Urteil
9 AZR 606/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber, der freiwillig Altersteilzeitarbeitsverträge trotz Überschreitung der gesetzlich bestimmten Überlastquote schließt, hat bei späteren Entscheidungen über entsprechende Anträge das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot zu beachten.
• Die Überschreitung der Überlastquote nach § 3 Abs.1 Nr.3 Alt.1 AltTZG verhindert tariflich den Anspruch auf Altersteilzeit; sie berechtigt den Arbeitgeber aber auch zur Berücksichtigung und Bindung an eine einheitliche Praxis nur dann nicht, wenn Verwirkung vorliegt.
• Wird ein Antrag auf Altersteilzeit nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) abgelehnt, ist diese Ermessensentscheidung überprüfbar; liegen die Ermessensgründe vollständig fest, kann das Revisionsgericht selbständig prüfen, ob die Ablehnung ermessensfehlerhaft war.
Entscheidungsgründe
Gleichbehandlungsanspruch bei freiwilliger Gewährung von Altersteilzeit trotz Überlastquote • Ein Arbeitgeber, der freiwillig Altersteilzeitarbeitsverträge trotz Überschreitung der gesetzlich bestimmten Überlastquote schließt, hat bei späteren Entscheidungen über entsprechende Anträge das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot zu beachten. • Die Überschreitung der Überlastquote nach § 3 Abs.1 Nr.3 Alt.1 AltTZG verhindert tariflich den Anspruch auf Altersteilzeit; sie berechtigt den Arbeitgeber aber auch zur Berücksichtigung und Bindung an eine einheitliche Praxis nur dann nicht, wenn Verwirkung vorliegt. • Wird ein Antrag auf Altersteilzeit nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) abgelehnt, ist diese Ermessensentscheidung überprüfbar; liegen die Ermessensgründe vollständig fest, kann das Revisionsgericht selbständig prüfen, ob die Ablehnung ermessensfehlerhaft war. Der Kläger, seit 1992 beim Land Sachsen-Anhalt beschäftigt und 1958 geboren, beantragte unter Bezugnahme auf den TV ATZ LSA Altersteilzeit im Blockmodell ab 1.1.2014. Im Bereich der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) war die gesetzliche Überlastquote nach dem AltTZG überschritten. Das Land hatte zuvor trotz Überschreitung der Quote an mehreren Beschäftigten Altersteilzeitverträge geschlossen und eine interne Praxis sowie Durchführungshinweise zur Ablehnung ausgegeben, wonach Stellen dauerhaft eingespart werden müssten. Das Land lehnte den Antrag des Klägers mit Verweis auf Dienstnotwendigkeit und die überschrittene Quote ab. Der Kläger rügte Gleichbehandlungswidrigkeit und begehrte vom Gericht die Verurteilung zur Annahme seines Angebots auf Altersteilzeit. Die Vorinstanzen ergingen unterschiedlich; das BAG hob die Berufungsentscheidung auf und gab der Revision statt. • Tarifliche Anspruchsgrundlage: Die Regelungen des TV ATZ LSA gelten einzelvertraglich; der Kläger erfüllt die formalen Voraussetzungen des § 2 Abs.1 TV ATZ LSA, ein tariflicher Anspruch scheitert jedoch, wenn die Überlastquote nach § 3 Abs.1 Nr.3 Alt.1 AltTZG dauerhaft überschritten ist. • Recht auf Berufung auf Überlastquote: Die gesetzliche Quotierung begründet ein negatives Tatbestandsmerkmal, das die Entstehung des tariflichen Anspruchs verhindern kann; das Land kann sich auf die Überschreitung berufen, soweit keine Verwirkung vorliegt. • Verwirkung: Das Land hat sich nicht dadurch verwirkt, dass es zuvor trotz Überschreitung freiwillig Verträge schloss; Verwirkung setzt besondere Umstände voraus, die dauerhaftes Absehen vom Berufungsrecht zeigen, was hier nicht vorgetragen ist. • Gleichbehandlungsgrundsatz: Hat der Arbeitgeber freiwillig Altersteilzeitverträge geschlossen, ist er bei weiteren Entscheidungen an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden; Gruppenbildungen müssen sachlichen Zwecken entsprechen. • Anwendung auf den Streitfall: Das Land hatte in der LLG zuvor Vereinbarungen sowohl unter dem alten TV ATZ als auch unter dem TV ATZ LSA getroffen; die behauptete zeitliche Zäsur rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung, zumal ein Vertrag unter Geltung des TV ATZ LSA (Dr. S) ebenfalls trotz Quote geschlossen wurde. • Ermessensfehler: Die Ablehnung des Klägers beruht auf internen Durchführungshinweisen, die Altersteilzeit als Instrument des Personalabbaus ausgestalten; dies widerspricht Zweck und Rechtsrahmen des AltTZG und des TV ATZ LSA und stellt einen ermessensfehlerhaften Verstoß gegen billiges Ermessen (§ 315 BGB) dar. • Rechtsfolgen: Mangels tragfähiger, auf den Zweck der Leistung gestützter Differenzierung war dem Kläger der gewünschte Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell zu gewähren; die Ermessensentscheidung war daher aufzuheben. Die Revision des Klägers war erfolgreich: Das BAG hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt, wonach das Land zur Annahme des Angebots des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell zu verurteilen ist. Das Gericht stellte fest, dass zwar die Überlastquote einen tariflichen Anspruch ausschließt, das Land sich aber gegenüber dem Kläger gleichbehandlungswidrig und ermessensfehlerhaft verhalten hat, weil es zuvor trotz Quote freiwillig Altersteilzeitvereinbarungen traf und keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung darlegte. Da die Gründe der Ablehnung in den Verfügungshinweisen und dem Ablehnungsschreiben abschließend feststanden, hat das BAG eigenständig geprüft und die Ablehnung als unbillig und rechtsfehlerhaft eingestuft. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.