Urteil
9 AZR 377/16
BAG, Entscheidung vom
29mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung nach §17 Abs.1 BBiG ist richterlich überprüfbar; maßgeblich ist die Verkehrsanschauung unter besonderer Berücksichtigung einschlägiger Tarifverträge.
• Eine Vergütung, die die einschlägigen tariflichen Sätze um mehr als 20 % unterschreitet, ist in der Regel unangemessen, es sei denn, es liegen besondere Förderzwecke (z. B. Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch öffentliche Mittel oder Spenden) mit konkretem Förderbedarf des Auszubildenden vor.
• Der Auszubildende trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit; reicht sein Verweis auf die tarifliche Vergütung und eine Unterschreitung um mehr als 20 % aus, trifft den Ausbildenden eine sekundäre Darlegungslast.
• Ein einzelvertraglicher Ausschluss von Ansprüchen wirkt nicht rückwirkend zu Ungunsten des Auszubildenden, soweit eine Mindestfrist von drei Monaten ab Fälligkeit verbleiben muss.
• Prozesszinsen sind nach §291 i.V.m. §288 Abs.1 S.2 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Klage zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit der Ausbildungsvergütung; maßgebliche Tariforientierung und Ausnahmetatbestände • Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung nach §17 Abs.1 BBiG ist richterlich überprüfbar; maßgeblich ist die Verkehrsanschauung unter besonderer Berücksichtigung einschlägiger Tarifverträge. • Eine Vergütung, die die einschlägigen tariflichen Sätze um mehr als 20 % unterschreitet, ist in der Regel unangemessen, es sei denn, es liegen besondere Förderzwecke (z. B. Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch öffentliche Mittel oder Spenden) mit konkretem Förderbedarf des Auszubildenden vor. • Der Auszubildende trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit; reicht sein Verweis auf die tarifliche Vergütung und eine Unterschreitung um mehr als 20 % aus, trifft den Ausbildenden eine sekundäre Darlegungslast. • Ein einzelvertraglicher Ausschluss von Ansprüchen wirkt nicht rückwirkend zu Ungunsten des Auszubildenden, soweit eine Mindestfrist von drei Monaten ab Fälligkeit verbleiben muss. • Prozesszinsen sind nach §291 i.V.m. §288 Abs.1 S.2 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Klage zu berechnen. Der Kläger (Auszubildender, IG Metall-Mitglied) schloss 2010 mit dem nicht tarifgebundenen Verein (Beklagter) einen Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung zum Industriemechaniker; die praktische Ausbildung erfolgte bei einem tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen K. Die vertraglich vereinbarte Vergütung lag deutlich unter den tariflichen Sätzen der Metall- und Elektroindustrie in Thüringen. Zwischen August 2010 und Dezember 2012 zahlte der Beklagte laufende Vergütung sowie Urlaub- und Weihnachtsgeld; rechnerisch betrüge die tarifliche Vergütung jedoch erheblich mehr. Der Kläger klagte im Januar 2013 auf Zahlung der Differenz (11.762,00 Euro brutto) wegen Unangemessenheit nach §17 BBiG; der Beklagte hielt die Vergütung für ausreichend und berief sich u. a. auf die Förderfunktion des Vereins und auf eine im Dezember 2012 vereinbarte Ausschlussfrist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; das BAG bestätigte im Wesentlichen das Landesurteil, korrigierte jedoch den Zinsbeginn um einen Tag. • Rechtsgrundlage ist §17 Abs.1 BBiG: Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung; die Bestimmung ist ein Rahmenmaßstab und eröffnet den Parteien einen Vergütungs-Spielraum. • Die Angemessenheit ist nach Verkehrsanschauung zu beurteilen; dabei sind einschlägige Tarifverträge der wichtigste Anhaltspunkt. Eine Vergütung, die mehr als 20 % unter dem Tarif liegt, gilt regelmäßig als nicht angemessen. • Ausnahmen sind möglich, wenn die Ausbildung förderbedingt (z. B. durch öffentliche Mittel oder Spenden) zusätzliche Ausbildungsplätze schafft und der konkrete Auszubildende einen belegbaren Förder- oder Unterstützungsbedarf hat; Gemeinnützigkeit allein genügt nicht. • Der Kläger hat die Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit; sein Vortrag, die Vergütung unterschreite die tariflichen Sätze um mehr als 20 %, löst eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten aus. • Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte keine ausreichenden Umstände dargetan hat, die einen Ausnahmetatbestand (konkreter Förderbedarf des Klägers oder öffentlich/spendenfinanzierte, nicht eigenwirtschaftlich nutzbare Ausbildungsplätze für genau diesen Auszubildenden) begründen würden. • Die Differenz zwischen gezahlter und tariflicher laufender Vergütung beträgt 11.762,00 Euro brutto; Ansprüche auf Anrechnung der geleisteten Sonderzahlungen sind nicht erfolgreich, weil diese nicht ohne Rechtsgrund geleistet wurden und tarifliche Sonderzahlungen Teil des Anspruchs nach §17 BBiG sind. • Die vertragliche Ausschlussfrist vom 14.12.2012 schließt die zuvor entstandenen Ansprüche nicht aus; dem Kläger blieb eine Mindestfrist von drei Monaten ab Fälligkeit zur Geltendmachung. • Zinsen sind nach §291 i.V.m. §288 Abs.1 S.2 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Klage zu berechnen; daher sind Zinsen erst ab dem 25.01.2013 geschuldet. Der Kläger hat im Wesentlichen gewonnen. Das BAG bestätigt, dass die vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht angemessen war und die Differenz in Höhe von 11.762,00 Euro brutto zu zahlen ist; die vertragliche Ausschlussfrist schließt diese Ansprüche nicht aus. Der Zinslauf beginnt einen Tag später als vom Arbeitsgericht angenommen, nämlich ab dem 25.01.2013. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Revision des Beklagten wurde im Übrigen zurückgewiesen, so dass die Entscheidung zu Gunsten des Klägers Bestand hat.