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Beschluss

11 S 2891/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:0511.11S2891.20.00
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Leitsätze
1. Der Rechtsbehelf des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels, die die zuvor eingetretene Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erlöschen lässt, ist auch dann statthaft, wenn der Aufenthaltstitel, auf dessen Grundlage die Fiktionswirkung eingetreten ist, durch eine mit der Ablehnung der Verlängerung oder Erteilung verbundene und nicht vollziehbare Rücknahme erlischt.(Rn.10) 2. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2, Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist auf Kinder beschränkt, die mit dem Ehegatten und dem Stammberechtigten vor Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben. Kinder des Ehegatten, die aus einer anderen Beziehung stammen, fallen nicht darunter.(Rn.38)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2020 - 6 K 2924/20 - wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsbehelf des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels, die die zuvor eingetretene Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erlöschen lässt, ist auch dann statthaft, wenn der Aufenthaltstitel, auf dessen Grundlage die Fiktionswirkung eingetreten ist, durch eine mit der Ablehnung der Verlängerung oder Erteilung verbundene und nicht vollziehbare Rücknahme erlischt.(Rn.10) 2. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2, Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist auf Kinder beschränkt, die mit dem Ehegatten und dem Stammberechtigten vor Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben. Kinder des Ehegatten, die aus einer anderen Beziehung stammen, fallen nicht darunter.(Rn.38) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2020 - 6 K 2924/20 - wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf 7.500,- EUR festgesetzt. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die mit der Rücknahme der bisherigen Aufenthaltserlaubnis verbundene Ablehnung seiner Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltstiteln. I. Der 1988 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien. Er lebte zunächst in seinem Heimatland, in Slowenien und in Deutschland. 2013 reiste er zuletzt ins Bundesgebiet ein, wo er eine deutsche Staatsangehörige heiratete. Daraufhin wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt, die auf seinen Antrag hin mit Wirkung vom 23. September 2015 bis 22. September 2018 verlängert wurde. Im Rahmen der Antragstellung hatten der Antragsteller und seine damalige Ehefrau am 29. September 2015 schriftlich gemeinsam erklärt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehe. Am 30. Juni 2016 wurde die Ehe geschieden. Unter dem 12. Januar 2018 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus sonstigen Gründen, und am 4. Juli 2018 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Durch Bescheid vom 4. Mai 2020 nahm der Antragsgegner die 2015 erteilte Aufenthaltserlaubnis zurück (Ziffer 1), lehnte die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2) und auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Ziffer 3) ab, drohte dem Antragsteller bei nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Mazedonien an (Ziffern 4 und 5), setzte eine Gebühr fest (Ziffer 6) und erließ für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre und sechs Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 7). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, die 2015 verlängerte Aufenthaltserlaubnis sei rechtswidrig, weil sie durch falsche Angaben über den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft erlangt worden sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines sonstigen Aufenthaltstitels lägen nicht vor. Der Antragsteller hat am 26. Mai 2020 Widerspruch erhoben. Den am 12. Juni 2020 eingereichten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart durch den mit der vorliegenden Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 14. August 2020 ab. Die Abschiebung des Antragstellers ist für den 28. Mai 2021 geplant. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass dem Antragsteller abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zurecht abgelehnt. Dieser ist nur hinsichtlich der Ablehnung der Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltstiteln statthaft, nicht aber in Bezug auf die Rücknahme der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis (1.). Aber auch soweit statthaft ist er insoweit unzulässig, als der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einer neuen Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen und deren Kindern ableiten möchte (2.). Soweit zulässig, ist der Antrag nicht begründet, weil der Antragsteller voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels hat (3. und 4.). 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Ergebnis zurecht insoweit als statthaft angesehen, als er sich gegen die Ablehnung der Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltstiteln richtet (a)), hinsichtlich der verfügten Rücknahme der bisherigen Aufenthaltserlaubnis dagegen als unstatthaft (b)). a) Der Antrag ist statthaft, soweit er sich gegen die Ablehnung der Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels in Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids richtet. Dem steht nicht entgegen, das die Aufenthaltserlaubnis, die Grundlage der eingetretenen Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) war, durch Ziffer 1 desselben Bescheids zurückgenommen worden ist. Der Rechtsbehelf des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, wenn Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrt wird, die die zuvor eingetretene Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG erlöschen lässt (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 15). Das gilt auch dann, wenn der Aufenthaltstitel, auf dessen Grundlage die Fiktionswirkung eingetreten ist, durch eine mit der Ablehnung der Verlängerung oder Erteilung verbundene und nicht vollziehbare Rücknahme erlischt (so im Ergebnis bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 -, juris Rn. 14, und OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2018 - 18 B 1083/17 -, juris Rn. 4 ff.; für den Fall der nicht vollziehbaren Ausweisung auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, Rn. 15). (1) Die auf den Erlasszeitpunkt zurückwirkende (dazu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 106 ff., 165) Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis führt dazu, dass diese erlischt und damit von Anfang an unwirksam wird (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 43 Abs. 2 LVwVfG). Mit der rückwirkenden Unwirksamkeit der Aufenthaltserlaubnis fällt die Grundlage weg, auf der ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung der bisherigen oder auf Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Die Rücknahme lässt daher nicht nur die Aufenthaltserlaubnis erlöschen, sondern auch eine auf ihrer Grundlage eingetretene Fiktionswirkung. Wirkt die Rücknahme nicht zurück, erlischt die Fiktionswirkung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahme (vgl. für den Fall der Ausweisung BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 -, juris Rn. 35). Der Ausländer wird ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Entfaltet ein gegen die Rücknahme erhobener Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung, ist die Rücknahme nicht vollziehbar (§ 80 Abs. 1 VwGO), bleibt aber wirksam. Diese Folgen des Suspensiveffekts sind für die dort genannten Fälle in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausdrücklich normiert. Diese Bestimmung, die die allgemeinen Grundsätze über die aufschiebende Wirkung ausdrücklich nicht modifiziert („unbeschadet“), enthält keine Ausnahme von einer allgemeinen Regel, sondern ist Ausdruck einer seit Langem in der Rechtsprechung zu § 80 VwGO einhellig vertretenen Auffassung (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 26, und vom 14.02.2007 - 13 S 2969/06 -, juris Rn. 7; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 7). Nach dieser Auffassung lässt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Wirksamkeit des Verwaltungsakts unberührt, hindert aber dessen - in einem umfassenden Sinne verstandene - Vollziehbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, juris Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 26, und Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris Rn. 21; VG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.2017 - 5 K 9742/17 -, juris Rn. 12; Finkelnburg, in: ders./Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 32 Rn. 631 und 634; krit. Schoch, in: ders./Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 91 ff.). Die Aufenthaltserlaubnis ist daher trotz der aufschiebenden Wirkung des gegen deren Rücknahme erhobenen Rechtsbehelfs unwirksam und die zuvor eingetretene Fiktionswirkung erloschen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 -, Rn. 3). Der Ausländer bleibt ausreisepflichtig. (2) Der durch den Rechtsbehelf gegen die Rücknahme eingetretene Suspensiveffekt hat indes - wie oben gezeigt - ein umfassendes Vollziehungsverbot zur Folge. Aufgrund dieses Vollziehungsverbots dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt während der Dauer der aufschiebenden Wirkung keine Rechtsfolgen gezogen werden, die der Vollziehung des Verwaltungsakts dienen, sofern diese Maßnahmen den Bestand oder die Rechtmäßigkeit des ergangenen Verwaltungsakts voraussetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 BvR 2089/05 -, juris Rn. 19). Dieser weite Begriff der Vollziehung erfasst jegliches Gebrauchmachen von dem Verwaltungsakt, jegliche Verwirklichung seines materiellen Regelungsgehalts, gleichgültig, ob diese Verwirklichung durch die erlassende oder eine andere Behörde erfolgt, ob sie freiwillig oder zwangsweise geschieht, es einer behördlichen Ausführungsmaßnahme bedarf oder die Rechtswirkung durch den Verwaltungsakt selbst eintritt. Die aufschiebende Wirkung untersagt jedermann, aus dem angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Folgerungen gleich welcher Art zu ziehen. Der erlassenden Behörde ist es deshalb vor Eintritt der Vollziehbarkeit untersagt, dem Bürger die ausgesprochene Regelungswirkung entgegenzuhalten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 -, juris Rn. 4). Die aus der Rücknahme folgenden Rechtswirkungen dürfen dem Ausländer nicht entgegengehalten werden, solange sie nicht vollziehbar ist. Zu diesen Rechtswirkungen gehört insbesondere, dass die zuvor eingetretene Fiktionswirkung erlischt. Der Ausländer ist daher für die Dauer des Suspensiveffekts so zu behandeln, als gälte die Fiktionswirkung fort (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 16.03.2009 - 10 CS 08.2871 -, juris Rn. 12; für den Fall der nicht vollziehbaren Ausweisung auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 15; a. A. wohl Hailbronner, AuslR, Mai 2021, § 81 AufenthG Rn. 35 f.; in diese Richtung auch Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed. Stand 01.10.2020, § 81 AufenthG Rn. 36; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 81 AufenthG Rn. 20). Die Ausreisepflicht des Ausländers ist für diese Dauer daher weiterhin gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach denjenigen Maßgaben nicht vollziehbar, die gälten, dauerte die Fortgeltungsfiktion fort (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 15). (3) Mit der Ablehnung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, der die Fortgeltungsfiktion auslöste, ist der Ausländer nicht länger so zu behandeln, als gälte die Fortgeltungsfiktion fort, weil die Fortgeltungsfiktion mit der Ablehnung auch dann erloschen wäre, wenn der bislang fortgeltende Aufenthaltstitel nicht zurückgenommen worden wäre. Damit endet auch die durch den Suspensiveffekt bedingte Folge, die Ausreisepflicht des Ausländers als nicht vollziehbar anzusehen. Die - gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbare - Ablehnung des Antrags begründet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Diese den Ausländer treffenden nachteiligen Rechtsfolgen der Antragsablehnung begründen die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch dann, wenn der bisherige Aufenthaltstitel zurückgenommen worden ist. Ob Rücknahme und Ablehnung, wie hier, zeitgleich verfügt werden oder ob beide Maßnahmen zeitlich auseinanderfallen, spielt dafür keine Rolle. (4) Aus diesen Erwägungen folgt schließlich auch, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Ablehnung der Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels dann nicht statthaft ist, wenn die behördliche Maßnahme, durch die der bisherige Aufenthaltstitel unwirksam wird, gemäß § 84 Abs. 1 AufenthG oder auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar ist und ein Antrag auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme erfolglos bleibt. Mangels Suspensiveffekts ist der Ausländer in diesem Fall nicht so zu behandeln, als gälte die Fortgeltungsfiktion fort. Weil die behördliche Maßnahme, die die Ausreisepflicht begründet, vollziehbar ist, ist er gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels hat insofern keine weiteren Auswirkungen, die durch die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO suspendiert werden könnten. Vorläufiger Rechtsschutz ist in diesem Fall gemäß § 123 VwGO zu suchen (a. A. OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2018 - 18 B 1083/17 -, juris Rn. 15). b) Dagegen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht statthaft, soweit er sich gegen die Rücknahme der vom 23. September 2015 bis 22. September 2018 gültig gewesenen Aufenthaltserlaubnis richtet. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Rücknahme entfaltet bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) und darf daher nicht vollzogen werden. Für eine entsprechende gerichtliche Anordnung ist daher kein Raum. Die umfangreichen Ausführungen des Antragstellers zur Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis gehen daher an der Sache vorbei. Diesbezüglich moniert der Antragsteller vor allem, das Verwaltungsgericht habe übersehen bzw. nicht geprüft, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner damaligen Ehefrau bis zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2015 bestanden habe. Das Verwaltungsgericht habe die Umstände der Trennung nicht durchdrungen, insbesondere die Rolle der damaligen Ehefrau, und zu Unrecht auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme verzichtet. Mit dieser Argumentation übersieht der Antragsteller nicht nur, dass die Rücknahme unabhängig von gerichtlichem Rechtsschutz derzeit nicht vollziehbar ist, sondern auch, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Rolle spielt. Der Erfolg des Eilrechtsschutzantrags hängt diesbezüglich allein davon ab, ob der Antragsteller gegenwärtig einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. Ob die Rücknahme des früheren Aufenthaltstitels rechtmäßig war, ist für die vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Anspruchsgrundlagen dagegen irrelevant. Das gilt auch für eine Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG), weil die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne Rücksicht auf die Rücknahme nicht erfüllt sind (dazu näher unter II. 3. d)). 2. Soweit der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft ist, ist er gleichwohl insoweit unzulässig, als der Antragsteller die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Verweis auf eine familiäre Beziehung begehrt, die er 2018 zu einer anderen deutschen Staatsangehörigen und deren Kindern eingegangen sein will. Insofern fehlt es an einer nicht nachholbaren Prozessvoraussetzung, weil der Antragsteller die Erteilung eines derart begründeten Aufenthaltstitels vor Einreichung des Eilrechtsschutzantrags nicht bei der Ausländerbehörde beantragt hat (vgl. R.-P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 42 Rn. 6). Zwar ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - sofern er nicht ausdrücklich auf ein Begehren beschränkt ist - bei sachdienlicher Auslegung in der Regel als umfassend zu verstehen und wird sich regelmäßig auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse beziehen (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 22.09 -, juris Rn. 23; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 03.06.2020 - 2 M 35/20 -, juris Rn. 34). Vorliegend lässt sich ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die mit den behaupteten familiären Beziehungen begründet wird (§ 36 Abs. 2, § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG), aber nicht feststellen. Im Gegenteil hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vielmehr vorgetragen, seiner Prozessbevollmächtigten „von seiner Lebensgefährtin und den Kindern erst während des VG-Verfahrens berichtet“ und bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die mit der behaupteten neuen Beziehung begründet worden sei, erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 28. September 2020 beantragt zu haben. Das wird durch den dem Senat vorliegenden Akteninhalt bestätigt. Der Antragsteller begründete seine Anträge vom 12. Januar 2018 und vom 4. Juli 2018 mit Umständen im Zusammenhang mit seiner früheren Ehe, mit seiner „finanziell vollständig gelungenen Integration“, mit seiner Erwerbstätigkeit sowie dem Umstand, dass er in Deutschland aufgewachsen sei. Damit teilte der Antragsteller bei Antragstellung keinen Sachverhalt mit, aus dem sich die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels mit Blick auf die behauptete neue familiäre Beziehung ergeben. Die Ausführungen des Antragstellers zu dieser neuen Beziehung zu der deutschen Staatsangehörigen und deren Kindern, soweit sie gemäß § 36 Abs. 2, § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG selbständig anspruchsbegründend geltend gemacht werden, sind deshalb schon dem Grunde nach nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. 3. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig ist, ist er nicht begründet. Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Antragsteller voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung derjenigen Aufenthaltstitel hat, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Das gilt sowohl für eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (a)) als auch für eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf die Integration des Antragstellers in Deutschland (b)), für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung (c)) sowie für eine Niederlassungserlaubnis (d)). Die Beschwerde des Antragstellers hat daher insgesamt keinen Erfolg. a) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 31 AufenthG scheidet aus. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 (i. V. m. Abs. 4 Satz 2) AufenthG sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die am 29. November 2013 geschlossene Ehe keine drei Jahre Bestand hatte, sondern am 30. Juni 2016 geschieden wurde. Aber auch eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG, bei deren Vorliegen von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft abzusehen ist, geht aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht hervor. (1) Nach der vorliegend allein in Betracht kommenden zweiten Alternative der in § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG genannten Fallgruppen liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Erfasst sind nur solche Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft und ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen, nicht aber sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren (BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 -, juris Rn. 24, 27). Der Ehegatte muss durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen werden als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen (BT-Drs. 15/420, S. 82; OVG Nds., Beschluss vom 04.09.2019 - 13 ME 282/19 -, juris Rn. 5). Soziale, wirtschaftliche und berufliche Nachteile, die der Ausländer durch die Aufgabe seiner Existenz im Herkunftsland, durch den Abbruch derjenigen im Bundesgebiet oder durch die Notwendigkeit, insoweit im Herkunftsland neu anfangen zu müssen, erleidet, begründen regelmäßig keine besondere Härte. Die Notwendigkeit, eine neue Lebensgrundlage aufbauen zu müssen, besteht regelmäßig unabhängig davon, ob die Rückkehrverpflichtung auf der gescheiterten Ehe beruht (vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 28.10.2020 - 10 ZB 20.358 -, juris Rn. 7, und vom 21.09.2016 - 10 ZB 16.1296 -, juris Rn. 9; OVG Nds., Beschluss vom 04.09.2019 - 13 ME 282/19 -, juris Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 12.01.2018 - 3 B 325/17 -, juris Rn. 14). (2) Diese Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Der Antragsteller ist der Auffassung, es „wäre ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach 2018 schwierig zu begründen gewesen“, der Antragsgegner habe aber „eine Härtefallregelung zumindest andenken müssen“. Der Antragsteller sieht eine „außergewöhnliche Härte“ darin, dass er in Mazedonien niemals zuhause gewesen sei, dort nicht habe heimisch werden können und dass seine Berufstätigkeit in Slowenien eine Befreiung für ihn gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe „die Umstände der Trennung in keiner Weise durchdrungen und Härtegründe an der Stelle gar nicht geprüft“. Solche lägen aber vor. Soweit dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, stellt der Antragsteller insofern maßgeblich auf die behauptete neue Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen und deren Kindern ab. Damit bringt der Antragsteller allein Umstände vor, die unabhängig von der ehelichen Lebensgemeinschaft und ihrer Auflösung bestehen. Das gilt sowohl insoweit, als er Nachteile darin sieht, in Nordmazedonien leben zu müssen, obwohl Deutschland seine Heimat sei, als auch mit Blick auf seine behauptete nichteheliche Beziehung. Diese Umstände sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG zu begründen. Der Antragsteller erläutert auch nicht näher, inwiefern die „Umstände der Trennung“ eine Härte im dargestellten Sinne nach sich ziehen könnten. Dass er gerade aufgrund dieser Umstände besonderen Gefahren in seinem Herkunftsland ausgesetzt sein könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. (3) Eine besondere Härte liegt auch nicht mit Blick auf die behauptete neue Beziehung des Antragstellers zu einer deutschen Staatsangehörigen und deren Kindern vor. Zwar zählt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu den schutzwürdigen Belangen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Diese Bestimmung ist jedoch auf Kinder beschränkt, die mit dem Ehegatten und dem Stammberechtigten vor Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben. Kinder des Ehegatten, die aus einer anderen Beziehung stammen, fallen nicht darunter. Das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten aus § 31 AufenthG beruht auf der bisherigen ehelichen Lebensgemeinschaft, deren Schutz die bisherige Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten diente (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Mit der Verselbständigung des Aufenthaltsrechts will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass nach einer bestimmten Mindestbestandsdauer der gelebten Ehe sich hieraus Verfestigungen der Lebensverhältnisse des nachgezogenen Ausländers in Deutschland ergeben (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.10.2012 - 11 S 1843/12 -, juris Rn. 17). Unter den Voraussetzungen des § 31 AufenthG löst sich das Aufenthaltsrecht des Ehegatten zwar von der Akzessorietät zur bisherigen ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese ist jedoch Grundlage und Rechtfertigung dieser Verselbständigung. Soweit die Bestimmung darin auch eine familiäre Lebensgemeinschaft des Ehegatten mit Kindern einbezieht, kann es sich daher nur um Fortwirkungen der bisherigen ehelichen Lebensgemeinschaft handeln (vgl. BT-Drs. 14/2368, S. 4: „das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes“; wie hier auch Bay. VGH, Beschluss vom 28.10.2020 - 10 ZB 20.358 -, juris Rn. 8). Unabhängig davon hegt der Senat erhebliche Zweifel am Bestand einer durch Art. 6 GG geschützten Beziehung zwischen dem Antragsteller und der deutschen Staatsangehörigen und deren Kindern (dazu sogleich unter b) (2) (b)). b) Es ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen sein wird. (1) Insofern beruft sich der Antragsteller im Wesentlichen darauf, dass er Inländer sei und sich in Nordmazedonien nicht reintegrieren könne. Nordmazedonien sei für ihn ein fremdes Land. Er habe von 1990 bis 2000 in Deutschland gelebt und hier den Kindergarten und für sechs Jahre die Schule besucht. Er sei hier aufgewachsen. Nach seiner Rückkehr nach Nordmazedonien im Jahr 2000 sei er nicht mehr beschult worden. Er sei seit 2006 in Slowenien gewesen, habe dort gearbeitet und von dort aus Deutschland besucht. Nach seiner Wiedereinreise nach Deutschland 2013 habe er hier geheiratet, habe seit 2014 durchgehend gearbeitet und lebe, nach dem Scheitern seiner Ehe, seit 2018 in einer Beziehung zu einer anderen deutschen Staatsangehörigen. Er habe sehr enge Bindungen auch zu deren Kindern, für die er wie ein Vater sei. Der biologische Vater des jüngsten Kindes sei der Bruder des Antragstellers, der zuvor der Lebensgefährte der deutschen Staatsangehörigen gewesen sei. (2) Damit macht der Antragsteller der Sache nach geltend, dass seine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG aus rechtlichen Gründen wegen Verstoßes gegen seine Grund- und Menschenrechte unmöglich sei. Das ist auf Grundlage seines Vorbringens jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich. (a) Insofern ist zu berücksichtigen, dass der durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Schutz des Privatlebens unter bestimmten Voraussetzungen ein rechtliches Hindernis für die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet begründen kann. Dabei geht der Senat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon aus, dass zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Gesichtspunkt „faktischer Inländer“ ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich ist, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und andererseits auf die fehlende Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit („Entwurzelung“) an (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 24, vom 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 20, und vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19 ff.; EGMR, Urteile vom 09.04.2019 - 23887/16 -, vom 20.12.2018 - 18706/16 - und vom 20.11.2018 - 16711/15 -; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.03.2021 - 11 S 2721/20 -, juris Rn. 14, vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 24 f., vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 50, vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 31 f., und vom 02.03.2020 - 11 S 2293/18 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 15.11.2019 - 2 B 243/19 -, juris Rn. 24 f.; vgl. ferner Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 104 ff.; Groß, JZ 2019, S. 327 ). (b) Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers voraussichtlich nicht erfüllt. Zwar hält es der Senat für möglich, dass der Antragsteller in nicht unerheblichem Maße in Deutschland integriert ist und er subjektiv, wie er behauptet, allein Deutschland, nicht aber Nordmazedonien als seine Heimat ansieht. Ein so hohes Maß an Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse, verbunden mit einer nicht mehr revidierbaren Entwurzelung aus seinem Herkunftsland, sodass sein Privatleben nur noch im Bundesgebiet gelebt werden könnte, geht aus dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht hervor. (aa) Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben sein zweites bis 12. Lebensjahr in Deutschland verbracht und hat hier Kindergarten und Schule besucht. 2013 hat er in Deutschland geheiratet und ist seit 2014 hier durchgehend berufstätig. Dies zugrunde gelegt, hätte der Antragsteller eine beachtliche Prägung durch die Lebensverhältnisse in Deutschland erfahren. Jedoch ist der Antragsteller in eine aus dem heutigen Nordmazedonien stammende Familie hineingeboren worden. Es ist, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, davon auszugehen, dass der Antragsteller schon deshalb während seiner Kindheit engsten Bezug zu grundlegenden kulturellen und sozialen Aspekten der mazedonischen Lebensweise erfahren hat. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass er derart durch die in Deutschland herrschenden Umstände geprägt sein könnte, dass ihm ein Leben in Nordmazedonien nicht mehr möglich sein könnte. Das läge auch fern, da der Antragsteller nach eigenen Angaben von seinem 12. bis zum 25. Lebensjahr nicht in Deutschland gelebt hat, sondern im heutigen Nordmazedonien und in Slowenien, und durch seine Familie einen engen Bezug zu den Lebensverhältnissen seines Herkunftslands hat. Mit Blick auf seine sozialen Bindungen in Deutschland hat der Antragsteller zuletzt vorgetragen, sein ältester Bruder lebe hier. Zur Art des Verhältnisses zu diesem Bruder trägt er jedoch nicht substantiiert vor. Ob seine angeblich jüngst, nach dem vorgetragenen Tod des Vaters nach Deutschland gereiste Mutter hier ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erwerben wird, ist offen; die dafür nötigen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers ebenso wenig wie Informationen über dessen Beziehung zu seiner Mutter: Ob er in den letzten Jahren Kontakt zu dieser unterhalten hat, der Rückschlüsse auf die künftige Entwicklung dieses Verhältnisses zuließe, schildert er nicht. Er trägt lediglich vor, die Mutter benötige „den Beistand ihrer Kinder“. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller gegenwärtig zu in Deutschland lebenden Mitgliedern seiner Familie eine intensive Beziehung führen könnte, die erheblich für eine Verwurzelung in Deutschland spräche. Besonders gewichtige Bindungen behauptet der Antragsteller allerdings in Bezug auf die deutsche Staatsangehörige, mit der er seit 2018 eine Beziehung unterhalte, und deren Kinder, zu denen er ein enges Verhältnis habe. Besonders für das jüngste Kind, das vom Bruder des Antragstellers abstamme, sei dieser wie ein Vater. Der Senat berücksichtigt diesen Vortrag zugunsten des Antragstellers, obwohl ein mit der behaupteten familiären Beziehung begründeter eigenständiger Verfahrensgegenstand aus den oben dargestellten prozessualen Gründen nicht wirksam in das vorliegende Verfahren einbezogen werden kann. Der Senat hat am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Behauptungen des Antragstellers, die dieser durch Vorlage eines Schreibens, das von der neuen Lebensgefährtin stammen soll, zu untermauern sucht, jedoch erhebliche Zweifel. Den Vortrag des Antragstellers zu den Umständen des Scheiterns seiner 2013 geschlossenen Ehe als wahr unterstellt, geht daraus hervor, dass er sich im damaligen Scheidungsverfahren dem von seiner damaligen Ehefrau angeblich bewusst falsch vorgetragenen Zeitpunkt der Trennung der Eheleute „angeschlossen“ habe, weil ihm eine schnelle Scheidung recht gewesen sei. Die ausländerrechtlichen Konsequenzen einer schnellen Scheidung seien ihm freilich nicht bewusst gewesen. Damit schildert der Antragsteller, in einem gerichtlichen Verfahren bewusst falsch vorgetragen bzw. sich solchem Vortrag bewusst „angeschlossen“ zu haben, um eine gerichtliche Entscheidung des von ihm gewollten Inhalts herbeizuführen. Der Senat hält es daher für wahrscheinlich, dass der Antragsteller jedenfalls zur Qualität der angeblichen neuen Beziehung auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht wahrheitsgemäß vorträgt und sich dabei erneut der Hilfe einer deutschen Staatsangehörigen bedient. Keine Steigerung der Glaubhaftigkeit erfahren die Angaben des Antragstellers dadurch, dass dieser im Beschwerdeverfahren vorträgt, nach dem Scheitern seiner Ehe kurzzeitig eine Freundin türkischer Staatsbürgerschaft gehabt zu haben und seit 2018 eine feste Beziehung zu der genannten deutschen Staatsangehörigen zu unterhalten, während er im Verwaltungsverfahren vor der Ausländerbehörde im Schriftsatz vom 27. Mai 2019 behauptete, er „wird bald eine türkische Staatsbürgerin heiraten, die eine Niederlassungserlaubnis hat“. Zu diesem Zeitpunkt will er nach den im gerichtlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen aber bereits in einer festen Beziehung zu der deutschen Staatsangehörigen gewesen sein. Im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens erscheint der Bestand der vom Antragsteller geschilderten Beziehung auf Grundlage dessen Vortrags daher nicht hinreichend wahrscheinlich. Dieser Umstand entbindet indes weder die Ausländerbehörde noch das Verwaltungsgericht, den diesbezüglichen Sachverhalt im Rahmen des behördlichen oder eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens aufzuklären, soweit dazu nach den gesetzlichen Maßgaben Anlass besteht (vgl. § 82 AufenthG, § 24 LVwVfG, § 86 Abs. 1 VwGO). (bb) Unabhängig davon geht aus dem Vortrag des Antragstellers auch nicht hervor, dass sich dieser in die Lebensverhältnisse in Nordmazedonien nur unter solchen Schwierigkeiten integrieren könnte, dass die Beendigung der Legalität des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet als unverhältnismäßiger Eingriff in dessen Rechte erschiene. Wie dargelegt, geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller starken Bezug zu den im heutigen Nordmazedonien herrschenden Lebensverhältnisse erfahren und verinnerlicht hat. Hat er zudem von seinem 12. bis zu seinem 25. Lebensjahr nicht in Deutschland gelebt, hat er ganz erhebliche Teile seines Lebens in dem Kulturraum verbracht, aus dem er stammt. Im heutigen Nordmazedonien ist er nach seinen Angaben zwar nicht zur Schule gegangen. Er verbrachte dort gleichwohl sein 12. bis 18. Lebensjahr. Er trägt nichts dazu vor, das den Senat zu der Einschätzung gelangen ließe, dass es dem Antragsteller damals nicht möglich gewesen oder heute nicht möglich sein könnte, sein Privatleben dort zu führen. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass es sich beim Antragsteller um einen mittlerweile 33jährigen, gesunden, leistungsfähigen und nach eigenen Angaben sowohl in Deutschland als auch in Slowenien beruflich erfolgreichen Mann handelt. Es ist nicht zu erkennen, dass er in diesem Alter zwingend darauf angewiesen sein könnte, dass Mitglieder seiner Familie in Nordmazedonien leben. Es ist angesichts der vom Antragsteller vorgebrachten Umstände vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in der Lage sein wird, auch in Nordmazedonien zu arbeiten und sich dadurch eine Existenz aufzubauen. (c) Ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind, insbesondere mit Blick auf ein etwaiges Ausweisungsinteresse aufgrund möglicher Falschangaben des Antragstellers im Zuge des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2015, im Rahmen des Scheidungsverfahrens im Jahr 2016 oder in anderen gerichtlichen Verfahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 oder Nr. 9 AufenthG), muss daher im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entschieden werden. c) Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, aus denen es einen Anspruch des Antragstellers aus § 19c AufenthG verneint hat, setzt sich dieser nicht hinreichend auseinander. Er wirft dem Verwaltungsgericht mangelnde Sorgfalt bei der Sachverhaltsermittlung vor, übersieht aber, dass das Verwaltungsgericht auf Maßstabsebene dazu ausgeführt hat, was unter einem öffentlichen Interesse im Sinne des § 19c Abs. 3 AufenthG zu verstehen ist, und dass die vom Antragsteller behaupteten Interessen nicht dazu gehören. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass allein das Interesse des Arbeitgebers, der einen adäquaten Ersatz an Personal „im Bereich des Gebäudemanagements“ zu finden nicht in der Lage sei, an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers, der sein bester Mitarbeiter sei, ein öffentliches Interesse in diesem Sinne nicht zu begründen vermag (dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2006 - 18 B 613/06 -, juris Rn. 4 ff.). d) Aus der Beschwerdebegründung geht auch nicht hervor, dass dem Antragsteller eine Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) zu erteilen sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, der Antragsteller hätte eine Aufenthaltserlaubnis auch dann nicht über einen Zeitraum von fünf Jahren besessen, wenn man die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis außer Acht ließe. Diesbezüglich ist der Antragsteller der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe nur die Aufenthaltszeiten berücksichtigt, die er zu Unrecht „verkürzt bekommen hat“. Das ist nicht nachvollziehbar, weil das Verwaltungsgericht die spätere Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis gerade ausgeblendet hat. Sollte der Antragsteller darauf abstellen wollen, dass das Verwaltungsgericht nur den Zeitraum berücksichtigt hat, in dem er tatsächlich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, nämlich vom 17. Dezember 2013 bis 22. September 2018, nicht aber den darauffolgenden der Fiktionswirkung, wäre auch damit ein Rechtsfehler nicht dargetan. Denn Zeiträume der Fiktionswirkung werden, aus der maßgeblichen Perspektive des Zeitpunkts der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2011 - 1 C 4.10 -, juris Rn. 13), auf die Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG von fünf Jahren nicht angerechnet, wenn kein Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 6.09 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 07.03.2016 - 10 ZB 14.822 -, juris Rn. 7). Das ist hier der Fall. Im Übrigen führt der Antragsteller zu einem etwaigen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nichts aus. 4. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den weiteren Verfügungen im angegriffenen Bescheid setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Dem Senat ist deren Überprüfung daher verwehrt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). III. Auch der erstmals in der Beschwerdeinstanz hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Dieser Antrag zielt darauf, die Abschiebung des Antragstellers mit Blick auf dessen behauptete neue Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen und deren Kindern vorläufig auszusetzen, „zumindest bis zur Klärung eines Aufenthaltsrechts“. Er wurde erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellt. Eine solche Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz ist aber grundsätzlich unzulässig (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 -, juris Rn. 23, und vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, juris Rn. 39). Weder Gesichtspunkte des effektiven Rechtsschutzes noch solche der Prozessökonomie streiten vorliegend dafür, sie ausnahmsweise zuzulassen. Das folgt schon daraus, dass der Antragsteller, wie oben dargelegt, eine auf die behauptete aktuelle familiäre Beziehung gestützte Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen muss, bevor er darauf gerichteten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Einen solchen Antrag hat er aber erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens gestellt. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb er etwaigen gerichtlichen Rechtsschutz nicht rechtzeitig vor dem dafür zuständigen Verwaltungsgericht erlangen könnte. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Der Senat setzt den vollen Auffangstreitwert für die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis und den halben Auffangstreitwert in Bezug auf die begehrte Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels an. Die weiteren Verfügungen des angegriffenen Beschlusses führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Dies gilt auch für den Hilfsantrag, da sich die ihn stützende Erwägung des Antragstellers - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf die behauptete aktuelle familiäre Beziehung - der Sache nach mit dem Hauptantrag vollständig deckt (siehe im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 102 ff.). V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.