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Beschluss

10 K 645/24

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2025:1124.10K645.24.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. B. aus C. wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. B. aus C. wird abgelehnt. G r ü n d e Der Kläger hat das mit Beschluss der Kammer vom 22. August 2025 zum Ruhen gebrachte Verfahren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. November 2025 entsprechend § 250 ZPO konkludent aufgenommen und um Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag gebeten. Über diesen ist trotz gleichzeitig erklärter Klagerücknahme noch zu entscheiden, weil der Antrag vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit des Verfahrens entscheidungsreif war. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife des Antrags nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO). Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits kann Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 A 1427/15 -, juris, Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. März 2021 - 11 S 2721/20 -, juris, Rn. 3. Ausgehend von diesen Maßstäben bot die vom Kläger erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 4. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 24. Februar 2022 (Ziffer 1. des Bescheids vom 4. März 2024) ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) und/oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind hier kumulativ gegeben. Ob daneben auch § 48 VwVfG NRW als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid mit Blick darauf in Betracht kommt, dass der Bewilligungsbescheid vom 24. Februar 2022 bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, weil der Kläger schon bei Antragstellung beabsichtigte, das durch das Hochwasser beschädigte Hausgrundstück nicht wiederaufzubauen, sondern zu veräußern, vgl. dazu, dass das Gericht zur nachträglichen Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage grundsätzlich befugt ist, soweit der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird: OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 15 A 121/15 -, juris, Rn. 10 ff., kann hier dahinstehen. Denn die Möglichkeit eines Widerrufs besteht über den Wortlaut des § 49 VwVfG NRW hinaus auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten. Vgl. statt Vieler (zu dem insoweit gleichlautenden Bundesrecht): Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 49 Rn. 6 f., m. w. N. 1. Der Kläger hat - dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig - einen Verwendungsnachweis zu der mit Bewilligungsbescheid vom 24. Februar 2022 für den Wiederaufbau des hochwassergeschädigten Hausgrundstücks bewilligten ersten Teilzahlung in Höhe von 150.543,04 Euro (entspricht 40 % der Fördersumme) nicht eingereicht. Hierzu war er nach Ziffer 5 der zum Gegenstand des Bewilligungsbescheids gemachten „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Billigkeitsleistungen zur Projektförderung zur Beseitigung der Hochwasserschäden aus Juli 2021 (ANBest-Wiederaufbau)“ verpflichtet. Diese sehen in Ziffer 5. 1 vor, dass die Verwendung der Förderung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Förderzwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde - nach Maßgabe der Ziffern 5.2 bis 5.6 - nachzuweisen ist (Verwendungsnachweis). Hierauf ist er im Verwendungsnachweisverfahren durch die Bezirksregierung Köln mit E-Mail vom 12. September 2023 noch einmal ausdrücklich hingewiesen worden. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel wurde jedoch nicht nachgewiesen. Aus dem Umstand, dass der Kläger das Hausgrundstück vielmehr nach Bewilligung der Förderleistung dem Akteninhalt nach offenbar unsaniert zwischenzeitlich verkauft hat, ist zudem zu schließen, dass der Förderzweck auch nicht mehr erreicht werden kann. Das ist förderschädlich und berechtigt die Bewilligungsbehörde zum Widerruf des Bewilligungsbescheids. 2. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem Vortrag aus gesundheitlichen Gründen zu einem Wiederaufbau nicht mehr imstande und deswegen zu einem Verkauf des Hauses vor Durchführung der Sanierung gezwungen gewesen ist. Denn er unterfällt gleichwohl nicht dem Personenkreis, der nach der insoweit maßgeblichen und durch den Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) vom 24. März 2022 ausdifferenzierten Verwaltungspraxis des beklagten Landes zur Inanspruchnahme von Billigkeitsleistungen trotz Verkaufs der Immobilie ausnahmsweise allein berechtigt ist. Vgl. zu dem Erlass: https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/document/file/2022-03-24_erlass_mhkbg_ wiederaufbau_besondere_sachverhalte_verkaeufe. pdf, zuletzt aufgerufen am 24. November 2025. a. Grundsätzlich gilt, dass nach Ziffer 4.2.1. lit. a) FRL „bei Schäden an Wohngebäuden die selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümer, private Vermieterinnen und Vermieter sowie Unternehmen der Wohnungswirtschaft“ Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger der Billigkeitsleistungen sind. Dies betrifft grundsätzlich nur solche Eigentümerinnen und Eigentümer, die zum Zeitpunkt des Starkregen- bzw. Hochwasserereignisses im Grundbuch als Eigentümerin/Eigentümer eingetragen waren. Da erfahrungsgemäß viele Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien aufgrund ihres hohen Alters, einer Traumatisierung, eines Gebrechens oder aus anderen persönlichen Gründen vereinzelt nicht mehr selber in der Lage waren, das beschädigte oder zerstörte Wohnhaus entsprechend der Zielrichtung der Hochwasserhilfe wiederaufzubauen, sollte durch den Erlass vom 24. März 2022 eine Regelung gefunden werden, die es in enumerativ aufgezählten Fällen ausnahmsweise ermöglicht, dass eine Billigkeitsleistung trotz Verkaufs der Immobilie gewährt werden kann. Dabei hat der Erlass den Eigentumsübergang innerhalb der Familien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder des Verkaufs an Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner sowie Erbinnen und Erben 1. und 2. Ordnung ebenso in den Blick genommen (Ziffer 3.) wie den Erwerb durch die jeweilige Kommune aufgrund der Ausübung von Vorkaufsrechten oder im Wege des freihändigen Grunderwerbs (Ziffer 4.) oder eine Veräußerung auf Grundlage besonderer Sachverhalte (Ziffer 5.). Hierzu werden laut Erlass die Fälle gezählt, in denen Eigentümerinnen und Eigentümer keine Lösung im Kreis der Familie anstreben bzw. finden und eine Veräußerung an die Kommune nicht gewünscht oder möglich ist. In diesen Fällen kommt nach der Erlasslage als Ausnahme eine Billigkeitsleistung für die geschädigte Eigentümerin bzw. den geschädigten Eigentümer in Betracht, auch wenn dieser die Immobilie ohne Wiederaufbau veräußert. Dies gilt jedoch nur, wenn auf Seiten der/des Antragstellenden persönliche Einschränkungen vorliegen. Als besondere, in den persönlichen Einschränkungen der/des Antragstellenden begründete Sachverhalte werden insbesondere anerkannt ein hohes Alter von rund 80 und mehr Jahren, eine Behinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder ein Pflegegrad mindestens der Stufe 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit). Diese Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen Sachverhalts sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. b. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen für eine danach im Ausnahmefall mögliche Gewährung einer Billigkeitsleistung ohne Wiederaufbau nach den Ziffern 3. und 4. des Erlasses überhaupt erfüllt sind, ist diesen Fällen eines ausnahmsweise nicht förderschädlichen Verkaufs der Immobilie jedoch gemein, dass nicht die Veräußerin bzw. der Veräußerer die Billigkeitsleistung empfängt, sondern vielmehr die Erwerberin bzw. der Erwerber. Nur in den Fällen der Ziffer 5., also bei Vorliegen eines besonderen Sachverhalts, ist ein Empfang der Billigkeitsleistung durch die Veräußerin bzw. den Veräußerer möglich (vgl. Ziffer 6. des Erlasses). Das Vorliegen eines besonderen Sachverhalts hat der Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Soweit er sich darauf beruft, aus gesundheitlichen Gründen zu einem Wiederaufbau nicht in der Lage und deswegen zu einem Verkauf gezwungen gewesen zu sein, beschreibt er schon keinen der enumerativ aufgeführten Ausnahmefälle. Einen Anspruch darauf, dass sein Fall wegen einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Befähigung zum Wiederaufbau entsprechend diesen Regelungen behandelt wird, hat er schon dem Grunde nach nicht. Denn anspruchsbegründend ist regelmäßig allein eine entsprechende Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris, Rn. 15 ff., vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris, Rn. 17, und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, u. a. Urteil vom 5. März 2024 - 21 A 1986/21 -, juris, Rn. 49. Dass aber die Verwaltungspraxis abweichend von der Erlasslage auch andere Fälle unter die „besonderen Sachverhalte“ nach Ziffer 5. des Erlasses subsumiert, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Der Widerruf des Zuwendungsbescheids erweist sich auch als ermessensfehlerfrei. Die Bezirksregierung Köln hat ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids das ihr zukommende Ermessen erkannt und unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen in Gestalt der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgeübt. Die Behörde durfte bei der Abwägung auch berücksichtigen, dass der Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist, weil der Kläger schon vor der Antragstellung das Grundstück veräußert und einen Wiederaufbau - entgegen den Angaben in seinem Förderantrag - von Anfang an gar nicht beabsichtigt hatte und die bereits ausgezahlten Mittel daher auch zweckwidrig verwendet worden sind. Aus diesem Grund ist auch die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit ermessensfehlerfrei. 4. Die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist eingehalten. Zwar hatte der Kläger die Bezirksregierung Köln ausweislich der Akte bereits am 29. Juli 2022 über den zwischenzeitlich erfolgten Verkauf des Grundstücks informiert. Davon, dass aber auch nicht mehr beabsichtigt war, einen Verwendungsnachweis einzureichen, und überdies die bereits erhaltene Billigkeitsleistung zweckwidrig nicht für den Wiederaufbau verwendet worden war, hat die Bezirksregierung Köln erst im Verwendungsnachweisverfahren in der Folge ihrer Anfrage mit E-Mail vom 12. September 2023 erfahren. Erst hierdurch hat sie daher vollständige Kenntnis der Tatsachen erlangt, die aus den vorgenannten Gründen den Widerruf des Bewilligungsbescheids rechtfertigen. II. Die Rückforderung der bereits erhaltenen Zuwendung in Höhe von 150.543,04 Euro (Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids) findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Infolge der Aufhebung des Bewilligungsbescheids ist die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der bereits erhaltenen Billigkeitsleistung entfallen. Die erbrachten Leistungen sind daher zu erstatten. Der Kläger kann sich hinsichtlich der Rückforderung auch nicht auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen. Für den Umfang der Erstattung gelten mit Ausnahme der Verzinsung nach § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW die Vorschriften des BGB zwar entsprechend, weshalb grundsätzlich auch eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Frage kommt. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW). Hiervon ist nach dem zuvor Gesagten vorliegend ohne weiteres auszugehen. Vgl. (zu dem insoweit gleichlautenden Bundesrecht): Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 49a Rn. 66, m. w. N. III. Letztlich begegnet auch der Ausspruch der Verzinsung des Rückforderungsbetrags (Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids) keinen rechtlichen Bedenken. Er entspricht § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW, nach dem der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an zu verzinsen ist. Darauf, dass von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet (§ 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW), kann sich der Kläger nach dem zuvor Ausgeführten ebenfalls nicht berufen. Die genaue Zinshöhe ist nicht streitgegenständlich; sie wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt.