Beschluss
11 S 2721/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Für die Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags abzustellen; persönliche Verhältnisse sind im Beschwerdeverfahren auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen.
• Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen seines begehrten Anspruchs nicht substantiiert darlegt.
• Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder auf Ausstellung eines Reiseausweises kommt nicht in Betracht, wenn weder die Unmöglichkeit der Ausreise noch die tatsächliche Staatenlosigkeit schlüssig dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe bei nicht substantiiertem Vortrag zu Aufenthaltserlaubnis und Reiseausweis • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Für die Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags abzustellen; persönliche Verhältnisse sind im Beschwerdeverfahren auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen. • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen seines begehrten Anspruchs nicht substantiiert darlegt. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder auf Ausstellung eines Reiseausweises kommt nicht in Betracht, wenn weder die Unmöglichkeit der Ausreise noch die tatsächliche Staatenlosigkeit schlüssig dargelegt sind. Der Kläger, 1993 geboren, begehrt Prozesskostenhilfe zur gerichtlichen Durchsetzung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und die Ausstellung eines Reiseausweises. Er behauptet, im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen zu sein, elternlos zu sein, bei seiner türkischen Mutter zu leben, seit Geburt geduldet zu sein und faktisch staatenlos zu sein, weil er wegen fehlender Elterneinträge in der Geburtsurkunde keinen türkischen Pass erlangen könne. Die Ausländerbehörde hatte die Anträge abgelehnt; im Beschwerdeverfahren bleibt strittig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Verwaltungsgericht hatte Prozesskostenhilfe abgelehnt; der Kläger legte im weiteren Verfahren keine substantiierten Ergänzungen zu Integration, Passbeschaffung oder Staatenlosigkeit vor. Das Gericht stellte ergänzend fest, der Kläger sei vielfach straffällig geworden und Aufenthaltszeiten im Ausland seien unklar. • Rechtliche Grundlagen: § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO regelt Prozesskostenhilfe; Bewilligungsreife ist für die Erfolgsaussicht maßgeblich, persönliche Verhältnisse im Beschwerdeverfahren auf den Zeitpunkt der Entscheidung. • Maßstab: Für Prozesskostenhilfe genügt keine Gewissheit des Prozesserfolgs; es muss aber eine hinreichende Aussicht bestehen, das heißt Erfolg darf nicht offensichtlich ausgeschlossen sein. Substantiierter Vortrag über Tatbestandsvoraussetzungen ist Mindestvoraussetzung. • Vorbringen des Klägers: Seine Angaben genügen nicht, die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 25 Abs.5 AufenthG oder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises (AufenthV, Art.28 StlÜbk) auch nur in groben Zügen darzustellen. Weder ist dargelegt, dass Ausreise unmöglich oder ein Passerwerb aussichtslos ist, noch sind Integration in Deutschland oder Entwurzelung in der Türkei belegt. • Tatsächliche Umstände: Aktenlage und Stellungnahme der Behörde weisen auf bruchstückhafte Aufenthaltszeiten, mehrfache illegale Einreisen, Widerruf eines Abschiebungsschutzes und erhebliche strafrechtliche Verurteilungen hin; dies spricht gegen die Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung aus verfassungs- oder konventionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen wäre. • Ermessensentscheidungen: Selbst bei erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen stünde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde; das Behördenbescheid begründete die Ablehnung nachvollziehbar und nicht ermessensfehlerhaft. • Folgen für PKH: Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht schlüssig substantiiert ist und die Erfolgsaussichten daher nicht erkennbar sind, war die Versagung der Prozesskostenhilfe rechtmäßig. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründetheit liegt nicht vor, weil der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und für die Ausstellung eines Reiseausweises nicht substantiiert dargelegt hat. Es fehlt an einer schlüssigen Darstellung, dass die Ausreise rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder dass eine tatsächliche Staatenlosigkeit vorliegt; auch die behauptete Integration in Deutschland bzw. Entwurzelung gegenüber der Türkei ist nicht näher ausgeführt. Soweit die Behörde im weiteren Verfahren die Anträge ablehnte, sind die dortigen Ermessensentscheidungen nachvollziehbar und nicht als ermessensfehlerhaft erkennbar, weshalb die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.