Urteil
6 AZR 23/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorherige selbständige oder auf Honorarbasis geleistete Tätigkeiten begründen keinen Anspruch auf Anrechnung nach §16 Abs.2 S.2 und S.3 TV-L; maßgeblich ist ein vorheriges Arbeitsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit.
• Ob ein vorangehendes Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis war, bestimmt sich nach dem objektiven Geschäftsinhalt; vertragliche Bezeichnungen sind nicht bindend.
• Ein gesteigertes Personalgewinnungsinteresse im Sinne von §16 Abs.2 S.6 TV-L liegt nur vor, wenn der Personalbedarf sonst quantitativ oder qualitativ nicht gedeckt werden kann.
• Ein Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte oder unterschiedliche individuelle Einstufungen begründet nur dann einen Gleichbehandlungsanspruch, wenn der Arbeitgeber bewusst eine abweichende, verteilende Ordnungsregel geschaffen hat.
• Feststellungsanträge über frühere Stufenzuordnungen sind zulässig, wenn sie konkrete, auf höhere Vergütung gerichtete Ansprüche betreffen und prozessökonomisch Interesse begründen.
Entscheidungsgründe
Keine Stufenanrechnung für frühere freie Tätigkeit; TV‑L‑Regelungen und Gleichbehandlung reichen nicht • Vorherige selbständige oder auf Honorarbasis geleistete Tätigkeiten begründen keinen Anspruch auf Anrechnung nach §16 Abs.2 S.2 und S.3 TV-L; maßgeblich ist ein vorheriges Arbeitsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit. • Ob ein vorangehendes Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis war, bestimmt sich nach dem objektiven Geschäftsinhalt; vertragliche Bezeichnungen sind nicht bindend. • Ein gesteigertes Personalgewinnungsinteresse im Sinne von §16 Abs.2 S.6 TV-L liegt nur vor, wenn der Personalbedarf sonst quantitativ oder qualitativ nicht gedeckt werden kann. • Ein Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte oder unterschiedliche individuelle Einstufungen begründet nur dann einen Gleichbehandlungsanspruch, wenn der Arbeitgeber bewusst eine abweichende, verteilende Ordnungsregel geschaffen hat. • Feststellungsanträge über frühere Stufenzuordnungen sind zulässig, wenn sie konkrete, auf höhere Vergütung gerichtete Ansprüche betreffen und prozessökonomisch Interesse begründen. Die Klägerin war ab 2004 für die Beklagte zunächst auf Honorarbasis (Werk-/Dienstverträge) tätig und erhielt für 2007 exemplarisch einen Honorarvertrag zur Durchführung interkultureller Workshops. Ab 1. März 2008 stellte die Beklagte sie in befristeten Arbeitsverhältnissen als Lehrkraft / wissenschaftliche Mitarbeiterin ein und ordnete sie Entgeltgruppe 13 TV‑L Stufe 1 zu; ab 1. April 2009 Stufe 2. Die Klägerin begehrte Feststellung, ihr rückwirkend Stufe 3 (ab 1.3.2008) und Stufe 4 (1.4.–30.9.2011) zuzuordnen und zahlungsbegehren für Differenzen, weil sie ihre frühere Tätigkeit als gleichartig ansah und behauptete, die Vorverträge seien in Wahrheit Arbeitsverträge gewesen oder es bestehe ein Personalgewinnungsinteresse. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision beim BAG blieb erfolglos. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war nach §256 ZPO zulässig, weil sie konkrete rückwirkende Vergütungsansprüche betrifft und prozessökonomisch begründet ist. • Ausgangspunkt Tarifrecht: §16 TV‑L regelt Stufenzuordnung und verlangt zur Anrechnung nach Satz 2 eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis desselben Arbeitgebers; für andere Arbeitgeber gelten differenzierte Regeln (§16 Abs.2 S.3–4). • Abgrenzung Rechtsverhältnis: Ob vor dem 1.3.2008 ein Arbeitsverhältnis bestand, richtet sich nach dem objektiven Geschäftsinhalt; persönliches Weisungsrecht und Eingliederung sind entscheidend. Vertragliche Bezeichnungen (Werkvertrag, Honorarvertrag) binden nicht, maßgeblich ist tatsächliche Durchführung. • Würdigung der Vorverträge: Der exemplarische Honorarvertrag 20.9.–20.12.2007 enthielt Regelungen (keine Weisungsbefugnis, Ablehnungsrecht, Erfüllungsgehilfen, freie Wahl des Tätigkeitsorts), die zumindest vertraglich gegen persönliche Abhängigkeit sprachen; die Klägerin hat keine ausreichenden abweichenden Tatsachen vorgetragen, die auf ein Arbeitsverhältnis schließen ließen. • Einschlägige Berufserfahrung: Frühere Tätigkeiten als Fremdsprachensekretärin bzw. Schreibangestellte in niedrigen Vergütungsgruppen sind nicht "einschlägig" i.S.v. Protokollerklärung Nr.1 zu §16 Abs.2 TV‑L, weil sie in Aufgabenzuschnitt und eingruppierungsrechtlicher Wertigkeit von der jetzigen wissenschaftlichen Tätigkeit abweichen. • Personalgewinnungsinteresse (§16 Abs.2 S.6, Abs.5 TV‑L): Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt, dass der Personalbedarf sonst qualitativ oder quantitativ nicht gedeckt werden kann; die Klägerin hat nicht dargelegt, dass auf dem Arbeitsmarkt kein geeigneter Bewerber zur Verfügung stand oder besondere Gewinnungsschwierigkeiten bestanden. • Gleichbehandlungs- und Mitbestimmungsrügen: Tarifliche Differenzierungen zwischen abhängiger und selbständiger Vorbeschäftigung verstoßen nicht gegen Art.3 GG; ein arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsanspruch besteht nicht, weil die Klägerin nicht hinreichend darlegte, dass die Beklagte bewusst eine abweichende verteilende Ordnungsregel geschaffen habe. Selbst eine angenommene Verletzung des Personalratsrechts begründet keinen individuellen Anspruch auf höhere Stufe. • Ergebnis der Würdigung: Nach den zutreffenden Feststellungen war die Klägerin ab 1.3.2008 korrekt Stufe 1 (später Stufe 2) zugeordnet; die begehrten Anrechnungen bzw. Vorweggewährungen sind nicht begründet. • Verfahrensrechtlich: Verfahrensrügen (§286 ZPO, Aufklärungspflicht) wurden geprüft und verworfen; die Beweis- und Würdigungsspielräume der Instanzen sind nicht verletzt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hatte vor dem 1.3.2008 keine hinreichend substantiierten Tatsachen dargelegt, die ein vorheriges Arbeitsverhältnis bzw. eine solche persönliche Abhängigkeit belegen würden, die nach §16 Abs.2 TV‑L eine Stufenanrechnung begründen könnten. Frühere selbständige oder auf Honorarbasis geleistete Tätigkeiten sind nach den tariflichen Regelungen und der vorliegenden Sachverhaltswürdigung nicht als einschlägige Berufserfahrung i.S.v. §16 Abs.2 S.2–4 TV‑L anzuerkennen. Ebenso fehlt es an einem besonderen Personalgewinnungsinteresse oder an einer rechtswidrigen ungleichen Behandlung, die einen Anspruch auf höhere Stufen begründen könnte. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.