OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 71/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0309.2L71.12.00
17Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 17. Januar 2012 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 31. März 2012 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag vom 19. April 2011, längstens bis zum 31. März 2013, hinauszuschieben, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. November 2010 – 6 B 1630/10 -. 7 Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand hinauszuschieben, bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache – die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache anstreben müsste. Eine solche Anordnung würde aber eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. 8 Ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 , DÖD 1985, 280, und vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 -, juris. 9 Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Zwar dürfte ein wirksamer Rechtsschutz im – noch nicht anhängig gemachten – Hauptsacheverfahren wegen der Kürze der Zeit bis zum Eintritt des gesetzlichen Ruhestandes am 1. April 2012 und der fehlenden Möglichkeit des Hinausschiebens der Altersgrenze nach dem Eintritt in den Ruhestand, 10 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 – 6 B 1630/10 , juris, und vom 14. Juni 2011 – 1 A 871/09 -, juris, 11 nicht mehr zu erreichen sein. Der Antragsteller hat aber bereits nicht einmal ansatzweise vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht, welche unzumutbaren Nachteile ihm drohen, wenn er nicht über den 31. März 2012 hinaus im aktiven Beamtenverhältnis bliebe. Er würde dann, im Gegenteil, so wie die zahlreichen anderen Ruheständler behandelt und es ist nicht erkennbar, warum dies gerade für ihn unzumutbar sein sollte. 12 Darüberhinaus würde er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen. 13 Nach derzeitiger Erkenntnislage hat der Antragsteller weder einen Anspruch auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand über den 31. März 2012 hinaus noch einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner über seinen Antrag vom 19. April 2011 auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit um ein Jahr bis zum 31. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Die Entscheidung des Antragsgegners, den dahingehenden Antrag des Antragstellers abzulehnen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 14 Zunächst bestehen im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides des Antragsgegners vom 9. Dezember 2011 keine durchgreifenden Bedenken. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Der Personalrat wurde zwar erst nach der ablehnenden Entscheidung vom 9. Dezember 2011 informiert (Beiakte Heft 1, Bl.14), doch war die Entscheidung nicht mitbestimmungspflichtig. Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 10 LPVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei "Weiterbeschäftigung" von Beamten über die Altersgrenze hinaus. Diese Vorschrift umfasst nur die positive Bescheidung eines Weiterbeschäftigungsantrages. Da der Antragsgegner den Antragsteller gerade nicht "weiterbeschäftigen" will, bedurfte es keiner Beteiligung des Personalrates gemäß § 66 Abs. 1 LPVG. 15 Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 L 197/11 -, juris Rn. 16. 16 Die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt. Sie wirkt nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) unter anderem bei personellen Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben können. Hierzu zählt auch die Weiterbeschäftigung von Beamten über die Altersgrenze hinaus. 17 So i.Erg. offenbar auch: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 L 197/11 -, juris Rn. 16; VG Minden, Urteil vom 18. November 2010 – 4 K 1893/10 -, juris Rn. 15. 18 Aus § 18 Abs. 2 und 3 LGG folgt, dass die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen, mit anderen Worten vor deren Erlass, zu unterrichten und anzuhören ist. Das ist hier geschehen. Zwar lässt sich unmittelbar dem beigezogenen Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, dass sie – wie in der Antragserwiderung vorgetragen – bereits vor Ergehen des Bescheides vom 9. Dezembers 2011 " über die Absicht der Behörde, den Antrag ... abzulehnen ", informiert war. Dies ergibt sich aber aus ihrer nachgereichten Stellungnahme vom 5. März 2012. Hiernach wurde sie im April 2011 über den Verlängerungsantrag des Antragstellers und im August 2011 über den anstehenden Untersuchungstermin informiert. Im September 2011 schließlich habe man ihr im Gespräch von der Absicht berichtet, dem Antrag nicht zu entsprechen, und dies begründet. Die Gleichstellungsbeauftragte habe dies zur Kenntnis genommen und auf die Notwendigkeit, künftig den gleichen Maßstab anzuwenden, sowie auf das Erfordernis von Einzelfallentscheidungen hingewiesen. Damit ist sie ausreichend in die Entscheidung einbezogen worden. 19 Die Ablehnung der Verlängerung der Lebensarbeitszeit begegnet in materieller Hinsicht keinen Bedenken. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Beamte den Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellt hat. 20 Wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal "kann" ergibt, steht die Entscheidung, ob und inwieweit der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wird, zudem im Ermessen der zuständigen Behörde. Daher hat der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsbegehren, seinen Antrag auf Weiterverwendung positiv zu bescheiden, schon deshalb keinen Erfolg, weil er keinen Anspruch auf das Hinausschieben der Altersgrenze hat. Der Antragsteller legt weder substantiiert dar, noch ist anderweitig für das erkennende Gericht ersichtlich, dass das Ermessen nur noch in eine einzige Richtung fehlerfrei ausgeübt werden kann, mithin vollständig reduziert wäre. Daher könnte der Antragsteller allenfalls das Recht auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung beanspruchen. 21 Vgl. zu den entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. März 2008 – 1 M 17/08 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 1993 – 3 CE 93.79 -, NVwZ-RR 1994, 33; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52. 22 Indes ist eine entsprechende Ermessensentscheidung, wie sich aus der Normstruktur des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG ergibt, überhaupt erst dann zu treffen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Daran fehlt es. 23 Der Antrag wurde allerdings rechtzeitig gestellt. Gemäß § 32 Abs. 3 LBG NRW gilt § 32 Abs. 1 LBG NRW bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze – wie hier für Polizeivollzugsbeamte – entsprechend. Polizeivollzugsbeamte treten gemäß § 115 LBG NRW mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Diese Altersgrenze, die gemäß § 129 Abs. 1 LBG NRW für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1950 gilt, ist für den am 25. März 1950 geborenen Antragsteller einschlägig. Er hat damit seinen Verlängerungsantrag vom 19. April 2011 auch rechtzeitig sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand mit Ende des Monats März 2012 gestellt. 24 Jedoch hat der Antragsgegner beanstandungsfrei festgestellt, dass dem Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG dienstliche Gründe entgegenstehen. Bei dem Begriff der "dienstlichen Gründe" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die dienstlichen Gründe richten sich aber ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen der dienstlichen Gründe ohne Beurteilungsspielraum befindet, bleibt zu beachten, dass der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn (vor-)geprägt wird, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist nämlich in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. 25 Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2011 - 19 K 5073/10 - , OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 – m.w.N., OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. März 2011 – 5 ME 43/11 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 23/05 -, wo es heißt, dass sich der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie "dienstlicher Belang", "öffentliches Interesse" und "dienstlicher Grund" aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist, ergebe (jeweils bei juris). 26 Wird beispielsweise ein Beamter unterwertig eingesetzt, verstößt seine Weiterbeschäftigung gegen die Stellenplanung des Dienstherrn, wird eine ausgewogene Altersstruktur des eingesetzten Personals angestrebt, sollen Beförderungsstellen für jüngere Beamte freigemacht oder kw-Stellen erwirtschaftet werden, kann der Dienstherr dies als dienstlichen Grund/wichtiges dienstliches Interesse werten, das einer Weiterbeschäftigung entgegensteht. 27 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 L 197/11 – (juris); OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. März 2011, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2011 – 26 L 1294/11 – (juris); VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2011 – 19 K 5073/10 – (juris); VG Hannover, Urteil vom 28. Januar 2011 – 13 A 3476/10 – (juris); VG Minden, Urteil vom 18. November 2010 – 4 K 1893/10 – (juris). 28 Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei den seitens des Antragsgegners geltend gemachten personalwirtschaftlichen und personalorganisatorischen Belangen um dienstliche Gründe im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Er hat im ablehnenden Bescheid vom 9. Dezember 2011 insoweit ausgeführt: Der Verlängerung der Lebensarbeitszeit des Antragstellers stehe die erforderliche Verjüngung der Altersstruktur zur bestmöglichen Wahrnehmung der Aufgaben entgegen. Bei der Kreispolizeibehörde L (KPB) sei der Altersdurchschnitt hoch, er betrage beim Verkehrskommissariat Standort L – dort ist der Kläger eingesetzt – 55,8 Jahre. Dieser Überalterungstendenz könne nur durch den Einsatz lebensjüngerer Beamter, insbesondere aus kommenden Studienjahrgängen mit hohen Einstellungszahlen, entgegengewirkt werden. Das aber erfordere entsprechende freie Stellen. Die Nachersatzberechnung erfolge zwar u.a. auf der Grundlage der durchschnittlichen Pensionierungsquote der Jahre 2012 bis 2021 (die von der Weiterbeschäftigung des Antragstellers um ein Jahr unbeeinflusst bleibt), doch kämen die Zahlen der tatsächlichen Ist-Besetzung sowie besondere Be- und Entlastungen hinzu. Zu den Entlastungen gehörten auch Verlängerungen der Lebensarbeitszeit. Die Weiterbeschäftigung des Antragstellers wirke sich also unmittelbar auf die Berechnung der Nachersatzquote aus. Der Antragsteller könne seit dem 1. Januar 2012 auch nicht mehr Arbeitsraten aus dem Kriminalkommissariat übernehmen, weil seither die Aufgabenbereiche Verkehr und Kriminalität in verschiedenen Direktionen angesiedelt seien. Zur Bewältigung der Aufgaben des Verkehrskommissariats sei eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit nicht erforderlich. Es bestehe ferner ein Übergewicht der Büroarbeitsplätze – der Antragsteller besetze einen solchen Arbeitsplatz – gegenüber den Arbeitsplätzen im Wach- und Wechseldienst. Dies solle künftig schrittweise und sozialverträglich ausgeglichen werden, wobei dem Ausscheiden aus Altersgründen besondere Bedeutung zukomme. Schließlich beeinträchtige die längere Verweildauer im Amt das berufliche Fortkommen aktiver Beamter, weil Beförderungsmöglichkeiten blockiert würden. 29 Damit hat der Antragsgegner im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und Organisationsgewalt sachgerechte dienstliche Gründe aufgezeigt, die einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers entgegen stehen. Sowohl die Verjüngung der Altersstruktur im Verkehrskommissariat, 30 vgl. ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 6 A 808/10 -, juris, und VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2011 – 19 K 5073/10 -, juris, 31 wie auch der Abbau der Büroarbeitsplätze zugunsten des Wach- und Wechseldienstes und die Schaffung von Beförderungsmöglichkeiten zugunsten jüngerer Beamter sind Aspekte, die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese Gründe lediglich vorgeschoben wurden, sind nicht erkennbar. 32 Auch wird das Erreichen dieser Ziele durch die Weiterbeschäftigung des Antragstellers um ein Jahr über den 31. März 2012 hinaus beeinträchtigt. Daran vermögen seine Einlassungen nichts zu ändern. 33 Soweit er vorgetragen hat, auf die beabsichtigte Verjüngung der Personalstruktur wirke sich seine auf ein Jahr begrenzte Weiterbeschäftigung nicht aus, weil die Nachersatzquote auf der Grundlage der Pensionierungsquote der Jahre 2012 bis 2021 ermittelt werde, dringt er nicht durch. Der Antragsgegner hat dem substantiiert entgegen gehalten, neben der vorgenannten Pensionierungsquote, auf die sich die einjährige Weiterbeschäftigung des Antragstellers in der Tat nicht auswirkte, komme es auch auf Entlastungen an, zu denen etwa Verlängerungen der Lebensarbeitszeit zählten. Das ist nicht nur nahliegend und sachgerecht, sondern führt auch dazu, dass sich die Weiterbeschäftigung des Antragstellers doch auf die Nachersatzquote auswirkt. Allerdings hat der Antragsteller dem entgegen gehalten, im Erlass des Ministerium für Inneres und Kommunales vom 16. März 2011 zur Verteilung von Nachersatz würden bei der Berücksichtigung von Entlastungen für den Nachersatz die Verlängerungen der Lebensarbeitszeit nicht genannt. Hieraus lässt sich aber nicht herleiten, dass damit die Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungen über die Altersgrenze hinaus ausgeschlossen wäre, weil es sich bei dem vorgenannten Passus im Erlass vom 16. März 2011 nicht ausdrücklich um eine abschließende Aufzählung handelt. Hinzu kommt, dass die Handhabung in der Praxis, auf die es hier ankommt, Weiterbeschäftigungen durchaus berücksichtigt. So hat der Antragsgegner ausdrücklich beschrieben, dass bei ihm im Anschluss an die Nachmeldung von drei Weiterbeschäftigungen (zweimal Beamte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und einmal der Besoldungsgruppe A 13 BBesO) der Nachersatz gekürzt und eine für September 2011 angekündigte Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mehr zugewiesen worden sei; gerade auch im Hinblick hierauf habe er seine bisherige Entscheidungspraxis geändert. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, es handele sich bei der gestrichenen Beförderungsstelle um eine solche aus einem Sonderkontingent, welches nur die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO betreffe, nicht aber die Besoldungsgruppe A 11 BBesO, welcher der Antragsteller angehöre, führt ihn dies nicht weiter. Dass es zur Rücknahme von Nachersatz im Bereich A 12 BBesO kommt, dürfte damit zu tun haben, dass es zur Bewilligung von Weiterbeschäftigungen in gerade diesem Bereich gekommen ist. Damit ist keineswegs schlüssig dargetan, dass es nur zu Streichungen von Stellen aus dem Sonderkontingent kommt. 34 Desweiteren hat der Antragsteller ausgeführt, die personenstarken Ausbildungsjahrgänge führten erst ab 2014 zu höheren Einstellungszahlen. Dabei verkennt er jedoch, dass Nachersatz im Grundsatz auch schon aus den zahlenmäßig weniger starken, früheren Ausbildungsjahrgängen geschöpft werden kann. 35 Dass Ende Februar 2012 ein weiterer Mitarbeiter aus dem Verkehrskommissariat L zur Ruhe gesetzt worden ist, sodass mit dem Ausscheiden des Antragstellers Ende März 2012 in diesem Kommissariat lediglich zwei erfahrene Kräfte verblieben, die den Nachersatz einarbeiten müssten, wie der Antragsteller vorbringt, steht der Umsetzung der personalplanerischen Ziele Verjüngung, Verschiebung zugunsten des Wach- und Wechseldienstes und Schaffung von Beförderungsmöglichkeiten erkennbar nicht entgegen. Zudem hat der Antragsgegner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Bewältigung der Aufgaben des Verkehrskommissariats eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers über den 31. März 2012 hinaus gerade nicht erforderlich sei. Dass der Antragsteller insoweit anderer Auffassung ist und die Kreispolizeibehörde für unterbesetzt hält mit der Folge, dass die Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit dem entgegenwirke, ändert an der Entscheidung nichts, weil die Personalorganisation nicht ihm, sondern ausschließlich dem Dienstherrn zusteht. Nur dieser entscheidet darüber, mit welcher Personalstruktur und welchen Maßnahmen er die anstehenden Aufgaben bewältigen will. 36 Soweit der Antragsteller darauf verweist, die Altersstruktur verjünge sich auch dann, wenn er weiterbeschäftigt werde, weil jedenfalls für den zweiten ausscheidenden Beamten ein jüngerer Beamter nachfolge, lässt er unberücksichtigt, dass durch seinen Eintritt in den Ruhestand die Verjüngung zumindest in der Tendenz noch weiter gefördert wird. Ähnlich verhält es sich mit seinem Hinweis darauf, dass es auch bei Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit genügend Beförderungsmöglichkeiten gäbe, weil drei vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand anstünden: Wenn auch er in den Ruhestand tritt, nehmen die Beförderungsmöglichkeiten tendenziell noch weiter zu. 37 Schließlich führt auch sein Hinweis auf die frühere Verwaltungspraxis, wonach Verlängerungsanträge von Beamten genehmigt worden seien, zu keiner anderen Entscheidung. Insbesondere kann der Antragsteller einen Weiterbeschäftigungsanspruch oder einen Anspruch auf erneute Entscheidung nicht unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz mit Erfolg geltend machen. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, drei Verlängerungsanträgen entsprochen zu haben. In zwei Fällen seien Beamte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO betroffen gewesen, und zwar einmal für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 und zum anderen für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2012. Der dritte Fall betreffe einen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011. Nach diesen Bewilligungen habe sich herausgestellt, dass sich die Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf die Zuweisung von Beförderungsstellen auswirke. Die KPB habe nunmehr seit der Neuorganisation in drei Fällen und in dem des Antragstellers die Weiterbeschäftigung abgelehnt, weil sich die Aufgabenverteilung u.a. bei den Kriminal- und den Verkehrskommissariaten verändert habe. Letztlich hätten die größere Bedeutung der Altersstruktur und die Auswirkungen der Weiterbeschäftigung auf die Nachersatzquote zu einem Überdenken der bisherigen Bewilligungspraxis geführt. Diese Änderung der Bewilligungspraxis der KPB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Behörde ist nicht daran gehindert, aus sachlichen Gründen – wie hier – ihre Verwaltungspraxis zu ändern. Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten sind nicht erkennbar. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die KPB nunmehr in mittlerweile vier Fällen eine Weiterbeschäftigung abgelehnt hat, für eine Kontinuität in der Behandlung von Verlängerungsanträgen. 38 Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass von den drei vom Antragsgegner genannten personalwirtschaftlichen Gründen, die einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers entgegenstehen (Verjüngung der Altersstruktur, Abbau der Büroarbeitsplätze zugunsten des Wach- und Wechseldienstes, Schaffung von Beförderungsmöglichkeiten), nach der Bewertung des Antragsgegners bereits das Vorliegen eines Grundes ausreicht, um die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG zu verneinen. 39 Da demnach wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe bereits die gesetzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht vorliegen, ist auch kein Raum für die Betätigung des Ermessens in dem vom Antragsteller begehrten Sinne. 40 Nach alledem hat der Antrag keinen Erfolg. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. 42 Der Streitwert bestimmt sich in Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, nach §§ 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs.5 Satz 2 GKG auf die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG ergebenden Betrages. Demgemäß ist der Streitwert vorliegend auf die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts des Antragstellers zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen festzusetzen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Von einer Reduzierung dieses Streitwerts mit Blick darauf, dass das Hinausschieben der Altersgrenze hier mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt wird, ist abzusehen, da der Antragsteller eine im Wesentlichen endgültige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.