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Urteil

3 K 361/13

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine Beihilfe im Krankheitsfall. 2 Die Klägerin ist Beamtin des beklagten Landes. Unter dem Datum vom 17.12.2012 stellte sie zwei Formularanträge auf Beihilfe, die u. a. Rechnungen aus den Jahren 2009 und 2010 betrafen. Beide Anträge tragen ausweislich der Behördenakten den Eingangsstempel des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 03.01.2013. 3 Mit zwei Bescheiden vom 10.01.2013 lehnte das Landesamt unter Gewährung von Beihilfe im Übrigen die Gewährung von Beihilfe für die genannten, aus den Jahren 2009 und 2010 stammenden Rechnungen ab. Zur Begründung wurde dargelegt, Beihilfeanträge müssten vor Ablauf der beiden Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr des Entstehens der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung einer Rechnung folgen, beim Landesamt eingehen, nach Ablauf dieser Frist erlösche der Anspruch. Deshalb hätten die hier fraglichen Aufwendungen wegen Ablaufs der Einreichungsfrist nicht berücksichtigt werden können. 4 Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, wegen angeblicher Verjährung seien sämtliche gesundheitliche Kosten, die ihrer Tochter und ihr im Jahre 2010 entstanden seien, nicht erstattet worden. Auf telefonische Anfrage habe eine Mitarbeiterin des Landesamts ihr erklärt, „die Kulanz habe leider nur bis zum 02.01. gewährt“ werden können. Weiter machte sie unter Vorlage eines Einlieferungsbelegs vom 29.12.2012 geltend, sie habe an diesem Tag die Anträge auf dem Heidelberger Postamt per Einwurfeinschreiben abgeschickt. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass der Brief erst 5 Tage später angekommen sein solle. 5 Mit Bescheid vom 24.01.2013 wies das Landesamt diesen Widerspruch unter Hinweis auf die Ausschlussregelung des § 17 Abs. 10 Beihilfeverordnung - BVO - zurück. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass nach dieser Vorschrift Beihilfeanträge - mit Ausnahme solcher für Aufwendungen für Pflegeleistungen - vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt werden müssten, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen folgten. Bei Fristversäumnis erlösche der Anspruch. Maßgebend für die Wahrung der Frist sei das Datum des Eingangs des Antrags bei der Beihilfestelle. Für die Belege aus dem Jahre 2009 habe damit die Einreichungsfrist mit Ablauf des Jahres 2011 geendet, für die Belege aus dem Jahre 2010 mit Ablauf des Jahres 2012. Die Anträge seien jedoch erst am 03.01.2013 beim Landesamt eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist sei nicht möglich. Für eine Kulanz biete die Beihilfeverordnung keinen Raum. Im Übrigen sei die Klägerin bereits ein Mal im Rahmen eines Bescheids auf die Einreichungsfrist hingewiesen worden. 6 Der Bescheid wurde nach Angaben des Klägerbevollmächtigten am 26.01.2013 zugestellt. 7 Am 26.02.2013 hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Die Klage beschränkt sich auf die Gewährung von Beihilfe für die im Jahre 2010 entstandenen Aufwendungen. Zur Klagebegründung wird dargelegt, es könne zwar sein, dass die Einreichungsfrist des § 17 „Abs. 7“ BVO nicht eingehalten worden sei, der Beklagte sei jedoch zur Nachsichtgewährung verpflichtet. Die Klägerin habe den Beihilfeantrag am 29.12.2012 zur Post gegeben, die Sendung sei dann aber nicht am Montag, dem 31.12.2012, sondern erst am 03.01.2013 laut Eingangsstempel beim Landesamt eingegangen. Im Fernverkehr genüge normalerweise die Aufgabe zur Post zwei Werktage vor dem Fristablauf. Nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung müssten 95 % der Briefsendungen bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Auf die Einhaltung dieser Vorschrift müsse sich jeder Einlieferer verlassen können. Die Situation zeige, dass eigentlich auch die Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsfalles vorlägen. Dies sei zu berücksichtigen. So habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof für eine vergleichbare Vorschrift der hessischen Beihilfeverordnung entschieden, dass in Fällen höherer Gewalt und des Nichtverschuldens Nachsicht gewährt werden könne und dies auch der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn entspringe. Auch der Zweck der Ausschlussvorschrift stehe einer solchen Betrachtung nicht entgegen. Vorliegend komme darüber hinaus die Vermutung auf, dass die entsprechenden Stellen am 31.12.2012 nicht ausreichend besetzt gewesen seien und deshalb kein Eingang habe vermerkt werden können. 8 Der Kläger beantragt in sachdienlicher Fassung, 9 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin auf Grund der beiden Anträge vom 17.12.2012 auch für diejenigen Aufwendungen Beihilfe zu gewähren, die im Jahre 2010 entstanden sind, und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 10.01.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 aufzuheben, soweit sie der begehrten Verpflichtung entgegenstehen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hält die ergangenen Bescheide für rechtmäßig. Unter Darlegung der Einzelheiten der Regelungen beim Landesamt über die Stempelung der Eingangspost am Jahreswechsel 2012/2013 wird ausgeführt, es sei sichergestellt gewesen, dass die mit Eingangsstempel 03.01.2013 datierten Beihilfeanträge der Klägerin erst am 03.01.2013 beim Landesamt eingegangen seien und somit nicht bis zum 31.12.2012 um 24:00 Uhr. Die Klägerin habe zudem mit Verzögerung der Postzustellung bei Aufgabe zur Post um die Weihnachtsfeiertage bzw. den Jahreswechsel zu rechnen gehabt. Weiter wird vorgetragen, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist komme nicht in Betracht. Die Berufung auf den Fristablauf verstoße im konkreten Fall auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin aus von ihr nicht zu vertretenden tatsächlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt der Frist in der Lage gewesen sei, ihren Anspruch zu verwirklichen. 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 14 Dem Gericht haben die in der Sache angefallenen Akten des Landesamts vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe. Die angefochtenen Bescheide sind - soweit streitgegenständlich - rechtmäßig. Die Klägerin hat die Antragsfrist versäumt. Danach ist die Verpflichtungsklage abzuweisen. 16 Nach § 17 Abs. 10 BVO wird eine Beihilfe - soweit vorliegend einschlägig - nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung folgen (Satz 1). Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch (Satz 4). 17 Vorliegend macht die Klägerin Beihilfeansprüche für Aufwendungen geltend, die im Jahre 2010 entstanden sind. Nach der genannten Vorschrift hätte der Beihilfeantrag deshalb bis zum Ablauf des Jahre 2012 gestellt werden müssen. Maßgeblich ist insoweit nicht der Zeitpunkt des Absendens eines derartigen Antrags, sondern der Eingang bei der zuständigen Behörde, hier dem Landesamt für Besoldung und Versorgung. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist „gestellt“ sein muss. Die Stellung eines Antrags setzt aber - soweit keine Sonderregelung besteht - die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Behörde, also den Eingang bei der Behörde, voraus (vgl. auch Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 17 Abs. 10 BVO, Anm. 101-2; VG Sigmaringen, Urteil vom 30.04.2010 - 3 K 353/08 -). Dies wird von Klägerseite auch nicht in Frage gestellt. 18 Tatsächlich sind die beiden hier fraglichen Beihilfeanträge jedoch erst am 03.01.2013 beim Landesamt eingegangen. Dies ergibt sich aus dem auf den Anträgen jeweils angebrachten Posteingangsstempel, der dieses Datum trägt. Der Eingangsstempel ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO, die grundsätzlich Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs erbringt (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 418, RdNr. 4; BGH, Beschluss vom 25.03.1982 - I ZB 1/82 -, VersR 1982, 652; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.08.2002 - L 2 AL 15/00 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 30.04.2010, a.a.O.). Dieser Beweis kann zwar gemäß § 418 Abs. 2 ZPO entkräftet werden, jedoch nur durch den Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts. Dabei genügt nicht die bloße Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 Abs. 1 ZPO. Die Unrichtigkeit muss vielmehr zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden (BGH, Urteil vom 30.03.2000 - IX ZR 251/99 -, NJW 2000, 868). 19 Den Gegenbeweis in diesem Sinne hat die Klägerin nicht geführt. Ihr Vortrag bezieht sich im Wesentlichen auf den Zeitpunkt der Absendung der Beihilfeanträge. Allerdings geht auch das Gericht davon aus, dass die Aufgabe zur Post, wie durch einen Einlieferungsbeleg dargetan, am 29.12.2012 um 12:13 Uhr in Heidelberg erfolgt ist. Hieraus kann aber allein der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin den Antrag noch innerhalb der laufenden Antragsfrist abgeschickt hat. Keineswegs ist aber damit zugleich erwiesen, dass der Brief beim Landesamt vor Ablauf des Jahres 2012 eingegangen ist. Nur darauf kommt es aber - wie dargelegt - für die Wahrung der Frist an. 20 Abgesehen von dem Umfang der Beweiskraft des behördlichen Eingangsstempels ist das Gericht auf der Grundlage der oben erwähnten Ausführungen des Beklagten zur innerdienstlichen Organisation des Posteingangsverkehrs zum Jahreswechsel 2012/2013 aber auch davon überzeugt, dass die Anträge der Klägerin nicht mehr im Jahre 2012 beim Landesamt eingegangen sind. 21 Der Hinweis der Klägerin auf die Bestimmungen der Post-Universal-dienstleistungsverordnung - PUDLV - vermag diese Überzeugung nicht zu erschüttern. Zwar müssen nach § 2 Nr. 3 PUDLV von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 von 100 an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 von 100 bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Danach mag zwar - allgemein betrachtet - eine statistische Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass nur bei einem geringen Prozentsatz der Postsendungen ein längerer Zeit als zwei Werktage zwischen Ein- und Auslieferung verstreicht, dies beruht jedoch - worauf in § 2 Nr. 3 PUDLV hingewiesen wird - auf einer Betrachtung unter Orientierung am Jahresdurchschnitt. Nicht ausgeschlossen, vielmehr eher naheliegend ist aber, dass im konkreten Fall, nämlich in der Zeit der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels von diesem Jahresdurchschnitt wegen Unterbesetzung der Dienststellen der Post infolge Urlaubs von Mitarbeitern abgewichen wird und es zu Brieflaufzeiten von mehr als zwei Tagen kommt. Für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist die Frage, weshalb die Anträge nicht zumindest am 02.01.2013, sondern erst am 03.01.2013 beim Landesamt eingegangen sind, denn auch bei einem Eingang am 02.01. wären die Anträge verfristet gewesen. 22 Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Aus der Rechtsnatur der materiellen Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 BVO, die einen (eventuellen) Anspruch der Klägerin zum Erlöschen brachte, folgt vielmehr, dass selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2009 - 9 K 657/08 -; Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, a.a.O., § 17 Abs. 10 BVO, Anm. 103 unter Bezugnahme auf VG Karlsruhe, Urteil vom 05.06.1991 - 10 K 30008/90 -). Denn nach § 32 Abs. 5 LVwVfG ist eine Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Diese Rechtsfolge muss nicht ausdrücklich durch den Gesetzwortlaut so vorgesehen sein. Sie tritt auch ein, wenn sich aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt, dass ein verspäteter Antragsteller materiell-rechtlich seine Anspruchsberechtigung verlieren soll (BVerwG, Beschluss vom 20.12.1990 - 7 B 167/90 -, juris; Urteil vom 28.03.1996 - 7 C 28/95 -, BVerfGE 101, 39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 -). Dieses endgültige Erlöschen ist grundsätzlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Planung und Bewirtschaftung öffentlicher Mittel sowie die Treuepflicht der Beamten rechtfertigen es, von diesen zu verlangen, dass sie Beihilfeansprüche möglichst rasch, jedenfalls aber innerhalb angemessener Frist geltend machen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.1991 - 2 A 10579/91 -, DÖD 1993, 60 f.). 23 Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (BVerwG, Urteil vom 27.05.1966 - 7 C 139/64 -, BVerwGE 24, 154; Urteil vom 28.03.1996, a.a.O.). Eine Berufung auf den Fristablauf im Beihilferecht kann insbesondere dann gegen den auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßen, wenn ein Beihilfeberechtigter aus von ihm nicht zu vertretenden tatsächlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt der Frist in der Lage gewesen ist, seinen Anspruch zu verwirklichen, und er die Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2008, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.1991, a.a.O.). Dafür, dass es der Klägerin aber während der gesamten hier maßgeblichen Frist nicht möglich gewesen wäre, Beihilfeanträge für die streitgegenständlichen Aufwendungen aus dem Jahr 2010 zu stellen, gibt es vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte; auch die Klägerin selbst trägt nichts dergleichen vor. 24 Hiernach scheidet ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Beihilfe für die im Jahre 2010 entstandenen krankheitsbedingten Aufwendungen wegen Versäumung der Antragsfrist des § 17 Abs. 10 BVO aus. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzung für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124a Abs. 1 VwGO). Gründe 15 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe. Die angefochtenen Bescheide sind - soweit streitgegenständlich - rechtmäßig. Die Klägerin hat die Antragsfrist versäumt. Danach ist die Verpflichtungsklage abzuweisen. 16 Nach § 17 Abs. 10 BVO wird eine Beihilfe - soweit vorliegend einschlägig - nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung folgen (Satz 1). Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch (Satz 4). 17 Vorliegend macht die Klägerin Beihilfeansprüche für Aufwendungen geltend, die im Jahre 2010 entstanden sind. Nach der genannten Vorschrift hätte der Beihilfeantrag deshalb bis zum Ablauf des Jahre 2012 gestellt werden müssen. Maßgeblich ist insoweit nicht der Zeitpunkt des Absendens eines derartigen Antrags, sondern der Eingang bei der zuständigen Behörde, hier dem Landesamt für Besoldung und Versorgung. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist „gestellt“ sein muss. Die Stellung eines Antrags setzt aber - soweit keine Sonderregelung besteht - die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Behörde, also den Eingang bei der Behörde, voraus (vgl. auch Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 17 Abs. 10 BVO, Anm. 101-2; VG Sigmaringen, Urteil vom 30.04.2010 - 3 K 353/08 -). Dies wird von Klägerseite auch nicht in Frage gestellt. 18 Tatsächlich sind die beiden hier fraglichen Beihilfeanträge jedoch erst am 03.01.2013 beim Landesamt eingegangen. Dies ergibt sich aus dem auf den Anträgen jeweils angebrachten Posteingangsstempel, der dieses Datum trägt. Der Eingangsstempel ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO, die grundsätzlich Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs erbringt (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 418, RdNr. 4; BGH, Beschluss vom 25.03.1982 - I ZB 1/82 -, VersR 1982, 652; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.08.2002 - L 2 AL 15/00 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 30.04.2010, a.a.O.). Dieser Beweis kann zwar gemäß § 418 Abs. 2 ZPO entkräftet werden, jedoch nur durch den Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts. Dabei genügt nicht die bloße Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 Abs. 1 ZPO. Die Unrichtigkeit muss vielmehr zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden (BGH, Urteil vom 30.03.2000 - IX ZR 251/99 -, NJW 2000, 868). 19 Den Gegenbeweis in diesem Sinne hat die Klägerin nicht geführt. Ihr Vortrag bezieht sich im Wesentlichen auf den Zeitpunkt der Absendung der Beihilfeanträge. Allerdings geht auch das Gericht davon aus, dass die Aufgabe zur Post, wie durch einen Einlieferungsbeleg dargetan, am 29.12.2012 um 12:13 Uhr in Heidelberg erfolgt ist. Hieraus kann aber allein der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin den Antrag noch innerhalb der laufenden Antragsfrist abgeschickt hat. Keineswegs ist aber damit zugleich erwiesen, dass der Brief beim Landesamt vor Ablauf des Jahres 2012 eingegangen ist. Nur darauf kommt es aber - wie dargelegt - für die Wahrung der Frist an. 20 Abgesehen von dem Umfang der Beweiskraft des behördlichen Eingangsstempels ist das Gericht auf der Grundlage der oben erwähnten Ausführungen des Beklagten zur innerdienstlichen Organisation des Posteingangsverkehrs zum Jahreswechsel 2012/2013 aber auch davon überzeugt, dass die Anträge der Klägerin nicht mehr im Jahre 2012 beim Landesamt eingegangen sind. 21 Der Hinweis der Klägerin auf die Bestimmungen der Post-Universal-dienstleistungsverordnung - PUDLV - vermag diese Überzeugung nicht zu erschüttern. Zwar müssen nach § 2 Nr. 3 PUDLV von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 von 100 an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 von 100 bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Danach mag zwar - allgemein betrachtet - eine statistische Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass nur bei einem geringen Prozentsatz der Postsendungen ein längerer Zeit als zwei Werktage zwischen Ein- und Auslieferung verstreicht, dies beruht jedoch - worauf in § 2 Nr. 3 PUDLV hingewiesen wird - auf einer Betrachtung unter Orientierung am Jahresdurchschnitt. Nicht ausgeschlossen, vielmehr eher naheliegend ist aber, dass im konkreten Fall, nämlich in der Zeit der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels von diesem Jahresdurchschnitt wegen Unterbesetzung der Dienststellen der Post infolge Urlaubs von Mitarbeitern abgewichen wird und es zu Brieflaufzeiten von mehr als zwei Tagen kommt. Für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist die Frage, weshalb die Anträge nicht zumindest am 02.01.2013, sondern erst am 03.01.2013 beim Landesamt eingegangen sind, denn auch bei einem Eingang am 02.01. wären die Anträge verfristet gewesen. 22 Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Aus der Rechtsnatur der materiellen Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 BVO, die einen (eventuellen) Anspruch der Klägerin zum Erlöschen brachte, folgt vielmehr, dass selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2009 - 9 K 657/08 -; Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, a.a.O., § 17 Abs. 10 BVO, Anm. 103 unter Bezugnahme auf VG Karlsruhe, Urteil vom 05.06.1991 - 10 K 30008/90 -). Denn nach § 32 Abs. 5 LVwVfG ist eine Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Diese Rechtsfolge muss nicht ausdrücklich durch den Gesetzwortlaut so vorgesehen sein. Sie tritt auch ein, wenn sich aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt, dass ein verspäteter Antragsteller materiell-rechtlich seine Anspruchsberechtigung verlieren soll (BVerwG, Beschluss vom 20.12.1990 - 7 B 167/90 -, juris; Urteil vom 28.03.1996 - 7 C 28/95 -, BVerfGE 101, 39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 -). Dieses endgültige Erlöschen ist grundsätzlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Planung und Bewirtschaftung öffentlicher Mittel sowie die Treuepflicht der Beamten rechtfertigen es, von diesen zu verlangen, dass sie Beihilfeansprüche möglichst rasch, jedenfalls aber innerhalb angemessener Frist geltend machen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.1991 - 2 A 10579/91 -, DÖD 1993, 60 f.). 23 Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (BVerwG, Urteil vom 27.05.1966 - 7 C 139/64 -, BVerwGE 24, 154; Urteil vom 28.03.1996, a.a.O.). Eine Berufung auf den Fristablauf im Beihilferecht kann insbesondere dann gegen den auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßen, wenn ein Beihilfeberechtigter aus von ihm nicht zu vertretenden tatsächlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt der Frist in der Lage gewesen ist, seinen Anspruch zu verwirklichen, und er die Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2008, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.1991, a.a.O.). Dafür, dass es der Klägerin aber während der gesamten hier maßgeblichen Frist nicht möglich gewesen wäre, Beihilfeanträge für die streitgegenständlichen Aufwendungen aus dem Jahr 2010 zu stellen, gibt es vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte; auch die Klägerin selbst trägt nichts dergleichen vor. 24 Hiernach scheidet ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Beihilfe für die im Jahre 2010 entstandenen krankheitsbedingten Aufwendungen wegen Versäumung der Antragsfrist des § 17 Abs. 10 BVO aus. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzung für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124a Abs. 1 VwGO).