Urteil
2 K 15/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0403.2K15.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurück-genommen hat. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. April 1950 geborene Kläger steht seit 1975 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Er wurde nach Bestehen der Zweiten Fachprüfung im November 1981 zum Landrat als Kreispolizeibehörde L (KPB L) versetzt. Seit 1994 wurde er dort als Sachbearbeiter in dem unter anderem für Raub und Organisierte Kriminalität zuständigen (früheren) Kriminalkommissariat (KK) 21 verwendet. Im Januar 1997 wurden ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO übertragen. Durch Verfügung der KPB L vom 17. Juni 2010 wurde er auf die mit der Vertretung der Kommissariatsleitung verbundene und nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertete Sachbearbeiterstelle beim damaligen Kriminalkommissariat/Verkehrskommissariat F umgesetzt. Seit der Neuorganisation der Behördenstruktur im Dezember 2011 gehört der Kläger in der bisherigen Funktion dem KK F an. 3 Mit Schreiben vom 12. September 2011 beantragte der Kläger "gemäß § 32 LBG NRW das Hinausschieben der Altersgrenze". Mit Schreiben vom 8. November 2011 teilte die KPB L dem Kläger mit, dass er zwar in leistungsmäßiger und gesundheitlicher Hinsicht für eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit geeignet sei, gleichwohl beabsichtigt sei, seinen Antrag abzulehnen, weil gegen die Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit folgende dienstliche Bedenken bestünden: Die KPB L leide als "ländliche Endverwendungsbehörde" unter einem herausragenden demografischen Problem, weil der Altersdurchschnitt bei 48,3 Jahren liege. Eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit habe unmittelbaren Einfluss auf den tatsächlichen Nachersatz und verhindere somit die Zuweisung von deutlich lebensjüngeren Beamten. Aufgrund von Verlängerungen der Lebensarbeitszeit in der Vergangenheit sei bereits eine ursprünglich für September 2011 angekündigte Beförderungsstelle der Wertigkeit A 12 BBesO nicht zugewiesen worden. Durch die Verlängerung der Lebensarbeitszeit werde die berufliche Weiterentwicklung von lebensjüngeren Beamten auch bei der KPB L verzögert. 4 Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 21. November 2011 wie folgt Stellung: Es bestehe ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit. Dienstliche Gründe stünden nur dann entgegen, wenn sie gegenüber diesem Rechtanspruch überwögen. Ein Antrag sei immer individuell zu prüfen und eine Ablehnung detailliert zu begründen. Der Gesetzgeber habe im Jahr 2009 in Kenntnis der demografischen Problematik die Lebensarbeitszeit über das 62. Lebensjahr hinaus verlängert, nachdem zuvor die Pensionsgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr hinausgeschoben worden sei. Die KPB L habe in der Vergangenheit die ungünstige Altersstruktur nicht als Hinderungsgrund angesehen. Sie habe ihn noch im Alter von 61 Jahren zu dem KK F umgesetzt, welches das höchste Durchschnittsalter aller Kommissariate habe. Ferner sei eine Beamtin von der Schutzpolizei zur Direktion K umgesetzt worden, wodurch die Problematik der "FZO III" für den Bereich – K – verschärft worden sei. Zudem habe die KPB L in den vergangenen Jahren Verlängerungsanträge von Beamten in Kenntnis der demografischen Entwicklung und der hierdurch verursachten Blockierung von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO ausnahmslos genehmigt. Darüber hinaus sei einem Kollegen, dem bereits eine einjährige Verlängerung der Lebensarbeitszeit bis Mai 2012 bewilligt worden sei, signalisiert worden, ein weiteres Hinausschieben der Altersgrenze – zumindest bis Ende 2012 – zu bewilligen. Eine solche Genehmigung wäre ein eklatanter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundatz. Die Genehmigung seines Antrags habe keine Auswirkungen auf den erwarteten lebensjüngeren Nachersatz, weil die Nachersatzzahlen für die Jahre 2011 bis 2018 bereits mehr oder weniger rechnerisch zumindest hinsichtlich der Abgänge festgezurrt seien. Hiernach solle von 2012 bis 2018 der KPB L mehr Personal zugeordnet werden, als der Behörde "BKV-mäßig" zustehe. Durch eine Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit ergebe sich daher für lebensjüngere Beamte keine Verschlechterung, zumal durch die Verkürzung der Lebensarbeitszeit zweier Beamter (A 12 und A 13) eine Verbesserung der Beförderungschancen eintrete. Ein für die Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit sprechender dienstlicher Grund sei, dass es im Jahr 2012 im K-Bereich der KPB L 10 Pensionierungen geben werde, die durch Nachersatz vermutlich nicht aufgefangen werden könnten. Das könne aber durch den weiteren Einsatz erfahrener Kriminalbeamter geschehen. Gerade beim KK F wäre nach der Pensionierung eines Beamten und der bevorstehenden Pensionierung eines weiteren Beamten im Jahr 2012 sowie der monatelangen krankheitsbedingten Abwesenheit eines Sachbearbeiters eine weitere personelle Schwächung für alle unverständlich. Die mögliche Nichtbeförderung potentieller Kandidaten infolge der Verlängerung der Lebenszeit eines Beamten könne nicht als Hinderungsgrund hierfür gesehen werden, weil der Gesetzgeber die Vorschrift des § 32 LBG NRW in Kenntnis dieser Konsequenz und der generellen Überalterung aller Landesbehörden geschaffen habe. Allein das Alter des Beamten und die Absicht des Dienstherrn, dessen Stelle mit einem jüngeren Beamten zu besetzen, könnten schwerlich als ein der Verlängerung der Lebensarbeitszeit entgegenstehender dienstlicher Grund angesehen werden. Abgesehen davon, dass in diesem Fall ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung vorliege, wäre eine solche Begründung mit Sinn und Zweck der Regelung des § 32 Abs. 1 LBG NRW unvereinbar. 5 Die KPB L lehnte den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch Bescheid vom 12. Dezember 2011 ab. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen in dem Anhörungsschreiben vom 8. November 2011 und führte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Klägers ergänzend aus: Dienstliche Gründe stünden der Bewilligung des Antrags entgegen. Eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit sei mit den personalwirtschaftlichen Belangen der Verjüngung der Altersstruktur zur bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung auf der Grundlage einer ausgewogenen Altersstruktur nicht vereinbar. Das gelte insbesondere seit der Anhebung der Altersgrenze auf 62 Jahre. Die Weiterbeschäftigung von Beamten über die Regelaltersgrenze hinaus verhindere die Versetzung von deutlich lebensjüngeren Beamten zur KPB L. Die Nachersatzberechnung erfolge unter anderem auf der Grundlage einer durchschnittlichen Pensionierungsquote der Jahre 2012 bis 2021. Hinzu kämen weitere Faktoren, darunter die als "Entlastungen" zu berücksichtigenden Verlängerungen der Lebensarbeitszeit. Diese wirkten sich folglich unmittelbar auf die Berechnung der Nachersatzquote aus. Auch die berufliche Weiterentwicklung von lebensjüngeren Beamten sowie deren Nachrückmöglichkeiten würden verzögert, wie sich bereits an der Nichtzuweisung einer A 12-Beförderungsstelle im September 2011 gezeigt habe. Hinzu komme, dass eine Beförderungsmöglichkeit mit einer konkreten, der Wertigkeit A 12 oder A 13 BBesO zugeordneten Funktion verknüpft werden müsse. Dabei sei zu prüfen, in welchen Bereichen auch tatsächlich Bedarf für die Zuweisung einer derartigen Beförderungsstelle bestehe. Bei der KPB L sei es derzeit nicht möglich, Beförderungsstellen im "Bereich Kriminalität" – hier: Sachbearbeitung mit überwiegend schwierigen Aufgaben im Ermittlungsdienst – auszuschreiben, weil diese Stellen alle besetzt seien. Dies werde erst dann möglich, wenn diese Stellen frei würden. Dabei komme dem Ausscheiden aus Altersgründen besondere Bedeutung zu. Den Anträgen auf Verkürzung der Lebensarbeitszeit von zwei Beamten im "Bereich Kriminalität" habe er stattgegeben, weil hierdurch zwei Fehlbesetzungen hätten abgebaut werden können. Beförderungsmöglichkeiten hätten sich hierdurch nicht ergeben. Der Kläger habe zudem keine persönlichen Gründe geschildert, die für eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit sprechen könnten und die dienstlichen Gründe in den Hintergrund rücken ließen. 6 Der Kläger hat am 3. Januar 2012 die vorliegende Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zum Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand um drei Jahre, hilfsweise um ein Jahr zu verpflichten. Zur Begründung führt er ergänzend aus: 7 Die von dem Beklagten als entgegenstehende dienstliche Gründe angeführten Umstände würden bestritten. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) genügten rein pekuniäre Gründe nicht, um einen Antrag auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit abzulehnen. So habe das OVG NRW in seinem Beschluss vom 29. November 2010 – 6 B 1630/10 – darauf hingewiesen, dass so genannte kw-Vermerke keine ausreichenden Gründe darstellten. Das öffentliche Interesse daran, seine Stelle mit einem neuen Beamten zu besetzen, sei geringer als das im Verfahren des OVG NRW angeführte Interesse. Der Beklagte habe auch nicht dargelegt, warum aufgrund eines Antrags auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit Beförderungen tatsächlich nicht ausgesprochen werden dürften. Hierbei handelte es sich zudem nicht um einen ausreichenden dienstlichen Grund, da jeder Verlängerungsantrag mit diesem Argument abgelehnt werden könnte. Dies widerspreche auch der vom Innenministerium bis ins Jahr 2010 hinein geübten Praxis, solchen Anträgen durchweg stattzugeben. Wenn der Beklagte darauf verweise, dass der KPB L eine für September 2011 angekündigte Beförderungsstelle nicht zugewiesen worden sei, könne dies nicht ihm entgegengehalten werden, weil das nicht auf seinen – erst später gestellten – Antrag zurückzuführen sei. Im Übrigen sei der Umstand, dass keine Stellenzuweisungen stattfänden, kein dienstlicher Grund an sich. Dieser sei nicht auf das Handeln eines Einzelnen zurückzuführen, sondern in erster Linie ein strukturelles Problem innerhalb der Polizei, welches die KPB L nicht allein werde lösen können. 8 Der Beklagte müsse sich auch die Frage stellen, warum die KPB L einen Fehlbestand von derzeit ca. 40 Beamten aufweise; allein im Jahr 2012 würden weitere zehn Kriminalbeamte pensioniert, die nicht ersetzt würden. 9 Darüber hinaus sei ihm zu Ohren gekommen, dass verschiedene Anträge auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit von parallel zu ihm arbeitenden Kollegen positiv beschieden worden seien oder die positive Bescheidung der Anträge zumindest angekündigt worden sei. Das wäre nicht nur ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, sondern stellte auch einen Widerspruch dar zu den behaupteten Umstrukturierungsplänen des Beklagten im Kreis L. 10 Der Kläger beantragt nach einem gerichtlichen Hinweis darauf, dass seinem Antrag vom 12. September 2011 ein Begehren auf Hinausschieben der Altersgrenze um drei Jahre nicht zu entnehmen sei, nunmehr, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde L vom 12. Dezember 2011 zu verpflichten, seinem Antrag vom 12. September 2011 zu entsprechen und seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben, 12 hilfsweise, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde L vom 12. Dezember 2011 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 12. September 2011 auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit um ein Jahr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er führt ergänzend aus: 17 Der Leiter des Dezernates ZA habe vor der Entscheidung über den Antrag des Klägers den Sachverhalt in einem persönlichen Gespräch mit der Gleichstellungsbeauftragten eingehend erörtert. Er verweist insofern auf eine Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vom 8. März 2012, in dem diese bestätigt, dass das Gespräch stattgefunden habe und ihr die Gründe für die Ablehnung des Antrags (hoher Altersdurchschnitt, Verhinderung des Nachersatzes lebensjüngerer Beamter und von Beförderungen) zur Kenntnis gebracht worden seien. 18 Die ablehnende Entscheidung sei auch materiell rechtmäßig. Die Verlängerung der Lebensarbeitszeit wirke sich tatsächlich auf die Zuweisung von Beförderungsmöglichkeiten aus. Diese orientierten sich am Personalbudget des beklagten Landes. Es stehe in jedem Haushaltsjahr nur eine bestimmte Anzahl an Beförderungsmöglichkeiten für jede Besoldungsgruppe zur Verfügung. Aufgrund der angespannten Haushaltslage ergäben sich viele der Beförderungsmöglichkeiten nur, wenn entsprechende Stellen durch das Ausscheiden von Polizeivollzugsbeamten frei würden. Hierbei werde natürlich auch berücksichtigt, wie viele planmäßige Versetzungen in den Ruhestand erfolgten. Gebe es hier Verzögerungen, führten diese zu entsprechenden Verzögerungen bei der Zuweisung von Beförderungsstellen. Die Neuorganisation der KPB L habe dazu geführt, dass die Bewilligungspraxis für Anträge auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit habe überdacht werden müssen. Den dienstlichen Belangen komme immer größere Bedeutung zu. Die Behörde sei verstärkt in der Pflicht, die Altersstruktur zu verbessern und den Vorgaben etwa der Funktionszuordnung zu entsprechen. Im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung bestehe insbesondere bei den A 12-Stellen ein Personalüberhang. Beförderungsstellen dürften dort erst dann ausgeschrieben werden, wenn der Personalüberhang abgebaut worden sei. Ein Nachrücken von jüngerem Personal im Kriminalitätsbereich sei so lange ausgeschlossen, bis dieses Ziel erreicht sei. Die Nachersatzquote werde jährlich neu berechnet und orientiere sich auch am tatsächlichen Personalbestand. Die Verlängerung der Lebensarbeitszeit erhöhe diesen Ist-Bestand und bewirke, dass die Nachersatzquote geringer ausfalle und die Überalterung der Behörde fortgesetzt werde. 19 Der vom Kläger angesprochene Fehlbestand von 40 Beamten gehe nicht auf Zurruhesetzungen zurück, sondern ergebe sich bei Zugrundelegung des der KPB L nach der landesweiten belastungsbezogenen Kräfteverteilung (BKV) zustehenden Personals. Da das beklagte Land aber nur begrenzt über entsprechende Planstellen verfüge, müsse jede Polizeibehörde auf einen bestimmten Prozentsatz des hiernach ermittelten Personalbedarfs verzichten. Das sei eine seit vielen Jahren geübte und akzeptierte Praxis. Im Übrigen betreffe dieser "Fehlbestand" hauptsächlich den Wach- und Wechseldienst. Durch die Zurruhesetzung von zehn in Kriminalkommissariaten tätigen Beamten im laufenden Jahr werde der Personalüberhang im Kriminalitätsbereich nicht abgebaut sein. 20 Zwar sei in der Vergangenheit drei Anträgen auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit entsprochen worden, zuletzt durch Bescheid vom 9. Dezember 2010 für die Dauer eines Jahres bis zum 31. Mai 2012. Aktuell seien aber keine Anträge mehr genehmigt, vielmehr insgesamt vier Anträge abgelehnt worden. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte – 2 K 7844/10 – und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Der Vorsitzende entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 2. März 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Einzelrichter. 24 Das Klageverfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO teilweise einzustellen, nachdem der Kläger sein zunächst als Hauptantrag verfolgtes Begehren auf Hinausschieben der Altersgrenze um drei Jahre nicht mehr weiterverfolgt und hierdurch die Klage insoweit zurückgenommen hat. 25 Die weiterhin zur Entscheidung des Gerichts stehende Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 26 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr oder darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze um ein Jahr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der KPB L vom 12. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO). 27 Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Der Kläger war zuvor mit Schreiben vom 8. November 2011 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Einer förmlichen Beteiligung des Personalrats bedurfte es nicht. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW hat der Personalrat lediglich mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei "Weiterbeschäftigung" von Beamten über die Altersgrenze hinaus. Diese Vorschrift greift nur dann ein, wenn der Dienstherr beabsichtigt, einen Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze positiv zu bescheiden. 28 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 L 197/11 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. März 2012 – 2 L 71/12 -, www.nrwe.de. 29 Die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt. Sie wirkt nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG unter anderem mit bei personellen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben können. Hierzu zählt auch die Weiterbeschäftigung von Beamten über die Altersgrenze hinaus. 30 So im Ergebnis auch: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 L 197/11 -, a.a.O., und VG Minden, Urteil vom 18. November 2010 – 4 K 1893/10 -, juris. 31 Aus § 18 Abs. 2 und 3 LGG folgt, dass die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören ist. Das ist hier geschehen. Zwar lässt sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang lediglich entnehmen, dass der ablehnende Bescheid der Gleichstellungsbeauftragten unter dem 15. Dezember 2011 zur Kenntnis zugeleitet wurde. Wie sich aus dem durch die dienstliche Äußerung der Gleichstellungsbeauftragten vom 8. März 2012 bestätigten Vorbringen des Beklagten ergibt, hatte der Leiter des Dezernates ZA aber vor der Entscheidung über den Antrag des Klägers den Sachverhalt in einem persönlichen Gespräch mit der Gleichstellungsbeauftragten unter eingehender Darlegung der Gründe für die Ablehnung des Antrags erörtert. Die Gleichstellungsbeauftragte hatte demnach hinreichend Gelegenheit, vor Erlass des Bescheides etwaige Einwände geltend zu machen und auf diese Weise auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. 32 Erachtete man die lediglich mündliche Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten als nicht ausreichend, so wäre ein darin liegender Verfahrensfehler nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, wenn also von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 6 A 470/08 – m.w.N., IÖD 2010, 219. 34 So liegt der Fall hier. Die Alternativlosigkeit einer bestimmten Entscheidung ist regelmäßig bei gebundenen Entscheidungen gegeben. Bei Ermessensentscheidungen kann der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW eingreifen, wenn das materielle Recht letztlich keinen Spielraum eröffnet. Zwar steht die Entscheidung über das Hinausschieben der Altersgrenze letztlich im Ermessen des Dienstherrn ("kann ... hinausgeschoben werden"). Indes ist eine entsprechende Ermessensentscheidung, wie sich aus der Normstruktur des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG ergibt, überhaupt erst dann zu treffen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen hat die KPB L aber – wie auszuführen sein wird – rechtsfehlerfrei verneint. 35 Die Ablehnung der Verlängerung der Lebensarbeitszeit mit Bescheid vom 12.Dezember 2011 begegnet in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden. Gemäß § 32 Abs. 3 LBG NRW gilt diese Bestimmung bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze entsprechend. Polizeivollzugsbeamte unterliegen einer derartigen besonderen Altersgrenze. Gemäß § 115 Abs. 1 i.V.m. § 129 Abs. 1 LBG NRW treten Polizeivollzugsbeamte ab dem Geburtsjahrgang 1950 mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Demnach besteht für sie in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW die Möglichkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand bis zum vollendeten 65. Lebensjahr. Entgegen der Ansicht des Klägers hat ein Beamter aber keinen strikten Anspruch auf eine derartige Verlängerung der Lebensarbeitszeit. Einem entsprechenden Antrag kann vielmehr, wie bereits aufgezeigt, nur dann stattgegeben werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Beamte den Antrag zudem spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellt hat (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). 36 Der Kläger hat zwar mit Schreiben vom 12. September 2011 und somit mehr als sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des Monats April 2012 ein Hinausschieben der Altersgrenze beantragt. Er hat dort zwar keine Angaben zu dem erwünschten zeitlichen Umfang gemacht. Sein Schreiben vom 21. November 2011, mit dem er seinen Antrag näher begründete, enthielt aber Ausführungen (" Der vom Ihnen zu erwartende lebensjüngere Nachersatz wird sich für diese und andere Behörden frühestens im Jahr 2014 auswirken können. Insofern würde ein Hinausschieben der Altersgrenze meinerseits auf keinen Fall (weder im Jahr 2012 noch im Jahr 2013) mit dem Nachersatz kollidieren.") , denen entnommen werden kann, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt ein Hinausschieben seiner Altersgrenze bis April 2013, also um ein Jahr, anstrebte. 37 Der Beklagte hat aber den Antrag des Klägers auf Hinausschieben der Altersgrenze um ein Jahr rechtsfehlerfrei wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt. 38 Bei dem Begriff der "dienstlichen Gründe" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die dienstlichen Gründe richten sich aber ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen der dienstlichen Gründe ohne Beurteilungsspielraum befindet, bleibt zu beachten, dass der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn (vor-)geprägt wird, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist nämlich in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. 39 Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2011 - 19 K 5073/10 - , juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. März 2011 – 5 ME 43/11 -, DÖD 2011, 162; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 23.05 -, ZBR 2006, 349, wonach sich der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie "dienstlicher Belang", "öffentliches Interesse" und "dienstlicher Grund" aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist, ergibt. 40 Hiernach kann der Dienstherr einen der Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus entgegenstehenden dienstlichen Grund beispielsweise dann annehmen, wenn der Beamte unterwertig eingesetzt ist, seine Weiterbeschäftigung gegen die Stellenplanung des Dienstherrn verstößt, eine ausgewogene Altersstruktur des eingesetzten Personals angestrebt wird und Beförderungsstellen für jüngere Beamte freigemacht oder kw-Stellen erwirtschaftet werden sollen. 41 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 L 197/11 –, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. März 2011, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2011 – 26 L 1294/11 –, juris; VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2011 – 19 K 5073/10 –, a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 28. Januar 2011 – 13 A 3476/10 –, juris; VG Minden, Urteil vom 18. November 2010 – 4 K 1893/10 –, a.a.O.; vgl. zu dem dienstlichen Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 6 A 808/10 -, juris, 42 Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei den seitens des Beklagten geltend gemachten personalwirtschaftlichen und personalorganisatorischen Belangen (Verjüngung der Altersstruktur einer Behörde mit überdurchschnittlich hohem Durchschnittsalter der Beschäftigten durch Nachersatz mit lebensjungen Beamten sowie Schaffung von Beförderungsmöglichkeiten innerhalb der KPB L im Allgemeinen und in dem Bereich der Kriminalitätsbekämpfung im Besonderen) um die ablehnende Entscheidung tragende dienstliche Gründe im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. 43 Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers vermögen die Grundlagen und die Berechtigung dieser Zielsetzungen des Dienstherrn nicht entscheidend zu erschüttern. 44 Zwar mag der Gesetzgeber bei Schaffung der Möglichkeit der Verlängerung der Lebensarbeitszeit bedacht und hingenommen haben, dass eine solche Maßnahme auch negative Auswirkungen auf die Altersstruktur einer Behörde sowie die Nachersatz- und Beförderungsmöglichkeiten haben kann. Es ist aber verfehlt, mit dem Kläger hieraus den Schluss zu ziehen, derartige nachteilige Folgen könnten einem Antrag nach § 32 LBG NRW generell nicht mehr entgegengehalten werden. Vielmehr steht es dem Dienstherr in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt frei, bei bestimmten innerbehördlichen Gegebenheiten, etwa einer besonders ungünstigen Altersstruktur oder einem Beförderungsstau, auch das Mittel einer restriktiven Handhabung der Dienstzeitverlängerung anzuwenden. 45 Es leuchtet zudem ohne weiteres ein, dass ältere Beamte, die über die gesetzliche Altersgrenze hinaus Dienst verrichten und somit die ihnen übertragenen Planstellen weiterhin beanspruchen, mangels freier Planstellen die Beförderung und den Nachersatz jüngerer Beamter blockieren. Wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat, ergeben sich viele der Beförderungsmöglichkeiten nur, wenn entsprechende Stellen durch das Ausscheiden von Polizeivollzugsbeamten frei werden. Hierbei findet auch Berücksichtigung, wie viele planmäßige Versetzungen in den Ruhestand erfolgen. Kommt es hierbei – etwa aufgrund des Hinausschiebens der gesetzlichen Altersgrenze - zu Verzögerungen, führen diese, wie sich das im September 2011 gezeigt hat, auch zu entsprechenden Verzögerungen bei der Zuweisung von Beförderungsstellen. Gleichermaßen orientiert sich die jährlich neu berechnete Nachersatzquote auch am tatsächlichen Personalbestand. Die Verlängerung der Lebensarbeitszeit erhöht den Ist-Bestand und bewirkt, dass die Nachersatzquote geringer ausfällt. Das führt zu einer weiteren Überalterung der Behörde und behindert somit die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur, die der Dienstherr aber im Interesse einer bestmöglichen Wahrnehmung der Aufgaben für geboten hält. Diese Erwägungen betreffen insbesondere den Bereich, dem der Kläger angehört. Im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung besteht insbesondere bei den A 12-Stellen ein Personalüberhang. Beförderungsstellen können dort erst dann ausgeschrieben werden und ein Nachrücken von jüngerem Personal im Kriminalitätsbereich ist erst dann möglich, wenn der Personalüberhang abgebaut ist. Dieses Ziel wird aber allein durch die im laufenden Jahr zu erwartende Zurruhesetzung von zehn in Kriminalkommissariaten tätigen Beamten nicht erreicht. 46 Soweit der Kläger der Relevanz der vorgenannten dienstlichen Gründe mit dem Hinweis darauf entgegen zu treten versucht, das OVG NRW habe in seinem Beschluss vom 29. November 2010 – 6 B 1630/10 – nicht einmal das Anliegen, so genannte kw-Vermerke zu erwirtschaften, als entgegenstehenden Grund anerkannt, beruht dies auf einem unzutreffenden Verständnis dieser Entscheidung. Das OVG NRW hat dieser Zielsetzung nicht generell die Eignung eines entgegenstehenden dienstlichen Grundes abgesprochen, sondern lediglich eine plausible Darlegung des Beklagten vermisst, dass die Verlängerung der Lebensarbeitszeit des dortigen Rechtsmittelführers im konkreten Fall die in einem größeren Zeitrahmen mögliche Realisierung der kw-Stellen gefährdet. 47 Der Einwand des Klägers, die Ursache für fehlende Beförderungs- oder Nachersatzmöglichkeiten liege nicht in dem "Handeln eines Einzelnen" – insbesondere in antragsgemäßen Verlängerungen der Lebensarbeitszeit - begründet, sondern sei in erster Linie auf strukturelle Problemen innerhalb der Polizei zurückzuführen, die unter anderem zur Folge hätten, dass die KPB L einen Fehlbestand von derzeit ca. 40 Beamten aufweise, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass sich bei Zugrundelegung der auf der Grundlage der "BKV" ermittelten Zahlen bei der KPB L ein – im Übrigen allgemein hingenommener – "Fehlbestand" von 40 Beamten errechnet, hindert den Dienstherrn des Klägers nicht daran, einer zusätzlichen Verschlechterung der Personalstruktur der Behörde infolge Verlängerungen der Lebensarbeitszeit entgegenzutreten. 48 Aus dem Umstand, dass die KPB L in der Vergangenheit, zuletzt durch Bescheid vom 9. Dezember 2010 für die Dauer eines Jahres bis zum 31. Mai 2012, drei Anträgen auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit entsprochen hat, kann der Kläger keinen Anspruch auf Genehmigung seines Antrags unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Wie der Beklagte näher dargelegt hat, zwang unter anderem die Neuorganisation der KPB L Ende letzten Jahres dazu, die Bewilligungspraxis für Anträge auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit zu überdenken. Die starke Überalterung des Personals insbesondere im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung sei verstärkt als Problem erkannt worden. Die KPB L sehe sich daher verstärkt in der Pflicht, im Interesse einer optimierten Aufgabenerfüllung die Altersstruktur zu verbessern. Hierzu trage auch bei, wenn diese Erwägungen verstärkt als der Verlängerung der Lebensarbeitszeit entgegenstehende dienstliche Gründe Berücksichtigung fänden. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn sich der Dienstherr in Umsetzung seines personalwirtschaftlichen und organisatorischen Entscheidungsspielraums auch bei Entscheidungen nach § 32 LBG NRW für die Zukunft neu positioniert, vorausgesetzt, er hält sich sodann an die selbst gesetzten Vorgaben. Das ist hier aber der Fall. Die KPB L hat - entgegen der Vermutung des Klägers - aktuell keine Anträge auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit mehr genehmigt, vielmehr insgesamt vier Anträge abgelehnt. 49 Vgl. auch den gleichfalls einen Beamten der KPB L betreffenden Beschluss der 2. Kammer des erkennenden Gerichts vom 9. März 2012 – 2 L 71/12 -, a.a.O. 50 In jenem Verfahren hatte die KPB L zudem auf den auch für das vorliegende Verfahren bedeutsamen Umstand hingewiesen, dass ein Übergewicht der Büroarbeitsplätze gegenüber den Arbeitsplätzen im Wach- und Wechseldienst bestehe, der künftig schrittweise und sozialverträglich ausgeglichen werden solle, wobei dem Ausscheiden aus Altersgründen besondere Bedeutung zukomme. 51 Da demnach wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe die gesetzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht vorliegen, ist bereits kein Raum für die Betätigung des Ermessens in dem vom Kläger begehrten Sinne. Im Übrigen hat weder der Kläger dargelegt, noch ist ansonsten für das erkennende Gericht ersichtlich, welche Umstände es gebieten könnten, das Ermessen nur noch im Sinne des Klägers zu betätigen, oder aufgrund welcher Umstände eine ablehnende Entscheidung sich als ermessensfehlerhaft darstellte. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 54 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.