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Urteil

4 K 2725/22

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:1110.4K2725.22.00
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Leitsätze
1. Ein tatsächliches Ausreisehindernis liegt vor, wenn ein Ausländer staatenlos und kein aufnahmebereiter Staat vorhanden ist.(Rn.51) 2. Hinreichend nachgewiesen ist die Staatenlosigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Staaten, als deren Angehöriger der Betroffene überhaupt in Betracht kommt, ihn nicht als Staatsangehörigen ansehen; an diesen Nachweis dürfen aufgrund der mitunter gegebenen Beweisnot des Betroffenen keine überspannten Anforderungen gestellt werden.(Rn.52) 3. Einem ausreisepflichtigen Ausländer ist es im Einzelfall zumutbar, alle möglichen Schritte zu unternehmen, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Konsequenzen der Auflösung der Republik Jugoslawien durch Erwerb einer der jeweiligen Volkszugehörigkeit entsprechenden Staatsangehörigkeit zu bewältigen und nicht die Stellung als Staatenloser im Bundesgebiet durch Untätigkeit zu verfestigen.(Rn.57) 4. Auch bei einer schuldlosen Staatenlosigkeit kann ein Ausländer verpflichtet sein, einen (Wieder-)Einbürgerungsantrag zu stellen oder seine Nachregistrierung zu betreiben, um ein bestehendes Abschiebungshindernis zu beseitigen.(Rn.60)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein tatsächliches Ausreisehindernis liegt vor, wenn ein Ausländer staatenlos und kein aufnahmebereiter Staat vorhanden ist.(Rn.51) 2. Hinreichend nachgewiesen ist die Staatenlosigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Staaten, als deren Angehöriger der Betroffene überhaupt in Betracht kommt, ihn nicht als Staatsangehörigen ansehen; an diesen Nachweis dürfen aufgrund der mitunter gegebenen Beweisnot des Betroffenen keine überspannten Anforderungen gestellt werden.(Rn.52) 3. Einem ausreisepflichtigen Ausländer ist es im Einzelfall zumutbar, alle möglichen Schritte zu unternehmen, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Konsequenzen der Auflösung der Republik Jugoslawien durch Erwerb einer der jeweiligen Volkszugehörigkeit entsprechenden Staatsangehörigkeit zu bewältigen und nicht die Stellung als Staatenloser im Bundesgebiet durch Untätigkeit zu verfestigen.(Rn.57) 4. Auch bei einer schuldlosen Staatenlosigkeit kann ein Ausländer verpflichtet sein, einen (Wieder-)Einbürgerungsantrag zu stellen oder seine Nachregistrierung zu betreiben, um ein bestehendes Abschiebungshindernis zu beseitigen.(Rn.60) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihr eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (1.) und ihr einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen (2.). Auch der hilfsweise geltend gemachte Antrag, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen, bleibt ohne Erfolg (3.). Die in der Ausgangsentscheidung und im Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühren sind rechtlich nicht zu beanstanden (4.). Maßgebend für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2019 - 1 C 41.18 -juris Rn. 13). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kommt vorliegend allein auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Sie darf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht sämtlich erfüllt. a) Die Klägerin ist vollziehbar ausreisepflichtig. Ein Ausländer ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, wenn der Aufenthalt des Ausländers trotz erfolgter Beantragung eines Aufenthaltstitels nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG sind bei der Klägerin unstreitig nicht gegeben. b) Die Ausreise der Klägerin ist derzeit nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Unter "Ausreise" im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15 und Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 12). Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen ergeben, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG; bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote bzw. Vollstreckungshindernissen hat nicht nur die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben, sondern es ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17). Eine Unvereinbarkeit der freiwilligen Ausreise mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Ein Ausreisehindernis ergibt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK. Eine behördlich veranlasste Aufenthaltsbeendigung würde nicht unverhältnismäßig in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens eingreifen. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts ihrer zentralen Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - juris Rn. 19). Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40.07 - juris Rn. 20; OVG Bautzen, Beschl. v. 06.09.2021 - 3 A 419/18 - juris Rn. 12). Zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Gesichtspunkt „faktischer Inländer“ ist ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann; hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und andererseits auf die fehlende Möglichkeit zur Integration im Staat der Staatsangehörigkeit („Entwurzelung“) an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 - juris Rn. 24; VGH Mannheim, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 2721/20 - juris Rn. 14). Gesichtspunkte für eine relevante Verwurzelung des Ausländers in Deutschland sind eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 27). Eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020 - 11 S 1112/20 - juris Rn. 50). Die Klägerin lebte zwar die ersten neun Jahre ihrer Kindheit im Bundesgebiet und hält sich seit ihrem 17. Lebensjahr erneut im Bundesgebiet auf, sie spricht die deutsche Sprache und sie verfügt über einen festen Wohnsitz. Der Annahme einer relevanten Verwurzelung der Klägerin in Deutschland steht aber der Umstand entgegen, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet seit ihrer Wiedereinreise nicht durch einen Aufenthaltstitel legitimiert ist. Sie verfügt auch nicht über eine Berufsausbildung. Besondere Integrationsleistungen sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Weiter ist die Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht integriert, vielmehr war und ist sie bislang auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen. Der Umstand, dass ihr nach einer den Duldungen beigefügten Nebenbestimmung die Erwerbstätigkeit nicht gestattet war und ist, vermag an einer fehlenden wirtschaftlichen Bindung im Bundesgebiet nichts zu ändern, da es insoweit nur auf tatsächliche Umstände ankommt (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 13.09.2010 - 2 M 132/10 - juris Rn. 10). Bei dieser Ausgangslage besteht kein Zweifel, dass die für die Klägerin sprechenden Gesichtspunkte kein solches Gewicht haben, dass sie die einwanderungspolitischen Gesichtspunkte überwiegen. c) Bei der Klägerin liegt jedoch ein tatsächliches Ausreisehindernis vor, da sie gegenwärtig staatenlos ist und kein aufnahmebereiter Staat vorhanden ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris Rn. 78). Hinreichend nachgewiesen ist die Staatenlosigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Staaten, als deren Angehöriger der Betroffene überhaupt in Betracht kommt, ihn nicht als Staatsangehörigen ansehen; an diesen Nachweis dürfen aufgrund der mitunter gegebenen Beweisnot des Betroffenen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.12.2007 - 2 LA 441/07 - juris Rn. 6). Diesen Anforderungen ist die Klägerin gerecht geworden. Die Klägerin hat mehrere Stellungnahmen von denjenigen Staaten vorgelegt, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen könnte. In Betracht kommen Kroatien, Nord-Mazedonien und Bosnien-Herzegowina. Im von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Ministeriums für Justizwesen, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung der Republik Kroatien vom 13.10.2000 ist ausgeführt, der Vater der Klägerin sei zunächst in das Staatsbürgerregister der Stadt Zagreb unter der Ordnungszahl 486314 für das Jahr 1980 als Staatsbürger der Republik Kroatien eingetragen worden. Diese Angabe über die Staatsangehörigkeit der kroatischen Republik sei falsch. Mit Beschluss des Amtes für die allgemeine Verwaltung vom 20.06.2000 sei die Angabe in mazedonische Staatsangehörigkeit geändert worden, da keine Grundlage für die Eintragung der kroatischen Staatsangehörigkeit vorhanden gewesen sei. Der Vater der Klägerin besitze keine kroatische Staatsangehörigkeit. Das Generalkonsulat der Republik Kroatien in Stuttgart teilte mit Schreiben vom 06.11.2018 mit, durch die vorgenommene Einsichtnahme in die offizielle Evidenz des Innenministeriums der Republik Kroatien und des Verwaltungsministeriums der Republik Kroatien sei festgestellt worden, dass die Klägerin im Staatsbürgerschaftsbuch der Republik Kroatien nicht eingetragen sei. In der Stellungnahme der Botschaft der Republik Makedonien vom 17.10.2003 ist ausgeführt, sie sei von der zuständigen Behörde für Innere Angelegenheiten der Republik Makedonien benachrichtigt worden, dass der Vater der Klägerin kein Staatsbürger der Republik Makedonien sei. Das Generalkonsulat der Republik Makedonien in München teilte mit Schreiben vom 20.12.2018 mit, seitens der zuständigen Behörde der Republik Makedonien seien sie benachrichtigt worden, dass die Klägerin keine Staatsbürgerin der Republik Makedonien sei. In der weiter vorgelegten Bescheinigung der Stadt Sarajevo vom 08.03.2019 ist ausgeführt, dass die Klägerin, ihr Vater und ihr Großvater im Staatsbürgerschaftsbuch der Gemeinde Sarajevo nicht eingetragen seien. Das Generalkonsulat von Bosnien und Herzegowina in Frankfurt teilte mit Schreiben vom 12.05.2020 mit, dass der Vater der Klägerin und die Klägerin selbst nicht im Zentralregister von Bosnien und Herzegowina eingetragen seien. Diese Stellungnahmen legen den Schluss nahe, dass die Republiken Kroatien, Nord-Mazedonien und Bosnien-Herzegowina die Klägerin und ihren Vater nicht als ihre Staatsbürger betrachten. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Klägerin über eine andere Staatsangehörigkeit verfügt, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Aus den von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen folgt, dass sie staatenlos und ihre Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 29.06.2018 - 3 B 57/17 - juris Rn. 7). d) Der begehrten humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG steht indes der Versagungsgrund des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden liegt insbesondere vor, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). So liegt der Fall hier. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG stellt mit dem Merkmal „zumutbare Anforderungen“ auf die Obliegenheit des ausreisepflichtigen Ausländers ab, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8.98 - juris Rn. 25). Es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt oder verzögert; ohne Bedeutung ist es dabei, ob das Hindernis schuldhaft geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8.98 - juris Rn. 25). Ein langjähriger Aufenthalt des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet lässt die Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen an der Beseitigung eines Ausreisehindernisses nicht entfallen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1998 - 1 B 105.98 - juris Rn. 11). Welche Bemühungen dem Ausländer zumutbar sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden; lediglich von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen dem Ausländer nicht abverlangt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2014 - 1 B 5.14 - juris Rn. 7). Von dem Ausländer sind insoweit gesteigerte Anstrengungen zu erwarten, denn das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dabei trifft ihn die Darlegungs- und Nachweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen, ein ausländisches Identitätsdokument zu erhalten, unternommen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.02.2017 - OVG 3 B 14.16 - juris Rn. 21). Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind die wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Dabei treffen den Ausländer eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Der Ausländerbehörde hingegen obliegt zum einen die Erfüllung einer Hinweispflicht. Sie muss den Ausländer auf diejenigen Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können. Diese Hinweise müssen so gehalten sein, dass es für den Ausländer hinreichend erkennbar ist, welche Schritte er zu unternehmen hat. Daneben ist die Behörde auch gehalten (Anstoßpflicht), von sich aus das Verfahren weiter zu betreiben und auf weitere, dem Ausländer gegebenenfalls nicht bekannte Möglichkeiten aufmerksam zu machen und diese Möglichkeiten mit dem betroffenen Ausländer bei Bedarf zu erörtern (vgl. zu den wechselseitigen Pflichten VGH Mannheim, Urt. v. 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris Rn. 87; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.2014 - 2 LB 92/13 - juris Rn. 51ff). Die Anforderungen an das eigene Tätigwerden des Ausländers sind nicht gering. Dies gilt zumal bei denjenigen Fallkonstellationen, in denen ein gleichgerichtetes Interesse des Ausländers und des ausländischen Staates anzunehmen ist, den Nachweis einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu vermeiden. Ein solches Zusammenwirken zulasten Dritter - hier der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung - anzunehmen liegt jedenfalls dann nahe, wenn der Ausländer einer Bevölkerungsgruppe angehört, die in dem betreffenden Drittland nicht wohl gelitten ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.2014 - 2 LB 92/13 - juris Rn. 64). Einem ausreisepflichtigen Ausländer ist es im Einzelfall zumutbar, alle möglichen Schritte zu unternehmen, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Konsequenzen der Auflösung der Republik Jugoslawien durch Erwerb einer der jeweiligen Volkszugehörigkeit entsprechenden Staatsangehörigkeit zu bewältigen und nicht die Stellung als Staatenloser im Bundesgebiet durch Untätigkeit zu verfestigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1997 - 1 B 223.97 - juris Rn. 6). Auch bei einer schuldlosen Staatenlosigkeit kann ein Ausländer verpflichtet sein, einen (Wieder-)Einbürgerungsantrag zu stellen oder seine Nachregistrierung zu betreiben, um ein bestehendes Abschiebungshindernis zu beseitigen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.2014 - 2 LB 92/13 - juris Rn. 67 und Urt. v. 29.01.2009 - 11 LB 136/07 - juris Rn. 74; VGH München, Beschl. v. 08.01.2018 - 19 C 16.670 - juris Rn. 9). Bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist vorliegend zu konstatieren, dass das Landratsamt E seiner Hinweis- und Anstoßpflicht noch hinreichend nachgekommen ist. Es hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 17.12.2019 aufgefordert, sich in den Staat Kroatien einbürgern zu lassen. Mit Schreiben vom 12.06.2020 hat das Landratsamt E gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erneut darauf hingewiesen, die Klägerin müsse sich um die Eintragung im Staatsangehörigkeitsregister der infrage kommenden Staaten bemühen und gegebenenfalls einen Einbürgerungsantrag stellen. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass die Klägerin noch nicht alle ihr auch zumutbaren Schritte unternommen hat, um jedenfalls von Kroatien als eigene Staatsangehörige anerkannt zu werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Bemühungen der Klägerin, jedenfalls die kroatische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zu erwerben, von vornherein aussichtslos wären. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Klägerin jedenfalls nach der Gesetzeslage durch Einbürgerung die kroatische Staatsangehörigkeit erwerben kann. Nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit vom 26.06.1991 (künftig: kroat. StAG) - abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht - können ein Auswanderer sowie seine Nachfahren bis zum dritten Grad in gerader Linie und deren Ehegatten die kroatische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben, auch wenn sie die Voraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 dieses Gesetzes nicht erfüllen. Ein Auswanderer im Sinne des Art. 11 Abs. 1 kroat. StAG ist eine Person, die mit der Absicht, ständig im Ausland zu leben, aus der Republik Kroatien ausgewandert ist (Art. 11 Abs. 2 kroat. StAG). Diese Voraussetzungen dürfte die Klägerin erfüllen. Ihr im Jahre 1980 in Zagreb geborener Vater hat im Jahr 2000 Kroatien mit der Absicht verlassen, ständig im Bundesgebiet zu leben; die Klägerin ist auch Nachfahrin in gerader Linie zu ihrem Vater. Die sonstigen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 kroat. StAG dürften im Fall der Klägerin gleichfalls erfüllt sein. Sie hat sich von November 2006 bis September 2015 mit einem Aufenthaltstitel in Kroatien aufgehalten, sodass davon auszugehen ist, dass sie die kroatische Sprache und die lateinische Schrift, die kroatische Kultur und die gesellschaftliche Ordnung kennt (Art. 8 Abs. 1 Nr. 4 kroat. StAG). Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Nr. 5 kroat. StAG von der Klägerin nicht erfüllt werden, sind nicht ersichtlich; diese Bestimmung fordert, dass aus dem Verhalten des Ausländers geschlossen werden kann, dass er die Rechtsordnung und die Sitten in der Republik Kroatien achtet. Es obliegt der Klägerin, ein konkretes Einbürgerungsverfahren anzustrengen bzw. zumindest auszuloten, welche Anforderungen Kroatien im Einzelnen an ihre Einbürgerung stellt. Dabei hat sie gegenüber den ausländischen Dienststellen wahrheitsgemäß alle zweckdienlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Belege beizufügen. Da die Klägerin bislang im Hinblick auf einen Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung hinreichende Schritte nicht eingeleitet hat und nach Aktenlage nicht an ihre Großeltern und ihren Vater herangetreten ist, um deren Unterstützung in dieser Angelegenheit einzuholen, bedarf es keiner Entscheidung, welche Schritte im Einzelnen als zumutbar angesehen werden könnten, sollten die Großeltern und der Vater der Klägerin ihre Mitwirkung ohne nachvollziehbare Gründe verweigern. Wäre eine gleichzeitige oder vorherige Einbürgerung des Vaters der Klägerin unabdingbare Voraussetzung für eine Einbürgerung der Klägerin, spricht einiges dafür, dass eine eventuelle Weigerung des Vaters der Klägerin bei der Beurteilung der Mitwirkungspflichten der Klägerin zu deren Lasten ginge (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.12.2007 - 2 LA 441/07 - juris Rn. 9). Nach alledem kann offenbleiben, ob die Klägerin in Bezug auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG erfüllt bzw. ob hiervon, sollte auch ein Ausnahmefall nicht anzunehmen sein, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden könnte. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose. Nach Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StlÜbk -, das durch Zustimmungsgesetz vom 12. April 1976 (BGBl II S. 473, in Kraft getreten am 24. Januar 1977, BGBl. II S. 235) in innerstaatliches Recht transformiert worden ist, stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach der Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 StlÜbK ist ein Staatenloser eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehöriger ansieht, d.h. eine Person, die de jure staatenlos ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.1996 - 1 C 30.93 - juris Rn. 36). Nicht dagegen unterfallen der Vorschrift des Art. 28 StlÜbK sog. de-facto-Staatenlose. Gemeint sind damit Personen, die auf den Schutz ihres Staates verzichten, ohne dass ihr Staat sie deswegen seinerseits aus der Staatsangehörigkeit entlässt, sowie diejenigen, deren Staat ihnen seinen Schutz verweigert (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.1996 - 1 C 30.93 - juris Rn. 27, 36) bzw. Personen, die den Schutz ihres Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen wollen oder können (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.1984 - 1 C 30.81 - juris Rn. 21). Aus dem Umstand, dass eine Person rechtlich und tatsächlich eine Möglichkeit hat, eine Staatsangehörigkeit (ggf. auch wieder) zu erwerben, folgt nicht, dass das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen auf diese Person schon nicht anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.07.1996 - 1 C 30.93 - juris Rn. 25). Vielmehr unterfällt auch dieser Personenkreis von de-jure-Staatenlosen dem Anwendungsbereich des Staatenlosenübereinkommens (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 06.07.2012 - 18 E 1084/11 - juris Rn. 5). Es ist - wie bereits oben dargelegt - davon auszugehen, dass die Klägerin Staatenlose im Sinne des Art. 28 StlÜbk ist. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 1 StÜbk scheidet jedoch aus, da die Klägerin sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet ist lediglich geduldet. Ein geduldeter Aufenthalt ist nicht rechtmäßig (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1990 - 1 C 15.88 - juris Rn. 19). Die Klägerin hat auch nicht nach Art. 28 Satz 2 StÜbk einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose. Nach Art. 28 Satz 2 StÜbk steht es im Ermessen des Vertragsstaates, ob einem sich nicht rechtmäßig aufhaltenden Staatenlosen ein Reiseausweis erteilt wird. Gemäß Art. 28 Satz 2 Hs. 2 StÜbk werden die Vertragsstaaten insbesondere die Möglichkeit wohlwollend prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reiseausweis erhalten können. Eine Ermessensreduzierung auf Null setzt das Vorliegen besonderer konkreter Umstände voraus, die zugunsten des Staatenlosen vom Normalfall abweichen und eine für ihn positive Entscheidung zwingend erfordern (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.04.2009 - 10 C 09.2020 - juris Rn. 9). Solche Umstände sind vorliegend weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Denn der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid Gründe genannt, die es rechtfertigen, im Ermessenswege von der Erteilung des begehrten Reiseausweises für Staatenlose abzusehen. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen übt die Behörde ihr Ermessen nicht fehlerhaft aus, wenn sie dem Betreffenden so lange keinen Reiseausweis für Staatenlose ausstellt, wie er die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise seine Staatenlosigkeit zu beseitigen; von einem Staatenlosen können weitreichende Bemühungen um die Verleihung einer in Betracht kommenden Staatsangehörigkeit verlangt werden, wozu gehört, den förmlichen Anforderungen zu entsprechen, die das als Aufnahme-staat in Betracht kommende Land für Einbürgerungsanträge aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1997 - 1 B 223.97 - juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 08.01.2018 - 19 C 16.670 - juris Rn. 18). 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer. Damit bleibt auch der gestellte Hilfsantrag ohne Erfolg. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. § 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthV sieht vor, dass ein Reiseausweis für Ausländer nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sie kann zudem nach gegenwärtiger Erkenntnislage die kroatische Staatsangehörigkeit aufgrund Einbürgerung erlangen; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Damit ist auch absehbar, dass die Klägerin einen kroatischen Reisepass in zumutbarer Weise erlangen kann. 4. Rechtmäßig sind auch die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Gebühren, die die Klägerin als Gebührenschuldnerin (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG) zu tragen hat. Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben (§ 49 Abs. 1 AufenthV). Nach § 49 Abs. 2 AufenthV sind für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben. Die Klägerin begehrte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für mehr als ein Jahr, die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose sowie die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für mehr als ein Jahr löst eine Gebühr i.H.v. 100 Euro (§ 45 Nr. 1b AufenthV), die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose löst eine Gebühr i.H.v. 60 Euro (§ 48 Abs. 1 Nr. 1c AufenthV) und die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer löst eine Gebühr i.H.v. 100 Euro (§ 48 Abs. 1 Nr. 1a AufenthV) aus. Mithin beträgt die Widerspruchsgebühr bei der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der Versagung der Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose und der Versagung der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer und Erlass des Widerspruchsbescheids gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV 130 Euro. Dass das Landratsamt E und des Regierungspräsidiums Stuttgart geringere Gebühren berechnet haben, beschwert die Klägerin nicht. Im Übrigen hat die Klägerin im Hinblick auf eine eventuelle Rechtswidrigkeit der festgesetzten Gebühren nichts vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose und (hilfsweise) die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Die Klägerin ist am ...1997 im Bundesgebiet geboren. Bei der Mutter der Klägerin soll es sich um Frau F B handeln. Die Mutter soll zum Zeitpunkt der Geburt minderjährig gewesen sein und sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten haben. Mit der Krankenversicherungskarte von Frau F T soll Frau F B im Kreisklinikum E die Klägerin zur Welt gebracht haben. Deshalb wurde zunächst Frau F T in das Geburtenregister eingetragen. Die Klägerin wurde daraufhin in der Duldung von Frau F T als Kind aufgeführt. Am 14.07.2004 erteilte das Landratsamt E der Klägerin eine bis zum 13.01.2005 gültige Aufenthaltsbefugnis. Den im Januar 2005 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (früher Aufenthaltsbefugnis) lehnte das Landratsamt E mit Bescheid vom 25.05.2005 ab. Den am 04.11.2005 gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 07.12.2005 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Klägerin wurde mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Kroatien angedroht. Laut einer Grenzübertrittsbescheinigung hat die Klägerin am 02.11.2006 das Bundesgebiet verlassen. Der am ...1980 in Zagreb geborene Vater der Klägerin, Herr V T beantragte am 11.06.2007 beim Landratsamt R die Einbürgerung. Im Einbürgerungsverfahren trug der Vater der Klägerin vor, seine Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. In der von ihm vorgelegten Bestätigung der Stadt Zagreb vom 14.06.2000 ist ausgeführt, Herr S T, der Vater des Herrn V T, sei zum Zeitpunkt der Geburt des Vaters der Klägerin am ...1980 bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und Frau B H, die Mutter des Herrn V T, mazedonische Staatsangehörige gewesen. Im weiter vorgelegten Auszug aus dem Geburtenregister der Gemeinde Sarajevo ist ausgeführt, dass Herr S T am ...1951 in Sarajevo geboren wurde; eine Staatsangehörigkeit wurde nicht vermerkt. Die Gemeinde Sarajevo führte in der vorgelegten Bescheinigung vom 18.12.2007 aus, Herr S T sei nicht in das Staatsbürgerbuch der Gemeinde Sarajevo eingetragen. Im vorgelegten Schreiben des Ministeriums für Justizwesen, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung der Republik Kroatien vom 13.10.2000 ist ausgeführt, Herr V T sei zunächst in das Staatsbürgerregister der Stadt Zagreb unter der Ordnungszahl 486314 für das Jahr 1980 als Staatsbürger der Republik Kroatien eingetragen worden. Diese Angabe über die Staatsangehörigkeit der kroatischen Republik sei falsch; mit Beschluss des Amtes für die allgemeine Verwaltung, Niederlassung Maksimir, vom 20.06.2000 sei die Angabe in mazedonische Staatsangehörigkeit geändert worden, da keine Grundlage für die Eintragung der kroatischen Staatsangehörigkeit vorhanden gewesen sei. Der Geburtsurkunde könne entnommen werden, dass Herr S T bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger und Frau B H mazedonische Staatsbürgerin sei. Herr V T besitze keine kroatische Staatsangehörigkeit. Der Herrn V T ausgestellte kroatische Reisepass sei nach Änderung der Angaben im Staatsbürgerregister für ungültig erklärt worden. Die Botschaft der Republik Makedonien teilte mit Schreiben vom 09.07.2001 mit, sie sei von den zuständigen Behörden für Innere Angelegenheiten der Republik Makedonien benachrichtigt worden, dass Frau B H Staatsbürgerin der Republik Makedonien sei. Demgegenüber teilte die Botschaft der Republik Makedonien mit Schreiben vom 11.04.2004 und vom 24.08.2005 mit, sie sei von der zuständigen Behörde für Innere Angelegenheiten der Republik Makedonien benachrichtigt worden, dass Frau B H keine Staatsbürgerin der Republik Makedonien sei. Die Botschaft der Republik Makedonien teilte mit Schreiben vom 17.10.2003 weiter mit, sie sei von der zuständigen Behörde für Innere Angelegenheiten der Republik Makedonien benachrichtigt worden, dass Herr V T kein Staatsbürger der Republik Makedonien sei. Mit Erklärung vom 07.06.2008 hat Herr V T versichert, dass er weder die kroatische noch die mazedonische und auch nicht die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erworben hat. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wurde Herr V T vom Landratsamt R am 19.06.2008 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Dabei ging das Landratsamt R von der Staatenlosigkeit des Herrn V T aus. Am 12.09.2015 wurde die Klägerin aus Kroatien kommend melderechtlich registriert; die Anmeldung erfolgte am 17.03.2017 rückwirkend auf den 12.09.2015. Nach eigenen Angaben habe sie sich bis zum 12.09.2015 in Kroatien im Haus ihrer Großmutter B T aufgehalten. Sie sei vom 02.08.2013 bis 17.03.2014 im Besitz eines kroatischen Aufenthaltstitels gewesen. Nachdem dieser Titel nicht verlängert worden sei, habe sie beschlossen, zu den Großeltern nach Deutschland zu reisen. Der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit geduldet. Ab dem 12.09.2016 besuchte die Klägerin die zweijährige Berufsfachschule (K-K-Schule) in E. Das Amtsgericht Bad Urach stellte mit Beschluss vom 14.10.2016 fest, dass F Y nicht die Mutter der Klägerin ist und dass Herr V T der Vater der Klägerin ist. Die Klägerin bezieht seit März 2017 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die im September 2019 begonnene Ausbildung als Einzelhandelskaufrau bei der Firma S GmbH & Co. KG wurde nach 5 Monaten beendet. Mit Schreiben vom 07.06.2018 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose sowie die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Im von der Klägerin vorgelegten Beschluss der Stadt Zagreb vom 20.03.2007 ist u.a. ausgeführt, Frau B H (die Mutter von Herrn V T) sei im Staatsbürgerregister der Republik Kroatien seit dem 06.02.2007 eingetragen. Frau B H ist im Besitz eines am 22.08.2017 ausgestellten und bis zum 22.08.2027 gültigen kroatischen Reisepasses, lautend auf den Namen N H; Herr S T (der Vater von Herrn V T) ist gleichfalls im Besitz eines am 22.08.2017 ausgestellten und bis zum 22.08.2027 gültigen kroatischen Reisepasses, lautend auf den Namen A H. Mit Schreiben vom 06.07.2018 forderte das Landratsamt E die Klägerin auf, sich im Heimatland ihres Vaters bzw. ihrer Mutter registrieren zu lassen. Außerdem wurde sie aufgefordert, ihre leibliche Mutter ausfindig zu machen, u. a. über den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes. Das Deutsche Rote Kreuz teilte der Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2018 mit, es gehöre nicht zu den Aufgaben des Suchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes, seine Leistungen zum Zweck der Identitätsklärung im Rahmen aufenthaltsrechtlicher Verpflichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin wurde am 14.03.2019 vom Landratsamt E darauf hingewiesen, dass sie bei der Botschaft bzw. beim Generalkonsulat ihres Heimatlandes vorsprechen und die erforderlichen Anträge für die Ausstellung eines Nationalpasses stellen, eventuell vorhandene Kontakte im Heimatland zur Beschaffung eines Passes oder notwendiger Urkunden herstellen und diese Kontakte zur Beschaffung nutzen, unter Umständen einen Anwalt zur Passbeschaffung im Heimatland beauftragen und falls erforderlich Zeugen benennen müsse. In den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen der Stadt Sarajevo vom 18.12.2007 und vom 08.03.2019 ist ausgeführt, dass Herr V T, Frau R T und Herr S T im Staatsbürgerschaftsbuch der Gemeinde Sarajevo nicht eingetragen seien. Das Generalkonsulat von Bosnien und Herzegowina in Stuttgart teilte mit Schreiben vom 10.06.2018 mit, Herr S T sei nicht Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina. Das Generalkonsulat der Republik Kroatien in Stuttgart teilte mit Schreiben vom 06.11.2018 mit, durch die vorgenommene Einsichtnahme in die offizielle Evidenz des Innenministeriums der Republik Kroatien und des Verwaltungsministeriums der Republik Kroatien sei festgestellt worden, dass die Klägerin im Staatsbürgerschaftsbuch der Republik Kroatien nicht eingetragen sei. Das Generalkonsulat der Republik Makedonien in München teilte mit Schreiben vom 20.12.2018 mit, seitens der zuständigen Behörde der Republik Makedonien seien sie benachrichtigt worden, dass die Klägerin keine Staatsbürgerin der Republik Makedonien sei. Das Landratsamt E teilte der Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2019 mit, sie habe sich darum zu bemühen, sich in einen Staatenverbund, insbesondere den von Kroatien, einbürgern zu lassen. Falls dies nicht möglich sein sollte, müsse sie versuchen, vollständige Einbürgerungsanträge in Mazedonien sowie Bosnien-Herzegowina zu stellen. Das Generalkonsulat von Bosnien und Herzegowina in Frankfurt teilte mit Schreiben vom 12.05.2020 mit, dass Herr V T und Frau R T nicht im Zentralregister von Bosnien und Herzegowina eingetragen seien. Mit Schriftsatz vom 22.05.2020 trug die Klägerin vor, eine im kroatischen Recht zu suchende Rechtsgrundlage für den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit sei nicht zu erkennen. Voraussetzung für den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit sei ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt und der Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung; diese Voraussetzungen erfülle sie nicht. Sie sei weder kroatische noch bosnisch-herzegowinische oder nordmazedonische Staatsangehörige. Das Landratsamt E teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 12.06.2020 mit, die bloße Feststellung, dass die Klägerin in keinem Staatsangehörigkeitsregister der infrage kommenden Staaten eingetragen sei, treffe noch keine Aussage darüber, dass die Klägerin tatsächlich de jure staatenlos sei. Vielmehr müsse die Klägerin sich um die Eintragung im Staatsangehörigkeitsregister der infrage kommenden Staaten bemühen. Gegebenenfalls sei ein Einbürgerungsantrag zu stellen. Die Klägerin habe seit ihrem neunten Lebensjahr in Kroatien bei den Großeltern gelebt. An der dortigen Adresse lebe die Familie T schon seit Generationen. Warum die Klägerin oder ihr Vater oder ihre Großeltern niemals versucht hätten, einen kroatischen Reisepass für die Klägerin zu erhalten, sei nicht ersichtlich, zumal die restlichen Familienmitglieder alle kroatische Staatsbürger seien. Im Asylverfahren habe der Vater der Klägerin einen jugoslawischen Reisepass vorgelegt, ausgestellt von der damaligen Teilrepublik Kroatien. Es liege deshalb nahe anzunehmen, dass die Klägerin zumindest die kroatische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben habe. Das Generalkonsulat der Republik Kroatien in Stuttgart teilte mit Schreiben vom 30.07.2020 mit, der Klägerin sei während ihres Aufenthaltes in Kroatien eine befristete Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen erteilt worden. Mit Bescheid vom 21.12.2020 lehnte das Landratsamt E den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose und den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab und führte zur Begründung aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG komme nicht in Betracht. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzung eines achtjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheide aus. Auf Art. 8 EMRK könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie die Kriterien für einen faktischen Inländer nicht erfülle. Eine umfassende Verwurzelung im Bundesgebiet liege nicht vor. Die Klägerin sei weder wirtschaftlich noch sozial vollumfassend im Bundesgebiet verwurzelt. Die Klägerin habe sich im Bundesgebiet zwei Jahre lang unerlaubt aufgehalten, ohne sich der Ausländerbehörde zu offenbaren. Bereits dieses Verhalten spreche gegen eine Verwurzelung. Auch ein tatsächliches Ausreisehindernis bestehe nicht. Soweit sie sich auf ein fehlendes Reisedokument berufe, habe sie dieses Ausreisehindernis selbst zu vertreten. Es liege auch ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Die Klägerin sei 2015 ins Bundesgebiet eingereist und habe sich über zwei Jahre lang unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Damit habe sie gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstoßen. Von dem Vorliegen des Ausweisungsinteresses werde nicht nach Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG abgesehen. Unter Berücksichtigung und Abwägung der Umstände des Falles komme die Ausländerbehörde bei der Ermessensausübung zu dem Ergebnis, dass ein Absehen vom Erfordernis des fehlenden Ausweisungsinteresses nicht gerechtfertigt sei. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose komme nicht in Betracht. Die Klägerin verfüge nicht über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Klägerin de jure staatenlos sei. Unerheblich sei, ob der Betreffende in staatlichen Registern verzeichnet sei. Deshalb seien sog. Negativbescheinigungen zum Nachweis einer de jure Staatenlosigkeit ungenügend. Es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin die kroatische, bosnisch-herzegowinische und/oder die nordmazedonische Staatsangehörigkeit erworben habe. Vom Großvater der Klägerin, Herrn S T liege die Kopie einer jugoslawischen Osobna Karta vom 29.08.1989 vor, die in der jugoslawischen Teilrepublik Kroatien ausgestellt worden und wonach der Großvater der Klägerin in der jugoslawischen Teilrepublik Bosnien und Herzegowina geboren sei. Ebenso liege eine jugoslawische Heiratsurkunde der Großeltern der Klägerin vor, nach der der Großvater die Staatsangehörigkeit der jugoslawischen Teilrepublik Bosnien und Herzegowina besessen habe. Zudem gebe es eine Kopie eines kroatischen Reisepasses des Großvaters der Klägerin vom 06.12.1994. Der Großvater der Klägerin sei demnach zumindest im Besitz der Staatsangehörigkeit der jugoslawischen Teilrepublik Bosnien und Herzegowina und/oder der Staatsangehörigkeit der jugoslawischen Teilrepublik Kroatien gewesen. Zumindest diese Staatsangehörigkeiten müsste der Vater der Klägerin bei seiner Geburt am ...1980 in Jugoslawien in der jugoslawischen Teilrepublik Kroatien durch Abstammung erworben haben. Von der Großmutter der Klägerin, Frau B T liege die Kopie einer jugoslawischen Osobna Karta vom 23.06.1989 vor, die in der jugoslawischen Teilrepublik Kroatien ausgestellt worden und wonach die Großmutter der Klägerin in der Jugoslawischen Teilrepublik Mazedonien geboren sei. Ebenso liege eine jugoslawische Heiratsurkunde der Großmutter der Klägerin vor, wonach diese die Staatsangehörigkeit der jugoslawischen Teilrepublik Mazedonien besessen habe. Die Großmutter der Klägerin sei zumindest im Besitz der Staatsangehörigkeit der jugoslawischen Teilrepublik Mazedonien und/oder der Staatsangehörigkeit der jugoslawischen Teilrepublik Kroatien gewesen. Zumindest diese Staatsangehörigkeiten müsste der Vater der Klägerin bei seiner Geburt am ...1980 in Jugoslawien in der jugoslawischen Teilrepublik Kroatien durch Abstammung erworben haben. Nach der Unabhängigkeit der einzelnen jugoslawischen Teilrepubliken sei nach den entsprechenden rechtlichen Regelungen die bisherige Staatsangehörigkeit in die Staatsangehörigkeit der nun eigenständigen Staaten Kroatien, Bosnien und Herzegowina und Nord-Mazedonien überführt worden. Nach dem kroatischen, dem bosnisch-herzegowinischen und dem nordmazedonischen Staatsangehörigkeitsrecht erwerbe ein Kind auch bei Geburt im Ausland die jeweilige Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die betreffende Staatsangehörigkeit besitze und das Kind ansonsten staatenlos werde. Die Einbürgerung des Vaters der Klägerin in den deutschen Staatsverband habe für die Frage der Staatsangehörigkeit der Klägerin keinen Einfluss. Unmaßgeblich sei weiter, ob die Klägerin in den einschlägigen Staatsangehörigkeitsregistern der betreffenden Staaten verzeichnet sei. Der Klägerin sei es möglich und zumutbar, ihre Eintragung in die betreffenden Register unter Verweis auf die zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Regelungen der einzelnen Staaten sowie unter Vorlage der Dokumente der Großeltern und ihres Vaters dort zu beantragen. Selbst wenn man von einer de jure Staatenlosigkeit ausgehen würde, scheide die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose aus, da die Klägerin nicht im Besitz eines dauerhaften Aufenthaltsrechtes sei. Der Klägerin sei die Stellung eines Einbürgerungsantrags in Kroatien zumutbar, da sie dort mehrere Jahre ihres Lebens verbracht habe, dort weitestgehend sozialisiert worden sei und dort auch zur Schule gegangen sei. Bei der Ermessensentscheidung sei weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist sei und sich hier über mehrere Jahre illegal aufgehalten habe. Auch die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer scheide aus. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV seien nicht erfüllt. Der Klägerin sei es möglich und zumutbar, die Eintragung in ein Staatsangehörigkeitsregister eines der in Frage kommenden Staaten zu erwirken und anschließend einen Nationalpass zu beantragen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.01.2021 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, aus dem Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 13.10.2000 gehe hervor, dass ihr Vater zu Unrecht im Staatsbürgerregister der Stadt Zagreb eingetragen und dieser Falscheintrag von den kroatischen Behörden verändert worden sei, wonach ihr Vater nur eine nordmazedonische Staatsangehörigkeit habe. In Nord-Mazedonien könne sie nicht eingebürgert werden. Ein im Ausland geborenes Kind, dessen Eltern im Zeitpunkt seiner Geburt Staatsangehörige der Republik Nord-Mazedonien seien, könne die Staatsangehörigkeit der Republik Nord-Mazedonien nach Herkunft erwerben, wenn es vor Erreichen des 18. Lebensjahres als Staatsangehörige für die Republik Nord-Mazedonien registriert worden sei. Dies sei nicht der Fall und könne auch nicht nachgeholt werden. Alternativ könne die Aufnahme in die Staatsangehörigkeit der Republik Nord-Mazedonien erfolgen, wenn sich die betreffende Person vor Erreichen des 18. Lebensjahres zusammen mit ihrem nordmazedonischen Elternteil dauerhaft in der Republik Nord-Mazedonien niedergelassen habe. Auch diese Voraussetzung sei nicht mehr erfüllbar. Für Bosnien-Herzegowina gelte nach Art. 6 des dortigen Staatsangehörigkeitsgesetzes entsprechendes. Sie könne somit weder die kroatische, noch die nordmazedonische und auch nicht die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben. Sie habe deshalb Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2022 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis seien nicht erfüllt. Die Klägerin könne ihren Lebensunterhalt nicht überwiegend sichern, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25b Abs. 1 AufenthG ausscheide. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei nicht möglich. Die Klägerin habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass sie sich um die Beschaffung von Identitätspapieren gekümmert habe. Die Tatsache, dass sowohl die Großeltern als auch ihr Vater kroatische Staatsangehörige gewesen seien, lasse darauf schließen, dass eine Registrierung oder eine unproblematische Einbürgerung möglich sei. Im Übrigen seien die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt. Der Lebensunterhalt sei nicht gesichert und die Passpflicht werde nicht erfüllt. Gründe für ein Absehen nach § 5 Abs. 3 AufenthG seien nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Der Klägerin könne auch kein Reiseausweis für Staatenlose ausgehändigt werden. Der Vater der Klägerin sei vor seiner Einbürgerung kroatischer Staatsangehöriger gewesen. Auch die Großeltern seien im Besitz kroatischer Reisepässe gewesen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass eine Registrierung bzw. unproblematische Einbürgerung möglich sei. Auch ein Reiseausweis für Ausländer könne nicht erteilt werden. Die Klägerin sei nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, sodass die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 AufenthV nicht erfüllt seien. Am 12.05.2022 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie habe Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Sie sei staatenlos, so dass ihr die Ausreise auf Dauer unmöglich sei. Zwar sei ihr Vater in Zagreb geboren. Die Mutter ihres Vaters sei jedoch Angehörige der damaligen jugoslawischen Teilrepublik Mazedonien gewesen und deren Ehemann Angehöriger der Teilrepublik Bosnien und Herzegowina. Deshalb habe ihr Vater niemals die kroatische Staatsangehörigkeit erworben. Sie habe aber auch nicht die nordmazedonische oder bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erworben. Sie könne auch nicht in Nord-Mazedonien eingebürgert werden. Denn nach Vollendung des 18. Lebensjahres seien die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Sie sei auch nicht Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Sie spreche muttersprachlich deutsch und habe im Bundesgebiet Schulen besucht. Da sie Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe, könne ihr auch nicht entgegengehalten werden, dass sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Wegen nicht klärbarer Staatszugehörigkeit stehe ihr zumindest ein Reiseausweis für Ausländer gemäß § 5 AufenthV zu. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landratsamts E vom 21.12.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.04.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und ihr einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen; hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Fragen des Gerichts vorgetragen, als Kind sei sie bei ihren Großeltern aufgewachsen; diese hätten sich um sie gekümmert. Mit ihren Großeltern habe sie deutsch und kroatisch gesprochen. Ihren Vater habe sie als Vater erst nach Abgabe des Vaterschaftstestes angesehen. Bis zum DNA-Test habe sie Frau F T als ihre Mutter betrachtet. Bevor sie nach Kroatien gezogen sei, habe sie ein Jahr lang in Deutschland die Grundschule besucht. Im November 2006 habe sie zusammen mit ihren Großeltern Deutschland verlassen und sei nach Kroatien gezogen. Dort habe sie sich bei ihren Großeltern in Zagreb aufgehalten. In Kroatien habe sie sieben Jahre lang die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Als ihr kroatischer Ausweis noch gültig gewesen sei, sei sie alleine nach Deutschland gereist, um Verwandte zu besuchen. Ihre Großeltern seien schon zuvor nach Deutschland gereist und hier geblieben. Nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet habe sie sich bei Verwandten aufgehalten. Nachdem ihre Großeltern in R eine Wohnung gemietet hätten, habe sie sich dort angemeldet. Auch jetzt wohne sie noch bei den Großeltern in R. Nach ihrer Wiedereinreise nach Deutschland habe sie zwei Jahre lang eine Berufsfachschule besucht und diese mit Erfolg abgeschlossen. Im Anschluss habe sie Ausbildungsstellen gesucht; das Regierungspräsidium habe jedoch sämtliche Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abgelehnt. Sie beziehe auch gegenwärtig noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Da sie nicht arbeiten dürfe, halte sie sich weitgehend zu Hause auf. Sie gehöre zur Volksgruppe der Roma; deshalb habe sie jedoch keine Benachteiligungen erfahren. Ihre Großeltern seien jetzt im Besitz der kroatischen Staatsangehörigkeit. Auf Frage nach Hobbys gab die Klägerin an, sie beschäftige sich gerne mit Kindern, spiele Gitarre und lese. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten verwiesen.