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Beschluss

2 C 23.1405

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Rüge, eine Ablehnung der Beiladung stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, weil eine Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei, liegt neben der Sache, wenn das Verwaltungsgericht über den Beiladungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, was zulässig (und in der Praxis die Regel) ist, da § 122 Abs. 1 VwGO § 101 VwGO nicht für entsprechend anwendbar erklärt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rüge, eine Ablehnung der Beiladung stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, weil eine Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei, liegt neben der Sache, wenn das Verwaltungsgericht über den Beiladungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, was zulässig (und in der Praxis die Regel) ist, da § 122 Abs. 1 VwGO § 101 VwGO nicht für entsprechend anwendbar erklärt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2023, mit dem dieses ihren Antrag auf Beiladung der Immobilien SG R.-I. UG & Co. KG abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Der Vortrag, die Ablehnung der Beiladung stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, da eine Erörterung des Antrags in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei, liegt schon deshalb neben der Sache, da das Verwaltungsgericht über den Beiladungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, was zulässig (und in der Praxis die Regel) ist, da § 122 Abs. 1 VwGO§ 101 VwGO nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Im Übrigen hat sich das Erstgericht mit den Argumenten der Kläger die Beiladung betreffend im Einzelnen auseinandergesetzt und deren Ablehnung nicht auf Gesichtspunkte gestützt, mit denen die Kläger nicht rechnen mussten. Darüber hinaus liegen weder die Voraussetzungen für eine notwendige (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch für eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) vor. Nachdem sich der Vortrag im Beschwerdeverfahren insoweit im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt, kann auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).