Entscheidung
II ZR 34/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 34/07 vom 18. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender beschlossen: Die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 gerichtete Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Januar 2007 wird die Hilfsanträge zu 3 und 4 betreffend als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückge- wiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 5. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Streitwert: für den Beklagten zu 2: 1.213.773,00 € (Hauptantrag 319.890,00 €; 1. Hilfsantrag 319.890,00 € [§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]; 2. Hilfsantrag 207.502,70 € [kein § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG]; 3. Hilfsantrag 105.219,30 €; 4. Hilfsantrag 261.271,00 €); für den Beklagten zu 3: 236.620,00 € (Hauptantrag 47.324,00 €; 1. Hilfsantrag 47.324,00 € [§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]; 2. Hilfsan- trag 47.324,00 € [kein § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG]; 3. Hilfsantrag 47.324,00 € [§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]; 4. Hilfsantrag 47.324,00 € [§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]); für den Beklagten zu 4: 1.213.773,00 € wie für den Beklagten zu 2; für den Beklagten zu 5: 924.435,30 € (Hauptantrag 204.804,00 €; 1. Hilfsantrag 204.804,00 €; 2. Hilfsantrag - 3 - 204.804,00 €; 3. Hilfsantrag 105.219,30 €; 4. Hilfsantrag 204.804,00 €). Gründe: Die die Beklagten zu 2 bis 5 betreffende Nichtzulassungsbeschwerde ist teil- weise unzulässig und im Übrigen unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zu- lassen darf. Grundsatzfragen sind nicht zu entscheiden, und die Klägerin macht zu Unrecht einen Verfassungsverstoß geltend. 1 I. Der Senat kann über die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 gerichtete Nichtzu- lassungsbeschwerde entscheiden, obwohl der Rechtsstreit im Verhältnis zum Be- klagten zu 1 gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Die Beklagten sind sämtlich ledig- lich einfache Streitgenossen. Im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen ei- nen einfachen Streitgenossen kann bezüglich der anderen Streitgenossen, sofern das Ende der Unterbrechung nicht absehbar ist, ohne die sonst geltenden Beschrän- kungen des § 301 ZPO Teilurteil ergehen (Sen.Urt. v. 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529 Tz. 5, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 168, 188 ff.; BGH, Urt. v. 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 157; v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594, 595). Entsprechend ist eine gesonderte Entschei- dung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich. Nur eine Fortsetzung des Verfahrens wird dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechts- schutz gerecht (BGH, Urt. v. 7. November 2006 aaO S. 158; v. 19. Dezember 2002 aaO). 2 - 4 - 3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie gegen die Ab- weisung der Hilfsanträge zu 3 und 4 gerichtet ist. Insoweit fehlt jegliche Begründung; mit der Abweisung der vom Berufungsgericht nach § 533 ZPO für unzulässig erach- teten Klageänderung setzt sie sich mit keinem Wort auseinander. III. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde - bzw. wäre es bezüglich der Hilfsanträge zu 3 und 4 - unbegründet. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung. Das gilt nicht nur für die selbständig im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 bis 5 behaupteten Zulassungsgründe, sondern auch, soweit die Nichtzulassungsbe- schwerde (tatsächlich nicht vorhandene) Zulassungsgründe im Verhältnis zum Be- klagten zu 1 - ohne dies allerdings in der gebotenen Form klarzustellen - auf die Be- klagten zu 2 bis 5 meint erstrecken zu wollen. 4 Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erach- tet. 5 - 5 - 6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Goette Caliebe Drescher Löffler Bender Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 03.11.2005 - 4 O 587/04 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.01.2007 - 7 U 245/05 -