Urteil
8 A 21/16
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0708.8A21.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt letztendlich die Feststellung seiner Berechtigteneigenschaft als Rechtsnachfolger für die im Wege der Bodenreform enteigneten Vermögenswerte des H. von D.. 2 H. von D. verstarb am 12.03.1962 und wurde von seinem Sohn G.-A. von D. allein beerbt. G.-A. von D. verstarb am 14.04.2007 und wurde unter anderem von dem Kläger beerbt. 3 H. von H. beantragte unter dem 15.08.1990 für sich und Erben Restitution des R-Gut H.. Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt. Der Kläger machte mit Schreiben vom 15.05.1995 Ansprüche bezüglich weiterer Vermögenswerte geltend. Ebenso fehlte dort die Vollmacht des G.-A. von D.. 4 Bis zu seinem Tode am 14.04.2007 stellte der Rechtsnachfolger nach dem Geschädigten H. von D., nämlich G.-A. von D. keinen Antrag auf Ausgleichsleistungen oder einen sonstiger vermögensrechtlichen Antrag. 5 Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 01.03.2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 23.10.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Antragstellung für die Vermögenswerte des H. von D. ab. Eine Wiedereinsetzung nach § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sei nicht zulässig. Denn das mit Wirkung vom 01.12.1994 in Kraft getretene Ausgleichsleistungsgesetz AusglLeistG) bestimme das Fristende für Anträge auf Ausgleichsleistungen auf den 31.05.1995. Zu diesem Zeitpunkt habe G.-A. von D. als einziger Erbe nach dem Geschädigten H. von D. noch gelebt, so dass der Kläger überhaupt nicht antragsberechtigt gewesen sei. Nur G.-A. von D. hätte den Antrag stellen können, so dass auch nur ihm Wiedereinsetzung gewährt werden könnte. Im Übrigen wäre der Antrag nach § 32 Abs. 2 VwVfG nicht fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt gewesen. Denn spätestens mit Einsetzen der Betreuung des G.-A. von D. hätte der Betreuer den Antrag stellen können. Dabei ist ein eventuelles Verschulden des Betreuers zurechenbar. G.-A. von D. sei bereits 2007 verstorben und der Antrag auf Wiedereinsetzung erst im Jahre 2009 gestellt. Insofern sei auch die Jahresfrist nach § 32 Abs. 3 VwVfG zu beachten. Zudem sei die Antragsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG eine Ausschlussfrist. 6 Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage begehrt der Kläger weiter den Ausspruch seiner Berechtigtenstellung nach H. von D. bzw. G.-A. von D. festzustellen. Soweit H. von H. 1990 keine Vollmacht vorgelegt habe, hätte die Behörde den Vollmachtgeber, also G.-A. von D. zur Genehmigung hätte auffordern müssen. Insoweit hätte nur eine Vertretung ohne Vertretungsmacht vorgelegen. Hilfsweise werde der Antrag des Herrn H. von H. von 1990 durch den jetzigen Erben, dem Kläger, im Termin der mündlichen Verhandlung genehmigt. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 01.03.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bezüglich des Klägers die Berechtigtenstellung nach G.-A. von D. festzustellen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen 11 und verteidigt die in dem Bescheid und den Schriftsätzen geäußerte Rechtsansicht. 12 Nach der mündlichen Verhandlung überreichte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.08.2016 eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes N. vom 26.07.2016 und eine Kopie eines Gutachtens von Frau Dr. E., mit denen eine ausgeprägte demenzielle Krankheitssituation des G.-A. von D. spätestens ab 1996 bescheinigt werde. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der streitbefangene Bescheid vom 01.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Berechtigtenstellung bzw. Ausgleichsleistungen nach dem Geschädigten H. von D.. Denn es liegt kein entsprechender Antrag des allein Antragsberechtigten G.-A. von D. vor. 16 Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist, dass für die vermögensrechtlichen Ansprüche des ursprünglich Geschädigten H. von D. weder eine fristgerechte und rechtmäßige Antragstellung nach dem Vermögensgesetz noch nach dem Ausgleichsleistungsgesetz durch den Berechtigten vorliegt. Dabei ist wiederum von Bedeutung, dass der Geschädigte H. von D. 1962 verstarb und von seinem Sohn G.-A. von D. allein beerbt wurde. G.-A. von D. verstarb am 14.04.2007. Unstreitig feststellbar ist, das G.-A. von D. keine vermögensrechtlichen oder sonstige so zu verstehende Ansprüche nach dem Geschädigten H. von D. geltend gemacht hat, so dass zum Zeitpunkt seines Todes im Jahre 2007 sämtliche denkbaren Anmeldefristen der Anmeldeverordnung, dem Vermögensgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz verstrichen waren. 17 Soweit der Kläger nunmehr argumentiert, dass der unter dem 30.10.1991 von H. von H.tein gestellte Restitutionsantrag für den Kläger gelten würde, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation zum vollmachtlosen Vertreter nach den Vorschriften des BGB, dass es vorliegend im Bereich des Restitutionsrechts andere und spezielle Regelungen gelten. 18 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 13.12.2006, 8 C 24.05; juris). Der Restitutionsantrag muss also sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil vom 15.11.2000, 8 C 28.99; juris). Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2003, 8 B 174.02; juris). 19 Das Verfahren nach dem Vermögensgesetz ist ein Antragsverfahren (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VermG), wobei für jeden einzelnen Antrag die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 VermG zu prüfen ist. Bei einer geschädigten Erbengemeinschaft kann zwar jeder Erbe für die gesamthänderisch verbundene Erbengemeinschaft einen Antrag stellen (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004, 8 B 81.04; juris). Jedoch hilft auch diese Überlegung nicht weiter. Denn ausweislich des Antrages vom 15.08.1990 hat H. von H.tein vermögensrechtliche Ansprüche für sich selbst und eventuell eine Erbengemeinschaft jedenfalls nicht für die Vermögenswerte nach H. von D. gestellt. Der Antrag lautet: 20 "Meine Eigentumsansprüche gründen sich auf die Tatsache, dass meine Schwestern A. von P. und Dr. S. F., sowie mein Bruder W. von H.tein und ich selber die Alleinerben meiner Mutter sind und meine Schwester A. G. von P. und ich selber Erben von J. von D.." 21 Demnach liegt bereits mit diesem Schreiben kein Antrag bezüglich der geschädigten Vermögenswerte nach H. von D., dem Bruder der Mutter (A. v. H.tein) von H. von H.tein vor. Zur Konkretisierung aufgefordert, erklärte H. von H.tein unter dem 11.03.1993: 22 "Ich vertrete, wie auch aus meinem Antrag sicher ersichtlich, die Erben meiner Mutter, sowie die meines Onkels J. und H. von D.. Die Erben von G. von D. werden von einem Miterben, dem Landwirt B. vertreten, von dem sicherlich auch ein entsprechender Antrag bei ihnen vorliegt." 23 Unter dem 16.06.1993 wurde H. von H.tein aufgefordert, die bisher fehlenden Erbscheine nach H. von D., J. von D., A. von H.tein und G. von D. nachzureichen und auf ihn lautende Vollmachten der Geschwister vorzulegen. Gleiche Aufforderung erfolgte unter dem 10.02.1994, wobei auf die Mitwirkungspflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG hingewiesen wird. Insbesondere heißt es in dem Schreiben: 24 "Mit Schreiben vom 11.03.1993 teilten Sie mit, dass Sie auch die Erben nach J. und H. von D. vertreten. Sollte dies noch der Fall sein, benötige ich eine auf Sie lautende notariell beglaubigte Handlungsvollmacht der Erben." 25 Mit Schreiben vom 16.03.1994 wurde G.-A. von D. als Rechtsnachfolger des H. von D. angeschrieben und um Beibringung eines Erbscheins nach H. von D. gebeten. Schließlich ist den Akten ein Schreiben vom 18.09.1997 an G.-A. von D. zu entnehmen, worin es heißt: 26 "Ich bitte Sie, mir die Erbscheine nach H. und J. von D. zu übersenden und mir mitzuteilen, ob sie sich der Vertretung in dieser Angelegenheit durch Herrn F. H. von H.tein oder Herrn B. angeschlossen haben. Eine entsprechende Vollmacht wäre dann vonnöten [… ]. Sie wollen mir ebenfalls bitte mitteilen, ob Sie einen gleichlautenden Antrag [nach dem Ausgleichsleistungsgesetz] stellen, […]." 27 Schließlich ist keine Beantwortung dieser Schreiben weder durch H. von H.tein noch durch G.-A. von D. festzustellen. Erst unter dem 23.10.2009 meldet sich der Kläger beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen dahingehend, dass G.-A. von D. unter Betreuung stehe. Dort berichtet der Kläger von Schilderungen des zwischenzeitlich verstorbenen H. von H.teins bezüglich Besuche bei seinem Vetter G.-A. von D. - wohl in den siebziger Jahren - zwecke Unterschriftserteilung für Anträge nach dem LAG, wobei auch ausgeführt wird, dass G.-A. von D. selbst auch keine Anträge nach dem LAG gestellt habe. Auch in den Folgejahren und Anfang der neunziger Jahre seien Kontaktaufnahmen zu G.-A. von D. nicht möglich gewesen. Da G.-A. von D. seine Antragsrechte nicht wahrnehmen könne, beantrage der Kläger hinsichtlich versäumter Antragsfristen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. 28 Somit spricht nichts für eine rechtsgültige fristgerechte Stellung vermögensrechtlicher Anträge nach H. von D., entweder durch den Alleinerben G.-A. von D. selbst oder etwa zu dessen Lebzeiten (gestorben 14.04.2007) von ihm willentlich genehmigt worden wären. Die vom Kläger beabsichtigte Konstruktion, nunmehr im Jahre 2016 für den zum Zeitpunkt der Anmeldefristen Lebenden und allein Berechtigten G.-A. von D. Anträge zu fingieren bzw. eine vollmachtlose Stellvertretungen zu genehmigen, greift rechtlich nicht. Dies bereits deswegen nicht, weil nach den Unterlagen und den gesamten Vortrag bekannt ist, dass der Alleinerbe und Sohn nach H. von D., nämlich G.-A. von D. zu seinen Lebzeiten - also bis zum 14.04.2007 - keinerlei Interesse an den geschädigten Vermögenswerten seines Vater H. von D. weder im bundesdeutschen Lastenausgleichsverfahren noch nach dem Vermögensrecht hatte. 29 Liegt bereits keinerlei Antragstellung für die Vermögenswerte von H. von D. durch den allein Berechtigten Sohn G.-A. von D. vor, ist auch keinerlei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für den Kläger im Jahre 2009 möglich. Dazu bemerkt das Gericht nur, dass eine Wiedereinsetzung bereits deshalb unmöglich ist, weil die in Rede stehenden Anmeldefristen materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfristen sind. Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (BverwG, Urteil vom 28.03.1996, 7 C 28.95; juris). Auch eine Nachsichtgewährung scheidet dann aus. Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 29.06.2006, 8 B 43.06; juris). Davon kann nicht ansatzweise ausgegangen werden. 30 Die vom Kläger nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen helfen ebenso nicht weiter und geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Mögen sie nur belegen, dass bei G.-A. von D. (spätestens) ab 1996 eine ausgeprägte dementielle Krankheitssituation vorlag. Soweit G.-A. von D. bereits unter Betreuung stand, haben der Kläger selbst als dessen Betreuer oder eine weitere Betreuerin Frau T. für G.-A. von D. keinerlei fristwahrende Anträge bis spätestens 31.05.1995 (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG) als letzte denkbare Frist gestellt. 31 Zur weiteren Begründung kann insoweit auf die rechtliche Bewertung des Beklagten in den streitbefangenen Bescheid und den Schriftsätzen verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 33 Diese Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.