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Urteil

5 K 61/14.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2014:0528.5K61.14.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell. 2 Er steht seit März 2007 im Status eines Rektors im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und übt die Funktion des Schulleiters der Grundschule A... (Grundschule mit bis zum 80 Schülern) aus. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 beantragte er die Bewilligung der vorbezeichneten Teilzeitbeschäftigung nach § 6 a Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung für den Zeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2017 (Ansparphase vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2016 und Freistellungsphase vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017). 3 Mit Bescheid vom 29. Juli 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Den dagegen unter dem 28. August 2013 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 mit der Begründung zurück, der Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung stünden dienstliche Belange entgegen. Mangels hierzu ergangener besonderer Regelungen für Schulleiter sei § 6 a Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung dahingehend auszulegen, dass wegen der besonderen Führungs- und Koordinationsaufgaben der Schulleitung sowie der daraus resultierenden Vertretungsschwierigkeiten während des Freistellungsjahres bei Schulleitern eine Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres grundsätzlich auszuschließen sei, und nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall eine Bewilligung erfolgen könne. Solche Umstände seien hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei einer Bewilligung wäre die Grundschule A... für den Zeitraum der Freistellung des Klägers ohne Leitung und Führung sein. Dies sei mit den dienstlichen Belangen nicht vereinbar, weil die Schule zwingend einen Dienststellenleiter benötige. Ihm oblägen herausgehobene Aufgaben wie z.B.: 4 - die Durchführung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule, - die Initiierung, Umsetzung und Evaluation von Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung, - die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte, - die Umsetzung von und Mitwirkung an Personalentscheidungen, - die Beratung und Unterstützung der Lehrkräfte, der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sowie - die Kooperation mit den Schulträgern und außerschulischen Partnern. 5 Eine adäquate Vertretung sei wegen des komplexen Tätigkeitsbereichs nicht möglich. Im Spannungsfeld aus Schulträger, Schüler- und Elternschaft sowie Lehrerkollegium und Öffentlichkeit sei eine hohe Stabilität der Schulleitung notwendig. Weder die Erklärung der dienstältesten Lehrerin, die Vertretung zu übernehmen, noch die Bereitschaft des Klägers, während des Sabbatjahres zu den „wichtigen“ Zeiten für Fragen und erforderliche Hilfen zur Verfügung zu stehen, rechtfertigten ein anderes Ergebnis. Denn gleichwohl müsse zwangsläufig mit Einbußen in der Aufgabenbewältigung gerechnet werden. Auch eine Nachbesetzung der Stelle sei nicht möglich, da der Kläger während des Freistellungsjahres weiterhin auf einer Teilzeitstelle zu führen sei. 6 Ebenso wenig rechtfertige die geringe Größe der Grundschule A... eine abweichende Entscheidung. Zwar sei bei kleinen Schulen der Arbeitsaufwand der Schulleitung geringer. Dem sei dadurch Rechnung getragen, dass lediglich eine Rektorenstelle eingerichtet sei und dem Schulleiter für die Wahrnehmung der Aufgaben eine geringere Zahl von Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werde. 7 Dagegen hat der Kläger am 13. Januar 2014 Klage erhoben. Die Regelung des § 6 a Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung unterscheide nicht zwischen Schulleitern einerseits und sonstigen Lehrkräften andererseits. Eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell müsse daher grundsätzlich für jeden Lehrer in Betracht kommen, also auch für Schulleiter. Dies finde eine Stütze in der Broschüre zu dem Projekt „Führen in Teilzeit“ des Ministeriums für Integration, Familie, Kind, Jugend und Frau in Rheinland-Pfalz. Darin werde der erklärte Wille des Ministeriums deutlich, auch für Führungskräfte Formen der Teilzeit zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund verstoße die ablehnende Entscheidung ferner gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Wäre der Verordnungsgeber der Auffassung gewesen, dass eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell für Schulleiter ausscheide, hätte er dies nach der Wesentlichkeitstheorie selbst regeln müssen. 8 Der Beklagte verkenne überdies die besonderen Umstände des Einzelfalles. Angesichts der Bereitschaft einer erfahrenen und belastbaren Kollegin, die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben zu übernehmen, werde vom Beklagten lediglich unterstellt, dass bei einer Vertretung des Klägers Einbußen in der Aufgabenbewältigung zu erwarten seien. Wegen der geringen Größe der Grundschule A... seien die Leitungsaufgaben so überschaubar, dass sie von der dienstältesten Kollegin ohne weiteres übernommen werden könnten. So werde hier auch bei krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten verfahren. Anhaltspunkte für die vom Beklagten befürchtete Überforderung der Kollegin lägen auch nicht annähernd vor, zumal der Kläger diese vor der Freistellungsphase einarbeiten könne. Auch das Kollegium und die Eltern würden dies mittragen. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2013 zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell ab dem 1. August 2013, hilfsweise ab dem nächstmöglichen Termin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren. 14 Ergänzend trägt er vor, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht feststellbar, weil für die Ablehnung sachliche Gründe sprächen. Auch die Inhalte der Broschüre „FÜHREN IN TEILZEIT - UND ES GEHT DOCH!“ rechtfertigten keine abweichende Sicht. Darin würden lediglich allgemein Beispiele dafür aufgezeigt, dass die Inanspruchnahme einer regulären Teilzeitbeschäftigung und die Wahrnehmung von Führungsaufgaben miteinander vereinbar seien. Auch der Kläger könne grundsätzlich eine reguläre Teilzeitbeschäftigung beanspruchen. Eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell sei bisher in Rheinland-Pfalz keinem Schulleiter bewilligt worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte) sowie den Inhalt der Broschüre „FÜHREN IN TEILZEIT - UND ES GEHT DOCH!“ verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell nicht zu. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2013 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 18 Zu Recht hat der Beklagte den Antrag des Klägers wegen entgegenstehender dienstlicher Belange im Sinne des § 6a Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (– LehrArbZVO –) abgelehnt. Dienstliche Belange, die dem Antrag des Beamten entgegenstehen können, sind alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben betreffen. Dieses Merkmal beschreibt eine gesetzliche Voraussetzung für die zu treffende Ermessensentscheidung, über die der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum entscheidet. Die Entscheidung ist vom Gericht voll nachprüfbar. Dabei hat es zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. hierzu insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 6 A 1185/10 –, juris; OVG Rh-Pf., Beschluss vom 24. Mai 2004 – 2 B 10467/04.OVG –, juris; BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 23.05 –, juris). 19 Gemessen daran begegnet der vom Beklagten vertretene Standpunkt, Schulleitern sei generell eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell nur in Ausnahmefällen zu bewilligen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat gewichtige Gründe dafür angeführt, dass die Freistellung eines Schulleiters negative Auswirkungen auf den sachgemäßen und reibungslosen Schulbetrieb befürchten lässt. Er hat unter näherer Beschreibung der im Tatbestand aufgelisteten umfangreichen Aufgaben eines Schulleiters substantiiert dargelegt, dass in dem daraus resultierenden Spannungsfeld aus Schulträger, Schüler- und Elternschaft sowie Lehrerkollegium und Öffentlichkeit eine hohe Stabilität der Schulleitung notwendig ist. Eine adäquate Vertretung über einen Zeitraum von einem Jahr ist daher nicht möglich, ohne dass es in der Regel schon aus zeitlichen Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Einbußen in der Qualität der Aufgabenerfüllung kommen wird. 20 Entgegen dem Vorbringen des Klägers verstößt die vom Beklagten geübte Verwaltungspraxis auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Denn es trifft insoweit schon die Annahme des Klägers nicht zu, der Beklagte nehme Schulleiter von der Regelung des § 6a Abs. 1 LehrArbZVO generell aus. Vielmehr hat der Beklagte unter Nennung von Beispielen deutlich gemacht, dass Schulleiter – wenn auch nur in Ausnahmefällen – durchaus in den Genuss einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell kommen können. Im Hinblick darauf ist der Hinweis des Klägers auf die Inhalte der Broschüre „FÜHREN IN TEILZEIT – UND ES GEHT DOCH!“ aus den bereits vom Beklagten dargelegten Gründen nicht zielführend. Ferner bedarf es infolge dessen auch keiner durch den Verordnungsgeber selbst zu regelnden Ausnahmebestimmung für Schulleiter. 21 Ist die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in Gestalt des Sabbatjahr-Modells demnach im Einzelfall ausnahmsweise auch für Schulleiter möglich, so führt dies gleichwohl nicht zum Erfolg der vorliegenden Klage. Denn besondere Umstände, die zu einer entsprechenden Einschätzung zugunsten des Klägers führen könnten, waren hier nicht zu berücksichtigen. 22 Dies gilt zunächst für den von ihm gegebenen Hinweis, wegen der geringen Größe der Grundschule A... seien die wahrzunehmenden Leitungsaufgaben nicht allzu umfangreich, so dass eine Vertretung ohne weiteres möglich sei. Dieses in erster Linie am „quantitativen“ Geschäftsanfall ausgerichtete Argument wird den „qualitativen“ Gesichtspunkten, von denen der Beklagte sich bei seiner Entscheidung erkennbar hat leiten lassen, nicht gerecht. Die qualitativen Anforderungen und Erwartungen des Dienstherrn betreffend die Wahrnehmung von Aufgaben der Schulleitung können nämlich dem Grunde nach bei kleineren Schulen keine anderen sein als bei größeren Schulen. Dem quantitativen Mehraufwand an größeren Schulen wird hingegen durch weitere Leitungsfunktionsämter und die Gewährung einer umfangreicheren Freistellung für diese Personen Rechnung getragen. 23 Ebensowenig vermag der Kläger in diesem Zusammenhang mit den Argumenten durchzudringen, es gebe in der Praxis eine Reihe von Schulen, an denen bereits seit längerer Zeit die Stelle des Schulleiters vakant sei, ohne dass dies vom Beklagten als problematisch erachtet werde, und überdies gebe es auch Fälle, in denen ein regulärer Vertreter mit der Übernahme von Schulleiteraufgaben überfordert sei, was zu entsprechenden Qualitätseinbußen führe. In beiden Fällen handelt es sich um – aus Sicht des Dienstherrn – planwidrige Sondersituationen, die im Einzelfall nicht immer kurzfristig abzustellen sind. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht. Vielmehr entspricht die Besetzung der Schulleiterstelle an der Grundschule A... aktuell dem vom Beklagten angestrebten Regelfall einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung, was die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hervorgehoben hat. Es besteht daher für den Beklagten keine Veranlassung, diese Situation ohne gewichtige Gründe aufzugeben. 24 Aus dem Umstand, dass eine Kollegin des Klägers sich bereit erklärt hat, die Vertretung zu übernehmen, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Dies gilt auch, soweit das Lehrerkollegium im Übrigen sowie die Schüler und Eltern ihr Einverständnis erklärt haben. Diese Verlautbarungen geben keinen Anhalt für die Annahme, die einjährige Vertretung des Klägers an der Schule sei ohne Einbußen bei der Aufgabenbewältigung sichergestellt. Erst recht kann die Zustimmung der Personalvertretung auf diesen Aspekt keinen Einfluss haben. 25 Schließlich lässt auch die Bereitschaft des Klägers, zu wichtigen Zeiten zur Verfügung zu stehen, keine andere Sicht zu. Denn ungeachtet des Umstands, dass der Kläger während einer Beurlaubung keine Schulleiteraufgaben wahrnehmen soll (bzw. darf), birgt dies die Gefahr von Kompetenzproblemen in sich, weil es an einer klaren Regelung fehlen würde, wer im Konfliktfall weisungs- und entscheidungsbefugt ist. 26 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO. 28 Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. 29 Beschluss 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.715,62 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, S. 169).