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Urteil

4 K 1112/23

VG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:1018.4K1112.23.00
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Leitsätze
Nachbarliche Belange im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO (juris: BauO BW) können auch dann beeinträchtigt sein, wenn das Eigentum von Baugrundstück und Nachbargrundstück in einer Hand liegen.(Rn.36)
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachbarliche Belange im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO (juris: BauO BW) können auch dann beeinträchtigt sein, wenn das Eigentum von Baugrundstück und Nachbargrundstück in einer Hand liegen.(Rn.36) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß ihrem Antrag vom 09.04.2022 „Aufstockung des Anbaugebäudes mit 2 neuen Gauben und Ausbau zu einer Maisonette-Wohnung „Twin Dormer““. Die Ablehnung der begehrten Genehmigung mit Bescheid vom 19.08.2022 und Widerspruchsbescheid vom 01.03.2023 ist daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch der Kläger folgt nicht aus § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Hiernach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 1. Das Bauvorhaben steht im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO. Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO prüft die Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Übereinstimmung mit den §§ 5 bis 7 LBO. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Gemäß § 5 Abs. 2 LBO müssen die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Vor dem beantragten Vorhaben liegen in östlicher Richtung keine Abstandsflächen auf dem Grundstück. a) Abstandsflächen sind nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO entbehrlich. Hiernach ist eine Abstandsfläche grundsätzlich nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss. Vorliegend muss nicht nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden. Das Grundstück der Klägerin liegt in einem unbeplanten Bereich. Aus der bestehenden Bebauung lässt sich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ableiten, dass an der Grenze gebaut werden müsste. Dies wird auch von den Klägern nicht substantiiert bestritten. b) Abstandsflächen sind ferner nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO entbehrlich. Hiernach ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Ob nach planungsrechtlichen Vorschriften - hier § 34 BauGB - an die Grenze gebaut werden darf, kann dahinstehen, da nicht öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Eine öffentlich-rechtliche Sicherung in Form einer Baulast nach § 71 LBO, dass auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 an die Grenze zum Vorhabengrundstück gebaut wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 - juris Rn. 12), existiert nicht. Im Übrigen ist eine öffentlich-rechtliche Sicherung im Einklang mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO aus dem Grund nicht möglich, dass sich auf dem Grundstück FlstNr. .../1 in dem unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzenden Bereich ein Stellplatz befindet, der im Zuge der Aus- und Umbaugenehmigung für das Hauptgebäude auf dem Baugrundstück FlstNr. ... über eine Stellplatzbaulast Letzterem zugewiesen ist. c) Eine Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück FlstNr. .../1 nach § 7 Satz 1 LBO ist nicht möglich. Nach dieser Vorschrift dürfen Abstände und Abstandsflächen, soweit diese nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes auf dem Grundstück selbst liegen müssen, sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Es ist bereits nicht durch Baulast gesichert, dass Abstandsflächen auf dem Grundstück FlstNr. .../1 nicht überbaut werden dürfen. Die Übernahme einer Abstandsflächenbaulast nach § 7 Satz 1 LBO wäre darüber hinaus auch nicht möglich, da eine wesentliche Überdeckung der Abstandsflächen des Bauvorhabens mit dem Gebäude auf dem Grundstück FlstNr. .../1 gegeben ist. § 7 Satz 1 LBO a.E. verweist auf das Überdeckungsverbot in § 5 Abs. 3 LBO (vgl. BeckOK BauordnungsR BW/Balensiefen, 25. Ed. 01.07.2023, BWLBO § 7 Rn. 13). Die Außenwand des Bauvorhabens steht auch nicht in einem Winkel von mehr als 75° mit der Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück FlstNr. .../1 (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 LBO). d) Bei dem Vorhaben der Kläger handelt es sich ebenfalls nicht um eine bauliche Anlage nach § 6 Abs. 1 LBO, die ohne eigene Abstandsflächen zulässig wäre. aa) Es sind insbesondere keine geringeren Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO zuzulassen. Hiernach sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern. Nach dieser Vorschrift ist eine Grenzbebauung auch dann zuzulassen, wenn dadurch nachbarliche Interessen an Belichtung bzw. Besonnung beeinträchtigt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.08.2001 - 5 S 1497/01 - juris Rn. 7 m.w.N.). Dafür, dass die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse die Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen erfordern, ist nach Inaugenscheinnahme des Vorhabengrundstücks und dessen näherer Umgebung in der mündlichen Verhandlung nichts ersichtlich. bb) Weiter sind keine geringeren Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen. Gemäß dieser Bestimmung sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht sowie die Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Vorliegend scheitert eine Anwendung von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO bereits daran, dass nachbarliche Belange nicht lediglich unerheblich beeinträchtigt werden. Auf den Brandschutz muss nicht eingegangen werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange liegt regelmäßig vor, wenn - wie hier - die nachbarschützende Abstandsflächentiefe (vgl. § 5 Abs. 7 LBO) unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation auf dem Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante, tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 58 m.w.N.). Die Situation auf dem Nachbargrundstück FlstNr. .../1 ist nicht durch bauordnungsrechtlich relevante, tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten gekennzeichnet, die das Interesse der Eigentümer des Nachbargrundstücks an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen. Dass die Kläger derzeit Eigentümer des Vorhabengrundstücks FlstNr. ... wie auch des Nachbargrundstücks FlstNr. .../1 sind, führt zu nichts Anderem. Zum einen setzt § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO bereits seinem Wortlaut nach voraus, dass „nachbarliche Belange“ nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nachbarliche Belange sind nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit den Belangen des konkreten Nachbarn. Zum anderen hätte es - würden nachbarliche Belange im Falle von Eigentümeridentität nicht erheblich beeinträchtigt - nahegelegen, dass der Gesetzgeber in § 8 LBO, der die Teilung von Grundstücken regelt, hierzu eine Vorgabe gemacht hätte. Stattdessen heißt es in § 8 Abs. 1 LBO lediglich, dass durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, keine Verhältnisse geschaffen werden dürfen, die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes widersprechen. Könnten Grundstücke abstandsflächenrechtlich zulässig geteilt werden, weil im Zeitpunkt der Teilung Abstandsflächen wegen Eigentümeridentität nicht einzuhalten wären, würden im Falle eines späteren Eigentümerwechsels Verhältnisse geschaffen, die den Vorschriften der Landesbauordnung widersprechen. Das Entstehen bauordnungswidriger Zustände würde mithin provoziert. Im Übrigen steht bei Identität von Eigentümern angrenzender Grundstücke mit der Abstandsflächenbaulast gemäß § 7 Satz 1 LBO ein geeignetes Instrument zur Verfügung, um den Besonderheiten Rechnung zu tragen. e) Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Vorschriften der §§ 5 ff. LBO nach § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO liegen nicht vor. Weder erfordern Gründe des allgemeinen Wohls eine Abweichung (§ 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO) noch führt die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte (§ 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO). f) Die von den Klägern vorgenommene Teilung des Grundstücks FlstNr. ... führt nicht dazu, dass das Abstandsflächenrecht - etwa nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes - verändert Geltung erfahren würde. Zwar heißt es in § 8 Abs. 1 LBO, dass durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, keine Verhältnisse geschaffen werden dürfen, die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes widersprechen. Wenn allerdings gleichwohl derartige Verhältnisse geschaffen werden, räumt das in § 8 Abs. 1 LBO enthaltene Verbot in Verbindung mit der allgemeinen Eingriffsbefugnis der Ordnungsbehörden nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO den Bauaufsichtsbehörden die Befugnis ein, den durch die Grundstücksteilung bewirkten baurechtswidrigen Zustand durch entsprechende Anordnungen, z.B. gerichtet auf den Rückbau baulicher Anlagen, zu beheben. § 8 Abs. 1 LBO beinhaltet auch keine Verbotsvorschrift im Sinne von § 134 BGB mit der Folge, dass die zivilrechtliche Teilungserklärung nichtig wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.08.2012 - OVG 2 N 74.10 - juris Rn. 3; BeckOK BauordnungsR BW/Balensiefen, 25. Ed. 01.07.2023, BWLBO § 8 Rn. 29). Die Beklagte hat ferner im Zusammenhang mit der Grundstücksteilung keinen dahingehenden Vertrauenstatbestand geschaffen, dass die geplante Bebauung von vornherein zulässig wäre. Abgesehen davon, dass ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 - juris Rn. 94 m.w.N.), müsste aufgrund besonderer Umstände ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden sein, dass sich die Behörde mit dem baurechtswidrigen Zustand auf Dauer abfindet (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O., Rn. 95). Hierfür ist nichts ersichtlich. Mit Schreiben vom 02.09.2020 hat die Beklagte den Klägern lediglich mitgeteilt, nach einer „überschlägigen“ Prüfung liege durch die Teilung des Grundstücks der notwendige Kfz-Stellplatz für das Wohnhaus auf dem Grundstück FlstNr. ... auf dem neugegründeten Flurstück. Somit würden durch die Teilung baurechtlich rechtswidrige Zustände entstehen. Dies könnte mit einer Stellplatzbaulast gelöst werden. Dass durch die Teilung - abgesehen von der Stellplatzproblematik - keine baurechtswidrigen Verhältnisse geschaffen werden, hat die Beklagte nicht positiv festgestellt. Im Gegenteil hat sie sogar darauf hingewiesen, dass nur eine „überschlägige“ Prüfung vorgenommen worden sei. 2. Darüber hinaus steht das Bauvorhaben im Widerspruch zu § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO prüft die Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Übereinstimmung unter anderem mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. a) Gemäß dieser Vorschrift ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (sog. unbeplanter Innenbereich) - wie hier - zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. aa) Das Bauvorhaben der Kläger fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. (1) Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Es darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt (stRspr; grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 - juris Rn. 33; aus neuerer Zeit etwa BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7). Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist der Umkreis der zu beachtenden „vorhandenen Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in der Regel enger zu begrenzen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1969 - IV C 18.67 - juris Rn. 18). Nach in Inaugenscheinnahme durch das Gericht kommt nur die Bebauung auf der südlichen Seite der ... zwischen der ...- und der ... wie auch die Bebauung auf der östlichen Seite der ... zwischen der ...- und der ... als maßstabsbildend in Betracht, wobei die nähere Umgebung in südlicher Richtung allenfalls bis zum Grundstück FlstNr. 5841 (...) reicht. Der weiteren Bebauung entlang der ... in südlicher Richtung kommt aufgrund der Distanz zum Baugrundstück keine prägende Wirkung mehr zu. Hinsichtlich der Bebauung nördlich der ... bzw. westlich der ... kommen der ...- und der ... trennende Funktion zu. Die Bebauung entlang der Schützenstraße in nördlicher Hinsicht zwischen der ...- und der ... wie auch die Bebauung entlang der ... in westlicher Hinsicht zwischen der ...- und ... ist zu weit entfernt, als dass ihnen prägende Wirkung zukommen könnte. (2) In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen. Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch für ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung. Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17 m.w.N.). Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen „Gebäude“ in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Es ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 20 m.w.N.). Das Vorhaben der Kläger hält sich nicht innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens und ist geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen, weil auf dem Vorhabengrundstück die Baumasse im Grenzbereich zum Grundstück FlstNr. .../1 massiv anwüchse und zu einer erheblichen Nachverdichtung der Bebauung führen würde. Selbst wenn sich das Vorhaben jeweils isoliert betrachtet nach seiner Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sowie nach dem Verhältnis zur Freifläche innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, entsteht durch das Bauvorhaben unter kumulativer Berücksichtigung der genannten Maßfaktoren eine Bebauung, die in ihrer Dichte kein Vorbild in der näheren Umgebung hat. Entscheidend ist insofern, dass mit den Bestandsgebäuden auf den Grundstücken FlstNrn. ... und .../1 eine hinsichtlich der Flächennutzung für die nähere Umgebung vergleichsweise dichte Bebauung bereits vorhanden ist (wie von der Beklagten in der übermittelten Übersicht quantifiziert), die durch das Bauvorhaben im Hinblick auf die Höhe weiter verdichtet würde. Da die von den Klägern zur Genehmigung gestellte bauliche Anlage bereits weitgehend errichtet ist, konnte sich das Gericht vor Ort einen guten Eindruck von den Auswirkungen des Bauvorhabens verschaffen. Von der ... aus gesehen entsteht mit dem Bauvorhaben unter Berücksichtigung der Bestandsbebauung auf den Grundstücken FlstNrn. ... und .../1 ein in der näheren Umgebung der Höhe und der Länge nach vorbildloser Gebäuderiegel, der nach wertender Betrachtung die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise belastet. Die Genehmigung des klägerischen Bauvorhabens würde die Gefahr heraufbeschwören, dass der gegebene Zustand in der näheren Umgebung in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Besonderheiten, durch die sich etwa das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet und die ein Einfügen rechtfertigen könnten, vermag das Gericht nicht zu erkennen. bb) Ob sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), kann dahingestellt bleiben. b) Ein Abweichen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gemäß § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB scheidet schon deshalb aus, da die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar wäre (§ 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 BauGB). Eine Abweichung würde ins Gewicht fallen, weil eine vergleichbare Abweichungslage in der näheren Umgebung wiederholt auftreten würde. Aufgrund seines Ausnahmecharakters, der durch die ausdrückliche Normierung des Einzelfallerfordernisses noch zusätzlich unterstrichen wird, ist § 34 Abs. 3a BauGB kein Mittel dafür, die städtebauliche Situation in einem nicht beplanten Baugebiet umzustrukturieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.05.2023 - 10 N 88/20 - juris Rn. 25 m.w.N.). II. Die Ziffer 2 der Entscheidung der Beklagten vom 19.08.2022 über die „Reduzierung“ der baulichen Anlage verletzt die Kläger ebenfalls nicht in ihren Rechten, da sich diese als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abbruchsanordnung beruht auf § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO. Hiernach kann der Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 1. Eine Abbruchsanordnung setzt mit Rücksicht auf den durch Art. 14 GG gewährleisteten Bestandsschutz grundsätzlich voraus, dass eine bauliche Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrer Errichtung fortlaufend gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 - 3 S 1962/13 - juris Rn. 47 und v. 16.06.2003 - 3 S 2436/02 - juris Rn. 19). Die streitgegenständliche bauliche Anlage ist nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt und verstößt seit ihrer Errichtung fortlaufend gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften. Die Kläger können sich nicht erfolgreich auf den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes und damit auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Kennzeichen der (bestandsschutzrechtlichen) Identität eines Bauwerks ist, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als „Hauptsache“ erscheint. Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2001 - 4 B 18.01 - juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.10.2005 - 4 B 60.05 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2020 - 5 S 437/18 - juris Rn. 36). Unabhängig von den genauen Maßen des ursprünglich an der heutigen Grundstücksgrenze bestandenen Bauwerks wurde das Bauvolumen in einer Weise wesentlich erweitert, dass nicht mehr von einer Identität der Bauwerke gesprochen werden kann. Es wurden zumindest große Teile der Seitenwände im Obergeschoss erneuert und erhöht. Das Dachgeschoss ist zur Gänze neu errichtet worden. Mit der Aufstockung und der Errichtung eines neuen Dachstuhls mit zwei Gauben ist zudem in die Standsicherheit des Bauwerks eingegriffen worden. Ob der Annahme von Bestandsschutz ebenfalls entgegensteht, dass das Erdgeschoss von einer Backstube in einen Büroraum verändert worden ist, kann dahingestellt bleiben. 2. Nach dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO („kann“) steht die Abbruchsanordnung im pflichtgemäßem Ermessen der Baurechtsbehörde. Insofern gilt das eingeschränkte Prüfungsprogramm des § 114 Satz 1 VwGO. Hiernach prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. § 40 LVwVfG). Dergleichen Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Es entspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 - 4 C 4.01 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 - 3 S 1962/13 - juris Rn. 47 und v. 16.06.2003 - 3 S 2436/02 - juris Rn. 39). Vorliegend sind solche Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Es ist nicht ersichtlich, dass auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Entsprechend dem oben Ausgeführten können auf andere Weise weder die erforderlichen Abstandsflächen hergestellt werden noch kann erreicht werden, dass sich das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Im Übrigen gilt: Wer ohne die erforderliche Baugenehmigung ein Gebäude errichtet, hat das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 30.08.1996 - 4 B 117.96 - juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.09.2007 - 2 M 165/07 - juris Rn. 4). Einem Bauherrn soll grundsätzlich nicht zugute kommen, vollendete Tatsachen geschaffen zu haben und sich danach auf vermeintliche Unverhältnismäßigkeit der mit einer Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände verbundenen Kosten berufen zu können; andernfalls litte in nicht hinzunehmender Weise die Ordnungsfunktion des Bau(ordnungs)rechts und bestünde die Möglichkeit, dass gerade derjenige Vorteile genießt, der anders als der rechtstreue Bürger ein baurechtswidriges Verhalten an den Tag legt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.07.1999 - 1 L 1620/97 - juris Rn. 20). Wer rechtswidrig baut, kann sich daher grundsätzlich auch nicht darauf berufen, dass durch den Abbruch ein hoher Schaden entsteht. Anderenfalls entstünde die paradoxe Situation, dass es ein Bauherr in der Hand hätte, durch den (besonders aufwändigen) Bau vollendete Tatsachen zu schaffen. Im Übrigen hat jeder Bauherr die Möglichkeit, seine Investitionen dadurch zu sichern, dass er sich eine Baugenehmigung beziehungsweise einen Bauvorbescheid erteilen lässt. Diese schützen ihn im Regelfall selbst dann, wenn sie materiellem Recht zuwider erteilt worden sind (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 13.04.2016 - 2 K 158/13 - juris Rn. 43). Die Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes fällt allein in den Risikobereich der Kläger. Gründe, warum es vorliegend ausnahmsweise gerechtfertigt ist, diesen das Risiko, illegal zu bauen, abzunehmen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist dies auch mit Blick auf die Rückbaukosten nicht gerechtfertigt. Ebenfalls erweist sich die Rückbauverfügung als hinreichend bestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG), da klar ist, was von den Klägern verlangt wird. III. Die Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung zum Rückbau wie auch die Zwangsgeldandrohung sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € für den Fall, dass die Rückbauverfügung nicht fristgerecht ausgeführt wird, beruht auf §§ 20, 23 LVwVG und stellt sich als rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. B E S C H L U S S Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 17.03.2023 auf 30.000,-- € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt am 18.07.2013 geänderten Fassung. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben trotz Hinweises mit Eingangsverfügung vom 17.03.2023 und ausführlichen gerichtlichen Hinweises vom 12.10.2023 selbst in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert zum Streitwert Stellung genommen. Der Vorschlag der Beklagten, einen Streitwert in Höhe von 90.000 € anzunehmen, erschien dem Gericht mit Blick auf den beschränkten Umfang des Bauvorhabens zu hoch. Die Klagen auf Verpflichtung der Beklagten zur nachträglichen Legalisierung des bestehenden Zustands haben gegenüber der Anfechtung der Rückbauverfügung keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung für die Kläger; es besteht zumindest eine erhebliche wirtschaftliche Teilidentität des jeweiligen Interesses. Denn auch im Rahmen der Anfechtungsklage gegen eine auf § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO gestützte Rückbauverfügung gehört zum Prüfungsumfang, ob nicht auf andere Weise, insbesondere durch nachträgliche Legalisierung, rechtmäßige Zustände geschaffen werden können. Daher unterbleibt in solchen oder ähnlichen Fällen eine Addition der beiden Einzelstreitwerte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015 - 3 S 1030/15 - juris Rn. 6). Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ..., FlstNr. ..., wie auch des in östlicher Richtung anschließenden Grundstücks ... FlstNr. .../1, beide Gemarkung ...,.... Sie begehren die Erteilung einer Baugenehmigung und wehren sich gegen eine Rückbauverfügung. Mit Baubescheid vom 03.02.1950 wurde auf dem Grundstück FlstNr. ... der Neubau eines Wohnhauses mit Bäckerei und Laden genehmigt. Am 24.10.1958 wurde festgestellt, dass das Nebengebäude bzw. die Backstube geändert ausgeführt wurden. Mit Beschluss vom 19.08.1959 wurden unter Aufrechterhaltung der Bedingungen des Baubescheids vom 03.02.1950 die Nachtragspläne vom Oktober 1958 genehmigt. Nach der genehmigten Planfertigung ist die Errichtung eines Gebäudes mit einer Traufhöhe von 4,50 m und einer Firsthöhe von 7 m zulässig. Mit Baugenehmigung vom 04.05.2018 wurde den Klägern der „Um- und Ausbau des Dachgeschosses eines Wohnhauses zu einer Wohnung mit Neuerrichtung von zwei Gauben und ein(em) Treppenhaus für das 3-Familienwohnhaus“ auf dem Grundstück FlstNr. ... genehmigt. Unter dem 24.04.2020 wurde auf demselben Grundstück der „Neubau eines EFH ‚Villa il Falco‘ mit Garage und Stellplätze und Abbruch der vorhandenen Garage/ Scheune“ genehmigt. Unter dem 17.07.2020 zeigten die Kläger der Beklagten die Teilung des Grundstücks FlstNr. ... nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO an. Mit Schreiben vom 02.09.2020 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass nach einer „überschlägigen“ Prüfung durch die Teilung des Grundstücks der notwendige Kfz-Stellplatz für das Wohnhaus auf dem Grundstück FlstNr. ... auf dem neu gegründeten Flurstück liege. Somit würden durch die Teilung baurechtlich rechtswidrige Zustände entstehen. Dies könnte mit einer Stellplatzbaulast gelöst werden. Am 09.09.2020 erklärten die Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlstNr. .../1 im Wege einer Baulastenübernahme, auf ihrem Grundstück einen Stellplatz für Kraftfahrzeuge oder eine Garage herzustellen und jederzeit uneingeschränkt und ungehindert zu Gunsten des Grundstücks FlstNr. ... zur Verfügung zu stellen. Der beigefügte Lageplan wurde zum Bestandteil der Baulast gemacht. Nach diesem Lageplan bezieht sich die Baulast auf den Stellplatz, der unmittelbar an das Grundstück FlstNr. ... grenzt. Im Rahmen von Ortsbesichtigungen am 30.07.2021 und 02.08.2021 stellte die Beklagte fest, dass die Kläger das zum Grundstück FlstNr. .../1 grenzständig gebaute Nebengebäude auf dem Grundstück FlstNr. ... teilweise abgebrochen und ohne Genehmigung ein größeres Wohngebäude errichtet haben. Unter dem 21.10.2021 erhoben die Kläger Fachaufsichtsbeschwerde gegen zwei Mitarbeiter der Beklagten. Unter dem 09.04.2022 stellten die Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zwecks „Aufstockung des Anbaugebäudes mit 2 neuen Gauben und Ausbau zu einer Maisonette-Wohnung „Twin Dormer““. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 04.05.2022 stellte die Beklagte fest, dass die Backstube, die in der Baugenehmigung vom 04.05.2018 als „Bestand“ gekennzeichnet ist, von dem Kläger zu 2 als Büro genutzt wird. Mit Schreiben vom 15.06.2022 teilte der Kläger zu 2 der Beklagten mit, dass entlang der Grenze des Grundstücks FlstNr. ... zum Grundstück FlstNr. .../1 keine Abstandsflächen notwendig seien, da durch die Teilung des Grundstücks FlstNr. ... das Bestandsgebäude zum Grenzgebäude geworden sei. Mit Schreiben vom 14.08.2022 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass bei der Teilung des Grundstücks FlstNr. ... keine baurechtlichen Verstöße oder Vorbehalte erklärt worden seien, so dass sie Vertrauensschutz genössen. Das Gebiet sei geprägt von der besonderen halboffenen Bauweise. Es sei, wie aus der Bebauung auf den Grundstücken FlstNr. ... und ... ersichtlich sei, einseitig auf die Grenze gebaut worden, während auf der anderen Seite ein Abstand nach §§ 5 f. LBO eingehalten werde. Mit Entscheidung vom 19.08.2022 wies die Beklagte den Bauantrag zurück (Ziffer 1). Außerdem ordnete sie an, dass das Nebengebäude auf dem Grundstück FlstNr. ..., wie in den beigefügten Anlagen dargestellt, in östlicher Richtung soweit dauerhaft zu reduzieren sei, dass die Abstandsflächen das zulässige Maß von mindestens 2,50 m auf dem Baugrundstück selbst einhielten (Ziffer 2 Buchstabe a) und dauerhaft auf die mit Beschluss vom 19.08.1959 unter Aufrechterhaltung der Bedingungen des Baubescheids vom 03.02.1950 genehmigte Traufhöhe von 4,50 m und genehmigte Firsthöhe von 7 m reduziert werde (Ziffer 2 Buchstabe b). Die unter Ziffer 2 angeordneten Maßnahmen seien spätestens drei Monate nach Bestandskraft dieser Entscheidung zu erfüllen (Ziffer 3). Im Fall der nicht fristgerechten Ausführung von Ziffer 2 werde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung machte die Beklage im Wesentlichen geltend: Für den Bereich des Grundstücks, auf dem das Vorhaben errichtet werden solle, sei nur die Errichtung eines Gebäudes mit einer Traufhöhe von 4,50 m zulässig, wie dem Baubescheid vom 03.02.1950 und den am 19.08.1959 genehmigten Nachtragsplänen entnommen werden könne. Soweit das Nebengebäude in den eingereichten Planunterlagen eine Traufhöhe von 4,61 m bzw. 5,66 m aufgewiesen habe, könne daher kein Bestandsschutz bestanden haben. Jedenfalls sei ein Bestandsschutz nachträglich dadurch erloschen, dass in so erheblichem Umfang in die bauliche Anlage eingegriffen worden sei, dass nicht mehr von einer bloßen Sanierung gesprochen werden könne. Es seien große Teile der Seitenwände im Obergeschoss erneuert und erhöht sowie das Dachgeschoss zur Gänze neu errichtet worden. Auch das Erdgeschoss - lege man die ursprünglich genehmigten Planunterlagen zugrunde - sei von einer Backstube mit Arbeitsraum und sanitären Einrichtungen in Büroräume verändert worden. Bereits mit der Aufstockung und der Errichtung eines neuen Dachstuhls mit zwei Gauben sei in die Standsicherheit des Bauwerks eingegriffen worden. Auch dürfte sich das Vorhaben hinsichtlich des Verhältnisses von Freifläche und überbaubarer Fläche nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügen. Gleiches gelte hinsichtlich der Höhenentwicklung und der Zahl der Vollgeschosse. Ob sich das Vorhaben dennoch einfügen könnte, könne offenbleiben, da die erforderlichen Abstandsflächen, die nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 LBO im vereinfachten Verfahren zu prüfen seien, nicht eingehalten würden. Ein Zwang zur Grenzbebauung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO finde sich in der näheren Umgebung nicht. Die nun vorzufindende Grenzständigkeit sei erst durch die Grundstücksteilung entstanden. Bereits das Bestandsgebäude sei direkt an der Grundstücksgrenze nicht zulässig gewesen und hätte aufgrund der Grenzziehung einer Abstandsfläche von mindestens 2,50 m bedurft. Bei der überschlägigen Prüfung der Grundstücksteilung seien die Traufhöhe und damit die Abstandsflächen des Nebengebäudes nicht thematisiert worden. Der Vermesser der Kläger habe im Rahmen des Bauantrags für die „Villa il Falco“ das bestehende Nebengebäude als eingeschossig dargestellt gehabt und auch der Entwurfsverfasser habe eine Bemaßung des Bestandsgebäudes unterlassen. Da sich die Baurechtsbehörde auf die Angaben in den Bauantragsunterlagen durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als auch des Entwurfsverfassers verlassen habe, seien diese Angaben bei der Grundstücksteilung nicht überprüft worden. Allerdings seien diese Angaben nicht korrekt gewesen, wie die Kläger in ihrer Fachaufsichtsbeschwerde vom 21.10.2021 eingeräumt hätten, sondern legten nahe, dass das Bestandsgebäude höher gewesen sei als in den vorgelegten und unterschriebenen Unterlagen. Diese Diskrepanz könne anhand der am 08.10.2021 eingegangenen, aus dem Generallandesarchiv angeforderten Unterlagen bestätigt werden. Zum anderen seien in der zu betrachtenden näheren Umgebung neben der grenzständigen Bauweise auch die offene und geschlossene Bauweise zu finden. Es könne daher keine „besondere Bauweise“ erkannt werden, wonach zwingend grenzständig gebaut werden müsse. Ferner dürfe nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO an die Grenze gebaut werden, da es an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung durch eine Baulast nach § 71 LBO fehle. Die Übernahme einer Abstandsflächenbaulast nach § 7 LBO sei nicht möglich, da eine Überlagerung der Abstandsflächen des Bauvorhabens mit dem Gebäude auf dem Grundstück FlstNr. .../1 gegeben sei. Es seien weiter keine geringeren Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 LBO zuzulassen. Es liege kein Fall des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO vor. Insbesondere liege keine Traufgassenbebauung vor. Auch besondere örtliche Verhältnisse wie schwierige Grundstückszuschnitte oder topografische Besonderheiten bestünden nicht. Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO nicht vor. Nachbarliche Belange seien nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Die nach der Rechtsprechung erforderliche Sondersituation auf dem Nachbargrundstück sei nicht gegeben. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde dadurch Rechnung getragen, dass die bauliche Anlage in dem Umfang reduziert werde, dass nicht nur deren Abstandsflächen zum angrenzenden Grundstück das zulässige Maß von mindestens 2,50 m auf dem Baugrundstück selbst einhielten, sondern auch auf die mit Beschluss vom 19.08.1959 unter Aufrechterhaltung der Bedingungen des Baubescheids vom 03.02.1950 genehmigte Traufhöhe von 4,50 m und genehmigte Firsthöhe von 7 m reduziert werde. Am 26.08.2022 erhoben die Kläger Widerspruch. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Aufgrund der Grundstücksteilung, die von der Baurechtsbehörde daraufhin geprüft worden sei, dass keine baurechtlichen Verstöße entstünden, sei die Grenzbebauung zulässig. Die nähere Umgebung zeichne sich zudem durch eine besondere halboffene Bauweise aus, mithin dürfe einseitig auf eine Grenze gebaut werden, während auf der anderen Seite die Abstandsflächen eingehalten werden müssten. Die Bebauung auf den Grundstücken FlstNrn. ... (...) und ... (...), FlstNr. 5841 (...), FlstNr. 5888 (...), FlstNr. 5844 (...), FlstNr. 5887 (...) sei zu berücksichtigen. Es werde auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 06.06.2008 (8 S 18/07) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.1980 (IV C 77.77) verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2023 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück und machte zur Begründung ergänzend geltend: Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Maßgeblich sei die östliche Bebauung der ... auf dem Abschnitt zwischen ...- und .... Die nähere Umgebung weise keine so tiefe Wohnbebauung auf, wie es im Rahmen des Vorhabens beantragt worden sei (ca. 23,2 m). Das tiefste Wohngebäude messe von der ... als Erschließungsstraße ca. 20,7 m (...). Auch finde sich im gesamten Geviert ... kein weiteres Gebäude, dass sowohl hinsichtlich einer seitlichen Grundstücksgrenze als auch der hinteren Grundstücksgrenze grenzständig errichtet worden sei. Der Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO stünden Gründe des Brandschutzes entgegen, da in der als Brandwand auszugestaltenden Grenzwand bereits ein Fenster eingebaut sei und ein weiteres eingebaut werden solle. Dies verstoße gegen § 7 Abs. 8 Satz 1 LBOAVO. Auch für eine Befreiung von den Vorschriften der §§ 5 und 7 LBO nach § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO lägen die Voraussetzungen nicht vor. Das Vorhabengrundstück könne ohne unbilliges Ergebnis bebaut werden. Soweit die Kläger vortrügen, dass aufgrund der vollzogenen Grundstücksteilung, die von der Baurechtebehörde geprüft worden sei, keine baurechtlichen Verstöße vorlägen, sei dem nicht zuzustimmen. Eine Zustimmung zur Grundstücksteilung ersetze keine Baugenehmigung. Zudem sei der unteren Baurechtsbehörde bei der Anzeige der geplanten Grundstücksteilung kein Lageplan vorgelegt worden, der die tatsächlichen Maße des Grenzbaus enthalten habe. Selbst die im Grundbuch vollzogene Teilung eines Buchgrundstücks, durch welche bauordnungswidrige Verhältnisse geschaffen würden, sei ebenso privatrechtlich wirksam wie eine dem Bauordnungsrecht entsprechende Grundstücksteilung. Es sei im letzteren Fall Sache der Baurechtsbehörde, im Rahmen ihrer baurechtlichen Eingriffsbefugnisse einzuschreiten. Das in § 8 Abs. 1 LBO enthaltene Verbot, bauordnungswidrige Verhältnisse zu schaffen, ermächtige die Baurechtebehörden, den durch die Grundstücksteilung bewirkten baurechtswidrigen Zustand durch entsprechende Anordnungen, insbesondere gerichtet auf den Rückbau baulicher Anlagen, zu beheben. Die Kläger haben am 15.03.2023 Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen ergänzend zum bisherigen Vorbringen geltend: Sie hätten auf Bestand aufgebaut und genössen Vertrauensschutz. Darüber hinaus ermögliche § 56 LBO genug Spielraum, um die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Das strittige Fenster habe einen Abstand von fünf Metern zu der geschlossenen Brandwand des Nachbargebäudes und entspreche somit dem Brandschutz. Sie beantragen, die Entscheidung der Beklagten vom 19.08.2022 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.03.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 09.04.2022 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Bei dem Bestandsgebäude auf dem Grundstück FlstNr. ... sei zwar ein Teil der ursprünglichen Außenwände bei den Umbauarbeiten stehen geblieben. Die Außenwände seien jedoch massiv aufgestockt und oben mit einem betonierten Ringanker versehen worden. Das Gebäude habe eine ganz andere Statik und die Standsicherheit beruhe nicht mehr auf dem ursprünglich vorhandenen Bestand. Bei der angezeigten Grundstücksteilung sei sie davon ausgegangen, dass es sich bei dem grenzständig werdenden Gebäudeteil um ein abstandsflächenprivilegiertes Nebengebäude nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO handele. Die Bebauungssituation im Umfeld des Baugrundstückes sei diffus. Es gebe teilweise eine offene, teilweise eine halboffene und teilweise eine geschlossene Bauweise. Eine einheitliche Struktur und eine klare Regelhaftigkeit, aus der sich auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB eine grenzständige Bebauung für das Baugrundstück zwingend ergeben würde, liege nicht vor. Der Verweis auf die Gebäude auf den Grundstücken FlstNr. ... und ... und ggf. in der weiteren Umgebung vorhandene ähnliche Bebauungssituationen verfange nicht, da bei dem Baugrundstück gerade keine vergleichbare Vorprägung vorhanden sei. Die unmittelbar angrenzenden Grundstücke der FlstNrn. .../1 und 5838 (...) seien mit Gebäuden in offener Bauweise bebaut, die die regulären Grenzabstände einhielten. Eine öffentlich-rechtliche Sicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO sei aus mehreren Gründen nicht möglich. Es sei bereits eine Abstandsflächenbaulast von dem Baugrundstück FlstNr. ... zugunsten des Gebäudes auf dem Grundstück FlstNr. .../1 übernommen worden. Zudem befänden sich auf dem Grundstück FlstNr. .../1 in dem unmittelbar angrenzenden Bereich zwei Stellplätze, die im Zuge der Aus- und Umbaugenehmigung für das Hauptgebäude auf dem Baugrundstück FlstNr. ... über eine Stellplatzbaulast Letzterem zugewiesen seien. Eine Absicherung durch eine Abstandsbaulast gemäß § 7 LBO sei ebenfalls nicht möglich, da sich die Abstandsfläche für das streitgegenständliche Bauvorhaben und die Abstandsfläche für das genehmigte Gebäude auf dem Grundstück FlstNr. .../1 in einem nicht lediglich untergeordneten Umfang überschnitten. Dass die Kläger derzeit Eigentümer des Baugrundstücks FlstNr. ... wie auch des Nachbargrundstücks FlstNr. .../1 seien, führe im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächen zu keinen Besonderheiten. Die Eigentümerstellung könne sich bezogen auf die beiden Flurstücke jederzeit ändern. Im Falle eines Eigentümerwechsels müsse gewährleistet sein, dass durch die genehmigten baulichen Anlagen keine Beeinträchtigung der Angrenzer stattfinde. Ferner füge sich das Bauvorhaben mit seiner Bauweise und dem Grad der Überbauung nicht nach § 34 BauGB ein. Es fehle an einer Entsprechung in der näheren Umgebung. In Bezug auf die im Straßengeviert vorkommenden Vollgeschosse und die vorkommende Höhenentwicklung stelle das nunmehr entstandene Gebäude mit seinen zwei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss einen Ausreißer dar. Die überbaute Fläche auf dem Baugrundstück durch das vorhandene Hauptgebäude und das geplante Bauvorhaben liege bei 48,3 %. Der Überbauungsgrad bei den sonstigen Grundstücken in der näheren Umgebung liege im Schnitt bei unter 30 %. Ferner stehe der Erteilung einer Baugenehmigung entgegen, dass kein weiterer Stellplatz nachgewiesen sei. Die Stellplatzpflicht entfalle nicht nach § 37 Abs. 3 Satz 2 LBO, da die letzte Baugenehmigung vom 04.05.2018 für das Anwesen auf dem Baugrundstück zum Zeitpunkt der Ablehnung (und erst recht zum Zeitpunkt der Baueinstellung) noch keine fünf Jahre zurückgelegen habe. Schließlich sei am 12.09.2023 festgestellt worden, dass die im Bauantrag angegebenen Maße nicht mit der vor Ort bereits realisierten Bebauung übereinstimmten. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer vom Vorhabengrundstück und der näheren Umgebung einen Augenschein eingenommen. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf das Sitzungsprotokoll und die Lichtbilder in der Anlage hierzu Bezug genommen. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten in den Sachen B1800030, B1900311, B2000010, B2000156, B2100163, B2100215, B2200077, die Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums „21-2622.4-28/44 verbunden mit 2622.4-28/41“ und „RPK21-0532.3-45/2/2“ sowie die Gerichtsakten der Verfahren 4 K 723/22 und 4 K 1360/22 vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt, den der gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.