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Beschluss

6 A 698/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0616.6A698.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils bis 16.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 3 Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Bewilligung der von der Klägerin beantragten Teilzeitbeschäftigung in Form der Jahresfreistellung (sogenanntes Sabbatjahr) stünden dienstliche Belange entgegen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Bezirksregierung L. den dienstlichen Auftrag der Beschäftigungsstelle in den Blick nehme und Schulleiter und Schulleiterinnen von der Möglichkeit des sogenannten Sabbatjahres grundsätzlich ausnehme. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der herausgehobenen Funktion eines Schulleiters oder einer Schulleiterin eine adäquate Nachbesetzung während des Freistellungsjahres nicht möglich sei. 5 Diese Annahmen stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. 6 Dienstliche Belange im Sinne des § 63 Abs. 1 LBG NRW, die dem Antrag des Beamten auf Teilzeitbeschäftigung entgegengehalten werden können, sind alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgabe betreffen. 7 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, und vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 -, DVBl. 2006, 1191; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2010 - 6 A 2596/07 -, juris. 8 Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung, über die der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum entscheidet. Seine Entscheidung ist vom Gericht vollen Umfangs nachzuprüfen. Allerdings hat es dabei zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen ist deshalb auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. 9 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1967 - 6 C 58.65 -, BVerwGE 26, 65, und vom 29. April 2004 – 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG Rh.-Pf., Beschlüsse vom 24. Mai 2004 – 2 B 10467/04.OVG -, NVwZ-RR 2005, 51, und vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52 (zum dienstlichen Interesse). 10 Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Bezirksregierung, Schulleitern und Schulleiterinnen eine Teilzeitbeschäftigung in Form eines sogenannten Sabbatjahres grundsätzlich nicht zu bewilligen, einer rechtlichen Prüfung standhält. Das beklagte Land hat sachlich nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der einer Rektorin obliegenden herausgehobenen Aufgaben, zu denen u.a. die Erfüllung des Bildungsauftrages, die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung, die Personalführung und Personalentwicklung einschließlich der Erstellung dienstlicher Beurteilungen, die Organisation und Verwaltung sowie die Kooperation mit der Schulaufsicht gehörten, eine adäquate Vertretung während des Freistellungsjahres nicht möglich sei. Wegen des komplexen Tätigkeitsbereichs im Spannungsfeld aus Ministerium, Schulträger, Schüler- und Elternschaft sowie Lehrerkollegium und Öffentlichkeit sei bei der Schulleitung eine hohe Stabilität notwendig. Auch der Konrektorin sei es nicht zumutbar, diese umfangreichen Aufgaben für ein Jahr ohne finanziellen Ausgleich vertretungsweise wahrzunehmen. Damit hat das beklagte Land gewichtige Gründe dafür angeführt, dass bei einer Freistellung der Klägerin Einbußen im reibungslosen und sachgemäßen Ablauf des Schulbetriebs zu befürchten sind. Dass die beschriebenen Nachteile ihre Grundlage in den tatsächlichen Verhältnissen haben, wird von der Klägerin durch das Zulassungsvorbringen nicht in Abrede gestellt. 11 Der Einwand der Klägerin, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung zu "dringenden" dienstlichen Belangen sei sachfremd, greift nicht durch. Ein Vergleich zwischen der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern, wie es der Zulassungsantrag geltend macht, liegt hierin erkennbar nicht. Der Gesetzgeber unterscheidet u.a. zwischen "dienstlichen Belangen" (z.B. Teilzeitbeschäftigung, § 63 Abs. 1 LBG NRW) "dringenden dienstlichen Belangen" (z.B. Altersteilzeit, § 65 Abs. 1 LBG NRW) und "zwingenden dienstlichen Belangen" (z.B. Reaktivierung, § 35 LBG NRW). Die Formulierungen implizieren einen abweichenden Bedeutungsgehalt und bringen eine Abstufung im Hinblick auf die Prioritätsstufen der aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse zum Ausdruck. 12 BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. November 2004 - 1 A 3477/03 -, juris. 13 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Art und Qualität der auf Seiten des Dienstherrn zu berücksichtigenden Interessen anhand der vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber gewählten Formulierung interpretiert und zutreffend festgestellt, dass der Maßstab der "dienstlichen Belange" ohne Zusatz der Behörde nach dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen einen größeren verwaltungspolitischen Spielraum einräumt. 14 Soweit die Klägerin im Weiteren auf die Erlasslage im Bereich der Altersteilzeit verweist und hierzu vorträgt, dass Schulleitungsmitglieder ohne weiteres eine Teilzeitbeschäftigung nach Maßgabe der Bestimmungen über die Altersteilzeit in Anspruch nehmen könnten, bleibt unklar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dieser Hinweis ernstliche Zweifel an dem Ergebnis der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum sogenannten Sabbatjahr begründen soll. Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass die Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW nur bei entgegenstehenden dringenden dienstlichen Belangen abgelehnt werden kann und es deshalb an einer vergleichbaren Sachlage fehlt. 15 Ferner geht der Einwand der Klägerin fehl, das pauschale Abstellen auf das Innehaben einer Funktionsstelle als Schulleiterin werde dem Gebot der Einzelfallprüfung, wie es der Runderlass vom 26. Mai 2004 vorsehe, nicht gerecht. Die Vorschrift des § 63 Abs. 1 LBG NRW erfasst nicht nur Schulleiter, sondern sämtliche Beamtengruppen, so dass die von der Bezirksregierung angeführten Gesichtspunkte der besonderen Führungs- und Koordinationsaufgaben der Schulleitung sowie der daraus resultierenden Vertretungsschwierigkeiten nicht bei allen in Betracht kommenden Normadressaten zu einem Ausschluss der Bewilligung führen. Vielmehr werden diese Umstände nur im (Einzel-)Fall der Beantragung durch ein Mitglied der Schulleitung in Ansatz gebracht. Darüber hinaus ist auch unter Berücksichtigung dieser Erwägungen die Bewilligung eines Sabbatjahres für Schulleiter und Schulleiterinnen nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall möglich. Anhaltpunkte dafür, dass im Hinblick auf die Klägerin Umstände gegeben sind, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. 16 Vergeblich macht die Klägerin weiter geltend, die ablehnende Entscheidung verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Entgegen der Annahme der Klägerin ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass weder im Gesetz noch in einem dazu ergangenen Erlass zum Ausdruck kommt, dass Schulleiter und Schulleiterinnen von der Inanspruchnahme des Sabbatjahres ausgeschlossen sind. Mit der Aufnahme des Versagungsgrundes der entgegenstehenden dienstlichen Belange hat der Gesetzgeber keinen einschränkungslosen Anspruch für alle Beamte normiert, sondern es der jeweils zuständigen Behörde überlassen, im Rahmen ihres verwaltungspolitischen Spielraums darüber zu befinden, ob im Einzelfall das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben berührt ist. Davon gedeckt ist – wie ausgeführt - auch die Entscheidung der Behörde, das Innehaben einer bestimmten Führungsposition schließe eine sachgerechte und zumutbare Vertretungsregelung für die Zeit der Freistellung grundsätzlich aus. 17 Im Hinblick auf die geltend gemachte Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu Schulleitern und Schulleiterinnen anderer Schulformen ist bereits nicht dargelegt, dass diese tatsächlich anders behandelt werden. Die Bezirksregierung hat vielmehr vorgetragen, die Bewilligung eines Sabbatjahres komme – von besonderen Einzelfällen abgesehen – für Schulleiter und Schulleiterinnen auf Grund entgegenstehender dienstlicher Belange grundsätzlich nicht in Betracht. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der ungeklärten Zukunft der Hauptschulen im Stadtgebiet L. die Schwierigkeit einer adäquaten Vertretungsregelung gerade auch die Stellen der Schulleiter und Schulleiterinnen von Hauptschulen betreffe. 18 Bei der weiter vorgetragenen Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Schulleitern und Schulleiterinnen im Zuständigkeitsbereich anderer Bezirksregierungen handelt es sich im Wesentlichen um - gemessen an den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO - unzureichend erläuterte Behauptungen. Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG einen Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich bindet. Lässt das Gesetz bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe Spielräume zu, so begründet die divergierende Ausfüllung durch verschiedene Behörden keinen Gleichheitsverstoß. 19 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1; BFH, Urteil vom 23. Juli 1985 – VIII R 197/84 -, BFHE 144, 9; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 8a. 20 Die Bezirksregierung L. ist als Obere Schulaufsichtsbehörde (§ 88 Abs. 2 SchulG NRW) gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums (Zuständigkeitsverordnung, BASS 10 – 32 Nr. 44) dienstvorgesetzte Stelle der Schulleiter und Schulleiterinnen und war gemäß § 1 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung für die Entscheidung über den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zuständig. Das für den Schulbereich zuständige Ministerium könnte zwar - etwa im Wege des Runderlasses - die Behandlung der von Schulleitern und Schulleiterinnen gestellten Anträge allgemein regeln. Soweit solche Vorschriften allerdings nicht vorhanden sind, verbleibt der jeweils zuständigen Stelle – hier der Bezirksregierung L. - das Recht und die Pflicht zur eigenen Gesetzesauslegung. 21 Ob es – wie die Klägerin meint – das Anliegen des Gesetzgebers war, die Teilzeitmöglichkeiten auszudehnen, kann dahinstehen. Die Klägerin hat jedenfalls nicht dargelegt, inwieweit die Berücksichtigung dieses Aspekts ihren Anspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung begründen soll. Der Gesetzgeber hat – wie ausgeführt – die Teilzeitbeschäftigung gerade nicht vorbehaltlos gewährt, sondern hat mit dem Erfordernis, dass dienstliche Belange nicht entgegenstehen dürfen, zugleich dem Bedürfnis des Dienstherrn an einer sachgemäßen und möglichst reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben Rechnung getragen. Dass das gesetzgeberische Ziel bei Anwendung des normierten Tatbestandsmerkmals leerliefe und deshalb eine teleologische Reduktion zu erwägen sein könnte, ist nicht erkennbar. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung bzw. –änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Die Grundsätze für den Teilstatus, wonach der Streitwert in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen wird, sind auch für den Streitwert von Verfahren auf Übergang von einer Teilzeitbeschäftigung auf Vollzeitbeschäftigung des Beamten (oder umgekehrt) anzuwenden. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 2 C 48.07 -, ZBR 2010, 313; OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 6 E 424/11 -, juris. 25 Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Klägerin, ihr für die Dauer von sieben Jahren eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 6/7 im sogenannten Sabbatjahrmodell zu bewilligen. Demgemäß ist der Streitwert auf den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem vollen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und 6/7 des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, mithin auf die Wertstufe bis zu 16.000,00 Euro festzusetzen. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).