OffeneUrteileSuche
Urteil

6 AZR 882/11 (A)

BAG, Entscheidung vom

11mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens ist ein im Inland anhängiger Rechtsstreit nach § 352 Abs. 1 S. 1 InsO zu unterbrechen, wenn er die Insolvenzmasse betrifft. • Ob die Unterbrechungswirkung eintritt, bestimmt sich nach § 352 InsO (lex fori concursus) unabhängig davon, ob das ausländische Recht eine Unterbrechung kennt. • Die Rechtshängigkeit richtet sich nach deutschem Prozessrecht; eine Auslandszustellung muss nach § 183 ZPO nachgewiesen sein; hier wurde Rechtshängigkeit erst durch Zustellung eines Schriftsatzes im Juli 2011 begründet. • Das brasilianische gerichtliche Sanierungsverfahren und seine spätere Umwandlung in ein Insolvenzverfahren sind als anerkennungsfähige Insolvenzverfahren i.S. von § 343 Abs. 1 InsO einzustufen und verletzen nicht den deutschen ordre public. • Die Klageforderungen des Arbeitnehmers (Entgelt während der Kündigungsfrist, Sozialplanabfindung) sind massezugehörig und führen zur Unterbrechung des deutschen Prozesses.
Entscheidungsgründe
Unterbrechung des inländischen Arbeitsrechtsstreits bei Eröffnung eines brasilianischen Insolvenzverfahrens • Bei Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens ist ein im Inland anhängiger Rechtsstreit nach § 352 Abs. 1 S. 1 InsO zu unterbrechen, wenn er die Insolvenzmasse betrifft. • Ob die Unterbrechungswirkung eintritt, bestimmt sich nach § 352 InsO (lex fori concursus) unabhängig davon, ob das ausländische Recht eine Unterbrechung kennt. • Die Rechtshängigkeit richtet sich nach deutschem Prozessrecht; eine Auslandszustellung muss nach § 183 ZPO nachgewiesen sein; hier wurde Rechtshängigkeit erst durch Zustellung eines Schriftsatzes im Juli 2011 begründet. • Das brasilianische gerichtliche Sanierungsverfahren und seine spätere Umwandlung in ein Insolvenzverfahren sind als anerkennungsfähige Insolvenzverfahren i.S. von § 343 Abs. 1 InsO einzustufen und verletzen nicht den deutschen ordre public. • Die Klageforderungen des Arbeitnehmers (Entgelt während der Kündigungsfrist, Sozialplanabfindung) sind massezugehörig und führen zur Unterbrechung des deutschen Prozesses. Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt und klagte auf Entgelt für die Kündigungsfrist sowie auf eine Sozialplanabfindung. Die Beklagte, ein brasilianisches Frachtflugunternehmen, hatte ihre deutsche Niederlassung geschlossen; dem Kläger wurde Prokura entzogen und das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2009 gekündigt. Der Kläger machte verschiedenste Entgeltforderungen und eine Abfindung geltend; Zustellungen ins Ausland gestalteten sich schwierig. In Brasilien wurde zunächst ein gerichtliches Sanierungsverfahren eröffnet, später in ein Insolvenzverfahren übergeleitet; Gläubigerlisten wurden veröffentlicht und der Kläger erhielt Teilzahlungen. Das Landesarbeitsgericht verneinte das Rechtsschutzbedürfnis, das BAG prüfte die internationale Zuständigkeit, die Rechtshängigkeit der Klage und die Wirkung des brasilianischen Verfahrens auf den deutschen Prozess. • Internationale Zuständigkeit: Die deutschen Gerichte sind für den Streit zuständig; der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO war hier maßgeblich. • Rechtshängigkeit und Auslandszustellung: Nach deutschem Recht (lex fori) ist die Auslandszustellung der Klage nach § 183 ZPO nachzuweisen. Die zunächst vorgenommenen Auslandszustellungen waren nicht ausreichend nachgewiesen; Rechtshängigkeit trat erst mit Zustellung des Schriftsatzes vom 12.07.2011 (eingegangen 19.07.2011) ein. • Unterbrechung nach § 352 InsO: § 352 Abs. 1 S. 1 InsO knüpft an die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens an (lex fori concursus) und führt zur Unterbrechung eines im Inland rechtshängig gewordenen Verfahrens, sofern die Streitgegenstände die Insolvenzmasse betreffen. • Voraussetzung der Unterbrechung: Rechtshängigkeit zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ist erforderlich; hier wurde dies bejaht, da die Klage rechtshängig geworden war und die Klageforderungen massezugehörig sind. • Anerkennung des brasilianischen Verfahrens: Das brasilianische gerichtliche Sanierungs- und das später eröffnete Insolvenzverfahren verfolgen im Wesentlichen die Ziele eines Insolvenzverfahrens (Gläubigergleichbehandlung, Massebeschlag, Verwalterbefugnisse) und sind daher nach § 343 Abs. 1 InsO anerkennungsfähig; ein Verstoß gegen den deutschen ordre public liegt nicht vor. • Prozessführungsbefugnis und Folgen der Insolvenz: Mit Umwandlung in das Insolvenzverfahren verlor die Beklagte die Verfügungsbefugnis über die Masse nach brasilianischem Recht; der Verwalter ist vertreten befugt, sodass die Voraussetzungen der Unterbrechung gegeben sind. • Heilung von Zustellungsmängeln: Die ursprünglich unzureichenden Auslandszustellungen konnten nicht geheilt werden; die spätere wirksame Zustellung des Schriftsatzes vom Juli 2011 rechtfertigt die Annahme der Rechtshängigkeit und macht die Unterbrechung wirksam. • Massezugehörigkeit der Ansprüche: Forderungen des Klägers (Entgelt, Sozialplanabfindung) entstanden vor dem Insolvenzantrag und fallen unter den Insolvenzbeschlag nach brasilianischem Recht; daher betrifft der Rechtsstreit die Insolvenzmasse. Der Senat hat mit Zwischenurteil entschieden, dass der Rechtsstreit nach § 352 Abs. 1 S. 1 InsO unterbrochen ist. Die Auslandszustellung der ursprünglich eingereichten Klageschriften war nicht ausreichend nachgewiesen; Rechtshängigkeit trat erst mit Zustellung des Schriftsatzes vom 12.07.2011 ein. Das vor in Brasilien geführte gerichtliche Sanierungsverfahren und dessen spätere Umwandlung in ein Insolvenzverfahren sind als anerkennungsfähige Insolvenzverfahren i.S.v. § 343 Abs. 1 InsO anzusehen und verletzen nicht den deutschen ordre public. Die geltend gemachten Forderungen des Klägers betreffen die Insolvenzmasse; infolgedessen ist der deutsche Arbeitsrechtsstreit zu unterbrechen, bis das brasilianische Insolvenzverfahren abgewickelt ist. Die Entscheidung bewirkt, dass das weitere Vorgehen im deutschen Prozess erst nach Beendigung oder Klärung des brasilianischen Insolvenzverfahrens erfolgen kann und schützt damit die Interessen der Insolvenzgläubiger sowie die prozessualen Rechte der Parteien.