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Beschluss

8 K 590/23

VG Sigmaringen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0212.8K590.23.00
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Leitsätze
Zum Anspruch auf Löschung eines im Schengener Informationssystem (SIS) und im Ausländerzentralregister (AZR) vermerkten Einreise- und Aufenthaltsverbots.(Rn.10) (Rn.42)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf Löschung eines im Schengener Informationssystem (SIS) und im Ausländerzentralregister (AZR) vermerkten Einreise- und Aufenthaltsverbots.(Rn.10) (Rn.42) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. I. Der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich gefasste Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen dessen Bescheid vom 31. Januar 2023 (Az.: 8 K 592/23) die Löschung des im Schengener Informationssystem (SIS) vermerkten Einreise- und Aufenthaltsverbots bezüglich des Antragstellers beim Bundeskriminalamt zu veranlassen sowie die Löschung des im Ausländerzentralregister (AZR) vermerkten Einreise- und Aufenthaltsverbots bezüglich des Antragstellers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu veranlassen, ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Er ist statthaft (dazu a.). Dem Antragsteller kommt für seinen Antrag auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu (dazu b.). a. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Die in Rede stehenden Ausschreibungen des Antragstellers sind nämlich nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren, da sie nicht auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind. Durch die Einstellung personenbezogener Daten in die Zentrale Datenbank des Schengener Informationssystems (SIS) wird lediglich die Grundlage für anschließende grenzpolizeiliche Einreiseverweigerungsmaßnahmen auf Grundlage des Rechts des jeweiligen Mitgliedsstaates geschaffen. Erst die tatsächliche Verweigerung der Einreise in den Schengenraum stellt eine unmittelbar belastende Regelung gegenüber dem Betroffenen dar. Aus denselben Gründen enthält auch die Ausschreibung des Antragstellers im Ausländerzentralregister (AZR) keine Regelung mit Außenwirkung, da auch diese nur die Grundlage für spätere polizeiliche Maßnahmen bildet. Aufgrund der fehlenden Verwaltungsaktqualität der Ausschreibungen kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mithin nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung in Betracht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein entsprechender Anspruch auf Veranlassung einer Löschung ist in der Hauptsache im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen. b. Dem Antragsteller kommt für seinen Antrag auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Ein solches kann nicht mit dem Argument verneint werden, dass der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden war (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2004 - 6 S 19/04 -, juris Rn. 2, m.w.N.; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 123 Rn. 22). Richtig ist zwar, dass der Antragsteller beim Antragsgegner keinen Antrag auf Veranlassung der Löschung des im SIS und im AZR vermerkten Einreise- und Aufenthaltsverbots gestellt hat. Indessen ist hier aber zu beachten, dass der Antragsteller beim Antragsgegner am 22. September 2022 beantragt hat, das in Ziff. 3 der Entscheidung vom 29. Oktober 2020 infolge einer Ausweisung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren, beziehungsweise sieben Jahren im Falle des Nichterbringens eines Nachweises zur Straf- und Drogenfreiheit, aufzuheben oder hilfsweise „auf Null“ zu befristen. Der Antragsgegner hat mit Entscheidung vom 31. Januar 2023 das Einreise- und Aufenthaltsverbot verkürzt und nunmehr auf drei Jahre angeordnet und befristet. Damit war der Antragsgegner mit der Frage, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben oder zu verkürzen ist, befasst. Insbesondere hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass er an diesem grundsätzlich festhalten möchte. Ein weiterer Antrag auf Veranlassung der Löschung des im SIS und im AZR vermerkten Einreise- und Aufenthaltsverbots hätte vor diesem Hintergrund keinen Erfolg versprochen. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierzu hat der Antragsteller Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht und dass dieser Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, d. h. eine Eilbedürftigkeit besteht (sog. Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat vorliegend einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller dürfte nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch darauf haben, dass der Antragsgegner die Löschung des vermerkten Einreise- und Aufenthaltsverbots im SIS (dazu a.) und im AZR (dazu b.) veranlasst. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob der Antragssteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. a. Der Antragsteller hat mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Löschung des vermerkten Einreise- und Aufenthaltsverbots im SIS beim zuständigen Bundeskriminalamt (vgl. § 3 Nr. 2 Buchst. b BKAG) veranlasst. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Löschung des vermerkten Einreise- und Aufenthaltsverbots im SIS nach der einschlägigen Rechtsgrundlage (dazu aa.) Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 (SIS III-Verordnung) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) und Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 sind vorliegend mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Die Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung dürfte nämlich gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 zu Recht erfolgt sein (dazu bb.). Weiterhin dürfte die Ausschreibung auch den sich aus Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 ergebenden Anforderungen entsprechen (dazu cc.). aa. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Löschung des vermerkten Einreise- und Aufenthaltsverbots im SIS ist Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 und Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861. Das Begehren des Antragstellers richtet sich dabei nach der Verordnung (EU) 2018/1861. Nach Art. 66 Abs. 5, Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 in Verbindung mit Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/201 der Kommission vom 30. Januar 2023 gilt diese seit dem 7. März 2023. Gleichzeitig wurde die zuvor geltende Verordnung (EG) 1987/2006 (SIS II-Verordnung) aufgehoben. Von einer Ausschreibung im SIS betroffene Personen müssen gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 in der Lage sein, die in den Art. 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Rechte auszuüben. Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 haben betroffene Personen das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind („Recht auf Vergessenwerden“). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Voraussetzungen einer ursprünglich rechtmäßigen Eingabe einer Ausschreibung zu Einreise- und Aufenthaltszwecken (vgl. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861) nicht mehr vorliegen, weil eine solche aufgrund nachträglich eingetretener Umstände nicht mehr den sich aus Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 ergebenden Anforderungen entspricht. Ein diesbezüglicher Anspruch kann gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 durch den Antragsteller vor dem nach nationalen Recht zuständigen Gericht geltend gemacht werden. bb. Die Voraussetzungen, unter denen eine Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2018/1861 zulässig ist, sind vorliegend mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 geben Mitgliedstaaten eine Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ein, wenn der Mitgliedstaat auf der Grundlage einer individuellen Bewertung, die eine Bewertung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfasst, zu dem Schluss gelangt, dass die Anwesenheit dieses Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit in seinem Hoheitsgebiet darstellt, und der Mitgliedstaat folglich im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften eine richterliche oder behördliche Entscheidung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erlassen und eine nationale Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung verhängt hat. Die Situation nach dieser Vorschrift ist gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 unter anderem gegeben, wenn ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Drittstaatsangehöriger ist dabei gemäß Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 eine Person, die kein Unionsbürger im Sinne des Art. 20 Abs. 1 AEUV ist, mit Ausnahme der Personen, die aufgrund von Abkommen zwischen der Union beziehungsweise der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist. Ausgehend hiervon dürfte die Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS gegenüber dem Antragsteller zu Recht erfolgt sein. Der Antragssteller ist als albanischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861. Des Weiteren wurde der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 3. August 2018 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB verurteilt. Diese Straftat ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht. Darüber hinaus wurde eine nationale Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im AZR verhängt. cc. Die rechtmäßige Eingabe der Ausschreibung zu Einreise- und Aufenthaltszwecken dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch den sich aus Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 ergebenden Anforderungen entsprechen. Nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 muss eine Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union gemäß der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) genießt, den zur Durchführung der genannten Richtlinie oder eines derartigen Abkommens erlassenen Regeln entsprechen. Dies bedeutet, dass die Ausschreibung eines drittstaatsangehörigen Familienmitgliedes nur dann zulässig ist, wenn eine Einreiseverweigerung nach Unionsrecht zulässig wäre (vgl. zur inhaltlich ähnlichen Regelung in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1987/2006 Stahmann in: Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis, 1. Auflage 2019, § 2 Visum Rn. 104). Ausgehend hiervon, dürfte der Antragsteller zwar grundsätzlich das Recht auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG genießen (dazu (1)). Indes dürfte das mit der Entscheidung vom 29. Oktober 2020 angeordnete und mit der Entscheidung vom 31. Januar 2023 nachträglich auf drei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot dem Recht des Antragstellers auf Einreise- und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen (dazu (2)). (1) Der Antragsteller dürfte vorliegend gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG freizügigkeitsberechtigt sein. Nach dieser Vorschrift gilt das aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG folgende Aufenthaltsrecht auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b oder c der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt. Die Ehefrau des Antragstellers ist als kroatische Staatsangehörige Unionsbürgerin. Diese dürfte auch gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG freizügigkeitsberechtigt sein. Danach hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist. Nach Lage der Akten ist die Antragstellerin zumindest seit dem 22. September 2022 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie derzeit einer Beschäftigung nicht nachgeht. (2) Indes dürfte das im Zuge der Ausweisungsentscheidung vom 29. Oktober 2020 angeordnete und mit der Entscheidung vom 31. Januar 2023 nachträglich auf drei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot dem Recht des Antragstellers auf Einreise- und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit hoher Wahrscheinlichkeit entgegenstehen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Der Antragsteller ist am 20. Juni 2022 aus dem Bundesgebiet ausgereist, so dass dieses nach derzeitigem Stand erst am 20. Juni 2025 abläuft. Die Richtlinie 2004/38/EG enthält keine Regelungen, die in der hier maßgeblichen Fallgestaltung zu einer Wirkungslosigkeit der bestandskräftigen Ausweisung sowie des mit ihr angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots führen würden. Es ist bei dieser Richtlinie (ebenso im Übrigen auch beim Freizügigkeitsgesetz/EU) nicht ersichtlich, dass sie die Fallgruppe der Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen, die erst - wie hier - nach Bestandskraft der zum Zweck der individuellen Gefahrenabwehr erfolgten Ausweisung Familienangehörige von Unionsbürgern geworden und dadurch zu dem Kreis der dem Grunde nach freizügigkeitsberechtigten Personen gestoßen sind, erfasst (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteile vom 14.12.2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 16 ff. und vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris Rn. 12 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2017 - 11 S 983/16 -, juris Rn. 31; Hessischer VGH, Beschluss vom 26.01.2023 - 7 B 1806/22 -, juris Rn. 10; Hmbg. OVG, Beschluss vom 19.03.2012 - 3 Bs 234/11 -, juris Rn. 36). Die Bestimmungen der Art. 27 ff. der Richtlinie 2004/38/EGbeziehen sich ihrem Sinn und Zweck nach auf Ausweisungen, die gegen zu diesem Zeitpunkt bereits freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger oder deren Familienangehörige verfügt werden, und schaffen insoweit materielle, am Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit orientierte Beschränkungen (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 23 ff. zu der Richtlinie). Zu der hier maßgeblichen Frage der Fortwirkung von Ausweisungen, die gegenüber Drittstaatsangehörigen aus Gründen der individuellen Gefahrenabwehr bestandskräftig geworden waren, bevor die Drittstaatsangehörigen zu Familienangehörigen von Unionsbürgern geworden sind, verhält sich die Richtlinie nicht. Sie regelt allerdings in Art. 32 („Zeitliche Wirkung eines Aufenthaltsverbots“), dass Personen, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, einen Antrag auf dessen Aufhebung unter Hinweis darauf einreichen können, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben, und dass diese Personen während der Prüfung des Antrags nicht in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen dürfen. Auch die darin zum Ausdruck kommende Wertung spricht jedenfalls nicht für eine automatisch eintretende Wirkungslosigkeit von bestandskräftigen Ausweisungsverfügungen in der hier betroffenen Fallgruppe (vgl. Hmbg. OVG, Beschluss vom 19.03.2012 - 3 Bs 234/11 -, juris Rn. 36). In Anlehnung an Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG und unter Berücksichtigung der Grenzen, die generell für Aufenthaltsverbote gegenüber dem Grunde nach freizügigkeitsberechtigten Personen zu ziehen sind, ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen „eine materielle Änderung der Umstände, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben“, eingetreten ist, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Ausweisung noch ein Drittstaatsangehöriger ohne Anknüpfungspunkte zum gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrecht war, dahin zu beantworten, dass eine solche Veränderung eingetreten und dementsprechend ein Aufenthaltsverbot dann aufzuheben ist, wenn von der Person gegenwärtig keine erhebliche Gefahr (mehr) ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, also etwa keine Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten. Denn es wäre unionsrechtlich nicht gerechtfertigt, einen inzwischen an sich freizügigkeitsberechtigt gewordenen Ausländer weiter vom Bundesgebiet fernzuhalten, von dem jedenfalls keine Gefahr (mehr) ausgeht, die nach den unionsrechtlichen Maßstäben eine Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen würde (vgl. Hmbg. OVG, Beschluss vom 19.03.2012 - 3 Bs 234/11 -, juris Rn. 36). Bei der Bestimmung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist in einem ersten Schritt eine an dem mit der Maßnahme ausschließlich verfolgten spezialpräventiven Zweck (vgl. Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, aus spezialpräventiven Zwecken, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen. Die sich an der Erreichung des spezialpräventiven Zwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und, sofern einschlägig, aus Art. 7 und Art. 9 GRCh sowie Art. 20, 21 AEUV messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers bzw. dessen Familienangehörigen in den Blick zu nehmen. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (BVerwG, Urteile vom 25.02.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 28 und vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 193 und vom 24.03.2016 - 11 S 992/15 -, juris Rn. 25). In Anwendung dieser Grundsätze dürfte der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch darauf haben, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen kürzeren Zeitraum als drei Jahre oder gar „auf null“ zu befristen. Von dem Antragsteller dürfte nach wie vor eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgehen (dazu (a)). Auch dürfte der Antragsgegner zu Recht angenommen haben, dass die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Berücksichtigung unions- und völkervertragsrechtlicher Vorgaben sowie verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen lediglich auf drei Jahre zu verkürzen ist (dazu (b)). (a) Der Antragsgegner dürfte zu Recht angenommen haben, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot in einem ersten Schritt nicht zu verkürzen ist. Ausgehend von der begangenen Straftat, die im Sinne der unionsrechtlich anzulegenden Maßstäbe ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, der Vorstrafen, der Entwicklung des Antragstellers nach der Tat, seiner Persönlichkeit sowie des Gewichts der in Rede stehenden Rechtsgüter, dürfte eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Antragsteller weitere entsprechende erhebliche Straftaten begehen wird. Der Antragsteller wurde aufgrund einer Verurteilung des Amtsgerichts Memmingen vom 3. August 2018 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 11. April 2019 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Grund für den Widerruf war, dass der Antragsteller sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzogen hat. Auch hat der Antragsteller die Bewährung von Anfang an ignoriert. Die vom Antragsteller begangene Straftat berührt unter Berücksichtigung der vorliegend unionsrechtlich anzulegenden Maßstäbe ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der illegale Drogenhandel ist einer der in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereiche. Der illegale Drogenhandel stellt eine diffuse Kriminalität dar. Seine Akteure sind nicht selten mit beeindruckenden wirtschaftlichen und operativen Mitteln ausgestattet. Häufig verfügen sie über internationale Verbindungen. Angesichts der verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen Kriminalität wird im ersten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335, S. 8) festgestellt, dass der illegale Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Die Rauschgiftsucht ist ein großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit. Gerade durch seine bandenmäßige Begehung kann der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln ein Ausmaß und eine Intensität erreichen, dass die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung insgesamt oder eines großen Teils derselben unmittelbar bedroht werden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 -, juris Rn. 52). Der Antragsteller handelte ab August 2017 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen Personen mit Betäubungsmitteln, insbesondere mit Marihuana, um sich dadurch eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Zu einem nicht mehr näher bezeichneten Zeitpunkt im September 2017 verbrachten der Antragsteller und andere Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken insgesamt 3,57 kg Marihuana in die Wohnung eines Mittäters in Senden. Einer der Mittäter verbrachte ebenfalls im September 2017 weitere 5,06 kg Marihuana in diese Wohnung. Die 3,57 kg Marihuana wurden sodann professionell unter Mitwirkung des Antragstellers in insgesamt neun, jeweils mit Plastiktüten und Klebeband versehenen Einheiten verpackt. Die 5,06 kg wurden in zwei Einheiten verpackt, die mit insgesamt zwei Vakuumbeuteln, mehrere Lagen Frischhaltefolie und Klebeband versehen wurden. Die Fingerspuren des Antragstellers wurden auf den Päckchen gefunden. Es handelte sich dabei um eine erhebliche Menge an Marihuana. Diese enthielt einen Wirkstoffgehalt von 1,5 kg THC und überstieg damit die nicht geringe Menge (beginnend ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g THC) um etwa das 200-fache. Aufgrund der erheblichen Menge an Betäubungsmitteln, der beabsichtigten Erzielung einer Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer sowie des bewussten und gewollten Zusammenwirkens mit anderen Personen handelt es sich zweifellos um eine Straftat, die im aufgezeigten unionsrechtlichen Sinne ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Für eine erhebliche, vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr sprechen auch die Vorstrafen des Antragstellers. In diesem Kontext ist insbesondere anzuführen, dass er bereits mit Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 6. Februar 2018 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,- EUR Geldstrafe verurteilt wurde. Daraus folgt, dass der Antragsteller nicht nur einmalig wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hinzukommt im Falle des Antragsstellers, dass er sich auch nach seiner Haftentlassung nicht durchgehend rechtstreu verhalten hat. Gegen den Antragsteller liefen zwei Ermittlungsverfahren wegen eines am 27. Januar 2022 begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen einer am 6. Mai 2021 begangenen falschen Versicherung an Eides Statt. Diese wurden nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Memmingen lediglich aufgrund unbekannten Aufenthalts des Antragstellers vorläufig eingestellt. In beiden Verfahren wurde der Antragsteller zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Weiterhin ist in diesem Kontext zu beachten, dass der Antragsteller zunächst auch nicht seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Der Antragsteller wurde am 2. Februar 2021 aus der Haft entlassen. Entgegen der bereits zum damaligen Zeitpunkt bestandskräftig verfügten Abschiebungsandrohung in Ziff. 2 der Entscheidung vom 29. Oktober 2020 ist er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Haftentlassung aus dem Bundesgebiet ausgereist. Vielmehr ist die Ausreise erst am 20. Juni 2022 erfolgt. Der Antragsteller hielt sich demzufolge vom 5. März 2021 bis 20. Juni 2022 unerlaubt im Bundesgebiet auf. Auch hier liegt ein strafbares Verhalten nahe (vgl. § 95 AufenthG). Die Straftaten, welche Gegenstand der vorläufig eingestellten Ermittlungsverfahren sind, fielen in den Zeitraum des unerlaubten Aufenthalts. Soweit der Antragssteller eine beglaubigte Übersetzung eines Schreibens des „Gerichts Erster Instanz Lezha“ in Albanien vom 6. Juli 2022 vorgelegt hat, nach dem gegen ihn dort kein Strafverfahren registriert sei, ändert dies nichts an der vorgenannten Einschätzung. Zum einen entstand dieses Schreiben zu einem Zeitpunkt, als der Antragsteller erst kurz wieder in Albanien war. Zum anderen bezieht es sich auch nur auf die Staatsanwaltschaft bei dem genannten Gericht. Auch führt das Schreiben selbstverständlich nicht aus, dass der Antragsteller im Bundesgebiet nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Annahme, dass er sich nach seiner Haftentlassung nicht rechtstreu verhalten hat, vermag er damit nicht zu widerlegen. Zu berücksichtigen ist ferner das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem illegalen Drogenhandel um eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Durch die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge hat der Antragsteller eine Vielzahl anderer Personen in ihrer Gesundheit gefährdet und dazu beigetragen, dass diese gegebenenfalls süchtig werden, aufgrund einer Rauschmittelsucht erkranken oder sogar zu Tode kommen. Die vom Antragsteller ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr dürfte auch nicht durch die Eheschließung entfallen sein. Insoweit dürfte der Antragsgegner zu Recht ausgeführt haben, dass das rein formale Bestehen der Ehe verbunden mit der Absicht, die eheliche Gemeinschaft im Bundesgebiet leben zu wollen, die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lässt. Selbiges gilt, soweit er nunmehr geltend macht, dass seine Ehefrau im August 2024 ein gemeinsames Kind erwartet. Unter Abwägung aller Umstände, insbesondere mit dem in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereich des illegalen Drogenhandels, welcher unionsrechtlich einen Bereich der besonders schweren Kriminalität darstellt, dürfte der Antragsgegner mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht davon ausgegangen sein, dass eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in einem ersten Schritt nicht angezeigt ist. (b) Zu Recht dürfte der Antragsgegner angenommen haben, dass die Frist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung unions- und völkervertragsrechtlicher Vorgaben sowie verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen auf drei Jahre zu verkürzen ist. Weder das Schutzgut des Art. 6 Abs. 1 GG (dazu (aa)) oder des Art. 2 Abs. 1 GG sowie des Art. 8 Abs. 1 EMRK (dazu (bb)) gebieten eine kürzere Frist, noch gar die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots „auf null“. Auch unionsrechtliche Vorgaben gebieten keine weitere Verkürzung der Frist oder gar die Aufhebung (dazu (cc)). (aa) Art. 6 Abs. 1 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings gewährt dieses Grundrecht einen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12, und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 163, Beschlüsse vom 30.03.2021 - 11 S 3421/20 -, juris Rn. 21, und vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 30). Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 164, Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 30, und vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 14). Dieses besonders hohe verfassungsrechtliche Schutzgut ist gegen diejenigen äußerst gewichtigen Güter abzuwägen, die durch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot geschützt werden. Wie bereits ausgeführt, sind die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, äußerst schwerwiegend. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen in der Hierarchie der Grundrechte einen hohen Stellenwert ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Ausgehend hiervon dürfte der Antragsgegner zu Recht angenommen haben, dass eine weitere Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder gar dessen Befristung „auf null“ nicht angezeigt ist. Der Antragsteller ist zwar mit einer im Bundesgebiet lebenden kroatischen Staatsangehörigen und damit Unionsbürgerin verheiratet. Indessen hat er die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau bislang im Bundesgebiet überhaupt noch nicht gelebt. Der Antragsteller hat seine Ehefrau nämlich erst am 4. Juli 2022 und damit nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet am 20. Juni 2022 geheiratet. Der Antragsteller hat sich darüber hinaus während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise strafbar gemacht. Die dabei betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen verfassungsrechtlich einen hohen Stellenwert ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).Dem Antragsteller dürfte es während der noch bestehenden Restdauer seines Einreise- und Aufenthaltsverbots vorliegend daher zuzumuten sein, eine Kontaktaufnahme zu seiner Ehefrau mittels Fernkommunikationsmitteln oder eines Besuchs von ihr in Albanien durchzuführen. Eine andere Betrachtungsweise rechtfertigt sich gegenwärtig auch nicht im Hinblick auf das noch ungeborene Kind des Antragstellers. Die beschließende Kammer geht in diesem Kontext zwar davon aus, dass der Antragsteller aufgrund seiner Ehe mit der Kindsmutter, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch noch bei der Geburt des Kindes im August 2024 bestehen dürfte, rechtlicher Vater des Kindes sein wird (vgl. § 1592 Nr. 1 BGB). Eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit aber schon deshalb nicht anzunehmen sein, weil bisher aufgrund des derzeitigen Aufenthalts des Antragstellers in Albanien keine Situation gegeben ist, dass er und seine Ehefrau bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten ließen. Insbesondere ist für die beschließende Kammer nicht erkennbar, wie die Ehe zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau derzeit gelebt wird. Zudem würde aus Art. 6 Abs. 1 GG auch im Rahmen einer Vorwirkung kein Anspruch des Antragstellers auf Einreise und Aufenthalt folgen, sondern eine Verpflichtung der entscheidenden Behörden und Gerichte zur angemessenen Berücksichtigung der familiären Beziehung. Aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des Antragstellers und der nach wie vor bestehenden Wiederholungsgefahr tritt das Interesse an einem Zusammenleben mit seinem noch ungeborenen Kind zurück. Der Antragsteller ist dazu gehalten, bei der Geburt des Kindes gegebenenfalls eine Betretenserlaubnis (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, § 11 Abs. 1 FreizügG/EU) und im Nachgang eine Aufhebung oder weitere Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beantragen. (bb) Eine weitere Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder gar dessen Befristung „auf null“ dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht vor dem Hintergrund des Schutzes des Privatlebens angezeigt sein. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Schutz des Privatlebens unter bestimmten Voraussetzungen ein rechtliches Hindernis für die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet begründen kann. Dabei geht die beschließende Kammer auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon aus, dass zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Gesichtspunkt „faktischer Inländer“ ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich ist, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und andererseits auf die fehlende Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit („Entwurzelung“) an (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 24, vom 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 20, und vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19 ff.; EGMR, Urteile vom 09.04.2019 - 23887/16 -, vom 20.12.2018 - 18706/16 - und vom 20.11.2018 - 16711/15 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 175, Beschlüsse vom 11.05.2021 - 11 S 2891/20 -, juris Rn. 45 ff., vom 03.03.2021 - 11 S 2721/20 -, juris Rn. 14, vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 24 f., vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 50, vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 31 f., und vom 02.03.2020 - 11 S 2293/18 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 15.11.2019 - 2 B 243/19 -, juris Rn. 24 f). Im vorliegenden Fall dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits davon auszugehen sein, dass der Antragsteller aus den in Albanien herrschenden Lebensverhältnissen nicht entwurzelt ist. Der Antragsteller ist 1996 geboren und erst acht Monate vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Memmingen in das Bundesgebiet eingereist. Des Weiteren ist er erkennbar auch nicht im Bundesgebiet verwurzelt. Der Antragsteller verfügt lediglich über eine Ehefrau, die freizügigkeitsberechtigt im Bundesgebiet lebt. Diese Ehe wurde im Bundesgebiet noch nicht gelebt. Eine soziale Integration im Bundesgebiet ist nicht erfolgt. Der Antragsteller hat sich vielmehr in erheblicher Weise strafbar gemacht. Letztlich ist auch eine wirtschaftliche Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland nicht erkennbar. (cc) Schließlich verlangen auch unionsrechtliche Erwägungen keine weitere Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder gar dessen Befristung „auf null“. Insbesondere gebieten die sich aus Art. 20 und Art. 21 AEUV ergebenden Erwägungen keine andere Betrachtung. Der Antragsteller ist nicht Unionsbürger. Auch ist nicht erkennbar, dass seine Ehefrau faktisch gezwungen sein könnte, das Unionsgebiet zu verlassen und zum Antragsteller nach Albanien zu ziehen. Unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG, der Art. 7 und 9 GRCh, der Art. 20 und 21 AEUV und des Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfte die im Hinblick auf die zur Gefahrenabwehr als erforderlich angesehene Wiedereinreisesperre von drei Jahren unter Abwägung der vorgenannten Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unverhältnismäßig sein. Eine weitergehende Verkürzung der Frist dürfte rechtlich nicht geboten sein. b. Der Antragsteller dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch keinen Anspruch darauf haben, dass der Antragsgegner die Löschung des vermerkten Einreise- und Aufenthaltsverbots im AZR beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AZRG) veranlasst. Eine Löschung hat gemäß § 36 Abs. 1 Satz 4 AZRG unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war (dazu aa.). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 AZRG hat die Registerbehörde darüber hinaus Daten spätestens mit Fristablauf zu löschen (dazu bb.). aa. Ausgehend hiervon dürfte der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf Löschung des vermerkten Einreise- und Aufenthaltsverbots im AZR nach § 36 Abs. 1 Satz 4 AZRG haben. Die Speicherung der Daten dürfte nämlich nicht unzulässig sein. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 AZRG ist die Speicherung zulässig bei Ausländern, für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind. Das infolge der Ausweisung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot stellt eine solche aufenthaltsrechtliche Entscheidung dar. bb. Des Weiteren dürfte der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Löschung des vermerkten Einreise- und Aufenthaltsverbots im AZR nach § 36 Abs. 1 Satz 1 AZRG haben. Die Voraussetzungen für eine Löschung dürften nämlich nicht vorliegen. Daten werden gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 AZRG-DV unter anderem dann gelöscht, wenn die ihnen zugrundeliegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Die Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist, wie bereits ausgeführt, derzeit noch nicht abgelaufen. Der Antragsteller dürfte auch keinen Anspruch auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach dem vorliegend maßgeblichen § 11 Abs. 4 AufenthG (vgl. zur Anwendbarkeit des AufenthG nur BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 13.16 -, juris Rn. 20; Hessischer VGH, Beschluss vom 26.01.2023 - 7 B 1806/22 -, juris Rn. 11 ff.) haben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ergänzend führt die beschließende Kammer noch aus, dass auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen dürften. Nach dieser Vorschrift soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Die entsprechenden Anforderungen dürften vorliegend, wie auch der Antragsgegner zu Recht ausgeführt hat, nicht vorliegen. Zum einen befindet sich der Antragsteller nicht im Bundesgebiet, zum anderen liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Kapitel 2 Abschnitt 5 genannten Aufenthaltstitel nicht vor. In diesem Kontext ist ferner die Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen. Danach ist bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Wie bereits ausgeführt, ist der Antragsteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Haftentlassung aus dem Bundesgebiet ausgereist. Vielmehr ist die Ausreise erst am 20. Juni 2022 erfolgt. Die Frist zur Ausreise hat der Antragsteller damit deutlich über ein Jahr und damit erheblich überschritten. Gründe dafür, dass er unverschuldet an der Ausreise gehindert war, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Diese sind auch nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der sich aus Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ergebenden Empfehlung. Im Hauptsacheverfahren wäre der Streitwert mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,- EUR in Ansatz zu bringen. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen. Zum einen bietet unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung keinen hinreichenden Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zum anderen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller hat in seinem Antrag im Wesentlichen angegeben, dass seine Frau ihm Unterhalt gewähre. Er hat zwar Gehaltsabrechnungen der Ehefrau vorgelegt. Darüber hinaus hat er zwei Zahlungsbelege von „MoneyGram“ vom Juli und August 2022 eingereicht, nach denen seine Ehefrau ihm über seinen Bruder bzw. einen Freund angeblich 350,- EUR und 200,- EUR überwiesen haben will. Weitere Zahlungsbelege vermochte er trotz Hinweises des Gerichts vom 30. März 2023 aber nicht vorzulegen. Insoweit beließ er es bei dem Hinweis, dass seine Ehefrau aktuellere Zahlungsnachweise bereits weggeworfen habe.