Urteil
2 K 3115/23
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0619.2K3115.23.00
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Leitsätze
§ 27 Abs. 4 Alt. 1 LBO (juris: BauO BW 2010) und § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO (juris: BauOAV BW 2010) verlangen Brandwände nur, soweit Abschlusswände überhaupt errichtet werden. Sie schreiben daher – etwa für einen offenen Carport – nicht die Herstellung einer, dann als Brandwand auszugestaltender, Wand als solcher vor.(Rn.66)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 27 Abs. 4 Alt. 1 LBO (juris: BauO BW 2010) und § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO (juris: BauOAV BW 2010) verlangen Brandwände nur, soweit Abschlusswände überhaupt errichtet werden. Sie schreiben daher – etwa für einen offenen Carport – nicht die Herstellung einer, dann als Brandwand auszugestaltender, Wand als solcher vor.(Rn.66) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten. Sie können weder die Anordnung der Beseitigung des auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Carports (s. unter I.) noch – hilfsweise – eine Untersagung bestimmter nicht genehmigter Nutzungen des Carports (s. unter II.) noch die Anordnung der Beseitigung der errichteten Außentreppe nebst Holzlager verlangen (s. unter III.). I. Die Kläger können nicht verlangen, dass die Beklagte gegenüber den Beigeladenen den Abbruch des errichteten Carports anordnet. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist grundsätzlich der Abschluss ihrer wesentlichen Fertigstellung bzw. der Abschluss der Bauarbeiten. Für die Beurteilung, ob auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, kommt es demgegenüber auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2017 - 5 S 2067/15 -, BauR 2017, 2148 - juris Rn. 31; Urt. v. 03.04.2023 - 8 S 3878/21 -, VBlBW 2023, 517 - juris Rn. 36; Sauter, LBO, Stand Dezember 2023, § 65 Rn. 23). § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO vermittelt nur ausnahmsweise Drittschutz, wenn und soweit eine vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung erfasste Anlage gegen eine auch dem Schutz eines Dritten (Nachbarn) dienende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt (st. Rspr, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31 - juris Rn. 22 m.w.N.; Urt. v. 03.04.2023 - 8 S 3878/21 -, VBlBW 2023, 517 - juris Rn. 37; Sauter, LBO, Stand Dezember 2023, § 65 Rn. 125). Ein Anspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten oder Neubescheidung ihres Antrags kommt demgemäß nur in Betracht, wenn der errichtete Carport gegen für sie nachbarschützende Vorschriften verstößt. Es liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift nicht vor (s. unter 1.), sodass für eine Ermessensreduzierung auf Null oder für eine Ermessensentscheidung der Beklagten kein Raum ist (s. unter 2.). 1. Der Carport auf dem Grundstück der Beigeladenen wurde nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, die auch dem Schutz der Kläger dienen. Die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Regelungen ergibt sich zwar, soweit das Vorhaben planabweichend ausgeführt wurde, noch nicht aus der erteilten Baugenehmigung (s. unter a)). Die erfolgte Errichtung des Carports verstößt aber weder gegen die Vorgaben über die nötigen Abstandsflächen (s. unter b)) noch gegen brandschutzrechtliche Vorgaben (s. unter c)). a) Einem Anspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten bzw. Neubescheidung ihres behördlichen Antrags steht nicht von vornherein entgegen, dass den Beigeladenen am 17.05.2019 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit – grenzständig zum klägerischen Grundstück geplantem – Carport für zwei Kraftfahrzeuge erteilt wurde, gegen die die Kläger nicht im Wege eines Widerspruchs vorgegangen sind. Die Kläger müssen grundsätzlich die feststellende Wirkung der bestandskräftigen Baugenehmigung gegen sich gelten lassen, die auch gegenüber ihnen als Dritten die Legalisierung einer im Einklang hiermit errichteten baulichen Anlage bewirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.08.1988 - 4 B 89.88 -, NVwZ 1989, 48 - juris Rn. 7 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.09.2015 - 3 S 741/15 -, VBlBW 2016, 115 - juris Rn. 30; VG Karlsruhe, Urt. v. 12.07.2023 - 2 K 1712/22 -, n.v.). Daran ändert es nichts, dass die Kläger meinen, sie seien im Baugenehmigungsverfahren unzureichend beteiligt worden. Sie wurden mit Schreiben vom 30.01.2019 und 27.03.2019 gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO in der bis zum 24.11.2023 geltenden Fassung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 LBO) als Angrenzer beteiligt. Die Baugenehmigung wurde den Klägern zwar entgegen § 58 Abs. 1 Satz 5 LBO nicht zugestellt. Gleichwohl müssen sie sich nach Treu und Glauben jedenfalls nach Ablauf eines Jahres, nachdem sie aufgrund der Umstände von der Baugenehmigung sichere Kenntnis hatten oder haben mussten, so behandeln lassen, als sei diese ihnen gegenüber gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 LVwVfG bekannt gegeben und wirksam geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - 4 C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 - juris Rn. 23; Beschl. v. 17.02.1989 - 4 B 28.89 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87 - juris Rn. 2). Davon war spätestens mit Baubeginn auf dem Nachbargrundstück auszugehen, der ausweislich der von den Klägern im behördlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilddokumentation zwischen dem 30.04.2019 („vor Beginn der Bauarbeiten“, Abbildung 8, S. 5) und dem 29.06.2020 („Ansicht Häuser XXX und XXX“, Abbildung 9, S. 6) lag. Die mangels Rechtsbehelfsbelehrung geltende Jahresfrist für die Einlegung eines Widerspruchs (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) endete damit spätestens mit Ablauf des 29.06.2021. Ihr erst am 21.01.2022 – zumal mit anwaltlicher Vertretung – gestellter Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten kann damit auch nicht sachdienlich als Widerspruch gegen die Baugenehmigung ausgelegt werden. Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 17.05.2019 reicht dabei allerdings nur so weit, wie sie Vorgaben trifft und die Beigeladenen den Carport im Einklang mit deren Vorgaben verwirklicht haben. Sofern sie bezüglich der Maße des Carports gegebenenfalls von den Vorgaben der Baugenehmigung abgewichen sind, kann diese den Klägern nicht entgegengehalten werden. Umgekehrt können die Kläger angenommene Fehler aber nicht geltend machen, soweit diese vom Regelungsgehalt der Baugenehmigung erfasst sind und sich das Bauvorhaben in ihrem Rahmen hält. b) Der Carport verletzt nicht dadurch die nachbarschützenden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v 20.09.2016 - 11 S 2070/14 -, VBlBW 2017, 284 - juris Rn. 39; Urt. v. 03.04.2023 - 8 S 3878/21 -, VBlBW 2023, 517 - juris Rn. 50, 72) Vorgaben des Abstandsflächenrechts nach §§ 5 f. LBO, dass er in gewissem Umfang planabweichend verwirklicht wurde. aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Dies gilt auch für bauliche Anlagen oder deren Teile, die als sogenannte fiktive Außenwände, etwa mit einem aus Stützen, Pfeilern oder Gitterstrukturen gebildeten Raumabschluss eine mit Außenwänden vergleichbare Wirkung erzielen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.01.2013 - 3 S 2259/12 -, juris Rn. 5; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 5 Rn. 27 f. m.w.N.), und damit auch hier für die durch ihre Pfosten definierte grenzständige Carportwand. Die Einschränkungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder darf, sind nicht einschlägig. Das Vorhaben wahrt keine Abstandsflächen. Der Carport auf dem Grundstück der Beigeladenen (Flst.-Nr. XXX) wurde – insoweit entsprechend der Baugenehmigung vom 17.05.2019 – unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück der Kläger (Flst.-Nr. XXX) errichtet. Auf die genaue Tiefe der einzuhaltenden Abstandsflächen nach § 5 Abs. 4 und 7 LBO kommt es demgemäß nicht an. bb) Der grenzständig zum Grundstück Flst.-Nr. XXX errichtete Carport ist nicht nach den für Sonderfälle vorgesehenen Privilegierungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO zulässig. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO sind in den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen unter anderem Garagen mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m² zulässig. Garagen sind gemäß der Definition in § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Auch Carports, d.h. überdachte Stellplätze, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen, sind als Garagen in diesem Sinne einzustufen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.07.2021 - 5 S 1214/18 -, juris Rn. 67; Sauter, LBO, Stand Dezember 2023, § 2 Rn. 97; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauordnungsR BW, § 2 Rn. 72). (1) Zwar sind nach den mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen der Baugenehmigung vom 17.05.2019 die vorgenannten zur Privilegierung führenden Maße eingezeichnet. Der tatsächlich errichtete Carport hält die Privilegierungsmaße des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO indessen nicht ein. Die maßgebliche Carportwand überschreitet mit 3,07 m die zur Auslösung einer Privilegierung maximale Höhe von 3 m. Da die Privilegierungsmaße kumulativ erfüllt sein müssten, bedarf es keiner genaueren Erörterung, ob daneben auch die zulässige Wandfläche überschritten wird. (a) § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO bestimmt, dass für die Ermittlung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen ist. Als unterer Bezugspunkt ist demnach gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO der höchste Punkt der tatsächlichen Geländeoberfläche – und nicht die mittlere Wandhöhe wie nach § 5 Abs. 4 Satz 3 LBO –, dies grundsätzlich und auch hier nach Ausführung des Bauvorhabens (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO), zugrunde zu legen. Das Gesetz lässt keinen Raum für die Berücksichtigung früherer Geländeverhältnisse auf dem Baugrundstück oder die Wand verdeckender Bauwerke auf dem Nachbargrundstück (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31 - juris Rn. 28; Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, VBlBW 2021, 159 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urt. v. 20.04.2023 - 2 K 3554/22 -, n.v.; Urt. v. 06.05.2024 - 2 K 4206/23 -, juris Rn. 37). Maßgeblich ist somit das vordere Ende des Carports an dessen südlicher Seite. Die östliche Wand des Carports hat nach den übereinstimmenden Ergebnissen der von Mitarbeitern der Beklagten und den Klägern vorgenommenen Messungen, die auch die Beigeladenen nicht in Frage stellen, von der Oberkante des Pflasters bis zur Oberkante des Metallrands der Überdachung eine Höhe von 3,07 m. Der Beigeladene zu 1 hat hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Carporthöhe von 3,07 m statt 3 m durch eine versehentlich leicht abfallende Verlegung des Pflasters vom Hauseingang zur Grundstücksgrenze bedingt sei. Dem umfangreichen Vorbringen der Kläger zur Frage vergangener Geländeverläufe und der Richtigkeit der Bestimmung der in den Bauvorlagen verzeichneten Höhenpunkte war nicht weiter nachzugehen, weil nach § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens maßgebend ist. Dafür, dass etwaige Veränderungen der Geländeoberfläche gerade zur Verringerung von Abstandsflächen angelegt worden wären (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 5 a.E. LBO), bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Unabhängig davon ist die Frage, ob bereits die Baugenehmigung insoweit Fehler aufweist, schon wegen deren Bestandskraft nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist danach allein die tatsächliche Höhe des Carports von unstreitig 3,07 m an der maßgeblichen Südseite. Mit einer solchen Höhe ist der Carport nicht genehmigt; sie soll nach der Baugenehmigung vielmehr nur 3 m betragen. Da nur die Höhenverhältnisse auf dem Baugrundstück der Beigeladenen – d.h. nicht vom (klägerischen) Nachbargrundstück aus betrachtet – maßgeblich sind (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31 - juris Rn. 28; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 6 Rn. 24), spielt die auf dem klägerischen Grundstück vorgenommene Aufschüttung mit Errichtung einer Stützwand auf 0,67 m keine Rolle. Hierdurch verringert sich die maßgebliche Höhe – wie bereits das Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid festgehalten hat – nicht auf 2,31 m. (b) Da bereits die Wandhöhe überschritten und damit die Privilegierungsmaße nicht eingehalten sind, kommt es auf die genaue Ermittlung der Wandfläche (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 28.07.2021 - 4 K 1623/20 -, n.v.; Urt. v. 06.05.2024 - 2 K 4206/23 -, juris Rn. 49 ff.; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 6 Rn. 28; Sauter, LBO, Stand Dezember 2023, § 6 Rn. 14, 16; für das frühere Recht VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.04.1992 - 3 S 2431/91 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 30.06.2016 - 3 S 968/16 -, juris Rn. 22) und insbesondere auf die Frage, ob bei ihr auch die Seitenfläche der unterhalb des Carports befindlichen, als Kellergeschoss bezeichneten baulichen Anlage einzubeziehen ist, nicht an. (2) Die Überschreitung der Privilegierungsmaße jedenfalls durch die Wandhöhe kann auch nicht von vornherein als geringfügig und deshalb unbeachtlich angesehen werden. Zunächst sind vorliegend nicht die einzuhaltenden Abstandsflächen um einige Zentimeter überschritten, sondern es geht um die Frage, ob die für eine Privilegierung gesetzlich festgelegten Maße, die überhaupt erst ein Absehen von Abstandsflächen rechtfertigen können, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LBO erfüllt sind. Insoweit genügt bereits eine zahlenmäßig gering erscheinende Überschreitung der vorgesehenen Schwellenwerte für eine Auswirkung auf die Frage, ob oder in welchem Umfang Abstandsflächen einzuhalten sind (vgl. insoweit für die strikte Einhaltung von Schwellenwerten bei der verwandten Frage, ob ein Dachgeschoss mit der Folge der Geltung größerer Abstandsflächen als Vollgeschoss zu werten war, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.07.2023 - 5 S 590/23 -, n.v.; für eine der vorliegenden vergleichbare Konstellation s. VG Karlsruhe, Urt. v. 06.05.2024 - 2 K 4206/23 -, juris Rn. 54). Unabhängig davon könnte selbst eine als geringfügig angesehene Überschreitung von Abstandsflächen – um die es hier gerade nicht geht –, allenfalls im Rahmen des Entschließungsermessens der Baurechtsbehörde betreffend das bauordnungsrechtliche Einschreiten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder des Schikaneverbots – und nicht schon auf Tatbestandsebene – ausnahmsweise eine andere Bewertung gebieten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31 - juris Rn. 52). (3) Vorliegend ist jedoch nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO eine geringere Tiefe – hier von 0 m – der Abstandsflächen zuzulassen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern (Nr. 1) oder die Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden (Nr. 2). Die Vorschrift ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Abstandsflächentiefe wegen eines Grenzbaus auf Null reduziert wird (ausdrücklich VG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2023 - 12 K 4455/22 -, n.v.; Urt. v. 06.05.2024 - 2 K 4206/23 -, juris Rn. 55; in der Sache etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, VBlBW 2021, 159 - juris Rn. 46; Beschl. v. 26.05.2015 - 3 S 733/15 -, juris Rn. 19). Auch wenn – wie hier – noch keine Entscheidung der Baurechtsbehörde über die Frage der Zulassung einer Ausnahme vorliegt, ist ein entsprechender Anspruch des Bauherrn vom Gericht zu berücksichtigen (vgl. für eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, NVwZ-RR 2016, 19 - juris Rn. 57). Dies ist auch im Rahmen des hier zu prüfenden Anspruchs auf baurechtliches Einschreiten gegenüber dem Grundstücksnachbarn anzunehmen, weil bei Bejahung eines entsprechenden Anspruchs im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 a.E. LBO auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (vgl. allgemein Sauter, LBO, Stand Dezember 2023, § 65 Rn. 45). Zudem stünde dem Anspruch eines Nachbarn auf Einschreiten unmittelbar der Anspruch des Bauherrn auf Zulassung nach § 6 Abs. 3 LBO gegenüber. Dass eine geringere Tiefe der Abstandsflächen im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO aus den dort genannten Gründen erforderlich wäre, machen die Beigeladenen und die Beklagte weder geltend noch ist dies sonst ersichtlich. Es sind jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO erfüllt. (a) Mangels gegenteiligen Vorbringens und anderweitiger Anhaltspunkte ist zunächst nicht davon auszugehen, dass eine Beleuchtung mit Tageslicht und eine Belüftung nicht in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben. Auch die Kläger haben hierzu nichts Konkretes vorgebracht. Sofern der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung auf eine gewisse Verschattung im Sommer in den Abendstunden verwiesen hat, erreicht diese aufgrund des beschränkten zeitlichen und wohl auch räumlichen Umfangs bei Weitem nicht den Grad einer Unzumutbarkeit und wird unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nicht zuletzt wesentlich auch durch die von den Klägern errichtete Sichtschutzwand nebst Rankhilfe bedingt sein. (b) Des Weiteren stehen auch Gründe des Brandschutzes der Zulassung einer Ausnahme nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Kläger war der Carport nicht unter Errichtung einer Brandwand auszuführen. (aa) Gemäß § 27 Abs. 4 Alt. 1 LBO müssen Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Nähere Vorgaben zur Notwendigkeit und Ausgestaltung von Brandwänden sehen § 73 Abs. 1 Nr. 1 LBO i.V.m. § 7 LBOAVO vor (Sauter, LBO, Stand Dezember 2023, § 27 Rn. 1; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 27 Rn. 2). Die Vorschriften dienen dem Brandschutz, indem sie die Ausbreitung eines ausgebrochenen Brandes auf benachbarte Gebäude verhindern sollen. Damit entfalten sie zugunsten der angrenzenden Grundstücksnachbarn – hier den Klägern – drittschützende Wirkung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.04.2023 - 8 S 3878/21 -, VBlBW 2023, 517 - juris Rn. 52 f.; Beschl. v. 01.08.2016 - 3 S 1082/16 -, BauR 2016, 1888 - juris Rn. 32; VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.12.2020 - 3 K 2190/20 -, juris Rn. 10; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 27 Rn. 80; Zehfuß/Paliga/Otto/Schulz, Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauordnungsR BW, § 27 Rn. 60.1). (bb) Einer Brandwand bedurfte es vorliegend schon deshalb nicht, weil die bestandskräftige Baugenehmigung einen Carport genehmigt (vgl. insofern den Lageplan). Dieser soll gerade als Gebäude ohne Wand ausgestaltet sein, wie sich dem „Deckblatt Ansicht Ost“ der Bauvorlagen mit allein erkennbaren Stützpfeilern und Sichtbarkeit des Wohngebäudes hinter dem Carport entnehmen lässt. (cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der hinsichtlich der Maße leicht abweichenden (und damit nicht mehr von vornherein nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO privilegierten) Bauausführung. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 Alt. 1 LBOAVO sind Brandwände grundsätzlich als Gebäudeabschlusswand (vgl. § 27 Abs. 4 Alt. 1 LBO) erforderlich, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze errichtet werden. Unter einer Brandwand ist eine öffnungslose Wand zu verstehen, die bis zur Bedachung durchgeht (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 27 Rn. 43). Der Carport wurde hier zwar unmittelbar an der Grenze zum klägerischen Grundstück hergestellt. § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO verlangt ausweislich seines Wortlauts eine Brandwand jedoch nur, wenn überhaupt „Abschlusswände […] errichtet werden“. Die Herstellung einer Wand als solcher, die dann als Brandwand auszugestalten ist, schreibt § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO indessen nicht vor (vgl. demgegenüber für eine andere Fallkonstellation nach Berliner Landesrecht BGH, Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 152/18 -, juris Rn. 20, 23; VG Berlin, Urt. v. 18.12.2018 - 19 K 224.16 -, juris Rn. 61 ff.; für das baden-württembergische Recht Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 7 LBOAVO Rn. 24, 27, der Carports ohne Seitenwände im Ausgangspunkt unter § 7 Abs. 1 LBOAVO fasst; offen Sauter, LBO, Stand Dezember 2023, § 27 Rn. 67 f.). Dass § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO Brandwände nur bei tatsächlich beabsichtigter oder erfolgter Wand und nicht auch die Errichtung einer Wand überhaupt vorschreibt, zeigt auch ein systematischer Vergleich mit den weiteren Nummern des § 7 Abs. 1 LBOAVO, die diese Einschränkung nicht vorsehen. (dd) Bei gegenteiliger Ansicht ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Zwar ist die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 LBOAVO, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden – öffentlich-rechtlich (vgl. Sauter, LBO, Stand Dezember 2023, § 27 Rn. 72) – gesichert ist, nicht einschlägig. Nach § 7 Abs. 2 LBOAVO gilt die Notwendigkeit einer Brandwand jedoch nicht für die dort geregelten Fälle, von denen hier die Nr. 5 einschlägig ist. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LBOAVO ist nicht erfüllt, weil die – fiktive – Wand mit 6 m zuzüglich dem Dachvorbau mehr als 5 m breit ist. Ebenfalls ist § 7 Abs. 2 Nr. 3 LBOAVO nicht erfüllt, weil dies voraussetzt, dass das betreffende Gebäude nach § 6 Abs. 1 LBO in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig ist (und zu Nachbargrenzen Wände ohne Öffnungen hat). § 7 Abs. 2 Nr. 5 LBOAVO entbindet allerdings Wände von der Notwendigkeit einer Brandwand, die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO die Abstände nicht einhalten, wenn ohne Brandwand keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Dies ist hier anzunehmen. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer Besichtigung des Carports am 11.06.2024 unter Heranziehung ihrer Bauverständigen nachvollziehbar dargelegt, dass gegen die offene Ausführung des Carports an der Grenze zum klägerischen Grundstück auch bei der vorliegenden Überschreitung der Privilegierungsmaße keine brandschutzrechtlichen Bedenken bestehen und namentlich keine höhere Brandgefährdung gegeben ist. Danach bestehe die Konstruktion des Carports – gegebenenfalls bis auf die Dachabdichtung und Dachbegrünung – aus nicht brennbaren Baustoffen. Aufgrund der um im Mittel ca. 8 cm höheren Ausführung des Carports würden nicht mehr oder andere Brandlasten unter dem Carportdach untergebracht als bei einer Höhe von 3 m. Auch der Nutzungsschwerpunkt des Carports werde hierdurch nicht verändert. Der Kläger hat hiergegen nichts Substantiiertes eingewendet. Er hat lediglich auf die regelmäßige Lagerung von brennbaren Gegenständen wie Holz und Müll unter dem Carportdach verwiesen, die nach § 14 Abs. 2 GaVO nicht zulässig seien. Der hiermit in den Blick genommene § 14 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GaVO (Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Garagen und Stellplätze – Garagenverordnung vom 07.07.1997, GBl. 1997 S. 332) schreibt jedoch nur für Mittel- und Großgaragen vor, dass andere brennbare Stoffe als Kraftstoffe in diesen nur aufbewahrt werden dürfen, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen. Bei dem Carport handelt es sich aber aufgrund seiner Nutzfläche von nicht mehr als 100 m² nur um eine Kleingarage (vgl. § 1 Abs. 8 GaVO). (c) Schließlich werden auch nachbarliche Belange der Kläger durch die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche von – hier – 0 m aufgrund der Besonderheiten der Fallgestaltung nicht erheblich beeinträchtigt. Bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden (vgl. zum Ganzen auch VG Karlsruhe, Urt. v. 20.04.2023 - 2 K 3554/22 -, n.v.), ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine Tiefe der Abstandsfläche, die jene nach § 5 Abs. 7 LBO unterschreitet, regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder nur geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der – nach aktuellem Recht generell – nachbarschützenden Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 - juris Rn. 28; Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 - juris Rn. 27; Urt. v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190 - juris Rn. 18; Urt. v. 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483 - juris Rn. 41; Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31 - juris Rn. 42; Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, VBlBW 2021, 159 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.05.2024 - 2 K 4206/23 -, juris Rn. 60; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 6 Rn. 70; Sauter, LBO, Stand Dezember 2023, § 6 Rn. 42 ff.). Solche Besonderheiten können sich namentlich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück, etwa aufgrund unterschiedlicher Höhenlagen oder sonstiger signifikanter topografischer Unterschiede ergeben. Ferner kann ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache ausschlaggebend sein, dass die vorhandene oder die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende grenznahe Vorhaben nur unerheblich tangiert wird. Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten vorliegen, welche die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht deutlich mindern und deshalb eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO ausschließen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die von einer baulichen Anlage ausgehende konkrete Beeinträchtigung des angrenzenden Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -, VBlBW 2009, 65 - juris Rn. 27; Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, ESVGH 60, 63 - juris Rn. 15). Sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO erfüllt, hat die Baurechtsbehörde die Abweichung zuzulassen; anders als bei einer Ausnahmeregelung bleibt kein Raum für die Ausübung von Ermessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483 - juris Rn. 40 f.; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 6 Rn. 61; Sauter, LBO, Stand Dezember 2023, § 6 Rn. 32, 38). Derartige Besonderheiten sind hier ausnahmsweise nach den Umständen des Einzelfalls gegeben, auch wenn es – wie bereits dargelegt – nicht nur um eine geringfügige Unterschreitung der Abstandsflächentiefe geht. Denn die erfolgte Aufschüttung des im Grenzbereich zunächst tiefer liegenden Grundstücks der Kläger und die dortige Errichtung einer 0,76 m hohen Stützmauer hatte bereits zur Folge, dass der Carport vom klägerischen Grundstück aus betrachtet am südlichen Ende nur mit einer Höhe von 2,31 m in Erscheinung tritt. Ebenfalls verkleinert sich die Ansichtsfläche der (fiktiven) Wandfläche des Carports deutlich. Darüber hinaus haben die Kläger auf der Stützwand eine Sichtschutzwand und darauf ein – zwischenzeitlich bepflanztes – Rankgerüst errichtet, die eine Gesamthöhe von 3,30 m erreichen. Hierdurch haben die Kläger eine weitestgehende Abschirmung gegenüber dem Carport und dessen Auswirkungen erreicht. Soweit ausweislich ihrer im behördlichen Verfahren eingereichten Lichtbilder zunächst oberhalb ein Schlitz verblieb, durch den die Beleuchtung des Carports noch zu erkennen war, ist davon auszugehen, dass die Lichteinwirkungen durch die vorhandene Bepflanzung, wie sie auf den Lichtbildern vom 11.06.2024 in diesem Bereich zu erkennen ist, noch weiter eingeschränkt werden. Soweit die Kläger schriftsätzlich eingewendet haben, die baulichen Anlagen seien nur behelfsmäßig errichtet worden, um sich gegen den unzulässigen Carport zu wenden, überzeugt dies angesichts der Massivität der Stützwand und der auch im Übrigen dauerhaft anmutenden Konstruktion nicht. Dies gilt umso mehr, als sich die zahlreichen Einwendungen der Kläger gegen die sich im Rahmen des Üblichen haltenden Nutzungen und die genehmigte Errichtung des Carports richten, sodass davon auszugehen ist, dass die Kläger den Carport auch bei einer Wahrung der Privilegierungsmaße als subjektiv störend empfunden hätten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung auch die angeblich mögliche Einsichtnahme durch das im Obergeschoss gelegene Badfenster des Wohnhauses der Beigeladenen beanstandet hat. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, würde ein in der Zukunft beabsichtigter Abbau des Carports nichts daran ändern, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Abschirmwirkung bestanden hat. Die verbleibenden in gewissem Umfang wahrnehmbaren Lichteinwirkungen durch die Nutzung des Carports sind den Klägern im Rahmen des nachbarlichen Zusammenlebens ohne Weiteres zumutbar. Eine Carportbeleuchtung ist nicht lebensfremd, sondern entspricht der sozialadäquat gelebten Wirklichkeit; ebenso wenig ist erkennbar, dass die von den Klägern als sehr hell empfundene Deckenlampe einen völlig unüblichen Helligkeitsgrad aufwiese. Dass die Beleuchtung des Carports bisweilen auch zu anderen Nutzungen als dem Abstellen oder Aufsuchen der Kraftfahrzeuge eingeschaltet wird, betrifft schließlich nicht die Bauausführung des Carports als solchem, sondern dessen Nutzung (zur Zulässigkeit der Nutzungen s. unten). Auf die Frage, ob die nicht genehmigten baulichen Anlagen der Sichtschutzwand und des Rankgerüsts bauordnungsrechtlich zulässig sind und ob sich die Kläger möglicherweise schon deshalb nicht auf einen etwaigen – im Ergebnis nicht gegebenen – Verstoß gegen Abstandsflächenvorgaben durch die Beigeladenen berufen können, kommt es nach alledem nicht an. c) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Carport nicht unter Verstoß gegen § 27 Abs. 4 Alt. 1, § 73 Abs. 1 Nr. 1 LBO i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO zu Unrecht ohne eine Brandwand errichtet wurde. Auch unabhängig davon konnten – wie dargestellt – brandschutzrechtliche Bedenken bezüglich der erfolgten Bauausführung des Carports nicht festgestellt werden. 2. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht eröffnet sind, scheidet ein Anspruch auf baurechtliches Einschreiten schon aus diesem Grund aus. Auf die Frage, ob das Ermessen auf Null reduziert ist, kommt es demgemäß nicht an. II. Die Kläger haben – unabhängig von der dargestellten Frage einer erneuten Entscheidung über den Abbruch des Carports – auch keinen Anspruch auf eine Untersagung der von ihnen beanstandeten Nutzungen des Carports oder eine diesbezügliche ermessensfehlerfreie Neubescheidung. 1. Ermächtigungsgrundlage wäre insoweit § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO. Danach kann, wenn (bauliche) Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Eine Nutzungsänderung einer genehmigten baulichen Anlage bedarf nach § 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO grundsätzlich einer Baugenehmigung; sie ist gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO nur dann verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung. Dabei genügt nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der das Gericht folgt, für das Vorliegen eines Widerspruchs zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften bereits die ungenehmigte Nutzung einer baulichen Anlage, für die nach § 49 LBO eine Genehmigungspflicht besteht. Es kommt dann nicht zusätzlich auf weitere Verstöße gegen materiell-rechtliche Vorschriften an (hierzu eingehend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 - juris Rn. 61 ff. m.w.N.; vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 12.07.2023 - 2 K 1712/22 -, n.v.). Macht allerdings – wie hier – ein Grundstücksnachbar ein baurechtliches Einschreiten wegen einer angenommenen – formell unzulässigen – Nutzungsänderung geltend, so setzt ein Anspruch voraus, dass zugleich gegen eine (materiell-rechtliche) Vorschrift, die auch seinem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verstoßen wird (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 12.07.2023 - 2 K 1712/22 -, n.v.). 2. Eine formell unzulässige Nutzungsänderung hinsichtlich des Carports, die zugleich materielle Rechte der Kläger verletzt, ist jedoch nicht zu erkennen. Die Errichtung des Carports steht auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 17.05.2019 grundsätzlich im Einklang mit bauordnungsrechtlichen Vorgaben. Soweit sie – wie dargestellt – in geringfügiger Weise abweichend von den Vorgaben der Baugenehmigung erfolgt ist, ändert dies schon deshalb nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit ihrer Nutzung als Carport, d.h. zum Unterstellen von Kraftfahrzeugen, weil der Carport – wie oben ausgeführt – im Ergebnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die von den Klägern beanstandeten sonstigen Nutzungen des Carports haben keine unzulässige Nutzungsänderung zur Folge, die sie in Nachbarrechten verletzen würde. a) Sollte die Auffassung der Kläger zutreffen, wonach die Beigeladenen den Carport durch eine Vielzahl von Einzelnutzungen im Wesentlichen einer Wohnnutzung im engeren Sinn zugeführt hätten, so wären sie hierdurch in Nachbarrechten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO beeinträchtigt. Denn unabhängig von der – zuvor erörterten – Frage der Privilegierung des grenzständig errichteten Carports als solchem wäre jedenfalls eine Nutzung des Carports als „erweitertes“ Wohngebäude nicht mehr privilegiert. b) Der Fortbestand der Privilegierung und zugleich der Legalisierungswirkung setzt voraus, dass es sich bei dem Carport auch weiterhin um eine Garage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO handelt. Dies ist weiterhin der Fall; der Carport hat seine Funktion als solcher offensichtlich nicht verloren. aa) Eine Nutzungsänderung hin zu einer eigentlichen Wohnnutzung ist zunächst nicht darin zu sehen, dass das Carportdach in seinem vorderen Bereich als Überdachung des Eingangsbereichs des Wohnhauses der Beigeladenen dient. Zunächst sehen bereits die genehmigten Bauvorlagen (vgl. die Deckblätter „Erdgeschoss“ und „Ansicht Ost“) vor, dass die Überdachung auch die Hauseingangstür abdeckt, sodass die dementsprechende Errichtung des Carports einschließlich dessen Nutzung zu diesem (Neben-)Zweck legalisiert ist. Darüber hinaus führt alleine die Tatsache, dass das Haus über eine innerhalb des Carports (oder einer sonstigen Garage) befindliche Tür betreten werden kann, nicht dazu, dass dieser deshalb dem Wohnhaus zuzurechnen wäre. Dies ergibt sich auch aus der Systematik des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO. Während neben Garagen hiernach nur „Gebäude“ ohne Aufenthaltsräume, d.h. selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen mit einem bestimmten Zweck (s. im Einzelnen § 2 Abs. 2 LBO), privilegiert sind, können Garagen nach der in § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO enthaltenen Definition Gebäude, aber auch Gebäudeteile sein. Nur hinsichtlich ersteren stellt sich daher gegebenenfalls die Abgrenzungsfrage, ob es sich wirklich um ein selbstständiges „Gebäude“ und nicht um einen in das Wohngebäude integrierten „Gebäudeteil“ handelt (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.04.2019 - 8 S 1527/17 -, NVwZ-RR 2019, 935 - juris Rn. 74; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.05.2024 - 2 K 1167/23 -, n.v.; Beschl. v. 21.03.2022 - 12 K 599/22 -, n.v.; anders für das nordrhein-westfälische Recht OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.05.2009 - 7 A 423/08 -, BauR 2009, 1578 - juris Rn. 39). Eine andere Betrachtung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Carport in Verbindung mit der nachträglich errichteten Außentreppe mit darunter liegendem Holzlager (s. hierzu unter 3.) zugleich als Verbindung vom Garten zum Wohnhaus genutzt werden kann. Auch hierdurch geht nicht seine schwerpunktmäßige Funktion als Carport bzw. Garage, also als Unterstand für Kraftfahrzeuge, verloren. Der Carport als Durchgang zu anderen Grundstücksteilen nimmt ihm nicht seine Kernnutzung. bb) Soweit sich vorübergehend Personen auch unabhängig von dem Vorgang der Nutzung der Kraftfahrzeuge zum Erreichen und Verlassen des Grundstücks der Beigeladenen im Bereich des Carports aufhalten, bewirkt dies gleichfalls noch keine unzulässige und ungenehmigte Wohnnutzung. Die Kläger haben nicht in Abrede gestellt, dass der Carport auch weiterhin zum Unterstellen von zwei Kraftfahrzeugen der Beigeladenen genutzt wird. Die Tatsache, dass die Beigeladenen, ihre Kinder und ihre Gäste oder möglicherweise auch Handwerker sich dort gelegentlich unterstellen, ändert nichts an dessen schwerpunktmäßiger Funktion als Garage. Das Gleiche gilt für das dortige gelegentliche Spielen durch die Kinder der Beigeladenen. Der von den Klägern über zweieinhalb Jahre erstellten Protokollierung ist im Übrigen zu entnehmen, dass die dargelegten Nutzungen jeweils nur gelegentlich stattfinden (etwa das Spielen der Kinder im Carportbereich alle ein- bis zwei Monate, dabei höchstens wenige Male pro Monat), sodass von einer überwiegenden Nutzung zu anderen Zwecken nicht die Rede sein kann. Dass Kinder in dem – weitgehend offen gestalteten – Carport spielen, entspricht entgegen der Auffassung der Kläger der Lebenswirklichkeit – genauso wie das Spielen auf Stellplätzen. Ein dem Wohnhaus zuzuordnendes „Kinderspielzimmer“ entsteht dadurch nicht. Nur ergänzend ist anzumerken, dass die mit den dargestellten Nutzungen ebenso wie mit der Kernnutzung des Carports zum Unterstellen der Kraftfahrzeuge einhergehenden Geräusch- und Lichtimmissionen im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ohne Weiteres zumutbar sind und daher keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG begründen (vgl. zum Maßstab nur BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163 - juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2001 - 10 S 141/01 -, VBlBW 2002, 197 - juris Rn. 41; Urt. v. 23.05.2014 - 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 - juris Rn. 24; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.11.2022 - 2 K 5124/20 -, juris Rn. 105; Urt. v. 21.02.2024 - 2 K 1263/23 -, juris Rn. 23; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 3 Rn. 62 ff.). Sie sind demzufolge auch nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig, weil sie der Eigenart des Baugebiets widersprechen würden. Ein entsprechender Anspruch auf Einschreiten der Beklagten nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO scheidet demzufolge gleichermaßen aus. cc) Hinsichtlich des gelegentlichen Unterstellens von Gegenständen unter dem Carport gilt nichts anderes; auch hierdurch wird nicht der hauptsächliche Zweck der Nutzung als Carport in Frage gestellt. Soweit die Kläger das dauerhafte Abstellen der Mülltonnen innerhalb des Carports bemängeln, wäre ein solches im Übrigen schon nicht der Wohnnutzung im engeren Sinn – wie sie üblicherweise innerhalb des Wohngebäudes stattfindet – zugeordnet. Ob die Mülltonnen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorgaben dort rechtmäßigerweise untergestellt werden dürfen, ist für vorliegend ohne Belang, weil insoweit keine nachbarschützenden Rechte der Kläger geltend gemacht oder ersichtlich sind. III. Ebenfalls können die Kläger nicht verlangen, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO den Abbruch der von den Beigeladenen errichteten Außentreppe nebst darunter liegendem Holzlager anordnet oder hierüber erneut entscheidet. Die Außentreppe mit dem darunter liegenden Holzlager wurde nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet. 1. Insoweit verfügen die Beigeladenen zwar nicht über eine Baugenehmigung, sodass die Errichtung nicht schon deshalb legalisiert ist. Die Beklagte geht insofern davon aus, dass die Außentreppe als Vorbau ohne Aufenthaltsraum im – hier beplanten – Innenbereich bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 1 Buchst. k des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei, also ohne Baugenehmigung, errichtet werden konnte. Ob dies zutrifft (für Treppenhäuser bejahend Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, Anhang zu § 50 Abs. 1 Rn. 12; vgl. zur Einordnung der Außentreppe als Vorbau im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO s. unten), bedarf hier keiner Entscheidung, weil es für die Frage eines baurechtlichen Einschreitens – bei Fehlen einer Baugenehmigung – nur auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit ankommt. 2. Die Außentreppe nebst Holzlager verletzt nicht zulasten der Kläger § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO, wonach vor den Außenwänden von baulichen Anlagen grundsätzlich freizuhaltende Abstandsflächen liegen müssen. Bei der Außentreppe handelt es sich nicht um einen Vorbau, der nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bliebe, sodass nötige Abstandsflächen entfielen (vgl. Sauter, LBO, Stand Dezember 2023, § 5 Rn. 95). Dies ergibt sich abgesehen von ihrer eigenständigen Funktion schon daraus, dass sie um mehr als 1,5 m – nämlich 2,65 m – vor die Außenwand des Kellergeschosses bzw. Carports hervortritt. Die Außentreppe mit Holzlager ist jedoch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO abstandsflächenrechtlich privilegiert. Hiernach sind bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, in den Abstandsflächen des Wohngebäudes und ohne eigene Abstandsflächen zulässig, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder – also alternativ – ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt. Die Maßvorgaben für die Privilegierung sind erfüllt. Die Treppe ist zwar nach den Messungen der Kläger und der Beklagten von der Oberkante des Geländes neben der Treppe bis zur Oberkante des Geländers 3,46 m oder 3,47 m hoch. Ihre dem klägerischen Grundstück zugewandte Grenze beträgt jedoch nur 4,072 m² und damit (deutlich) weniger als 25 m². Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kläger haften als Gesamtschuldner, da die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen konnte. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, weil die Beigeladenen einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013). Die Kläger wenden sich als Grundstücksnachbarn nicht gegen das Wohngebäude der Beigeladenen, sondern nur gegen den Carport und dessen Nutzung sowie die errichtete Außentreppe. Daher scheint die Zugrundelegung jeweils der am unteren Rand des in Nr. 9.7.1 genannten Spanne sachgerecht (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.08.2018 - 5 S 272/18 -, juris Rn. 81; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.05.2023 - 2 K 3265/22 -, juris Rn. 73). Die beiden gesondert anzusetzenden Streitwerte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Die Kläger begehren von der Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. XXX. Die Beigeladenen sind Eigentümer des westlich angrenzenden, 567 m² großen Grundstücks Flst.-Nr. XXX. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 31.02.2020 beschlossenen und am 02.05.2020 öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. XXX „XXX“ der Beklagten, der unter anderem ein allgemeines Wohngebiet und eine offene Bauweise in Form von Einzelhäusern festsetzt. Die Beigeladenen beantragten am 25.01.2019 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport für zwei Kraftfahrzeuge, der grenzständig zum klägerischen Grundstück und als Zufahrt von der XXX vorgesehen war. Die Kläger wurden mit Schreiben vom 30.01.2019 als Angrenzer beteiligt, worauf sie unter dem 18.02.2019 Einwendungen erhoben. Um den Einwendungen zu entsprechen, wurden die Wandhöhe und -fläche des Carports an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verringert. Die Kläger wurden erneut unter dem 27.03.2019 beteiligt und erhoben keine weiteren Einwendungen. Die Beigeladenen erklärten am 22. und 23.05.2019 gegenüber der Beklagten, die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans als verbindlich anzuerkennen. Die Beklagte erteilte den Beigeladenen am 17.05.2019 die Baugenehmigung. Die Kläger legten gegen diese keinen Widerspruch ein. Das Wohnhaus und der Carport wurden in der Folge fertiggestellt und die Beigeladenen bewohnen das Grundstück jedenfalls seit etwa Anfang 2021. Außerdem errichteten sie im rückwärtigen Bereich des Grundstücks eine Außentreppe, die vom Carport zum tiefer gelegenen Garten führt. Die Kläger, deren Grundstück im Grenzbereich tiefer als das der Beigeladenen lag, nahmen in der Folge an der Grundstücksgrenze eine Aufschüttung vor und errichteten dort eine 0,76 m hohe Stützwand sowie auf dieser eine Sichtschutzwand mit darüber liegendem Rankgerüst, die zusammen eine Höhe von ca. 3,30 m ergeben. Die Kläger stellten mit E-Mail vom 21.01.2022, ergänzt durch E-Mail vom 27.01.2022, bei der Beklagten unter Vorlage einer Lichtbilddokumentation einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen und rügten baurechtswidrige Zustände auf deren Grundstück, im Einzelnen eine planabweichende Bauausführung des Carports, indem die Wandfläche statt rechnerisch 24,975 m² nunmehr 25,53 m² betrage, der Anbau auf der Nordseite freiliegend statt unterirdisch realisiert worden sei und der Carport durch die Dachkonstruktion auch als Überdachung des Hauseingangs diene. Das Fundament für den Südost-Pfosten des Carports sei in den genehmigten Plänen nicht verzeichnet; er sei als Stützmauer zu berücksichtigen, wodurch sich die Wandfläche auf noch deutlich mehr als 25 m² erhöhe. Bei der Nutzung der kombinierten Fläche von Carport und Hauseingang komme es zu Lärm- und Lichtimmissionen. Insbesondere im rückwärtigen Bereich werde der Carport als Lagerfläche für Müll und andere Gegenstände, als Aufenthaltsfläche – unter anderem zum Spielen der Kinder – und nebst dem Keller-/Abstellraum als Hobbywerkstatt genutzt. Des Weiteren sei durch die Außentreppe nun eine Nutzung des Carports als Durchgang zu erwarten. Er stelle sich durch seine konstruktive Abhängigkeit, indem er auf dem Untergeschoss ruhe, und dessen Erweiterung um eine Außentreppe funktional als Teil der Hauptanlage dar; hierdurch entfalle die Privilegierung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO. Die Frage einer missbräuchlichen Verwendung von Aufschüttungen zur Verringerung von Abstandsflächen nach § 5 Abs. 4 Satz 5 (a.E.) LBO stelle sich erneut. Die Außentreppe löse selbst Abstandsflächen aus und sei rücksichtslos. Aufgrund dieser Umstände hätten sie einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten; das Ermessen sei auf Null reduziert. Im Baugenehmigungsverfahren seien sie zwar beteiligt, aber über die Erteilung der Baugenehmigung nicht in Kenntnis gesetzt worden. Die Beigeladenen verwiesen in ihrer Stellungnahme vom 13.04.2022 unter anderem auf die Bestandskraft der Baugenehmigung. Den Bauvorlagen lasse sich entnehmen, dass der Eingang zum Wohngebäude unterhalb des Carportdachs liege; das Dach sei entsprechend dem Bauantrag ausgeführt worden. Ebenso sei die Errichtung auf dem Untergeschoss genehmigt. Die Vornahme handwerklicher Arbeiten unter dem Carportdach, das Begehen desselben zum Erreichen des Gebäudes und die Art und Weise der Beleuchtung hätten keine Nutzungsänderung zur Folge. Über die Mülltonnen hinaus würden dort keine Gegenstände durchgängig gelagert. Die Wandfläche des Carports betrage unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO nur etwas über 20 m². Die Ansichtsfläche vom Grundstück der Kläger aus werde durch die an der Grundstücksgrenze vorgenommene Auffüllung und Befestigung noch reduziert. Die errichtete Treppe sei genehmigungsfrei; sie trete vom klägerischen Grundstück aus betrachtet oberirdisch nur mit einem Teil des Geländers in Erscheinung. Sähe man sie als Teil des Carports an, wäre die einer Privilegierung zugängliche Fläche nicht überschritten; im Übrigen dürfte entlang der Grenze sogar eine 1,50 m hohe Einfriedung errichtet werden. Die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift führe nicht zu einem Anspruch auf Einschreiten. Die Beklagte nahm bei einem Ortstermin am 19.04.2022 Messungen vor, wonach der Carport an der Einfahrt auf der Südseite 3,07 m und an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aufgrund der dort vorgenommenen Aufschüttung 2,31 m hoch sei. Die tatsächliche Wandfläche betrage 17,83 bzw. 17,85 m². Die Grenzbebauung sei weniger als 9 m lang. Die Beklagte lehnte den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten mit Entscheidung vom 22.04.2022 ab, der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 26.04.2022 übermittelt wurde. Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO lägen nicht vor; ebenso wenig seien nachbarschützende Rechte der Kläger verletzt. Das Ermessen sei nicht auf Null reduziert. Das Vorbringen gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung sei aufgrund ihrer Bestandskraft gegenstandslos. Die Kläger seien im Baugenehmigungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Außentreppe sei verfahrensfrei errichtet worden und an der Grundstücksgrenze zulässig. Die Wandflächenberechnung der Kläger und die Carporthöhen gemäß der eingereichten Skizze seien nicht nachvollziehbar. Vor-Ort-Messungen hätten ergeben, dass der Carport an der Einfahrtsseite mit einer Höhe von 3,07 m errichtet worden sei und demnach an der Grundstücksgrenze nicht zulässig wäre. Er sei jedoch zulässig, weil die grenzständige Wandhöhe durch die nachträgliche verfahrensfreie Geländeaufschüttung und Errichtung einer 0,76 m hohen Stützwand durch die Kläger auf 2,31 m reduziert worden sei. Die entstandene tatsächliche Wandfläche betrage ca. 17,85 m². Darüber hinaus sei der Carport vom klägerischen Grundstück aus aufgrund der errichteten Stütz- und Sichtschutzwand nebst Rankgerüst kaum wahrnehmbar. Die konstruktive Anbindung des Carportdachs mit der der Überdachung des Eingangsbereichs an die Außenwand des Wohngebäudes ändere nicht den Nutzungsschwerpunkt des Carports; sie sei bauordnungsrechtlich genehmigt. Die nur geringfügigen Abweichungen der Carportkonstruktion von der genehmigten Planung begegneten keinen Bedenken; sie verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Das Abstellen von Mülltonnen unter dem Carportdach sei bauordnungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der vorübergehende Aufenthalt von Personen auf der Carportfläche, die gelegentliche Reparatur eigener Fahrzeuge und die Beleuchtung von Carport und Hauseingang bewirkten keine Nutzungsänderung. Die dargelegten Geräuschimmissionen seien im allgemeinen Wohngebiet üblich und zulässig. Die Kläger erhoben hiergegen mit Telefax am 27.05.2022, einem Freitag nach einem Feiertag, Widerspruch und begründeten diesen am 20.09.2022. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2023 zurück. Er sei zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden, jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 LBO seien nicht erfüllt, weil die baulichen Anlagen nicht gegen auch dem Schutz der Kläger dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstießen. Es liege kein Verstoß gegen die Abstandsflächenpflicht vor. Maßgeblich seien die Geländeverhältnisse auf dem Baugrundstück. Mit einer Höhe von 3,07 m werde die privilegierte Wandhöhe überschritten; jedoch sei für die Frage der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung in Bagatellfällen, in denen die Maße des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO – wie hier – um wenige Zentimeter überschritten würden, eine Einzelfallprüfung angezeigt. Die Situation sei durch von den Klägern verursachte bauordnungsrechtliche Besonderheiten – die errichtete Stützwand mit Sichtschutzwand und Rankgerüst – gekennzeichnet, die ihr Interesse an der Einhaltung der Abstandsflächenvorgaben weniger schutzwürdig erscheinen ließen. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass die von der Nutzung des Carports ausgehenden Immissionen erhebliche Belästigungen hervorrufen könnten. Der Wohnnutzung zuzurechnende Geräusche seien im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen; dass die Schwelle des Zumutbaren überschritten wäre, werde nicht ausgeführt. Es liege keine Nutzungsänderung des Carports durch Pflege- und Reparaturarbeiten, den vorübergehenden Aufenthalt von Personen und die Beleuchtung vor. Neben seiner Nutzung als Garage seien im allgemeinen Wohngebiet weitere Tätigkeiten und Arbeiten, die als Begleiterscheinungen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen angesehen werden könnten, zulässig. Für eine dauerhafte Nutzung als Aufenthaltsraum bestünden keine Anhaltspunkte. Die Außentreppe sei verfahrensfrei derart errichtet worden, dass vom klägerischen Grundstück aus lediglich das Geländer um das Treppenpodest zu sehen sei. Dass dieses unzumutbare Auswirkungen auf Belichtung, Belüftung und Besonnung der Hauptwohnräume der Kläger entfalten könne, sei nicht ersichtlich. Vom Wohngebäude und vom Carport aus mögliche Einblicke auf ihr Grundstück müssten sie grundsätzlich hinnehmen; eine besonders schwere Belastung sei nicht zu erkennen. Die Kläger haben am 07.08.2023 Klage erhoben. Sie tragen zur Begründung vor, aufgrund unvollständiger Bauvorlagen habe keine ordnungsgemäße Nachbarbeteiligung stattgefunden; ihr Widerspruch gegen die Baugenehmigung sei unverschuldet unterblieben. Die Beigeladenen seien hinsichtlich der Ausführung und Nutzung des Carports sowie der Erweiterung um die Außentreppe wesentlich von der Baugenehmigung abgewichen; darin liege eine genehmigungspflichtige Änderung des Vorhabens. Es seien nachbarschützende baurechtliche Vorschriften verletzt. Die fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts begründe einen Ermessensfehler; das Ermessen sei auf Null reduziert. Das Bauvorhaben verstoße aufgrund der Überschreitung der Privilegierungsmaße nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO gegen nachbarschützende Vorschriften. Der Carport habe eine um 0,43 m² größere Wandfläche und eine um mindestens 0,065 m größere Wandhöhe als erlaubt. Dies möge geringfügig oder als Bagatelle erscheinen; die Maße seien jedoch bereits nach den genehmigten Bauvorlagen überschritten, in denen die vorhandene Geländeoberfläche falsch dargestellt bzw. inhaltlich nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Die für die Grundstücke Flst.-Nr. XXX und XXX vorgesehene Geländeoberfläche sei dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplan zu entnehmen. Im Einzelnen stelle die Bauzeichnung „Ansicht Ost“ einen zu hoch gelegenen Geländeverlauf anhand der – jenseits der Grenze auf ihrem Grundstück liegenden – Geländepunkte 485,20 und 482,72 dar. Eine Interpolation von Geländepunkten auf den beiden Grundstücken ergebe niedrigere Geländeverläufe. Der Carport erreiche tatsächlich einen Umfang (gemeint wohl: eine Wandfläche) von mehr als 40 m². Die Bauvorlagen hätten nur von einer Wandhöhe von 3 m ausgehen können, wenn die Aufschüttung vor dem Carport auf bis 485,50 m nicht der Reduzierung der Abstandsflächen gedient habe; dies sei fraglich. Während sich aus der „Ansicht Ost“ eine Wandfläche von 25,416 m² – ohne Berücksichtigung der Aufschüttung – und von 25,584 m² – mit deren Berücksichtigung – ergebe, ließen sich mit anderen Ableitungen größere Wandflächen von ca. 27,966 m² bzw. 28,327 m² oder 29,406 m² bzw. 29,712 m² berechnen; ebenso ergebe sich ohne die Aufschüttung eine Wandhöhe von 3,25 m oder sogar 3,45 m. Die Außentreppe sei keine eigenständige bauliche Anlage, sondern konstruktiv und funktional mit dem Carport verbunden; da dieser Teil der Hauptanlage sei, erweitere auch die Treppe die Hauptanlage, zumal sie den Weg auf dem dahinter liegenden Grundstück Flst.-Nr. XXX als neuen Zugang mit dem Wohngebäude verbinde. Nach dem Bebauungsplan müsse oder dürfe auch nicht an die Grenze gebaut werden. Indem der Carport nebst Außentreppe als Teil der Hauptanlage anzusehen sei, verstoße er zudem gegen die vom Bebauungsplan vorgeschriebene offene Bauweise. Unter Berücksichtigung der abgegrabenen Geländeoberfläche habe die Außentreppe eine Wandhöhe von ca. 2,46 m für das Treppenpodest und von 3,48 m einschließlich Geländer; die Wandfläche der 1,17 m breiten Treppe betrage ca. 2,878 m² für das Treppenpodest bzw. gesamt 4,072 m². Rechne man die Maße jenen des Carports hinzu, ergäben sich bei jedem der Modelle zu den Geländeoberflächen sehr große, die Privilegierungsmaße übersteigende Wandhöhen und -flächen (je nach Modell von bis zu 5,610 m und 37,095 m²). Die bauliche Nutzbarkeit ihres Grundstücks werde auch hinsichtlich der Hauptwohnräume und der Terrasse spürbar eingeschränkt. Durch die baulichen Maßnahmen an der Grundstücksgrenze hätten sie lediglich auf die Situation reagiert, um Auswirkungen vorübergehend abzumildern. Die offene Realisierung des Carports verstoße außerdem gegen die Vorgaben zur Ausführung von Brandwänden nach § 27 Abs. 4 LBO i.V.m. § 7 LBOAVO. Zudem gingen von der Carportnutzung Belästigungen aus, wie sich der vorgenommenen Protokollierung entnehmen ließen. Die Stellplatzfläche unter dem Carportdach diene regelmäßig auch der Wohnnutzung, nämlich als Flur, Hauseingangsbereich und Aufenthaltsfläche. Auch würden dort zweckwidrig dauerhaft Müll und regelmäßig andere Gegenstände ohne Fahrzeugbezug gelagert. Aufgrund der nicht genehmigten und nicht privilegierten Nutzung komme es regelmäßig zu störenden Immissionen in Form von Licht – insbesondere durch die sehr helle Deckenlampe – und Geräuschen. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22.04.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2023 zu verpflichten, die Beseitigung des Carports auf dem Grundstück der Beigeladenen (Flst.-Nr. XXX) anzuordnen, 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Nutzung des Carports zu anderen Nutzungen als den genehmigten Nutzungen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu untersagen, 3. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22.04.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2023 zu verpflichten, die Beseitigung der Außentreppe einschließlich Holzlager auf dem Grundstück der Beigeladenen (Flst.-Nr. XXX) anzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Antrag auf baurechtliches Einschreiten sei zu Recht abgelehnt worden und die Kläger seien nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hätten keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 47 Abs. 1 LBO. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen mangels Verstoß gegen zu prüfende öffentlich-rechtliche, dem Schutz der Kläger dienende Vorschriften nicht vor. Die geringfügigen Änderungen bei der Ausführung des Carports und die Errichtung der Außentreppe berührten keine Nachbarrechte der Kläger. Die Berechnungen der unterschiedlichen vorgetragenen Wandflächen und -höhen könnten nicht nachvollzogen werden. Die Höhe des Carports betrage an der Einfahrtsseite 3,07 m; sie werde unter Berücksichtigung der nachträglichen Geländeaufschüttung und Errichtung einer Stützwand durch die Kläger auf 2,31 m reduziert; die tatsächliche Wandfläche betrage ca. 17,85 m². Die verfahrensfrei errichtete Außentreppe sei an der Grundstücksgrenze zulässig. Der von den Klägern erstellten Dokumentation der Beobachtungen der Lebensgewohnheiten der Beigeladenen lasse sich keine erhebliche Beeinträchtigung entnehmen, sondern eine ganz normale und zulässige Nutzung des Carports. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, eine Beeinträchtigung der Interessen der Kläger durch die möglicherweise vorhandene geringfügige Überschreitung von zulässiger Wandhöhe und -fläche des Carports bestehe nicht in einem Umfang, der zu einer Ermessensreduzierung auf Null führe. Eine solche ergebe sich nur bei einer unmittelbaren Gefahr für hochrangige Rechtsgüter. Als die Höhe der Geländepunkte auf dem klägerischen Grundstück vermessen worden sei, sei das Grundstück der Kläger schon gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau erhöht gewesen. Es dürfte zutreffen, dass der Vermesser bei der Verlagerung der Messpunkte auf die Grundstücksgrenze nicht beachtet habe, dass die dortige, ursprünglich berücksichtigte Höhe etwas höher gelegen habe als der tatsächliche Geländeverlauf; die Differenz lasse sich nicht rekonstruieren. Selbst wenn sich daraus eine geringfügige Überschreitung der Privilegierungsmaße ergäbe, bewirke dies keine Ermessensreduktion auf Null. Die von den Klägern vorgenommene Interpolation zwischen zwei Punkten unterstelle unzutreffend einen geradlinigen Geländeverlauf. Ob der der Wandfläche hinzugerechnete Geländekeil berücksichtigt werden dürfe, erscheine fraglich, wenn das Gesetz für die Wandhöhe den höchsten Punkt des Geländes als maßgeblich ansehe. Die übrigen von den Klägern ermittelten Wandhöhen und -flächen erschlössen sich nicht. Die Relevanz einer Geländeoberfläche nach dem Bebauungsplan sei nicht nachvollziehbar. Eine Berufung auf die ursprüngliche Geländehöhe komme im Übrigen nicht mehr in Betracht, nachdem die Kläger ihr Grundstück auf der gesamten Länge des Carports auf einer Höhe von 67,5 cm – wie schon bei Einreichung des Baugesuchs geplant – aufgefüllt hätten; Wandhöhe und -fläche des Carports lägen daher nunmehr weit unter den für eine privilegierte Anlage zulässigen Maßen. Die Kläger könnten sich aufgrund der Errichtung der nicht privilegierten Stützmauer auch nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht berufen. Das Unterstellen von Mülltonnen im Carport sei keine Zweckentfremdung; ebenso sei es nicht ungewöhnlich, den Hauseingang über ihn erreichen zu können. Der Carport sei als Aufenthaltsraum ungeeignet; seine Beleuchtung sei zulässig. Dem Gericht liegen die Bauakten der Beklagten zur erteilten Baugenehmigung und zum Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten sowie die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.