In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.95 für R e c h t erkannt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 797,51 nebst 4 % Zinsen seit dem 06.09.1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die KLägerin zu 80 % die Beklagten aLs GesamtschuLdner zu 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe des von den Beklagten zu zahlenden Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.07.1993 auf der BAB 565 in C ereignet hat. Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Zeuge X mit dem Pkw der Klägerin die BAB 565 aus Richtung Bonn kommend in Fahrtrichtung Koblenz. Vor dem Sohn der Klägerin fuhr ein Opel-Vectra. Im Zuge eines plötzlich notwendig werdenden Bremsmanövers fuhr der Zeuge X auf den vor ihm fahrenden Vectra auf. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem Pkw der Beklagten zu 2), welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, sodann auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Die Haftungsquote von 70 % zu Lasten der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Pkw der Klägerin wurde bei dem Unfall erheblich beschädigt. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wie folgt: 1. Reparaturkosten 5.973,70 DM 2. Gutachterkosten 480,70 DM 3. Nutzungsausfallentschädigung 20 Tage a 35,00 DM 700,00 DM 4. Kostenpauschale 50,00 DM 5. Taxikosten 25,00 DM 6. Abschleppkosten 178,37 DM 7. Gesamtschaden: 7.407,77 DM Davon 70 % ergibt DM 5.185,44 DM. Auf diese Summe hat die Beklagte zu 3) vorprozessual DM 1.099,49 gezahlt. Die Beklagten haben nach einem von ihnen eingeholten Gutachten wie folgt abgerechnet: - 4 - Frontschaden: (Reparaturkosten) 7.500,00 DM Hierbei wäre wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Wiederbeschaffungswert: 6.250,00 DM Restwert: 1.500,00 DM Frontschaden: 4.750,00 DM Heckschaden: (Reparaturkosten) 7.500,00 DM Wiederbeschaffungswert: 1.500,00 DM Restwert davon 450,00 DM Heckschaden: 1.050,00 DM Ausgehend von diesem Wert haben die Beklagten davon 70 % sowie 70 % der geltendgemachten Gutachterkosten sowie einer Unkostenpauschale von 40,00 DM mithin die Summe von 1.099,49 DM ausgeglichen. Die Klägerin behauptet, entgegen den Feststellungen in dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten habe sie den Pkw preiswerter für insgesamt 5.973,70 DM reparieren lassen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 4.085,95 nebst 4 % Zinsen seit dem 06.09.1994 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten die Berechtigung der Geltendmachung von Nutzungsausfall, die Höhe der geltendgemachten Unkosten Der der Schadensberechnung zu Grunde liegende Restwert wurde vom Sachverständigen Thamm auf zwischen 2.000,00 DM und 3.000,00 DM beziffert. Das Gericht geht vorliegend von einem Mittelwert von 2.500,00 DM aus. Ebenso hat der Sachverständige eine Reparaturdauer des Pkw's von vier bis fünf Tagen angegeben, so daß das Gericht von einer Untergrenze von vier Tagen a 35,00 DM ausgeht. Es ergibt sich vorliegend sodann folgende Berechnung: _...... Restwert nach erfolgtem Frontanstoß 2.500,00 DM abzüglich Restwert nach Heckanstoß 450,00 DM Schaden 2.050,00 DM Gutachterkosten 480,70 DM Kostenpauschale 40,00 DM Nutzungsausfallentschädigung 4 X 35,00 DM 140,00 DM Gesamtschaden 2.710,70 DM davon 70 % 1.897,00 DM abzüglich vorprozessual geleisteter 1.099,49 DM Restschaden: 797,51 DM Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 708 Nr. 11, - 711, 713 ZPO. Streitwert: 4.085,95 DM