Urteil
12 A 2946/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0708.12A2946.17.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Landwirt mit Viehhaltung in W. . Den landwirtschaftlichen Betrieb hat der Kläger seit 1. Juli 2014 von seinem Vater gepachtet. Am 19. September 2016 beantragte der Vater des Klägers im Namen und in Vollmacht seines Sohnes Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milchanlieferung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016. Dazu gab er an, im Referenzzeitraum an Erstkäufer insgesamt 44.824 kg Milch geliefert zu haben und im Reduktionszeitraum (Oktober bis Dezember 2016) keine Milch liefern zu wollen. Auf dem Antragsformular wird bestätigt, dass der Kläger im Juli 2016 Milch an Erstkäufer geliefert habe und eine entsprechende Bestätigung beigefügt sei. Die dem Antrag beigefügte Bestätigung der Molkerei N. B. vom 8. September 2016 weist den Vater des Klägers, I. -Q. H. , im Juli 2016 als aktiven Milchlieferanten mit einer Menge von 14.467 kg und auch als Milchlieferant im Referenzzeitraum Oktober bis Dezember 2015 (und in den Folgezeiträumen) aus. Mit Bescheid vom 27. September 2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Teilnahme am Milchreduktionsprogramm ab. Der Kläger habe nach der vorgelegten Molkereibescheinigung seine Milcherzeugereigenschaft nicht nachgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 28. Oktober 2016 Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend machte, tatsächlich sei er Milcherzeuger gewesen, weil er den landwirtschaftlichen Betrieb von seinem Vater bereits im Jahre 2014/2015 übernommen habe. Der Betriebsübergang sei dem Beklagten mitgeteilt worden. Auch der elektronischen Tier-Datenbank HIT sei zu entnehmen, dass er allein Halter des Milchviehs sei. So sei das Milchgeld von der Molkerei auf sein Betriebskonto gezahlt worden. Sein Vater sei ab 1. Juli 2014 Rentner. Zum Nachweis seiner Milcherzeugereigenschaft hat der Kläger im Klageverfahren u.a. die Bestätigung der Landwirtschaftskammer NRW über die Meldung des Betriebswechsels mit Übergang sämtlicher Zahlungsansprüche vom 18. März 2015, Unterlagen seiner Bank über die Umschreibung des Kontos vom Vater auf den Sohn und den Pachtvertrag mit seinem Vater vorgelegt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. September 2016 zu verpflichten, ihm antragsgemäß die so genannte Milchverringerungsbeihilfe zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger habe seine Milcherzeugereigenschaft nicht nachgewiesen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht, das den schriftsätzlich auf Neubescheidung gerichteten Antrag als Verpflichtungsantrag auf Bewilligung der Milchverringerungsbeihilfe für den Reduktionszeitraum Oktober bis Dezember 2016 ausgelegt hat, der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, der Kläger habe seine Milcherzeugereigenschaft jedenfalls im Klageverfahren nachgewiesen. Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 15. Januar 2019 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte unter Bezugnahme auf den Berufungszulassungsantrag zusammengefasst vor: Das Verwaltungsgericht sei mit dem Ausspruch der Verpflichtung zur Bewilligung der Beihilfe über den Klageantrag hinausgegangen, weil der Kläger bisher lediglich die Genehmigung zur Teilnahme am Milchverringerungsverfahren beantragt habe. Die Milchverringerungsbeihilfe werde nach der einschlägigen Verordnung auf der Grundlage entsprechender Anträge in einem zweistufigen Verfahren gewährt, der Kläger sei bereits auf der ersten Stufe ausgeschieden. Innerhalb eines zeitlich engen Korridors seien die Mitgliedsstaaten verpflichtet, alle fristgemäßen Anträge auf Plausibilität und Zulässigkeit hin zu prüfen und - nach positiver Kontrolle - der Kommission zu melden, die das gesamte Verringerungskontingent festsetze. Auf der zweiten Stufe seien die zur Teilnahme am Programm zugelassenen Antragsteller verpflichtet, innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Verringerungszeitraumes einen Zahlungsantrag zu stellen und entsprechende Nachweise zu liefern. Diesen Antrag habe der Kläger gar nicht mehr gestellt. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, die Milchverringerungsbeihilfe zu bewilligen, gehe über den ursprünglichen Klageantrag hinaus und habe nicht ausgesprochen werden dürfen, zumal eine Auszahlung nach Ausschöpfung des Gesamtkontingents und Abschluss des Verfahrens zur Milchreduktion nicht mehr möglich sei. Unabhängig davon sei sein Ablehnungsbescheid rechtmäßig, weil es dem Kläger verwehrt sei, im Klageverfahren nachträglich zu belegen, dass tatsächlich er Milcherzeuger gewesen sei. Die Regelungen der EU zur Milchverringerungsbeihilfe wiesen eine zeitliche Komponente auf, die strikt einzuhalten sei. Im Verfahren zur Genehmigung der Teilnahme obliege es nicht der Bewilligungsbehörde, vorgelegte Nachweise auf eventuelle Unrichtigkeiten oder Unschlüssigkeiten zu überprüfen. Selbst die Meldung des Betriebsinhaberwechsels, die der Kläger vorgenommen habe, belege nicht automatisch, dass auch der Betriebszweig der Milchlieferung mit übergegangen sei. Insoweit sei zudem zu berücksichtigen, dass die Milchquotenregelung erst am 31. Dezember 2014 geendet habe und es aus diesem Grunde durchaus möglich sei, dass bis zur Beendigung die Milch aus dem Betrieb “auf die Kannen- Nummer“ des Vaters geliefert worden sei. Der Kläger sei nämlich erst ab März 2015 in der HIT-Datenbank verzeichnet. Ein Übergang der Milchreferenzmenge auf ihn sei nicht verzeichnet. Weiter habe die Bewilligungsbehörde aufgrund der Kürze der Zeit bis zur Meldung aller Anträge an die Kommission nicht die Gelegenheit gehabt, die Daten mit der HIT-Datenbank abzugleichen. Vielmehr obliege es den Antragstellern, fristgerecht den Nachweis der Milcherzeugereigenschaft vorzulegen, damit die Bewilligungsbehörde ohne weiteres in der Lage sei, die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen. Art. 3 Abs. 5 der Milchverringerungsbeihilfeverordnung (MilchVerBeihV) könne nicht in dem Sinne ausgelegt werden, der ihr vom Verwaltungsgericht beigelegt werde. Die Vorschrift erlaube namentlich kein Nachreichen von Unterlagen. Die EU-Verordnung definiere klar, dass die vollständigen Unterlagen innerhalb der Antragsfrist eingegangen sein müssten. Die Frist (21. September 2016) stehe nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten, weshalb das nationale Recht keine abweichende Regelung treffen könne. Das ‚Nachfordern‘ im Sinne des § 3 Abs. 5 MilchVerBeihV beziehe sich im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung lediglich auf zusätzliche Angaben und setze jedenfalls das fristgerechte Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen nebst Nachweisen voraus. Es gehe hier um die Klärung inhaltlicher Zweifel oder Widersprüchlichkeiten, die sich im Rahmen der Prüfung eines formal vollständigen Antrages ergeben hätten (z.B.: Doppelname eines Antragstellers werde in der Molkereibescheinigung nicht verwendet, wohl aber im Antrag). Auch zusätzliche Angaben müssten spätestens bis zum Ablauf der Meldefrist erfolgt sein. Das sei im maßgeblichen Jahr der 26. September 2016, 15:00 Uhr, gewesen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorschriften des Unionsrechts zur Korrektur offensichtlicher Irrtümer oder Fehler anwendbar seien, scheide eine solche hier aus. Der Kläger habe bewusst die Bescheinigung vorgelegt, die seinen Vater ausweise. Ein Irrtum liege nicht vor. Auch ein offensichtlicher Fehler sei für die Bewilligungsbehörde nicht erkennbar gewesen. Wie sich aus seiner - des Beklagten - telefonischen Nachfrage bei der Molkerei im Klageverfahren ergeben habe, sei dort ein Betriebsübergang nicht gemeldet worden. Dieser müsse der Molkerei, wie sie bekundet habe, schriftlich angezeigt werden. Daher habe die Molkerei auch keine Falschbescheinigung ausgestellt. In zeitlicher Hinsicht sei Folgendes zu berücksichtigen: Die Prüfung der Anträge sei im Falle des Klägers am 22. September 2016 erfolgt. Ein Austausch des Nachweises oder eine Plausibilisierung sei zu diesem Zeitpunkt fristgerecht nicht mehr möglich gewesen, so dass auch eine etwaige Anhörung ins Leere gegangen wäre. Eine auf den Kläger lautende Milcherzeugerbescheinigung liege bis heute nicht vor. Von der Betriebsinhaberschaft könne nicht auf den Milchlieferanten geschlossen werden. Die vom Verwaltungsgericht durchgeführte „Hilfsbeweisführung“ über die Vorlage bestimmter Dokumente im Klageverfahren sei untauglich. Sie widerspreche schon der unionsrechtlichen Forderung nach einem vollständigen fristgemäßen Antrag, der die entsprechenden Nachweise einschließe. Selbst wenn mit dem erstinstanzlichen Gericht davon ausgegangen werden könnte, dass der vorgelegte Nachweis aufgrund der Betriebsbezogenheit und einer Kausalkette ausreichen könne, müsse die Klage mit dem gestellten Antrag abgewiesen werden, weil das Reduktionsverfahren 2016 erledigt sei und somit weder eine Teilnahme des Klägers daran genehmigt werden könne noch tatsächlich eine Beihilfe zur Verfügung stehe. Der Kläger hätte in diesem Falle allenfalls sein Begehren mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag verfolgen können. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Die vorgelegte Bestätigung der Molkerei habe lediglich formellen Charakter und enthalte eine Falschbezeichnung. Die Molkerei sei entgegen dem Vortrag des Beklagten vom Betriebswechsel informiert worden. Möglicherweise habe sie noch seinen Vater im Datensystem gespeichert gehabt. Im Klageverfahren habe er - der Kläger - durch zahlreiche Unterlagen entkräften können, dass sein Vater Milcherzeuger gewesen sei. Sein Vater habe seit Mitte 2014 Rente bezogen und sei aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen, den Betrieb zu führen. Entscheidend sei nicht die Eintragung der Molkerei, sondern die tatsächliche Ausübung des Milcherzeugerbetriebes. Einen Antrag auf Auszahlung der Milchreduktionsbeihilfe habe er nicht stellen können, da ihm bereits die Teilnahme an diesem Verfahren versagt worden sei. Beide Anträge bedingten sich, weshalb sein Klageziel letztlich in der Auszahlung liege. Es stelle eine bloße Förmelei dar, ihn für die Auszahlung der Beihilfe auf ein zweites Klageverfahren zu verweisen. Dem Beklagten sei entgegenzuhalten, dass er sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer NRW bediene und in diesem Zusammenhang Zugriff auf sämtliche Betriebsdaten und Mitarbeiter der Behörde habe. So führe die Landwirtschaftskammer NRW gerade auch Beratungen für Landwirte durch, weshalb eine Vertrauensbeziehung entstehe. Der Beklagte habe eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Anträge unterlassen. Nicht nachvollziehbar sei es, dass der Beklagte sich auf die Einhaltung von Fristen bis zum 26. September berufe, zumal sein Ablehnungsbescheid das Datum vom 27. September trage. Der Beklagte müsse sich daher fragen lassen, wie er, der Kläger, ohne Kenntnis der Ablehnung Unterlagen hätte nachreichen sollen. Das Gericht habe dem Beklagten dadurch, dass es die Berechnung der Beihilfe offen gelassen habe, einen gewissen Ermessensspielraum zugebilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 27. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der Milchverringerungsbeihilfe für den Reduktionszeitraum Oktober bis Dezember 2016, weil seinem fristgerecht am 19. September 2016 eingegangenen Antrag der geeignete Nachweis für die Gesamtmenge der im Bezugszeitraum an Erstkäufer gelieferten Kuhmilch sowie der Nachweis, dass sich der Antrag auf einen Milcherzeuger bezieht, der im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer geliefert hat, nicht beigefügt und der Antrag deshalb unzulässig war. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung im hier betroffenen Reduktionszeitraum Oktober bis Dezember 2016 sind Art. 2 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 sowie die auf dieser Grundlage erlassene Milchverringerungsbeihilfeverordnung in der Fassung vom 13. September 2016, die zunächst bis zum 28. Dezember 2016 Gültigkeit besaß (und nachfolgend bis zum 31. Dezember 2018 verlängert wurde). Nach diesen Vorschriften wird Milcherzeugern u.a. im Wirtschaftsjahr 2016 im Falle einer Verringerung ihrer Kuhmilchanlieferungen für einen Zeitraum von drei Monaten (Verringerungszeitraum) im Vergleich zu den Milchlieferungen im entsprechenden Vorjahreszeitraum (Bezugszeitraum) eine Beihilfe der Union (Art. 1 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2016/1612) auf der Grundlage entsprechender Anträge gewährt, die fristgebunden (Art. 2 Abs. 2 Delegierte VO (EU) 2016/1612) und schriftlich (Art. 3 Abs. 1 MilchVerBeihV) einzureichen sind. Weiter ist der Beihilfeantrag gemäß Art. 2 Abs. 3 Buchstabe b i. V. m. Buchst. a Ziffer II und Buchst. c Delegierte VO (EU) 2016/1612 nur zulässig, wenn u.a. neben den notwendigen Angaben im Formularantrag Nachweise über die Gesamtmenge der im Bezugszeitraum an Erstkäufer gelieferten Kuhmilch und darüber vorgelegt werden, dass sich der Antrag auf einen Milcherzeuger bezieht, der im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer geliefert hat. An einem in diesem Sinne zulässigen Beihilfeantrag fehlt es hier. Der Kläger hat den Milcherzeugernachweis nicht vorgelegt. Die dem Antrag allein beigefügte Bescheinigung der Molkerei (Erstkäuferin) weist nicht ihn, sondern seinen Vater als Milcherzeuger aus. Die Milcherzeugereigenschaft des Klägers lässt sich - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - auch im Übrigen nicht den Antragsunterlagen entnehmen. Die Molkereibescheinigung lässt zunächst eine Auslegung, sie gelte für den Betrieb des Klägers, nicht zu. Sie weist keine Betriebsnummer, sondern eine Erzeugernummer aus, die nicht dem Kläger zugeordnet werden kann. Im Übrigen bestätigt sie ausdrücklich Herrn I. -Q. H. die Lieferung der eingetragenen Milchmengen und adressiert diesen als „Milchlieferant“. Sie ist ausweislich ihres Betreffs gerade für Zwecke der Vorlage im Milchmengenreduktionsprogramm ausgestellt, so dass davon auszugehen ist, dass der Molkerei die Bedeutung der Benennung des Milcherzeugers bewusst war. Da die Bescheinigung bereits unter dem 8. September erstellt wurde, oblag es dem Kläger, noch innerhalb der bis zum 21. September 2016 laufenden Antragsfrist eine Korrektur herbeizuführen, sollte die Bescheinigung tatsächlich nur fälschlicherweise seinen Vater als Erzeuger ausgewiesen haben. Auch aus der Sphäre des Beklagten war anhand der Antragsunterlagen nicht zu erkennen, dass der Nachweis tatsächlich den Kläger betraf. Die dem Beklagten allgemein vorliegenden Informationen zum Betrieb des Klägers und seines Vaters, namentlich die Anzeige des Betriebsinhaberwechsels im Kalenderjahr 2014, rechtfertigen keine andere Wertung. Zum einen belegen sie nicht die Milcherzeugereigenschaft des Klägers im maßgeblichen Zeitraum, weil der landwirtschaftliche Betrieb auch ohne die Milchviehhaltung bzw. die Milcherzeugung übergegangen sein kann. So trägt der Beklagte z. B. unwidersprochen vor, dass der Kläger erst ab März 2015 als Tierhalter in der HIT-Datenbank eingetragen war. Zum anderen muss der Antrag aus sich heraus schlüssig und plausibel sein, wie sich aus Art. 2, 3 Delegierte VO (EU) 2016/1612 ergibt. Weder die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1612 noch die Milchverringerungsbeihilfeverordnung sehen einen Datenabgleich über das sog. Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKos) der zuständigen Behörde vor, sondern fordern einen „zulässigen“ Antrag mit allen Angaben, die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgezählt und die innerhalb der Antragsfrist beizubringen sind. Angesichts des engen Zeitkorridors von knapp drei Arbeitstagen (vgl. Art. 3 Delegierte VO (EU) 2016/1612), der dem Beklagten nach Ablauf der Antragsfrist verbleibt, um der Kommission nach Prüfung der Zulässigkeit und Plausibilität alle zulässigen Anträge zu melden sowie des Umstandes, dass es sich bei den Milchreduktionsprogrammen um Massenantragsverfahren handelt (z.B. gab es in NRW im Jahr 2016 rd. 6.200 Milchkuhhalter, s. Landesvereinigung der Milchwirtschaft NRW e.V., Jahresbericht Milch NRW 2017, S. 34 ff), war die Landwirtschaftskammer NRW als bearbeitende Behörde weder verpflichtet noch in der Lage, in jedem Fall einen Datenabgleich vorzunehmen. In der Kürze der Zeit wären etwaige Korrekturen nach Rücksprache mit einem betroffenen Antragsteller nämlich gar nicht möglich. Eine Anhörung ist im Übrigen im hier betroffenen Bereich der Leistungsgewährung auch nicht geboten (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG). Gerade weil es sich bei den Milchreduktionsprogrammen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das seit langem im Bereich der Agrarbeihilfen eingeführte elektronische System nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitwirken und dass die von ihnen beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind. So ist es regelmäßig Sache des Wirtschaftsteilnehmers, der sich aus freien Stücken dazu entschieden hat, eine Beihilferegelung im Bereich der Landwirtschaft in Anspruch zu nehmen, diejenigen Informationen beizubringen, die für einen ordnungsgemäßen Antrag erforderlich sind. vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - C-11/12 -, juris Rn. 36; Urteil vom 16. Mai 2002 - C-63/00 -, juris Rn. 34 jeweils zu Sanktionen. Auf die Merkblätter des Beklagten zur unionsrechtlichen Milchverringerungsbeihilfe und zum Milchreduktionsprogramm mit „Eckpunkten des Beihilfeverfahrens und den Antragsvoraussetzungen“, die in der damals geltenden Fassung auf der Homepage der Landwirtschaftskammer NRW abrufbar waren, hatte auch der Kläger Zugriff. Insbesondere in dem kürzeren Eckpunktepapier wird unter der Überschrift „was ist zu beachten bei der Teilnahme an der ersten Reduktionsperiode“ betont, dass die Vorlage des unterschriebenen Antrages mit den Nachweisen zur Einhaltung der Frist für den Beihilfeantrag erforderlich ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem mehrseitigen Merkblatt zur Milchverringerungsbeihilfeverordnung, in dem das Verfahren ausführlich beschrieben wird. Auch eine Berichtigung kommt nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob Art. 4 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 im hier betroffenen Verfahren anwendbar ist, ist ein offensichtlicher Irrtum auf Seiten des Klägers, der eine solche Berichtigung erlauben könnte, nicht anzuerkennen. Nach dieser Vorschrift können vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Der Irrtumsbegriff, den der europäische Normgeber im Zusammenhang mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gleichbedeutend mit dem Begriff des Fehlers verwendet, setzt objektiv eine Fehlvorstellung des sich Irrenden voraus Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 16. Ein Irrtum wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, zumal der Kläger auch im Klageverfahren keine Bescheinigung der Molkerei darüber vorgelegt hat, dass die Bestätigung vom 8. September 2016 inhaltlich falsch war. Das ist auch sonst nicht naheliegend und kann weder durch den Pachtvertrag, der sich zur Milcherzeugung nicht verhält, noch durch die Bankbestätigung darüber, dass der Kläger das zuvor auf den Namen seines Vaters geführte Betriebskonto übernommen hat, belegt werden. Zum einen haben diese Unterlagen bei Antragstellung bis zum Ende der Antragsfrist gar nicht vorgelegen. Zum anderen gibt die Milchverringerungsbeihilfeverordnung in § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 ausdrücklich vor, was als Nachweis der Milcherzeugereigenschaft gilt: Danach sind entweder Ablichtungen der Abrechnungen des Erstkäufers der Rohmilch (Milchgeldabrechnung) beizufügen oder an deren Stelle eine entsprechende Bestätigung des jeweiligen Erstkäufers der Rohmilch über die Milchlieferung in den jeweiligen Zeiträumen. Beides hat der Kläger mit dem Antrag nicht vorgelegt. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, was seine im Klageverfahren nachgereichten Unterlagen aussagen. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht mit Blick auf § 3 Abs. 5 MilchVerBeihV gerechtfertigt, wonach die Landesstelle zusätzliche Angaben und Nachweise verlangen kann, soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag erforderlich ist. Unabhängig davon, dass bisher - wie dargelegt - geeignete Unterlagen vom Kläger gar nicht beigebracht wurden - gibt die Vorschrift die ihr vom Verwaltungsgericht beigelegte Bedeutung, sie lasse ein Nachschieben von Belegen nach Ablauf der Antragsfrist zu (jedenfalls in Form der vom Verwaltungsgericht so bezeichneten „Hilfsbeweisführung“) - nicht her: Diese Bestimmung ergänzt Art. 2 Delegierte VO (EU) 2016/1612, steht allerdings nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, indem sie abweichend von der dort geregelten Antragsfrist ein Nachschieben von Nachweisen zulässt. Die Milchverringerungsbeihilfeverordnung setzt nämlich, wie sich aus § 3 Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift ergibt, eindeutig einen Beihilfeantrag im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2016/1612 voraus, der die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 Delegierte VO (EU) 2016/1612 erfüllt. Mit dem Beklagten ist daher davon auszugehen, dass das nationale Recht der Milchverringerungsbeihilfeverordnung nicht - entgegen der unionsrechtlichen Antragsfrist - eine Ergänzung unvollständiger Unterlagen zulässt, sondern allenfalls Unklarheiten in der Antragstellung beseitigt werden können, wie sie der Beklagte beispielhaft angeführt hat. Anderes wäre mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Ein Nachholen dieses Versäumnisses ist ausgeschlossen. Unabhängig davon, dass mit der Klageerhebung am 28. Oktober 2016 nicht rechtzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und die versäumte Handlung auch - wie dargelegt - nicht nachgeholt worden ist (vgl. § 32 Abs. 2 VwVfG), scheidet eine Wiedereinsetzung aus, weil es sich bei der Antragsfrist des Art. 2 VO (EU) 2016/1612 um eine materielle Ausschlussfrist handelt, hinsichtlich derer eine Wiedereinsetzung ausscheidet. Die Versäumnis dieser Frist hat zur Folge, dass der Betreffende seine materielle Rechtsposition verliert bzw. dass diese - wie hier - nicht zur Entstehung gelangt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 11, OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 16 A 5570/00 -, juris Rn. 12. Zwar fehlt in den hier zugrundezulegenden Bestimmungen des Unionsrechts ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Antragsfrist des Art. 2 Delegierte VO (EU) 2016/1612 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt. Das ist allerdings ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen, auf den es für die Annahme einer Ausschlussfrist ankommt. Die daran ausgerichtete Auslegung muss erkennen lassen, dass ein verspäteter Antragsteller materiell-rechtlich seine Anspruchsberechtigung verlieren soll, weil der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch im Falle unverschuldeter Fristversäumnis einräumt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris Rn. 11 ff. Ein solcher hinreichender Anhalt ist hier dem Unionsrecht zu entnehmen. Die Milchverringerungsbeihilfe ist nach dem beschriebenen Verfahren eine Subvention, die in einem engen Zeitraum verausgabt werden muss. So sind die festgesetzten Reduktionsmengen bis zum 30. September 2016 in der HIT-Datenbank für jeden Antragsteller individuell einsehbar, die Reduktionsperioden schließen sich mit dem Zeitraum ab 1. Oktober unmittelbar an. Innerhalb eines weiteren Zeitkorridors von 45 Tagen nach Abschluss der Reduktionsperioden wird der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe gestellt, dem wiederum Nachweise über die Milchlieferungen beizufügen sind. Insgesamt muss die Zahl der berechtigten Milcherzeuger schnell feststehen, um die Mittel der Union verteilen und gegebenenfalls einen Zuteilungskoeffizienten ermitteln zu können. Die darin liegende Notwendigkeit, die Auskehr der Mittel effektiv und beschleunigt innerhalb des von der EU gesetzten Rahmens vornehmen zu können, rechtfertigt eine besondere Formenstrenge und einen Ausschluss davon abweichender Regeln. vgl. bereits Senatsbeschluss vom 28. Februar 2019 - 12 A 2926/17 -, juris Rn. 17 f. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Antragsfristen im Bereich der Agrarsubventionen, die hier in Rede stehen, einen Hauptanwendungsfall materieller Ausschlussfristen bilden, weil sie regelmäßig der Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit dienen und daher im überwiegenden Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens gerechtfertigt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 - 15 A 527/00 -, juris Rn. 11 m. w. N. Gründe für eine Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Ausschlussfrist außerhalb der Wiedereinsetzungsregeln liegen gleichfalls nicht vor. Abgesehen davon, dass der Kläger auch nach Ablauf der Antragsfrist keinen Milcherzeugernachweis für seine eigene Person vorgelegt hat, fehlt es an einem staatlichen Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften, das eine Wahrung seiner Rechte verhindert hätte und allenfalls eine Nachsichtgewährung rechtfertigen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2018 - 8 C 11.17 -, juris Rn. 28 m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.