Urteil
3 S 2590/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nutzungsuntersagungen nach § 65 Abs.1 Satz 2 LBO sind nicht wegen bloßer formeller Illegalität ausgeschlossen; eine genehmigungspflichtige Nutzung ohne Baugenehmigung kann untersagt werden.
• Ein Verwaltungsakt ist ausreichend bestimmt, wenn der Adressat aus Tenor und Begründung sowie den bekannten Umständen erkennen kann, welche Nutzungsformen untersagt sind.
• Eine bauliche Anlage ist als Vergnügungsstätte einzuordnen, wenn Musik- und Tanzveranstaltungen sowie deren begleitende Erscheinungen den Betrieb prägen und nicht mehr der Schwerpunkt gastronomischer Bewirtung sind.
• Bestandsschutz setzt für genehmigungspflichtige Nutzungen regelmäßig voraus, dass die Nutzung formell durch eine Baugenehmigung gedeckt ist; bloße materielle Übereinstimmung zu einem früheren Zeitpunkt genügt nicht.
• Die Behörde verletzt ihr Ermessen nicht, wenn sie eine ungenehmigte, nicht offensichtlich genehmigungsfähige Vergnügungsstättennutzung untersagt, insbesondere wenn Brandschutz- oder Immissionsmängel bestehen.
Entscheidungsgründe
Nutzungsuntersagung einer diskothekenähnlichen Vergnügungsstätte in Kerngebiet zulässig • Nutzungsuntersagungen nach § 65 Abs.1 Satz 2 LBO sind nicht wegen bloßer formeller Illegalität ausgeschlossen; eine genehmigungspflichtige Nutzung ohne Baugenehmigung kann untersagt werden. • Ein Verwaltungsakt ist ausreichend bestimmt, wenn der Adressat aus Tenor und Begründung sowie den bekannten Umständen erkennen kann, welche Nutzungsformen untersagt sind. • Eine bauliche Anlage ist als Vergnügungsstätte einzuordnen, wenn Musik- und Tanzveranstaltungen sowie deren begleitende Erscheinungen den Betrieb prägen und nicht mehr der Schwerpunkt gastronomischer Bewirtung sind. • Bestandsschutz setzt für genehmigungspflichtige Nutzungen regelmäßig voraus, dass die Nutzung formell durch eine Baugenehmigung gedeckt ist; bloße materielle Übereinstimmung zu einem früheren Zeitpunkt genügt nicht. • Die Behörde verletzt ihr Ermessen nicht, wenn sie eine ungenehmigte, nicht offensichtlich genehmigungsfähige Vergnügungsstättennutzung untersagt, insbesondere wenn Brandschutz- oder Immissionsmängel bestehen. Die Klägerin (GmbH) betreibt im Untergeschoss eines Gebäudekomplexes ein Lokal; der zweite Kläger ist Geschäftsführer und Nießbraucher der Grundstücke. Der Bebauungsplan für das Gebiet MK 1 schließt Vergnügungsstätten aus. Die Kläger betrieben im Untergeschoss über Jahre Veranstaltungsreihen mit Live-Musik und DJ‑Abenden; es gab wiederholt Nachbarbeschwerden wegen Lärms. Die Gemeinde untersagte mit Verfügungen vom 15.08.2016 die Nutzung des Untergeschosses als Vergnügungsstätte (ausgenommen vereinzelt genannte Jazz‑Konzerte), ordnete sofortige Vollziehung an und drohte Zwangsgeld an. Die Kläger rügten Unbestimmtheit der Verfügungen, die Wirksamkeit des Bebauungsplans und beriefen sich auf Bestandsschutz. Das VG Freiburg wies die Klage ab; der VGH ließ die Berufung nicht Erfolg haben. • Bestimmtheit: Die Verfügungen sind hinreichend bestimmt; aus Tenor, Begründung und der Klarstellung im Verfahren ergibt sich, dass nur eine Nutzung untersagt ist, die dem Betrieb das Gepräge einer Vergnügungsstätte verleiht, nicht dagegen die genehmigte Schank‑ und Speisewirtschaft mit gelegentlichen Musikveranstaltungen. • Begriff und Abgrenzung: Vergnügungsstätte ist bauplanungsrechtlich ein Betriebstyp, bei dem kommerzielle Unterhaltung (z. B. Tanzveranstaltungen, DJ‑Sets, diskothekenähnliche Angebote) im Vordergrund steht; von Schank‑ und Speisewirtschaften abzugrenzen ist durch den betrieblichen Schwerpunkt, Störungsgrad, Öffnungszeiten und Einzugsbereich. • Tatbestand §65 LBO: Eine Nutzungsuntersagung nach §65 Abs.1 Satz2 LBO setzt nur einen Widerspruch zu öffentlich‑rechtlichen Vorschriften voraus; es genügt, dass eine genehmigungspflichtige Nutzung ohne erforderliche Genehmigung ausgeübt wird; die materielle Rechtmäßigkeit ist keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern relevant für die Ermessensausübung. • Genehmigungsumfang: Die erteilten Baugenehmigungen und Bauvorlagen bezeichnen die Nutzung als Pianobar/Schank‑ und Speisewirtschaft; aus Wortlaut und Plänen ergibt sich keine Deckung für eine diskothekenähnliche Vergnügungsstättennutzung. • Verfahrensfreiheit und Nutzungsänderung: Die tatsächliche Umgestaltung zu einer Vergnügungsstätte überschreitet die mit der Genehmigung abgedeckte Variationsbreite und wäre eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, weil boden‑ und bauordnungsrechtliche Belange neu berührt werden. • Ermessen und Bestimmtheit der Planfestsetzungen: Der Bebauungsplan "Südlich Schwabentor" ist wirksam; der Ausschluss von Vergnügungsstätten in MK1 ist städtebaulich begründet und nicht abwägungsfehlerhaft; eine Befreiung nach §31 BauGB würde die Grundzüge der Planung berühren. • Bestandsschutz: Bestandsschutz für genehmigungspflichtige Nutzungen erfordert in der Regel formelle Deckung durch eine Baugenehmigung; die Kläger konnten nicht nachweisen, dass die Nutzung materiell‑ und formell geschützt war, zudem bestanden brandschutz- und schallschutzrechtliche Mängel. • Verwirkung/Vertrauen: Die bloße langjährige Duldung oder Kenntnis der Behörde rechtfertigt nicht zwingend ein Verzicht auf Einschreiten; es fehlten besondere Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründen würden. • Auswahl der Adressaten und Zwangsmittel: Die Behörde durfte sowohl die GmbH als Betreiberin als Handlungsstörer als auch den Geschäftsführer/Nießbraucher in Anspruch nehmen; die Androhung des Zwangsgeldes war rechtmäßig. • Kosten und Revision: Die Kläger tragen die Verfahrenskosten nach den gesetzlichen Regeln; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufungen der Kläger sind unbegründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wurde bestätigt und die Nutzungsuntersagungen sowie die Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig. Die Untersagung zielte darauf ab, eine Nutzung zu unterbinden, die das Untergeschoss als diskothekenähnliche Vergnügungsstätte prägt und damit gegen bauordnungs‑ und bauplanungsrechtliche Vorgaben verstößt. Die Baugenehmigungen deckten lediglich den Betrieb einer Pianobar/Schank‑ und Speisewirtschaft; die tatsächliche Veranstaltungstätigkeit überschritt diese Genehmigung, war genehmigungspflichtig und nicht offensichtlich genehmigungsfähig, zumal brandschutz‑ und schallschutzrechtliche Mängel bestanden. Bestandsschutz greift nicht, weil es an einer formellen Deckung durch eine Baugenehmigung fehlt und die Kläger die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit nicht nachgewiesen haben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte; die Revision wurde nicht zugelassen.