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Urteil

1 AZR 774/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarter Widerrufsvorbehalt für Weihnachtsgeld ist wirksam, wenn er klar auf eine wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers abstellt und die Interessenabwägung nach § 308 Nr. 4, § 307 BGB ergibt, dass das Widerrufsrecht zumutbar ist. • Die Ausübung des Widerrufs unterliegt einer Ausübungskontrolle nach § 315 BGB; ein Widerruf ist wirksam, wenn er auf einer tatsächlichen wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers beruht und billigem Ermessen entspricht. • Die Revision ist insoweit unzulässig, als sie einen separaten Anspruch aus Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte geltend macht, weil dieser Streitgegenstand nicht hinreichend in der Revisionsbegründung behandelt wurde.
Entscheidungsgründe
Widerrufsvorbehalt für Weihnachtsgeld bei wirtschaftlicher Notlage zulässig und wirksam • Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarter Widerrufsvorbehalt für Weihnachtsgeld ist wirksam, wenn er klar auf eine wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers abstellt und die Interessenabwägung nach § 308 Nr. 4, § 307 BGB ergibt, dass das Widerrufsrecht zumutbar ist. • Die Ausübung des Widerrufs unterliegt einer Ausübungskontrolle nach § 315 BGB; ein Widerruf ist wirksam, wenn er auf einer tatsächlichen wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers beruht und billigem Ermessen entspricht. • Die Revision ist insoweit unzulässig, als sie einen separaten Anspruch aus Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte geltend macht, weil dieser Streitgegenstand nicht hinreichend in der Revisionsbegründung behandelt wurde. Der Kläger forderte Weihnachtsgeld für 2012. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Staffelregelung für Weihnachtsgeld und einen Widerrufsvorbehalt für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers. Die Rechtsnachfolgerin (Beklagte) widerrief mit Schreiben vom 12.11.2012 das Weihnachtsgeld für 2012 gegenüber allen Arbeitnehmern mit Widerrufsklausel, weil das Unternehmen kurz vor der Insolvenz stand und ein Investor den Einstieg vom Widerruf abhängig machte. Der Kläger klagte auf Zahlung; das Arbeitsgericht gab ihm statt, das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein, mit der er sowohl die Individualunwirksamkeit des Widerrufs als auch eine behauptete Mitbestimmungsverletzung des Betriebsrats geltend machte. • Die Revision ist teilweise unzulässig, weil der Kläger den Mitbestimmungsanspruch nicht in der Revisionsbegründung hinreichend auseinandergesetzt hat (§ 72 ArbGG i.V.m. § 551 ZPO, § 253 ZPO). • Die Widerrufsklausel in Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags ist eine AGB (§ 305 BGB) und unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3, konkret § 308 Nr. 4 BGB; sie muss hinreichend transparent angeben, aus welcher Richtung der Widerruf möglich ist (§ 308 Nr. 4 BGB). • Die Klausel erfüllt das Transparenzgebot, weil sie klar auf eine wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers abstellt und damit festlegt, bei welchem Rechtssubjekt die Notlage zu prüfen ist. • Materiell ist der Widerrufsvorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB zumutbar, wenn der widerrufliche Teil das Leistungs-Gegenleistungsverhältnis nicht grundlegend berührt; maßgeblich sind Art und Höhe der Leistung, verbleibendes Entgelt und Stellung des Arbeitnehmers. Nach der Rechtsprechung ist bis zu 25 % (bzw. 30 % bei Zusatzleistungen) des Gesamtverdiensts typischerweise noch zumutbar. • Beim Kläger betrug das mögliche Weihnachtsgeld nach Feststellungen des LAG weniger als 5 % des Gesamtentgelts; daher blieb das Leistungs-Gegenleistungsverhältnis ungestört. • Für die Ausübung des Widerrufs ist eine Ausübungskontrolle nach § 315 BGB vorzunehmen; der Widerruf muss billigem Ermessen entsprechen. Die Beklagte befand sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LAG in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage, die den Widerruf rechtfertigte. • Die Ausübung des Widerrufs durch Schreiben vom 12.11.2012 war damit gerechtfertigt und hielt der Billigkeitskontrolle stand; eine ggf. nur auf 2012 beschränkte Ausübung ändert daran nichts. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgelds für 2012. Die Widerrufsklausel im Arbeitsvertrag ist wirksam und der Widerruf wurde von der Beklagten aus wirtschaftlicher Notlage und unter Beachtung billigen Ermessens ausgeübt. Die Rüge der fehlenden Mitbestimmung des Betriebsrats wurde in der Revision nicht ausreichend begründet und ist insoweit unzulässig. Damit trägt der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens.