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Beschluss

11 S 2670/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0514.11S2670.22.00
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Leitsätze
1. Im Einbürgerungsverfahren genügt die Vorlage eines Zertifikats zum Nachweis von ausreichenden Sprachkenntnissen nicht, wenn im konkreten Einzelfall erhebliche Zweifel an den dem Einbürgerungsbewerber bescheinigten Sprachkenntnissen bestehen oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach Zertifikatsausstellung ein entscheidungserheblicher Sprachverlust eingetreten sein könnte. In diesen Fällen hat der Einbürgerungsbewerber auf Anforderung durch die Einbürgerungsbehörde die erforderlichen Sprachkenntnisse in anderer, geeigneter Form nachzuweisen. (Rn.5) 2. Der Umstand, dass ein Einbürgerungsbewerber bei seiner Vorsprache bei der Einbürgerungsbehörde Schwierigkeiten hatte, den Inhalt des von ihm abzugebenden Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung wiederzugeben, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines nach Zertifikationsausstellung eingetretenen Sprachverlustes. (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2022 - 4 K 4335/22 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Einbürgerungsverfahren genügt die Vorlage eines Zertifikats zum Nachweis von ausreichenden Sprachkenntnissen nicht, wenn im konkreten Einzelfall erhebliche Zweifel an den dem Einbürgerungsbewerber bescheinigten Sprachkenntnissen bestehen oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach Zertifikatsausstellung ein entscheidungserheblicher Sprachverlust eingetreten sein könnte. In diesen Fällen hat der Einbürgerungsbewerber auf Anforderung durch die Einbürgerungsbehörde die erforderlichen Sprachkenntnisse in anderer, geeigneter Form nachzuweisen. (Rn.5) 2. Der Umstand, dass ein Einbürgerungsbewerber bei seiner Vorsprache bei der Einbürgerungsbehörde Schwierigkeiten hatte, den Inhalt des von ihm abzugebenden Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung wiederzugeben, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines nach Zertifikationsausstellung eingetretenen Sprachverlustes. (Rn.5) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2022 - 4 K 4335/22 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. 1. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 5, vom 16.01.2020 - 11 S 3282/19 - juris Rn. 3, vom 27.08.2019 - 11 S 1879/19 - juris Rn. 3 und vom 23.04.2019 - 11 S 2292/18 - juris Rn. 3; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 - juris Rn. 25), sodass Verzögerungen der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Lasten des Antragstellers gehen können (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2020 - 2 BvR 1942/18 - juris Rn. 15). Bewilligungsreife tritt regelmäßig erst dann ein, wenn dem Verwaltungsgericht der Prozesskostenhilfeantrag, die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 ZPO) sowie die einschlägigen Behördenakten vorliegen und der Prozessgegner ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Nach Eintritt der Bewilligungsreife eingetretene Tatsachen, die die Erfolgsaussichten der Klage jedoch zugunsten des Antragstellers verändern, sind bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 5 und vom 03.03.2021 - 11 S 2721/20 - juris Rn. 3). Dabei gilt für die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren ein grundsätzlich anderer Maßstab, als er für das Verfahren in der Sache selbst zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 - juris Rn. 12). Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26, und vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 - juris Rn. 10); anders gewendet darf Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Erfolgsaussicht nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 30.10.2023 - 1 BvR 687/22 - juris Rn. 18). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige, höchstrichterlich bislang nicht entschiedene Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.10.2023 - 1 BvR 687/22 - juris Rn. 18, vom 30.05.2022 - 1 BvR 1012/20 - juris Rn. 10, vom 23.03.2022 - 2 BvR 1514/21 - juris Rn. 58, vom 17.02.2020 - 1 BvR 3182/15 - juris Rn. 15, vom 05.12.2018 - 2 BvR 2557/17 - juris Rn. 14, und vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). Beweisantizipationen sind im Prozesskostenhilfeverfahren nur in begrenztem Rahmen zulässig; sie setzen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür voraus, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beteiligten ausgehen würde, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt (BVerfG, Beschluss vom 20.05.2022 - 2 BvR 1982/20 - juris Rn. 47). 2. Nach diesem Maßstab bestehen gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht keine Bedenken. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin voraussichtlich keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG (hierzu a)) oder auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung nach § 8 Abs. 1 StAG (hierzu b)) hat. a) Ein Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG dürfte nicht bestehen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StAG gegeben sind, seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegt. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nicht erfüllt, denn es fehlt jedenfalls am Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG und § 82 Abs. 1 AufenthG). Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Hiervon ist auszugehen, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann (BVerwG, Urteil vom 28.04.2015 - 1 C 21.14 - juris Rn. 14). Zwar hat die Klägerin ein Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Gesamtergebnis B1 vom 01.12.2014 vorgelegt. Die Vorlage eines Zertifikats zum Nachweis von ausreichenden Sprachkenntnissen genügt aber dann nicht, wenn im konkreten Einzelfall erhebliche Zweifel an den dem Einbürgerungsbewerber bescheinigten Sprachkenntnissen bestehen oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach Zertifikatsausstellung ein entscheidungserheblicher Sprachverlust eingetreten sein könnte (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.10.2013 - 19 E 919/13 - juris Rn. 5 und vom 13.05.2014 - 19 E 458/14 - juris Rn. 3 ff.; Weber, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 01.01.2024, StAG § 10 Rn. 45).Das Sprachzertifikat hat zwar eine gewichtige Indizwirkung, führt aber nicht den Vollbeweis für entsprechende Sprachkenntnisse (vgl. Berlit, in: GK-StAR, Stand August 2022, § 10 Rn.315.2; Berlit, in: Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 2 Rn. 152). In diesen Fällen hat der Einbürgerungsbewerber auf Anforderung durch die Einbürgerungsbehörde die erforderlichen Sprachkenntnisse in anderer, geeigneter Form nachzuweisen. Nach Aktenlage dürfte bei der Klägerin ein entscheidungserheblicher Sprachverlust nach Zertifikatsausstellung eingetreten sein. Zwar rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin bei ihrer Vorsprache beim Landratsamt xxxxxxxxxxx am 13.07.2021 Schwierigkeiten hatte, den Inhalt des von ihr abzugebenden Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung wiederzugeben, für sich genommen nicht die Annahme eines nach Zertifikatsausstellung eingetretenen Sprachverlustes. Denn das Gespräch über die Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung übersteigt den Umfang des geforderten Sprachniveaus B1. Die Klägerin vermag sich nach Aktenlage jedoch nicht, wie für das Niveau B1 erforderlich, im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in ihrer deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden. Denn zum Einbürgerungstermin am 13.07.2021 legte die Klägerin ohne Problembewusstsein einen zu diesem Zeitpunkt seit fast drei Jahren abgelaufenen Aufenthaltstitel ihres Sohnes vor, obwohl sie mit Schreiben vom 11.12.2020 darauf hingewiesen worden war, dass sie einen gültigen Aufenthaltstitel auch ihres Sohnes mitbringen müsse. Auch hatte die Ausländerbehörde die Klägerin bereits mit Schreiben vom 10.12.2022 darauf hingewiesen, dass der Aufenthaltstitel seit dem 03.06.2018 erloschen sei. In dem Schreiben des Landratsamts xxxxxxx-xxxx vom 11.12.2020 wurde zudem auf die Notwendigkeit der Vorlage einer aktuellen Schulbescheinigung des Sohnes hingewiesen, die Klägerin legte jedoch lediglich ein Zeugnisheft vor. Weiter entstand bei dem persönlichen Gespräch am 13.07.2021 ausweislich des hierzu angefertigten Aktenvermerks der Eindruck, dass eine andere Person die Vorsprache vorbereitet habe. Schließlich bestätigt der Umstand, dass die Klägerin in den beiden Gesprächen mit dem Landratsamt xxxxxxxxxxx selbst mehrfach erklärt hat, dass ihre Deutschkenntnisse unzureichend seien und sie sich um eine Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse kümmern müsse, die Annahme eines seit Ausstellung des Zertifikats eingetretenen Sprachverlusts. Aufgrund dieser Gesamtumstände durfte das Landratsamt xxxxxxxxxxx die Klägerin auffordern, einen aktuellen Sprachnachweis vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Klägerin bis heute nicht nachgekommen. Auch die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Sie verhält sich nicht zu einem zwischen Zertifikatsausstellung und Einbürgerungsantrag eingetretenen Sprachverlust, sondern führt lediglich an, dass das gültige B1-Zertifikat aus dem Jahre 2014 zum Nachweis der geforderten Sprachkenntnisse ausreichen müsse. b) Hinsichtlich einer Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG dürfte die Rechtsverfolgung ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg haben. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Einbürgerung erfolgen. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor, so dass dem Beklagten auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet ist. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Der Beklagte hat das ihm auf der Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen dergestalt ausgeübt, dass er die Einbürgerung wegen fehlender Sprachkenntnisse abgelehnt hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Anwendungshinweisen Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsgesetz - AH-StAG - Az. 4-1010.1/1 (veröffentlicht auf der Homepage des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg ), die der sachgerechten Anwendung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, insbesondere der einheitlichen Auslegung der Tatbestände und der einheitlichen Handhabung des Ermessens bei seiner Ausführung dienen, ist für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG erforderlich, dass der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, Nr. 8.1.1.2 AH-StAG. An diese ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift hat sich der Beklagte gehalten, indem er die Ermessenseinbürgerung unter Verweis auf die nicht nachgewiesenen Sprachkenntnisse ablehnte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz Festgebühren angefallen sind. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).