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Beschluss

18 A 2542/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0508.18A2542.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die benannten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substanziierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. 4 Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 – 18 A 1279/02 -, InfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111. 5 Daran fehlt es hier. Die Antragsbegründung weckt keine Zweifel daran, dass die dem Kläger bis zum 3. Dezember 2003 erteilte Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Inhaftierung in Frankreich seit dem 1. Juni 2003 mit dem 1. Dezember 2003 und damit vor ihrem Ablauf erloschen ist und es damit an einem verlängerbaren Aufenthaltsrecht fehlt. 6 Soweit der Kläger zunächst geltend macht, sein beim Beklagten am 17. November 2003 eingegangener Antrag auf Verlängerung der ihm bis zum 3. Dezember 2003 erteilten Aufenthaltserlaubnis hätte entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dahingehend ausgelegt werden müssen, dass damit zugleich die Bestimmung einer längeren Frist als sechs Monate für die Wiedereinreise gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Ausländergesetzes – AuslG – beantragt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung letztlich nicht auf das Fehlen eines solchen Fristverlängerungsantrags gestützt hat. Vielmehr hat es die Auffassung vertreten, dass eine solche Fristverlängerung die Geltungsdauer der bis zum 3. Dezember 2003 befristeten Aufenthaltsgenehmigung nicht hätte überschreiten und daher für den Kläger nicht hätte von Nutzen sein können. 7 An der Richtigkeit dieses Ergebnisses hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel geweckt. Seine Ansicht, auch über den Ablauf der Geltungsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis hinaus sei eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG möglich mit der Folge, dass der Aufenthaltstitel nicht erlösche, geht fehl. Die Bestimmung einer Wiedereinreisefrist ersetzt nicht die nach Ablauf erforderliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG findet nur Anwendung, wenn eine gültige Aufenthaltsgenehmigung noch besteht. 8 Vgl. Gemeinschaftskommentar, § 44 AuslG Rdn. 51; zu der § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG entsprechenden Regelung in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG: Storr/ Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., § 51 Rdn. 17. 9 Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, wonach die Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer (und anderer benannter Umstände) erlischt, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. 10 Daraus ist zu entnehmen, dass die Bestimmung einer über den – ohnehin zum Erlöschen führenden – Ablauf der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis hinausgehenden Frist ins Leere ginge. Die Verlängerung der Sechsmonatsfrist kann mithin ihre alleinige Funktion, den gesetzlichen Erlöschenszeitpunkt hinauszuschieben, 11 vgl. BT-Drucksache 11/6321 zu § 44 AuslG, S. 71, 12 nur erfüllen, solange die Aufenthaltsgenehmigung noch nicht erloschen ist oder durch Ablauf erlöschen wird. 13 Soweit der Kläger geltend macht, weil 14 seine Inhaftierung in Frankreich erst durch Weitergabe seiner Reisedaten von deutscher an die französische Seite ermöglicht worden sei, damit das einschlägig vorgesehene Auslieferungsverfahren nicht eingehalten worden sei, somit staatliche Stellen gegen Rechtsvorschriften verstoßen hätten, ihm dadurch die beabsichtigte Rückkehr objektiv unmöglich gemacht worden sei, 15 dürfe sein über sechsmonatiger Auslandsaufenthalt nicht zum Erlöschen seiner Aufenthaltsgenehmigung führen, dringt er damit nicht durch. Abgesehen davon, dass durch den bloßen Hinweis auf die – mit einem Auslieferungsverfahren nicht im Entferntesten vergleichbare – Weitergabe von – nicht näher präzisierten – Reisedaten an französische Behörden nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt worden ist, gegen welche Rechtsvorschriften seitens deutscher Behörden verstoßen worden sein soll, ist es in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es für den Eintritt der Rechtsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG – dasselbe gilt für den wortgleichen § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG – weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe ankommt, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist oder eine Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde nicht erwirkt hat. 16 Vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2001 18 B 68/00 – (erzwungener Auslandsaufenthalt), vom 17. Oktober 2002 – 18 B 404/02 -, vom 13. Mai 2003 – 18 B 838/03 – (Krankheit) und vom 4. August 2004 – 18 B 2264/03 -, InfAuslR 2004, 439 = AuAS 2004, 266; zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2007 – 18 B 397/07 (Erkrankung); auch Bay VGH, Beschluss vom 22. November 2000 – 10 ZE 00.3268 –, Juris, und Urteil vom 10. Januar 2007 – 24 BV 03.722 – m.w.N., Juris, Rdn 37 (jeweils Haft); OVG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 1998 – 8 N 32.98 -; vgl. weiter Hailbronner, Ausländerrecht, Februar 2006, § 51 AufenthG Rdn. 23. 17 Deshalb ist es für den Eintritt des gesetzlichen Erlöschenstatbestandes unerheblich, ob eine unterbliebene Fristverlängerung oder die nicht erfolgte Rückkehr innerhalb von sechs Monaten auf einer freiwilligen, selbstbestimmten Entscheidung des Ausländers bzw. auf seinem Verschulden beruhte oder in Gründen, die er nicht zu vertreten hatte (hier: Inhaftierung im Ausland), ihre Ursache hatte. 18 Solche Umstände können gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens auf Neuerteilung eines Aufenthaltstitels Berücksichtigung finden. 19 Vgl. Bay VGH, Beschluss vom 22. November 2000 10 ZE 00.3268 -, Juris, zum Fall einer Inhaftierung im Ausland. 20 Soweit der Kläger geltend macht, er habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und Wiedereinreise nach Entlassung aus der französischen Haft, so ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass nach allgemeiner Meinung 21 vgl. Hess VGH, Beschluss vom 16. März 1999 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454 (455) m.w.N.; Bay VGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2004 10 ZB 03.187 -, Juris, Rdn. 8, und vom 24. Juli 2007 19 CS 07.1003 -, Juris, Rdn. 26; Kloesel-Christ, Kommentar zum Ausländerrecht, § 44 AuslG Rdn. 8; Gemeinschaftskommentar, § 44 AuslG Rdn. 47, 22 eine Verlängerung eines aufgrund von § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschenen Aufenthaltstitels nicht in Betracht kommt, sondern ein solcher nur neu beantragt werden kann. 23 Ob hier angesichts des am 17. November 2003 und damit vor dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis am 1. Dezember 2003 gestellten Verlängerungsantrags etwas anderes gilt oder ob der Verlängerungsantrag als Neuerteilungsantrag anzusehen ist, kann offen bleiben. Als Ehemann einer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden eine Aufenthaltsberechtigung besitzenden Ausländerin und Vater eines deutschen Kindes hatte der Kläger bei Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis keinen Verlängerungs- oder Neuerteilungsanspruch aus §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG. Gemäß § 17 Abs. 1 AuslG kann einem Ausländer zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis (nur) für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft "im Bundesgebiet" erteilt und verlängert werden. Die Führung einer solchen familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet kam für den Kläger aber nicht in Betracht, da er auf unabsehbare Zeit in Frankreich inhaftiert und damit an einer Wiedereinreise gehindert war und während dieser Zeit keiner Erlaubnis für einen Aufenthalt zur Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland bedurfte. 24 Dies galt für den Fall der Auslegung des am 17. November 2003 gestellten Antrags als Neuerteilungsantrag gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG jedenfalls bis zum Ablauf der Zulassungsantragsbegründungsfrist weiterhin. 25 Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Soweit der Kläger die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung der zu seiner Verhaftung führenden Erkenntnisse an die französische Polizei für klärungsbedürftig hält, ist diese Frage aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich. Dies gilt auch für die weiter aufgeworfene Frage nach dem Eintritt einer Fiktionswirkung des am 17. November 2003 gestellten Antrags. Abgesehen von der Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist der Bestand einer Erlaubnisfiktion nämlich keine Tatbestandsvoraussetzung für die Verlängerung. 26 Vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2007 – 18 A 572/06 -. 27 Mangels Entscheidungserheblichkeit der Frage nach dem Eintritt einer Fiktionswirkung hat der Kläger damit auch keine grundsätzliche klärungsbedürftige Frage im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfen. 28 Das Vorbringen des Klägers führt auch nicht auf den schließlich noch geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 1996 – 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39 (45). Er führt dazu im Wesentlichen – wiederum unter Berufung auf ein staatliches Fehlverhalten, ohne konkrete Rechtsvorschriften zu benennen, gegen die verstoßen worden sein soll – aus, das Verwaltungsgericht habe durch die Verweigerung eines Wiederherstellungsanspruchs nach Treu und Glauben nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. beachtet, dass eine Fristversäumnis auch im Falle einer Ausschlussfrist unbeachtlich sei, wenn sie auf staatlichem Fehlverhalten bei der Rechtsanwendung beruhe und die Berücksichtigung des verspäteten Antrags dem Gesetzeszweck nicht zuwiderlaufe, d.h. der Zweck der Frist dennoch gewahrt bleibe. 29 Das reicht für eine ordnungsgemäße Divergenzrüge nicht aus. In dem Zulassungsantrag ist nämlich nicht, wie erforderlich, ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in den benannten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent widersprochen hat. 30 Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, vom 13. Juni 2001 – 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898, vom 2. November 2005 – 1 B 57.05 – und vom 24. November 2006 1 B 232.06 -. 31 Vielmehr rügt der Kläger der Sache nach ausdrücklich nur, das Verwaltungsgericht habe in der von ihm benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Maßstäbe nicht oder fehlerhaft angewandt. Mit Angriffen gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall kann aber eine Abweichungsrüge nicht begründet werden. 32 Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2001 8 B 2.01 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13 = NVwZ 2001, 918 = BayVBl. 2001, 633, vom 11. Juni 2001 – 8 B 17.01 -, NVwZ 2001, 1150 = BayVBl. 2002, 25, vom 13. Juni 2001 – 5 B 105.01 -, NJW 2001, 2898 und vom 24. November 2006 – 1 B 232.06 - jeweils m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2000 – 18 B 67/00 -, DVBl. 2001, 232 (Ls) = EZAR 014 Nr. 11 = AuAS 2001, 86, vom 18. Dezember 2006 - 18 A 4278/06 –, vom 19. September 2007 – 18 A 1071/07 – und vom 16. Januar 2008 – 18 A 317/07 -. 33 Abgesehen davon beruht das angefochtene Urteil nicht – wie § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO voraussetzt – allein auf der Berücksichtigung der dem Kläger angelasteten Versäumung der Wiedereinreisefrist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht unter I 1b seines Urteils in einer die Entscheidung selbständig tragenden Alternativbegründung unterstellt, dass die gesetzliche Erlöschensfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ausnahmsweise nicht eingetreten sei, und auch unter dieser Voraussetzung einen Verlängerungs- oder Wiedererteilungsanspruch des Klägers verneint. Dass ein Anspruch nicht gegeben ist, wurde vorstehend ausgeführt. 34 Angesichts all dessen sind auch Zulassungsgründe hinsichtlich der Klageabweisung der Hilfsanträge auf Feststellung des Nichterloschenseins der Aufenthaltserlaubnis und Verpflichtung des Beklagten zur Gestattung der Wiedereinreise des Klägers nach seiner Haftentlassung nicht ersichtlich. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.