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Urteil

2 K 5068/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0530.2K5068.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. August 1950 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter seit Oktober 1969 im Dienst des beklagten Landes und begehrt das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand. 3 Seit Juni 2003 leitet er beim Polizeipräsidium P (PP) das Kriminalkommissariat 23 und nimmt damit eine Funktion wahr, die mit der Besoldungsgruppe A 12 BBesO be¬wertet ist. Zum 1. August 2008 wurde er zum Ersten Kriminalhauptkommissar (Besol¬dungsgruppe A 13 BBesO) befördert. 4 Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 beantragte der Kläger, der nach der gesetzlichen Rege-lung mit Ablauf des Monats August 2012 zur Ruhe gesetzt würde, seinen "Eintritt in den Ruhestand – § 115 Abs. 1 LBG NRW – um bis zu drei Jahre hinaus zu schieben". 5 Während eines aus diesem Anlass am 1. Juni 2011 geführten Personalgespräches be-gründete der Kläger ausweislich eines behördeninternen Schreibens vom 3. Juni 2011 den Antrag mit der für 2012 geplanten, vorübergehenden Berufstätigkeit seiner Ehefrau (Ver-tretung in einer Optikerfiliale). Er machte die Dauer der Verlängerung davon abhängig, wie lange seine Frau die Vertretungsstelle besetzen werde. Mit einer für den Fall der Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit vorgesehenen Umsetzung auf einen nach der Be-soldungsgruppe A 13 BBesO bewerteten Dienstposten war er einverstanden. 6 Am 28. Juni 2011 kam es zu einem weiteren Personalgespräch zwischen dem Kläger und der Polizeipräsidentin, in dessen Verlauf sie ihn darüber in Kenntnis setzte, dass seine Umsetzung in das Kommissariat 13 bei gleichzeitiger Übernahme der Funktion der stell-vertretenden Kommissariatsleitung wegen seiner insoweit fehlenden speziellen Fach-kenntnisse nicht in Betracht komme. Eine ihm angebotene Umsetzung in dieses Kommis-sariat ohne Übernahme der Stellvertretung lehnte der Kläger ab, da er dies als Degradie-rung empfand. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass unter diesen Umständen der Verlän-gerungsantrag abgelehnt werden würde (Vermerk vom 28. Juni 2011). 7 Der Personalrat stimmte der beabsichtigten Ablehnung des Verlängerungsantrags am 6. Juli 2011 zu, die Gleichstellungsbeauftragte wurde am 4. Juli 2011 über die beabsichtigte Entscheidung informiert. 8 Mit Bescheid vom 20. Juli 2011, zugestellt mit Empfangsbekenntnis am 26. Juli 2011, lehnte das PP den Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze ab. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei derzeit auf einer nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewer-teten Funktion eingesetzt. Eine Verlängerung komme nur in Betracht, wenn er funktionsge¬recht eingesetzt werde. Innerhalb der Direktion Kriminalität komme zwar eine Verwendung im Kriminalkommissariat 13 in Frage. Nur dort sei nämlich noch eine A13-Funktion nicht funktionsgerecht besetzt. Die zweite A13-Funktion dort sei an die Stellvertretung des Kommissariatsleiters gekoppelt. Die Stellvertreterfunktion könne dem Kläger aber nicht übertragen werden, weil zum Einen die Dauer seiner Verlängerung ungewiss sei und ihm zum Anderen die erforderliche Fachkompetenz fehle. Hierzu zähle z.B. die verdeckte Be¬arbeitung von Umgangsverfahren wie Telekommunikationsüberwachungen, VP-/Informanten-Angelegenheiten, Aktenaufbau, Anforderungen der Staatsanwaltschaft und ASTOK. Er sei desweiteren nicht für die Führung von Einsätzen mit Spezialeinheiten fort¬gebildet und verfüge nicht über Erfahrung hinsichtlich der Begleitung und Betreuung von VP-Führern bzw. Informanten. Gleichwohl habe er sich mit der Verwendung im Kommissa¬riat 13 ohne Übertragung der Stellvertreterfunktion nicht einverstanden erklärt. 9 Der Kläger hat am 25. August 2011 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Be-gehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dienstliche Gründe, die eine Ablehnung des Antrages nach § 32 LBG rechtfertigten, lägen nicht vor. Er sei gesund und habe nur we-nige Fehlzeiten aufzuweisen. Das Argument, seinem Antrag könne nur entsprochen wer-den, wenn er funktionsgerecht eingesetzt werden, sei nicht stichhaltig. Das ergebe sich schon aus dem Bescheid selbst, in dem die Möglichkeit einer Verlängerung seiner Le-bensarbeitszeit trotz Besetzung einer nicht funktionsgerechten Stelle im Kommissariat 13 angesprochen werde. Ferner genügten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) rein pekuniäre Gründe nicht, um einen Antrag auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit abzulehnen. So habe das OVG NRW in seinem Beschluss vom 29. November 2010 – 6 B 1630/10 – da-rauf hingewiesen, dass so ge¬nannte kw-Vermerke keine ausreichenden Gründe darstell-ten. Überdies seien bislang alle Verlängerungsanträge beim PP P bewilligt wor¬den. 10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidi-ums P vom 20. Juli 2011 zu verpflichten, dem Antrag des Klägers vom 17. Mai 2011 zu entsprechen und den Eintritt in den Ru¬hestand um drei Jahre – hilfsweise um ein Jahr – hinauszuschieben, 12 äußerst hilfsweise, über den Antrag auf Verlängerung der Lebensar-beitszeit um ein Jahr unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 13 Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Es führt zur Begründung aus: Der Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandes lä-gen dienstliche Gründe zu Grunde. Der Kläger habe ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO inne, während die von ihm wahrgenommene Funktion des Leiters des Kommissa-riats 23 mit A 12 BBesO bewertet sei. Schon 2010 seien alle Beamten des PP P durch eine Hausverfügung darauf hingewiesen worden, dass durch die Bewilligung von Anträgen auf Hinausschieben der Altersgrenze kein Anspruch auf weitere Verwen¬dung in der bisherigen Funktion erwachse. Innerhalb der Direktion K sei nur noch im KK 13 eine A 13-Funktion nicht mit A 13 besetzt. Diese Funktion sei an die Stellvertretung des Kommissariatsleiters gekoppelt. Das ergebe sich aus einem Erlass des Landesinnenmi-nisteriums. Dem Kläger fehle für die Wahrnehmung der Funktion des Stellvertreters des Leiters des KK 13 die erforderliche Fachkompetenz; dies habe er auch eingeräumt. Zudem wisse er nicht, wie lange er seine Lebensarbeitszeit verlängern werde, da dies von der ungewissen Berufstätigkeit seiner Ehefrau abhänge. Daher könne ihm die Stellvertretung nicht übertragen werden. Zudem sei ihm wegen der Besonderheiten bei Zuordnung der A 13-Funktions-/Planstellen aus dem Verteilpotential Sachbearbeitung in der Schwerstkriminalität auch angeboten worden, ihn in das KK 13 umzusetzen, ohne ihm die Stellvertretung dort zu übertragen. Damit sei er aber nicht einverstanden gewesen. Eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit des Klägers unter Beibehaltung seiner Funktion als Leiter des KK 23 widerspreche indes dem Personalkonzept, das durch die Regelungen zur Funktionszuordnung im Bereich der Polizei eingeführt sei, da er als "Fehlsitzer" eine A 13-Funktion blockieren würde. Andere Beamte könnten nicht entsprechend ihrer höherwertigen Funktion besoldet werden. Gleichzeitig blockiere er als lebensälterer Beamter gerade in der Direktion K, in der sich die Entwicklung der Altersstruktur der Poli-zei in besonderem Maße auswirke, eine A 12-Funktion. Das laufe dem personalwirtschaft-lichen Zweck zuwider, Aufrückmöglichkeiten für jüngere Beamte zu schaffen und sie da-durch zu motivieren. Außerdem sei der Kläger 2010 an 34 Tagen dienstunfähig erkrankt gewesen und habe die Voraussetzungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements erfüllt. Zu dem Einwand des Klägers, bislang seien alle Verlängerungsanträge bewilligt worden, sei anzumerken, dass dies zwar zutreffe. Jedoch seien nur in drei Fällen Beamte der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO betroffen gewesen. Bei zwei dieser drei Beamten habe es sich nicht – wie beim Kläger – um sog. Fehlsitzer gehandelt, deren wahrgenommene Funktion niedriger bewertet sei als es ihrer Besoldungsgruppe entspro-chen habe. Der dritte Beamte habe seinen Antrag bereits am 16. März 2010 gestellt. Sein Fall sei noch von der früheren Behördenleitung entschieden worden. Inzwischen habe sich aber die rechtliche Sichtweise geändert. Auf die schon genannte Hausverfügung vom 10. November 2010 werde verwiesen. Zudem habe es sich um einen Einzelfall gehandelt, der mit dem Fall des Klägers nicht vergleichbar sei. Es sei bei der Verlängerung um den Erhalt von Wissen und Führungskompetenz in der Direktion Verkehr gegangen; ferner habe die-ser Beamte die Funktion eines Vertreters der Direktion Verkehr wahrgenommen. Demge-genüber sei die Sachlage in der Direktion Kriminalität anders, schon weil dort die Fehlsitzerproblematik besonders ausgeprägt sei. Schließlich habe sich auch die rechtliche Sichtweise des Ministerium für Inneres und Kommunales in Anlehnung an die Recht-sprechung insoweit geändert, wie sich dort aus der Dienstbesprechung vom 15. März 2012 ergebe. 16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO) ergehen. 20 Die Klage ist zulässig, aber nicht be¬gründet. 21 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um drei Jahre oder um ein Jahr noch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Hinausschieben der Alters¬grenze um ein Jahr unter Beachtung der Rechts¬auffassung des Gerichts er¬neut ent¬schei¬det. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des PP vom 20. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO). 22 Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschei¬des. Der Kläger war zuvor in einem Personalgespräch am 28. Juni 2011 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Einer förmlichen Beteiligung des Personalrats bedurfte es nicht. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW hat der Per¬sonalrat lediglich mitzubestim¬men in Personalangelegenheiten bei "Weiterbeschäfti-gung" von Beamten über die Alters¬grenze hinaus. Diese Vorschrift greift nur dann ein, wenn der Dienstherr beabsichtigt, einen Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze posi-tiv zu be¬scheiden. 23 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 L 197/11 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. März 2012 – 2 L 71/12 -, www.nrwe.de. 24 Dass der Personalrat unabhängig hiervon der Ablehnung ausdrücklich zugestimmt hat, ist unschädlich und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. 25 Die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt. Sie wirkt nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG unter anderem mit bei personellen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleich-stellung von Frau und Mann haben können. Hierzu zählt auch die Weiterbeschäftigung von Beamten über die Altersgrenze hinaus. 26 So im Ergebnis auch: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 L 197/11 -, a.a.O., und VG Minden, Urteil vom 18. November 2010 – 4 K 1893/10 -, juris. 27 Aus § 18 Abs. 2 und 3 LGG folgt, dass die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über be-absichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzu¬hören ist. Das ist hier am 4. Juli 2011 geschehen. Damit hatte sie ausreichend Gelegenheit, vor Erlass des Be¬scheides vom 20. Juli 2011 etwaige Einwände geltend zu machen und auf diese Weise auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. 28 Die Ablehnung der Verlängerung der Lebensarbeitszeit mit Bescheid vom 20. Juli 2011 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hin¬sicht keinen Bedenken. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden. Gemäß § 32 Abs. 3 LBG NRW gilt diese Bestimmung bei einer gesetzlich be¬stimmten be-sonderen Altersgrenze entsprechend. Polizeivollzugs¬beamte unterliegen einer derartigen besonderen Altersgrenze. Gemäß § 115 Abs. 1 i.V.m. § 129 Abs. 1 LBG treten sie ab dem Geburtsjahrgang 1950 – und damit auch der am 30. August 1950 geborene Kläger – mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Demnach besteht für sie in entspre¬chender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW die Mög¬lichkeit des Hinausschie¬bens des Eintritts in den Ruhestand bis zum vollen¬deten 65. Le¬bensjahr. Einem entsprechenden Antrag kann aber nur dann stattgegeben werden, wenn dienstliche Gründe nicht entge¬genstehen und der Beamte den Antrag zudem spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellt hat (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). 29 Der Kläger hat zwar mit Schreiben vom 17. Mai 2011 und somit mehr als sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des Monats August 2012 ein Hinausschie¬ben der Altersgrenze "um bis zu drei Jahre" beantragt. 30 Der Beklagte hat aber den Antrag rechtsfehlerfrei wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt. 31 Bei dem Begriff der "dienstlichen Gründe" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbe¬griff, dessen Vorliegen zwar grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nach¬prüfung unterliegt. Die dienstlichen Gründe richten sich aber ausschließlich nach dem ge¬setzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatori¬schen Möglichkeiten und bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemä¬ßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen der dienstlichen Gründe ohne Beurteilungsspielraum befindet, bleibt zu beach-ten, dass der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn (vor-)geprägt wird, die ihrerseits wiederum nur einge-schränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist nämlich in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch best-möglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzu-stellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die ge-setzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. 32 Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2011 - 19 K 5073/10 - , juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. März 2011 – 5 ME 43/11 -, DÖD 2011, 162; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 23.05 -, ZBR 2006, 349, wonach sich der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie "dienstlicher Belang", "öffentliches Inte-resse" und "dienstlicher Grund" aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetz¬li-chen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist, ergibt. 33 Hiernach kann der Dienstherr einen der Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus entge¬genstehenden dienstli¬chen Grund beispielsweise dann annehmen, wenn der Beamte unterwertig eingesetzt ist, seine Weiterbeschäfti¬gung gegen die Stellenplanung des Dienstherrn verstößt, eine ausgewogene Altersstruktur des eingesetzten Personals angestrebt wird und Beförderungsstellen für jüngere Beamte freigemacht oder kw-Stellen erwirtschaftet werden sollen. 34 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 L 197/11 –, a.a.O.; OVG Lüneburg, Be-schluss vom 16. März 2011, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2011 – 26 L 1294/11 –, juris; VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2011 – 19 K 5073/10 –, a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 28. Januar 2011 – 13 A 3476/10 –, juris; VG Minden, Urteil vom 18. November 2010 – 4 K 1893/10 –, a.a.O.; vgl. zu dem dienstlichen Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 6 A 808/10 -, juris, 35 Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei den seitens des Beklagten geltend ge¬machten personalwirtschaftlichen und personalorganisatorischen Belangen (kein unterwertiger Ein-satz eines nach A 13 BBesO besoldeten Beamten auf einer nur nach A 12 BBesO bewer-teten Funktionsstelle über die gesetzliche Altersgrenze hinaus, Freimachen einer mit A 12 BBesO bewerteten Funktion durch einen lebensälteren Beamten, um Aufrückmöglichkeiten für jüngere Beamte zu schaffen und damit letztlich eine Verjüngung der Alters¬struktur der Behörde in einem Bereich mit überdurchschnittlich hohem Durch-schnittsalter der Beschäftig¬ten zu fördern) um die ablehnende Entscheidung tragende dienstliche Gründe im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG. 36 Eine Verlängerung der Lebens¬arbeitszeit des Klägers würde dem Personalkonzept wider-sprechen, das durch die Funktionszuordnungen im Bereich der Polizei eingeführt worden ist. Von seiner Gestaltungsfreiheit bei Organisation und Personal hat der Dienstherr durch diese Funkti¬onszuordnungen Gebrauch gemacht und trägt damit auch dem in § 18 BBesG geregelten Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung Rechnung. Die Polizeibehörden ihrerseits sind gemäß dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2010 (Az. 45.2-26.04.09, 43.2-58.25.20) zur Umsetzung der Funktions-ordnung für den gehobenen Dienst der Polizei gehalten, auf deren kontinu¬ierliche Umset-zung hinzuwirken. Der Kläger ist als Inhaber eines Statusamtes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO im Widerspruch zu diesem Personalkonzept derzeit auf einer Funktionsstelle eingesetzt, die nach der Funktionszuordnung ihrer Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeordnet ist. Dieses steht der kontinuierlichen Umsetzung der Funktions-zuordnung für den gehobenen Dienst der Polizei entgegen. Wenn Beamte eine Funktion ausüben, die - weil sie niedri¬ger bewertet ist - nicht ihrem Statusamt entspricht, mithin nicht funktionsgerecht besoldet werden, führt dies bei einer begrenzten Zahl von zur Ver-fügung stehenden höherwertigen Stellen zu der Konsequenz, dass andere Beamte nicht entsprechend ihrer höheren Funk¬tion besoldet werden können. 37 So auch bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 L 197/11 -, juris. 38 Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Bereitschaft mit einer Umsetzung auf einen nach A 13 BBesO höher bewerteten Dienstposten erklärt hat. Diese Bereitschaft beschränkt sich auf die Funktion des Stellvertreters des Leiters des KK 13. Sie besteht nicht im Hinblick auf die – wenn auch nach A 13 BBesO bewertete – Sachbearbeiterstelle im KK 13, die der Kläger als derzeitiger Kommissariatsleiter als Degradierung empfindet. Unabhängig von der Frage, aus welchen Gründen ihm in der Vergan¬genheit nach seiner Beförderung kein seinem statusrechtlichen Amt und seiner Besoldung entsprechender Dienstposten übertragen worden ist, kommt eine Umsetzung auf den Dienstposten eines stellvertretenden Leiters des Kommissariats 13 mangels Fachkompetenz des Klägers nicht in Betracht. Die detailliert begründete Auffassung des Beklagten, dem Kläger fehle für die Wahrnehmung der Funktion des Stellvertreters des Leiters des KK 13 die erforderliche Fachkompetenz, ist nicht zu beanstanden, zumal dies vom Kläger nicht bestritten wird. Außerdem führt der Beklagte zu Recht aus, dass zudem die Ungewissheit, wie lange der Kläger konkret über die gesetzliche Altersgrenze hinaus tätig sein will, der Übertragung der Stellvertreterstelle entgegen steht. Auch im Hinblick auf die bei solchen Stellen anzustrebenden Führungs¬kontinuität ist die Übertragung einer solchen neuen Stelle für einen nicht konkret absehbaren Zeitraum daher nicht sachgemäß. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die in § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 LBG NRW enthaltene Regelung, dass der Kläger auf seinen Antrag hin während des Verlängerungszeitraums ggf. jederzeit in den Ruhestand zu versetzen ist und diese Versetzung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LBG NRW nur aus zwingenden dienstlichen Gründen um längstens bis zu drei Monaten hinausge¬schoben werden kann. 39 Der Verlängerung der Lebens¬arbeitszeit des Klägers stünde ferner der personalwirtschaft-liche Zweck entgegen, Aufrückmöglichkeiten für jüngere Beamte zu schaffen und sie da-durch zu motivieren. Es liegt auf der Hand, dass ältere Beamte, die über die gesetzliche Alters¬grenze hinaus Dienst verrichten und somit die ihnen übertragenen Planstellen und Funktionen weiterhin beanspruchen, mangels freier Planstellen die Beförderung und den Nachersatz jüngerer Beamter blockieren. 40 Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers vermögen die Grundlagen und die Berechtigung dieser Zielsetzungen des Dienstherrn nicht entscheidend zu erschüttern. 41 So geht der Kläger fehl, wenn er aus dem angegriffenen Bescheid herzuleiten versucht, dass ein funktionsgerechter Einsatz für die Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit nicht erforderlich sei. Zwar trifft es zu, dass ihm für den Fall der Bewilligung seines Antrages im Kommissariat 13 nicht nur die Stelle des Stellvertreters angeboten wurde, sondern auch eine weitere Stelle ohne Übernahme der Stellvertretung. Hierbei handelte es sich aber nicht um eine nach A 12 BBesO bewertete Sachbearbeiterstelle. Vielmehr ist sie ebenfalls nach A 13 BBesO bewertet und entspricht damit seinem Amt als Erster Kriminalhaupt-kommissar. Das ergibt sich aus der vom Kläger nicht bestrittenen Einlassung des beklag-ten Landes in der Klageerwiderung ("Besonderheiten bei Zuordnung der A 13-Funktions-/Planstellen aus dem Verteilpotential Sachbearbeitung in der Schwerstkriminalität im KK 13") und wird bestätigt durch den Erlass des Innenministeriums des beklagten Landes vom 29. August 2008 (43.2-58.25.20), in dem in Anlage 2 dem Polizeipräsidium P eine nach A 13 BBesO bewertete Sachbearbeiterstelle aus dem "Verteilpotential Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter mit besonders hoher Verantwortung bei der Bekämpfung der Schwerstkriminalität (Tötungsdelikte, OK, WiKri, FE, Sachverst. KTU/ED)" zugeordnet wird. 42 Soweit der Kläger der Relevanz der vorgenannten dienstlichen Gründe mit dem Hinweis darauf entgegen zu treten versucht, das OVG NRW habe in seinem Beschluss vom 29. November 2010 – 6 B 1630/10 – nicht einmal das Anliegen, so genannte kw-Vermerke zu erwirtschaften, als entgegenstehenden Grund anerkannt, beruht dies auf einem unzutref-fenden Verständnis dieser Entscheidung. Das OVG NRW hat dieser Zielsetzung nicht ge-nerell die Eignung eines entgegenstehenden dienstlichen Grundes abgesprochen, son¬dern lediglich eine plausible Darlegung des Beklagten vermisst, dass die Verlängerung der Lebensarbeitszeit des dortigen Rechtsmittelführers im konkreten Fall die in einem größe-ren Zeitrahmen mögliche Realisierung der kw-Stellen gefährdet. 43 Schließlich kann der Kläger mit der Behauptung, bislang seien alle Verlängerungsanträge beim PP P bewilligt worden, keinen Anspruch auf Genehmigung seines Antrags unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Wie der Beklagte näher dargelegt hat, gab es lediglich einen Fall aus den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO, der ebenfalls einen Fehlsitzer betraf. Insoweit kann sich der Kläger aber nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit der behördlichen Praxis stützen, weil dieser Fall mit seinem schon nicht hinreichend vergleichbar ist. Dort ging es – anders als vorliegend – um einen Vertreter eines Direktionsleiters, sodass der Erhalt von Wissen und Führungskompetenz in höherem Maße bedeutsam war. Unabhängig davon hat sich die rechtliche Sichtweise des PP zwischenzeitlich geändert, wie schon die dortige Hausverfü-gung vom 12. November 2010 zeigt. Es begegnet keinen rechtlichen Be¬denken, wenn sich der Dienstherr in Umsetzung seines personalwirtschaftlichen und orga¬nisatori¬schen Ent-scheidungsspielraums auch bei Entscheidungen nach § 32 LBG NRW für die Zukunft neu positioniert, vorausgesetzt, er hält sich sodann an die selbst gesetzten Vorgaben. Das ist hier aber der Fall. Es ist weder vorgetragen noch sonst bekannt geworden, dass der PP in vergleichbaren Fällen seitdem Anträge auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit bewilligt hätte. 44 Da demnach wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe die gesetzlichen Vor¬ausset-zungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht vorliegen, ist bereits kein Raum für die Betätigung des Ermessens in dem vom Kläger begehrten Sinne. Im Übrigen hat weder der Kläger dargelegt, noch ist ansonsten für das erkennende Gericht ersichtlich, welche Um-stände es gebieten könnten, das Ermessen nur noch im Sinne des Klägers zu betätigen, oder aufgrund welcher Umstände eine ablehnende Entscheidung sich als ermessensfeh-lerhaft darstellte. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 47 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.