nicht den Freizeitverlust bzw. die Einschränkung der Dispositionsfreiheit "abgelten", sondern die erhöhten Arbeitsbelastungen ausgleichen, die sich bei einem Überschreiten der im Tarifvertrag genannten Anzahl an Flugstunden im Kalendermonat ergeben. Dass die tarifliche Regelung über den Mehrarbeitszuschlag nicht die individuelle Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers schützt, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Tarifvertrag bei der Regelung des Zuschlags nicht an die Lage der Arbeitszeit anknüpft. Deren Verschiebung, die am geschuldeten Arbeitsumfang nichts ändert, greift in gleicher Weise wie eine Verlängerung der individuellen Arbeitszeit in die Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers ein (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 56) . 2. Die Klägerin beruft sich in diesem Verfahren nicht darauf, dass sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung ergibt. Dies haben die Klägervertreter im Kammertermin für diejenigen klagenden Cockpitmitarbeiter bestätigt, die über die "Nichtanrechnung" von Flugstunden in ihren Teilzeitverträgen ausdrückliche Vereinbarungen getroffen haben. Daher ist nach § 308 Abs. 1 ZPO über diesen (möglichen) Streitgegenstand auch nicht zu entscheiden. Abgesehen davon - darauf wird lediglich hingewiesen - könnte sich die Klägerin angesichts ihrer ausdrücklichen Vereinbarung über die Nichtanrechnung und aufgrund der in den Parallelverfahren aufgeführten Umstände ohnehin nicht mit Erfolg auf eine betriebliche Übung berufen (vgl. etwa das Verfahren - 13 Ca 6431/16 -) . 3. Der Anspruch der Klägerin auf Anrechnung fiktiver Flugstunden folgt jedoch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Insoweit ist die Feststellungsklage begründet. a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 27 mwN; ausf. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19, BAGE 148, 139) . Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - Rn. 27 mwN; ausf. zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vgl. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 18 ff., BAGE 148, 139) . aa) Voraussetzung für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, dass der Arbeitgeber durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung geschaffen hat. Danach knüpft die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer nicht unmittelbar an die Leistung selbst an, sondern vielmehr an das von ihm zugrunde gelegte, selbstbestimmte generalisierende Prinzip. Es handelt sich dabei um eine privatautonome Verteilungsentscheidung, die ihren Ausdruck in einer vom Arbeitgeber freiwillig gesetzten Anspruchsgrundlage für die jeweilige Leistung findet. Der Leistung selbst geht jeweils die "Schaffung eines eigenen Regelwerks … durch eigenes gestaltendes Verhalten" (zB BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 76; ebenso 12. Oktober 2011 - 10 AZR 510/10 - Rn. 13; 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 28, BAGE 138, 253) voraus, in der das generalisierende Prinzip festgelegt wird. Bei der Bestimmung der für den Leistungsanspruch maßgebenden Kriterien und der Konkretisierung des "generalisierenden Prinzips" ist der Arbeitgeber allerdings an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvollzug gilt dieser dagegen nicht. Es fehlt insoweit an einer eigenen Verteilungsentscheidung des Arbeitgebers, wenn er subjektiv keine eigenen Anspruchsvoraussetzungen bildet, sondern sich - wenn auch irrtümlicherweise - verpflichtet sieht, eine aus seiner Sicht wirksame Regelung nur vollziehen zu müssen. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen weitergewährt und rechtlich mögliche Rückforderungsansprüche nicht geltend macht. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen aufgrund eigener Entscheidung, die ihrerseits dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz genügen muss (zum Ganzen mwN zur st. Rspr. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 20, BAGE 148, 139) . bb) Liegen danach der Leistung bestimmte, vom Arbeitgeber formulierte oder formulierbare Voraussetzungen zugrunde, muss die vom Arbeitgeber damit selbst geschaffene Gruppenbildung gemessen am Zweck der Leistung sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die Differenzierungsgründe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Leistung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder gesetzliche Verbote verstoßen. Damit wird die Bestimmung der vom Arbeitgeber autonom festgesetzten "Tatbestandsmerkmale" für die festgesetzte Leistung einer Rechtfertigungsprüfung am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes unterzogen. Lässt sich die mit der arbeitgeberseitigen Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen bei der "Normaufstellung" (Raab FS Kreutz 2010 S. 317, 341) verbundene Ausgrenzung anderer Arbeitnehmer, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gemessen am Zweck der Leistung nicht sachlich rechtfertigen, ist hinsichtlich der Arbeitnehmer, die dadurch in nicht gerechtfertigter Weise von der Leistung ausgeschlossen werden, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt (zum Ganzen BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 22 mwN, BAGE 148, 139) . b) Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Anrechnung von fiktiven Flugstunden nicht nur an wegen Erholungsurlaubs, unbezahlten Urlaubs oder gemäß § 15 MTV-Cockpit Nr. 5bausfallenden Kalendertagen - wie ausdrücklich in § 9 C. lit c) MTV-Cockpit Nr. 5b vorgesehen -, sondern auch an arbeitsfreien Tagen wegen Teilzeit auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes erfüllt. Denn seit dem 1. Januar 2016 behandelt die Beklagte unstreitig eine Gruppe von Teilzeit-Cockpitmitarbeitern gegenüber der Klägerin und auch anderen Teilzeitmitarbeitern besser, indem sie - ohne dass dazu eine Rechtspflicht bestanden hat - weiterhin bei dieser Gruppe von Teilzeit-Cockpitmitarbeitern auch an arbeitsfreien Tagen aufgrund der Teilzeit fiktive Flugstunden anrechnet, während sie bei der Klägerin und anderen Teilzeit-Cockpitmitarbeitern diese Praxis eingestellt hat. c) Diese Ungleichbehandlung ist auch nicht nach dem Zweck der Leistung (Anrechnung fiktiver Flugstunden) gerechtfertigt. aa) Durch die Anrechnung fiktiver Flugstunden auch an arbeitsfreien Tagen wegen Teilzeit hat die Beklagte mit Blick darauf, dass die Erreichung des tariflich vereinbarten Schwellenwerts für eine Mehrflugstundenvergütung durch tatsächlich geleistete Flugstunden bei einem arbeitsfreien Tagen des Cockpitmitarbeiters erschwert oder ganz ausgeschlossen ist, über die tariflich vorgesehenen Ausnahetatbestände hinaus, den Cockpitmitarbeitern ermöglicht, dass ihnen die pro rata temporis erarbeitete Mehrflugstundenvergütung nicht entgeht. Über die tarifvertragliche Regelung hinaus, soll damit auch ein Teilzeitmitarbeiter, bei dem an den arbeitsfreien Tagen fiktive Flugstunden leistungswirksam angerechnet werden und der daher an den Arbeitstagen gerade nicht uneingeschränkt bis zur Höhe der im Kalendermonat maximal zulässigen Flugstunden (§ 4 3. Abschnitt Abs. 2 MTV-Cockpit Nr. 5b) eingesetzt werden kann, die Chance erhalten die Mehrflugstundenauslösegrenze zu erreichen und damit eine erhöhte Vergütung zu erzielen. bb) Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ist nicht gegeben. Jedenfalls hat ihn die insoweit (sekundär) darlegungsbelastete Beklagte nicht hinreichend dargetan. (1) Die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfordert eine sachgerechte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei gilt eine abgestufte Darlegungslast. Die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Nach den allgemeinen Regeln der Normenbegünstigung hat er die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darzulegen und daher grundsätzlich vergleichbare Arbeitnehmer zu nennen, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt wurden. Ist dies erfolgt, muss sodann der Arbeitgeber darlegen, wie er den begünstigten Personenkreis abgegrenzt hat und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört. Der Arbeitgeber hat die nicht ohne weiteres erkennbaren Gründe für die von ihm vorgenommene Differenzierung offen zu legen und jedenfalls im Rechtsstreit mit einem benachteiligten Arbeitnehmer so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprach (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 37 mwN) . (2) Die Beklagte hat im Kern behauptet, dass sie von ihrer Praxis, über die tarifliche Regelung hinaus auch an arbeitsfreien Tagen aufgrund von Teilzeit Flugstunden anzurechnen, für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 abrücken wollte und lediglich gegenüber Teilzeitmitarbeitern - mit Ausnahme des Mitarbeiters B -, die eine entsprechende vertragliche Vereinbarung hatten, diese Vereinbarung weiterhin erfüllen zu wollen. Zwar ist es für einen Arbeitgeber grds. möglich, eine bisher geübte Vertragspraxis für die Zukunft einheitlich abzuändern, was dazu führt, dass Mitarbeiter mit "Altverträgen" (einheitlich) anders behandelt werden als Mitarbeiter ohne solche Verträge oder mit Neuverträgen. Jedoch ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Beklagte den von der Klägerin namentlich benannten Arbeitnehmern die in der Anrechnung von Flugstunden liegende Vergünstigung nicht auf einer zuvor geschaffenen vertraglichen Grundlage zu gewähren hat oder sonst dazu verpflichtet war. Denn die Klägerin hat die Behauptung der Beklagten, dass mit den von ihr namentlich benannten Cockpitmitarbeitern ausdrückliche Vereinbarungen über die Anrechnung von Flugstunden bei "Teilzeittagen" getroffen worden seien, bestritten und zudem beispielhaft auf den Cockpitmitarbeiter B verwiesen, der unstreitig eine solche Vereinbarung nicht mit der Beklagten getroffen hat und dem gleichwohl über den 31. Dezember 2015 hinaus Flugstunden an teilzeitfreien Tagen angerechnet wurden. Die Beklagte hat auf dieses Bestreiten der Klägerin hin, ihre Behauptung nicht weiter (einlassungsfähig) konkretisiert. Sie hat - obgleich es für sie ohne weiteres möglich gewesen wäre - nicht dargetan, welche Vereinbarungen sie zu welchem Zeitpunkt mit welchem Mitarbeiter getroffen hat. Auch hat sie nicht näher dazu vorgetragen, aufgrund welcher Tatsachen die über das Jahr 2015 hinausgehende Anrechnung von Flugstunden an arbeitsfreien Tagen aufgrund der Teilzeit des Mitarbeiters B etwa lediglich auf einem Fehler beruhte. Daher ist nach § 138 Abs. 3 ZPO die im Bestreiten der Klägerin liegende Behauptung, dass es solche Vereinbarungen nicht gebe und die Beklagten den weiterhin begünstigten Mitarbeitern diese Vergünstigung freiwillig gewähre, als zugestanden anzusehen. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beklagte gegenüber den von der Klägerin benannten Teilzeit-Cockpitmitarbeitern weiterhin eine bezahlungswirksame Anrechnung vornimmt, ohne dazu anderweitig verpflichtet zu sein. (3) Überdies hat die Beklagte auch nicht dargetan, die dem Cockpitmitarbeiter Zuliani, der unstreitig keine Vereinbarung über die Anrechnung von Flugstunden an Teilzeittagen mit der Beklagten getroffen hat, auf der Grundlage der über den 31. Dezember 2015 hinaus erfolgten Anrechnung von Flugstunden gewährten Mehrflugstundenvergütung zurückgefordert zu haben oder aber rechtlich nicht mehr hätte zurückfordern können. Hat ein Arbeitgeber lediglich irrtümliche Leistungen erbracht, was die Beklagte im Streitfall schon nicht substantiiert dargetan hat, und nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen weitergewährt und rechtlich mögliche Rückforderungsansprüche nicht geltend macht, erbringt er ab diesem Zeitpunkt bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen aufgrund eigener Entscheidung, die ihrerseits dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz genügen muss (st. Rspr. des BAG, vgl. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 20 mwN, BAGE 148, 139) . d) Einem Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin über die Nichtanrechnung von Flugstunden an Tagen, an denen sie aufgrund ihrer Teilzeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, mit der Beklagten eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen hat. Denn der Arbeitgeber ist auch dann an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, wenn arbeitsvertragliche Vereinbarungen vorliegen. Dann begrenzt der Grundsatz um den Schutz des Arbeitnehmers willen die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 24 mwN, BAGE 148, 139) . aa) Privatrechtliche Vereinbarungen beruhen auf dem Prinzip der Privatautonomie. Dieses setzt als Grundlage für eine freie Vereinbarung voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen tatsächlich gegeben sind. Die Vermutung der Angemessenheit eines in einen Vertrag mündenden Verhandlungsergebnisses beruht auf der prinzipiellen Annahme eines strukturellen Gleichgewichts zwischen den beiden Verhandlungspartnern (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 25 mwN auch zur Rspr. des BVerfG, BAGE 148, 139 ) . bb) Diese Voraussetzung ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund der bestehenden Disparität der Vertragspartner zulasten des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht gegeben. Dass der einzelne Arbeitnehmer sich beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit befindet, ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - zu II 2 b aa (2) der Gründe mwN der st. Rspr.; BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 22, BAGE 122, 182) . Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigende strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers besteht nicht nur bei der Begründung, sondern auch im bestehenden Arbeitsverhältnis. Es ist Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (BVerfG 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - zu B I 1 a und b der Gründe, BVerfGE 103, 89; zum Ganzen BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 148, 139) . cc) Die Begrenzung privatautonomen Handelns anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes greift nach den vorstehenden Maßstäben deshalb auch ein, wenn der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern vertragliche Vereinbarungen über den Ausschluss einer bisher gewährten Begünstigung schließt und - ohne sachlichen Grund - anderen Arbeitnehmern eine solche Vereinbarung nicht "abverlangt" und diesen die Begünstigung weiterhin gewährt. Ein zu Unrecht benachteiligter Arbeitnehmer kann danach verlangen, dass trotz der vertraglichen Vereinbarung auch ihm die Begünstigung gewährt wird. e) Es handelt sich im Streitfall auch nicht um einen irrtümlichen oder vermeintlichen Normvollzug, der einem Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entgegenstünde. Anders als bei der betrieblichen Übung ist hier nicht, die Sicht des Arbeitnehmers maßgebend, sondern diejenige des Arbeitgebers (vgl. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 120/13 - Rn. 20) . Denn bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvollzug fehlt es an einer eigenen Verteilungsentscheidung des Arbeitgebers (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 574/15 - Rn. 34) , ohne die ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gegeben sein kann (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 120/13 - aaO) . aa) Wie gezeigt folgt die Vergünstigung (Anrechnung von Flugstunden bei arbeitsfreien Tagen wegen Teilzeit) gerade nicht aus den tariflichen Regelungen (sh. oben). Davon geht auch die Beklagte aus. Dass sie bereits vor dem 1. Januar 2016 diese Rechtsauffassung hatte, zeigt sich zum einen darin, dass sie - in Kenntnis der oben aufgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 9 C. lit c) MTC-Cockpit Nr. 5 - über die leistungs- und bezahlungswirksame Anrechnung von Flugstunden bei Teilzeit in der BV Teilzeit 2006 sowie in der BV Übergangsregelungen zur Teilzeit 2009 explizite Regelungen aufgenommen hat. bb) Auch liegt kein vermeintlicher Normvollzug durch die Beklagte in Bezug auf die vorgenannten Betriebsvereinbarungen vor. Selbst die Beklagte geht davon aus, dass diese Betriebsvereinbarungen ohne Nachwirkung beendet worden sind, weshalb sie "auf der Grundlage" dieser Betriebsvereinbarung - so die Beklagte - mit einigen Arbeitnehmern auch individualvertragliche Vereinbarungen getroffen habe. f) Daraus erwächst für die Klägerin die Rechtsfolge, dass die Beklagte zur "Korrektur" ihres gleichbehandlungswidrigen durch ein gleichbehandlungskonformes Verhalten verlangen. Der Arbeitnehmer, der ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt wurde, kann die Leistung, von der er nach der gleichbehandlungswidrigen Regelbildung des Arbeitgebers ausgeschlossen ist, verlangen (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 23, BAGE 148, 139) ; dies jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber (gleichbehandlungskonform) gegenüber allen vergleichbaren Arbeitnehmern einstellt ( lediglich soweit kann die Rechtskraft der stattgebenden Entscheidung über die Feststellungsklage - sollte sie eintreten - reichen ). Dass dies bisher geschehen sei, behauptet nicht einmal die Beklagte. 4. Keinen Erfolg hat die Feststellungsklage aber insoweit, als sich die Klägerin darauf beruft, die Änderung in der Anrechnung von Flugstunden bei Teilzeitarbeitnehmern seit dem 1. Januar 2016 habe der bei der Beklagten gebildete Personalrat nicht zugestimmt. Damit stützt die Klägerin ihre Ansprüche auch auf die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung. a) Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats oder von Mitbestimmungsrechten einer auf der Grundlage des § 117 Abs. 2 BetrVG iVm. einem Tarifvertrag errichteten Personalvertretung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten. Das soll verhindern, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat oder der Personalvertretung durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen (BAG 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 - Rn. 16, BAGE 154, 136; 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 31, BAGE 149, 343) . Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bezweckt den Schutz des Mitbestimmungsrechts. Ein hierauf gestützter Anspruch setzt ein mitbestimmungswidriges Verhalten des Arbeitgebers voraus (BAG 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 - Rn. 23, BAGE 154, 136) . Entzieht der Arbeitgeber Arbeitnehmern eine mitbestimmungspflichtige Leistung oder Vergünstigung, die er zuvor gewährt hat, kann ein davon betroffener Arbeitnehmer auf der Grundlage der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung nur dann beanspruchen, wenn die Einführung der Leistung mitbestimmungsgemäß erfolgt ist (vgl. BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 44) . Nur dann kann durch die Aufrechterhaltung der Leistung oder Vergünstigung ein betriebsverfassungskonformer Zustand hergestellt werden. b) Danach fehlt es an den Voraussetzungen für einen Anspruch auf der Grundlage der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung. Dabei kann unterstellt werden, dass die Frage der Anrechnung von Flugstunden auf freie Tage nach dem TV PV mitbestimmungspflichtig ist. Die Klägerin hat nämlich nicht dargelegt, dass die von ihr weiterhin begehrte Anrechnung von Flugstunden auch an freien Tagen wegen Teilzeitarbeit mitbestimmungsgemäß eingeführt wurde, also die Personalvertretung dem zugestimmt hat. Die bloße Hinnahme eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens eines Arbeitgebers durch den Betriebsrat bzw. die Personalvertretung reicht für eine Mitbestimmung nicht aus. Diese setzt eine auf die Zustimmung zu der Maßnahme gerichtete Beschlussfassung des Betriebsrats bzw. der Personalvertretung und deren Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber voraus (BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 46 mwN) . Auch dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen. C. Auch die zulässige Leistungsklage der Klägerin ist lediglich insoweit begründet, als die Klägerin sie auf den Streitgegenstand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützt. Hinsichtlich der weiteren Streitgegenstände (sh. oben) ist die Leistungsklage unbegründet. Die voranstehenden Ausführungen unter B. gelten entsprechend. I. Aus der bezahlungswirksamen Anrechnung fiktiver Flugstunden auch an Tagen, an denen die Klägerin aufgrund ihrer Teilzeit von der Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung befreit ist, folgen die mit der Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche auf eine (höhere) Mehrflugstundenvergütung. Diese beläuft sich hier für den Streitzeitraum auf insgesamt 13.891,60 Euro brutto. Dieser Betrag sowie die Teilbeträge, aus denen er sich zusammensetzt, sind zwischen den Parteien rechnerisch unstreitig. II. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Verzugs- bzw. Prozesszinsen. 1. Der Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen folgt zum einen aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach § 5 Abs. 3 lit. a) iVm. lit. b) MTV-Cockpit Nr. 5b war die Mehrflugstundenvergütung am 27. des - bezogen auf den Monat, in dem die Mehrflugstunden erbracht worden sind - übernächsten Monats fällig (so auch das übereinstimmende Verständnis der Parteien hinsichtlich der tariflichen Fälligkeitsregelung). Verzug ist am Folgetag eingetreten. 2. Soweit die Klägerin hinsichtlich des Anteils Mehrflugstundenvergütung, die durch eine rückwirkende Vergütungserhöhung entstanden ist (Antrag zu 4.) Zinsen erst ab Rechtshängigkeit begehrt, folgt der Anspruch aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da der Schriftsatz, mit dem die Klägerin ihre Klage um den Antrag zu 4. erweitert hat, der Beklagten nicht förmlich zugestellt wurde, können Zinsen erst ab Heilung dieses Zustellungsmangels durch rügeloses Verhandeln der Beklagten nach § 295 Abs. 1 ZPO (zu den Voraussetzungen BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 882/11 (A) - Rn. 38) verlangt werden. Die durch Heilung des Zustellungsmangels nach§ 295 Abs. 1 ZPO bewirkte Rechtshängigkeit trat ex nunc ein (vgl. Zöller/Greger 31. Aufl. § 253 ZPO Rn. 26a) , hier also am dem 24. August 2017. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB begann die Verzinsungspflicht mit Beginn des Tages, der dem Tag folgte, an dem das maßgebliche Ereignis (= Heilung des Zustellungsmangels) eintrat (vgl. BAG 15. November 2000 - 5 AZR 365/99 - zu III der Gründe, BAGE 96, 228; vgl. auch BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 40) . Zinsen für die mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachten Forderungen sind der Klägerin deshalb erst ab dem 25. August 2017 zuzusprechen. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der auch insoweit Anwendung findet, als die Klage teilweise (hier hinsichtlich der Nebenforderungen im Antrag zu 4.) zurückgenommen wurde (vgl. Zöller/Herget 31. Aufl. § 92 ZPO Rn. 3 mwN) . Da die Klägerin hier mehrere Streitgegenstände in kumulativer Klagehäufung geltend gemacht hat, und zwar hinsichtlich der Zahlungsansprüche für die einzelnen Kalendermonate, hinsichtlich der Feststellungsklage, aber auch insoweit, als sie diese Ansprüche bzw. das Feststellungsbegehren auf unterschiedliche Lebenssachverhalte sh. oben unter A.) stützt, ist bei einem Obsiegen mit nur einem Teil dieser Streitgegenstände die Verteilung der Prozesskosten nach Maßgabe des streitgegenstandsbezogenen Prozessgewinns oder -verlusts vorzunehmen. Dies gilt auch hinsichtlich solcher kumulativ geltend gemachten Streitgegenstände, die - wie hier - auf dasselbe Klageziel gerichtet sind (Zahlung eines bestimmten Geldbetrags bzw. Feststellung einer bestimmten Verpflichtung). Hat die Klage nur in Bezug auf einzelne prozessuale Ansprüche - wie hier aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz - Erfolg, so hat die Klägerin zwar ihr Rechtsschutzziel insoweit erreicht, dies jedoch nur um den Preis der Aberkennung der übrigen, auf andere Lebenssachverhalte gestützten Ansprüche als gleichrangig geltend gemachte prozessuale Ansprüche. Dieses Prozessergebnis muss nach § 92 Abs. 1 ZPO in einer entsprechenden Kostenquote zum Ausdruck kommen, da für die Kostenverteilung nach § 92 ZPO das Obsiegen oder Unterliegen mit Blick auf die geltend gemachten Streitgegenstände maßgeblich ist (vgl. BGH 28. April 2016 - I ZR 254/14 - Rn. 72; vgl. auch MüKoZPO/Schulz 5. Aufl. § 92 Rn. 3; Zöller/Herget 31. Aufl., § 92 ZPO Rn. 3) . E. Der Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus der Summe der mit den Klageanträgen geltend gemachten Zahlungsbeträge und dem Wert des Feststellungsbegehrens. Zwar ist die Kumulation von Streitgegenständen beim Streitwert zu berücksichtigen. Es ist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG grds. eine Streitwertaddition vorzunehmen. Allerdings ist, wenn die Ansprüche iSd. § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG - wie im Streitfall - denselben Gegenstand betreffen, lediglich der Wert des höheren Anspruchs maßgeblich (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) . Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert und nicht mit dem Begriff des Streitgegenstands identisch ist (BGH 12. April 2010 - II ZR 34/07 - Rn. 4) . Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht - wie im Streitfall - ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH 12. September 2013 - I ZR 61/11 - Rn. 6; 12. April 2010- II ZR 34/07 - aaO) . Für den Wert des Feststellungsantrags ist ein Betrag iHv. 5.000,00 Euro anzusetzen. F. Die Berufung ist nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbGG zuzulassen, da über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, gestritten wird. Die Parteien streiten darüber, ob an Kalendertagen, an denen die Klägerin aufgrund ihrer Teilzeitarbeit nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, Flugstunden bezahlungswirksam anzurechnen sind, sowie um sich daraus ergebende Ansprüche auf Mehrflugstundenvergütung. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen mit ca. 22.500 Mitarbeitern im Bereich des fliegenden Personals (4.500 Piloten und 18.000 Flugbegleiter), für das eine Personalvertretung nach § 117 Abs. 2 BetrVG iVm. dem Tarifvertrag Personalvertretung (TV PV) gegründet ist. Die Klägerin ist seit dem 7. Januar 1999 bei der Beklagten beschäftigt und wurde zuletzt als verantwortliche Flugzeugführerin (Kapitänin) auf dem Flugzeugmuster A320 eingesetzt. Sie erhielt dafür eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung iHv. 13.289,17 Euro. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge der A in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung (Ziff. 2 des Arbeitsvertrags, Bl. 19 f. d.A.). Dazu gehört auch der Manteltarifvertrag Nr. 5b für das Cockpitpersonal vom 11. August 2011 (MTV-Cockpit Nr. 5b), der neben einem Schriftformerfordernis in § 1 Abs. 3 Satz 2 für Vertragsänderungen und Nebenabreden ua. folgende Regelungen enthält: "§ 4 Arbeitszeit, Flugdienst-, Flug und Ruhezeit ... 3. Abschnitt-Flugzeit (1) Flugzeit ist die gesamte Zeit von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Luftfahrzeug mit eigener Kraft oder mit fremder Kraft zum Start abrollt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt (Blockzeit). ... (2) Die maximale planmäßige Flugzeit pro Monat darf 89 Stunden im 28-Tage-Monat, 89 Stunden im 30-Tage-Monat und 91 Stunden im 31-Tage-Monat nicht überschreiten. ... ... (4) Bei der Berechnung der monatlichen Flugzeit im Sinne von Absatz (2) werden für jeden wegen Erholungsurlaubs, unbezahlten Urlaubs, Krankheit, Abwesenheit nach § 15 oder § 15a) sowie wegen von der DLH angeordneter Büro- und Verwaltungstätigkeit (1. Abschnitt Abs. (1) c) ) und angeordneter Public-Relations-Tätigkeit ausfallenden Kalendertag 2,43 Flugstunden zusätzlich angerechnet. ... § 5 Anspruch auf Vergütung (1) Die Mitarbeiter erhalten eine auf monatlicher Grundlage errechnete Vergütung, die sich wie folgt zusammensetzt: a) Grundvergütung -einschließlich Schichtzulage - (§ 7 Abs. (1)) (§ 7 Abs. (4)) b) SFO-Zulage (§ 7 Abs. (2)) c) aus redaktionellen Gründen frei d) Schichtzulage (§ 7 Abs. (4)) e) Mehrflugstundenvergütung (§ 9) f) Zulagen (§ 10) ... § 9 Mehrflugstundenvergütung Gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erhalten die Mitarbeiter eine Mehrflugstundenvergütung. A. Entstehen des Anspruchs Mehrflugstundenvergütung wird nach mehr als 73 Flugstunden pro Kalendermonat gezahlt. B. Berechnung der Mehrflugstundenvergütung Für jeden Mitarbeiter wird ein Mehrflugstundensatz nach folgender Formel ermittelt: individuelle Grundvergütung + ggf. SFO-Zulage einschl. Schichtzulage 73 9 Die Mehrflugstundenvergütung beträgt pro geflogener Mehrflugstunde bis zur 75. Flugstunde 115 % (ab dem 01.04.2011: 122%), für die 76. bis zur 79. Flugstunde 125 % (ab dem 01.04.2011: 130%), für die 80. bis zur 85. Flugstunde 140 % (ab dem 01.04.2011: 150%) und ab der 86. Flugstunde 160 % (ab dem 01.04.2011: 180%) dieses Mehrflugstundensatzes. C. Berechnung von Flugstunden ... c) Für die Berechnung des Anspruchs auf Mehrflugstundenvergütung werden für jeden im Monat wegen Erholungsurlaub, unbezahlten Urlaubs oder gemäß § 15 ausfallenden Kalendertag 2,43 11 Flugstunden, im Monat jedoch insgesamt nicht mehr als 73 12 Flugstunden angerechnet. ..." In den Fußnoten 9, 11 und 12 zu § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b wird auf dessen Protokollnotiz II verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Tarifvertrags nebst Anhängen und Protokollnotizen wird auf Bl. 21 - 76 d.A. Bezug genommen. Auf der Grundlage dieser tarifvertraglichen Regelungen zahlt die Beklagte ihren Cockpitmitarbeitern eine Mehrflugstundenvergütung (nach übereinstimmender Erklärung der Parteien im Kammertermin fällig am 27. des übernächsten Monats); dies allerdings nicht erst ab der 73. Flugstunde, sondern ab der 71. Flugstunde (Mehrflugstundenauslösegrenze) nach folgender Staffelung: 122% des Mehrflugstundensatzes ab: oberhalb der 71. bis zur 75. Flugstunde 130% des Mehrflugstundensatzes ab: oberhalb der 75. bis zur 79. Flugstunde 150% des Mehrflugstundensatzes ab: oberhalb der 79. bis zur 75. Flugstunde 180% des Mehrflugstundensatzes ab: oberhalb der 85. Flugstunde Unter Berücksichtigung der von der Beklagten angewandten Mehrflugstundenauslösegrenze von 71 statt - wie in § 9 B. MTV-Cockpit Nr. 5b vorgesehen - 73 Flugstunden im Kalendermonat, berechnet sie die Mehrflugstundenvergütung nach folgender Formel: Monatsgrundvergütung + ggf. SFO-Zulage einschließlich Schichtzulage 71 Die Schichtzulage beträgt bei der Beklagten nach § 6 Nr. 10 des Vergütungstarifvertrags für das Cockpitpersonal der A (VTV Nr. 10, Bl. 79 - 91 d.A.) 16,3% der Grundvergütung. Hintergrund dieser vom Wortlaut des § 9 B. MTV-Cockpit Nr. 5b abweichenden Mehrflugstundenauslösegrenze ist, dass die Anhebung der Mehrflugstundenauslösegrenze von ursprünglich 71 Flugstunden (MTV-Cockpit Nr. 5a) auf 73 Flugstunden auf einer Schlichtungsempfehlung im Tarifkonflikt zwischen der Beklagten und der Vereinigung Cockpit aus dem Jahr 2010 beruhte und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit ua. des dezentralen Kontinental-Verkehrs erfolgte (sh. Protikollnotiz II zum MTV Nr. 5b), der von der Beklagten jedoch nicht mehr betrieben wird. Nach der Protokollnotiz II werden "an die Mehrflugstunden-Systematik anknüpfende Anrechnungstatbestände redaktionell angepasst und je Flugplanperiode neu berechnet". Unter Berücksichtigung der abgesenkten Mehrflugstundenauslösegrenze (71 statt 73 Flugstunden) rechnete die Beklagte 2,37 Flugstunden (= 71 Flugstunden : 30 Tage) Flugstunden nicht nur - wie in der Regelung in § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b vorgesehen - an wegen Erholungsurlaubs, unbezahlten Urlaubs oder gemäß § 15 MTV Nr. 5b "ausgefallenen" Kalendertagen bezahlungswirksam an, sondern auch an solchen Tagen, an denen wegen der Teilzeit keine Arbeitspflicht bestand; und zwar bei sämtlichen teilzeitbeschäftigten Cockpitmitarbeitern. Eine solche Handhabung war in § 20 Abs. (3) der am 20. Juni 2006 zwischen der Beklagten und der Gesamtvertretung des Fliegenden Personals vereinbarten Betriebsvereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung von Flugzeugführern bei A (BV-Teilzeit 2006, Bl. 167 - 175 d.A) vereinbart. Diese Betriebsvereinbarung wurde gekündigt und wirkte nicht nach. Eine inhaltsgleiche Regelung fand sich in § 3 Abs. (3) der am 2. Februar 2009 zwischen der Beklagten und der Gesamtvertretung des Fliegenden Personals vereinbarten Betriebsvereinbarung Übergangsregelung zur Teilzeit 2009 (BV Übergangsregelung Teilzeit 2009, Bl. 176 - 178 d.A.). Diese Betriebsvereinbarung war befristet bis zum 31. Dezember 2009 und wirkte ebenfalls nicht nach. Seit dem Jahr 2010 gibt es bei der Beklagten zur Anrechnung von Flugstunden auf arbeitsfreie Tage infolge Teilzeit keine Betriebsvereinbarung. In den Kalenderjahren 2013 bis 2015 war die Klägerin auf der Grundlage mehrere befristeter Vereinbarungen mit der Beklagten im Umfang von 80,27% der Vollarbeitszeit (6 monatliche Freistellungstage) tätig. Seit dem 1. Januar 2016 gründet sich die nunmehr unbefristete Arbeitszeitreduzierung auf weiterhin 80,27% der Vollzeitarbeit auf eine unter dem Datum des 28. September 2015 mit der Beklagten getroffene Vereinbarung (sh. Bl. 105 f. d.A), die folgende Regelung enthielt: "Bei der Berechnung der monatlichen Flugzeit werden pro Freistellungstag wie bei einem Krankheitstag gemäß jeweils gültigem MTV Cockpit Flugstunden leistungswirksam angerechnet. Eine bezahlungswirksame Anrechnung von Flugstunden pro Freistellungstag findet nicht statt. Für jede geleistete Flugstunde, die über die für den Kalendermonat gemäß Teilzeitvertrag geschuldete Flugstundenzahl hinausgeht, erhält der Mitarbeiter eine Mehrflugstundenvergütung in Höhe von 100% des individuellen Mehrflugstundensatzes. Eine Faktorierung von Mehrflugstunden (Mehrflugstundenzuschläge) erfolgt nach der im jeweils gültigen MTV geregelten Mehrflugstundenauslösegrenze" Seit dem 1. Januar 2016 rechnete die Beklagte - gemäß diesen Vereinbarungen - an Tagen, an denen für die Klägerin wegen ihrer Teilzeit keine Arbeitspflicht bestand, Flugstunden zwar weiterhin leistungswirksam an, jedoch nicht mehr bezahlungswirksam. Die Klägerin erhielt von der Beklagten seither für jede Flugstunde, die über 57 Flugstunden im Kalendermonat (= 80,27% vom 71 Flugstunden) hinausging bis einschließlich zur 71. Flugstunde im Kalendermonat eine Mehrflugstundenvergütung nach folgender Formel: Monatsgrundvergütung + Schichtzulage Flugstunden Die nach den og., gestaffelten Mehrflugstundensätzen erhöhte Mehrflugstundenvergütung erhielt die Klägerin - nach wie vor - erst bei Überschreiten der 71. Flugstunde. Auf der Grundlage einer Schlichtungsempfehlung vom Februar 2017 erhöhte die Beklagte das Arbeitsentgelt der Cockpitmitarbeiter rückwirkend zum 1. Januar 2016 um 2,0% und zum 1. Januar 2017 um 2,3% und zahlte die sich für die Vergangenheit ergebenden Differenzbeträge im Juni 2017 an die Mitarbeiter - auch an die Klägerin - aus. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin zum einen die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Freistellungstag infolge ihrer Teilzeit mit der gleichen Flugstundenzahl bezahlwirksam zu belegen, wie es in § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b für Urlaubs-, unbezahlte Urlaubs- und Sonderurlaubstage ausdrücklich vorgesehen ist. Zudem begehrt sie für die in der Klage und in den Klageerweiterungsschriftsätzen benannten Monate jeweils eine - infolge einer solchen Handhabung - (erhöhte) Mehrflugstundenvergütung; dies auch unter Berücksichtigung der auf der Schlichtungsempfehlung beruhenden rückwirkenden Vergütungserhöhung. Die Ansprüche beziffert die Klägerin mit insgesamt 13.891,60 Euro brutto. Dieser Betrag und die Teilbeträge, aus denen er sich zusammensetzt, sind zwischen den Parteien rechnerisch unstreitig. Hinsichtlich Berechnung wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin Bezug genommen. Sie vertritt die Auffassung, ihr Anspruch auf bezahlungswirksame Anrechnung folge aus dem - unstreitig - kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren § 9 C. lit. c MTV Cockpit Nr. 5b iVm. Ziff. 19 der Protokollnotiz I zum MTV-Cockpit Nr. 5b, wonach "[i]m Zusammenhang mit Teilzeitarbeitsverhältnissen […] der Grundsatz [gilt], dass alle betroffenen Vorschriften dieses Tarifvertrags pro rata angewendet werden". Eine Nichtanwendung dieser Regelung auf solche Tage, an denen wegen Teilzeit keine Arbeitspflicht bestand, verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG. Die leistungswirksame und auch bezahlwirksame Belegung von freien Tagen und Urlaubstagen mit fiktiven Flugstunden habe den Sinn, die Flexibilität der Arbeitnehmer, die wegen Urlaubs, Krankheit und Teilzeit nicht gearbeitet haben, nicht dadurch zu beschränken, dass diese Arbeitnehmer an den übrigen Einsatztagen eines Kalendermonats "optimiert" eingesetzt werden, also etwa trotz Urlaub oder Teilzeit an den übrigen Arbeitstagen die vollen Flugstunden ableisten. Durch die Handhabung der Beklagten seit dem 1. Januar 2016, der - dies wird von der Beklagten nicht bestritten - die Personalvertretung nicht zugestimmt hat, werde gerade diese Zielsetzung konterkariert. Zudem ergebe sich der Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte - insoweit unstreitig - gegenüber mehreren teilzeitbeschäftigten Cockpitmitarbeitern die bis zum 31. Dezember 2015 geübte Praxis der bezahlungswirksamen Belegung der "Teilzeittage" weiterführt (sh. Bl. 263 f. d.A.). Unter diesen Mitarbeitern ist auch der Cockpitmitarbeiter Zuliani, der - ebenso wie die Klägerin - die Reduzierung seiner Arbeitszeit nach § 8 TzBfG gerichtlich durchgesetzt hat, was ebenfalls unstreitig ist. Die Besserstellung des Cockpitmitarbeiters B beruhe auch nicht etwa auf einem "Arbeitsfehler" der Beklagten. Die Klägerin werde ohne sachlichen Grund gegenüber diesen vergleichbaren teilzeitbeschäftigten Cockpitmitarbeiten durch die Änderung der zuvor geübten Praxis seit Januar 2016 benachteiligt. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.421,94 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2016 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Freistellungstag aufgrund ihrer Teilzeit gemäß § 9 C. lit. c MTV-Cockpit mit der gleichen Stundenzahl bezahlungswirksam zu belegen wie Urlaubs-, unbezahlte Urlaubs- und Sonderurlaubstage; die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.129,30 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2017 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie 151,08 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.813,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 361,19 Euro brutto ab dem 28. April 2017, aus jeweils 535,15 Euro brutto ab dem 28. Mai 2017, aus jeweils 1.697,48 Euro brutto ab dem 28. Juni 2017, aus jeweils 1.219,38 Euro brutto ab dem 28. Juli 2017 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.376,08 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 305,99 Euro brutto ab dem 28. März 2017, aus jeweils 567,09 Euro brutto ab dem 28. Juni 2017, aus jeweils 1.503,00 Euro brutto ab dem 28. Juli 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe keine weiteren Ansprüche auf Mehrflugstundenvergütung. Vielmehr sei sie gegenüber der Klägerin seit dem 1. Januar 2016 entsprechend der Regelung in § 9 C. lit c) MTV Cockpit Nr. 5b verfahren. Danach seien an Tagen, an denen wegen Teilzeit keine Arbeitsleistung zu erbringen ist, fiktive Flugstunden nicht bezahlungswirksam anzurechnen. Bis Ende des Jahres 2015 habe sie Flugstunden an den aufgrund der Teilzeit der Klägerin freien Tagen "fälschlicherweise" bezahlungswirksam angerechnet. Die dem § 9 C. lit c) MTV-Cockpit Nr. 5b entsprechende Nichtanrechnung von fiktiven Flugstunden auf "Teilzeittage" stelle auch keine Benachteiligung gegenüber Vollzeitmitarbeitern dar. Auch erfolge keine gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßende Benachteiligung der Klägerin gegenüber denjenigen Teilzeit-Cockpitmitarbeitern, bei denen weiterhin an "Teilzeittagen" eine bezahlungswirksame Anrechnung fiktiver Flugstunden stattfindet. Mit diesen Mitarbeitern - mit Ausnahme des Mitarbeiters B - seien "zu einem früheren Zeitpunkt auf der Grundlage der streitgegenständlichen Betriebsvereinbarungen" Vereinbarungen über die bezahlungswirksame Anrechnung von Flugstunden an Freistellungstagen wegen Teilzeit entsprechend den Regelungen in den Betriebsvereinbarungen getroffen worden. An diese Vereinbarungen müsse sie sich weiterhin halten. Seit dem 1. Januar 2016 würden solche Vereinbarungen nicht mehr getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.