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Beschluss

10 S 1991/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Drittanfechtungen einer begünstigenden Genehmigung genügt zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das überwiegende Interesse des Begünstigten, wenn der Rechtsbehelf des Drittbetroffenen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleibt. • Materielle Mängel einer durchgeführten UVP begründen regelmäßig keinen Verfahrensfehler i.S. des UmwRG; nur das vollständige Unterbleiben der UVP oder der Öffentlichkeitsbeteiligung (absolute Verfahrensfehler) oder bestimmte äußere Verfahrensverstöße (relative Verfahrensfehler) sind nach § 4 UmwRG beachtlich. • Bei der summarischen Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzes sind fachliche Bewertungsfragen (z.B. FFH-Vorprüfung, artenschutzrechtliche Bewertungen, Schallprognosen) nur dann als Verfahrensfehler anfechtbar, wenn sie die Verfahrensgarantien berühren oder zu einem vollständigen Ausfall formalisierter Verfahrensschritte geführt haben. • Eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Lärmstandards und die Anordnung von Nachprüfungen durch Messung können im vorläufigen Rechtsschutz genügen, um das Risiko unzumutbarer Geräuschimmissionen auszuschließen und damit die Überwiegenheit des Vollziehungsinteresses zu begründen.
Entscheidungsgründe
Sofortvollziehung bei Drittanfechtung von Windparkgenehmigung rechtmäßig • Bei Drittanfechtungen einer begünstigenden Genehmigung genügt zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das überwiegende Interesse des Begünstigten, wenn der Rechtsbehelf des Drittbetroffenen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleibt. • Materielle Mängel einer durchgeführten UVP begründen regelmäßig keinen Verfahrensfehler i.S. des UmwRG; nur das vollständige Unterbleiben der UVP oder der Öffentlichkeitsbeteiligung (absolute Verfahrensfehler) oder bestimmte äußere Verfahrensverstöße (relative Verfahrensfehler) sind nach § 4 UmwRG beachtlich. • Bei der summarischen Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzes sind fachliche Bewertungsfragen (z.B. FFH-Vorprüfung, artenschutzrechtliche Bewertungen, Schallprognosen) nur dann als Verfahrensfehler anfechtbar, wenn sie die Verfahrensgarantien berühren oder zu einem vollständigen Ausfall formalisierter Verfahrensschritte geführt haben. • Eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Lärmstandards und die Anordnung von Nachprüfungen durch Messung können im vorläufigen Rechtsschutz genügen, um das Risiko unzumutbarer Geräuschimmissionen auszuschließen und damit die Überwiegenheit des Vollziehungsinteresses zu begründen. Der Eigentümer eines außerhalb bebauten Ortsbereichs gelegenen Grundstücks (Antragsteller) wandte sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts für einen Windpark mit elf Windkraftanlagen in der Nachbargemeinde. Das Landratsamt hatte die Genehmigung mit Nebenbestimmungen erteilt und später im Interimsverfahren ergänzende Schallminderungsmaßnahmen und eine nachträgliche Vollziehbarkeitsanordnung getroffen. Der Antragsteller rügte formelle und materielle Mängel, insbesondere unzureichende UVP-/FFH-Vorprüfung, Fehler bei artenschutzrechtlichen Ermittlungen, Bekanntmachungsmängel, Verfahrensfehler bei der Auslegung und Zweifel an der Schallimmissionsprognose. Das Verwaltungsgericht hatte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt; der Senat prüfte die Beschwerde beschränkt und entschied, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zulässig und der Widerspruch voraussichtlich erfolglos. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, die gerichtliche Prüfung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt sich auf die innerhalb der Frist vorgebrachten Gründe. • Rechtliche Grundlage der Sofortvollziehung: Bei Drittbetroffenenfällen ist keine zusätzliche Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich; das überwiegende Vollziehungsinteresse des Begünstigten genügt, wenn der Rechtsbehelf des Drittbetroffenen voraussichtlich erfolglos bleibt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). • Umweltrechtsfragen/UmwRG: Absolute Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG liegen nur bei vollständig unterbliebener UVP oder Öffentlichkeitsbeteiligung vor; materielle Mängel einer durchgeführten UVP sind regelmäßig keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a UmwRG. • FFH- und artenschutzrechtliche Einwendungen: Beanstandungen in den fachlichen Gutachten und Bewertungsfragen betreffen materielles Recht und nicht die äußere Ordnung des Verfahrens; sie begründen vorläufig keinen Aufhebungsanspruch, sofern nicht eine formale Vorenthaltung der Prüfung nachgewiesen ist. • Bekanntmachung und Beteiligung: Die Bekanntmachungen und die ergänzte Auslegung erfüllten die Anstoßfunktion; etwaige Unklarheiten wurden nicht hinreichend substantiiert dargetan, sodass kein relevanter Bekanntmachungsmangel nach § 4 Abs. 1a UmwRG vorliegt. • Ermessensentscheidungen (Erörterungstermin): Der Verzicht auf einen erneuten Erörterungstermin lag im Ermessen der Behörde, wurde ausreichend begründet und begründet allenfalls einen relativen Verfahrensfehler, der nach summarischer Prüfung nicht entscheidungserheblich war. • Immissionsschutz/Schall: Nach der summarischen Prüfung und unter Anwendung des Interimsverfahrens sind die einschlägigen Immissionsrichtwerte (TA Lärm: 60 dB(A) tags/45 dB(A) nachts) eingehalten; ergänzende Nebenbestimmungen und die Anordnung einer Messung nach Inbetriebnahme sichern die Überwachung und Abhilfemöglichkeiten. • Interesse des Begünstigten: Die Beigeladene hat ein hinreichendes privates Interesse an der zügigen Inbetriebnahme nachgewiesen, insbesondere drohende erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch Verzögerungen; diese Interessen überwiegen, weil der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung ist formell und materiell nicht zu beanstanden. Das Gericht hat festgestellt, dass der Widerspruch des Drittbetroffenen voraussichtlich erfolglos ist, weil weder absolute Verfahrensfehler (z.B. vollständiges Unterbleiben der UVP oder der Öffentlichkeitsbeteiligung) noch solche relativen Verfahrensfehler vorliegen, die seine Beteiligungsrechte verletzt hätten. Fachliche Bewertungsfragen zu FFH-Vorprüfung, Artenschutz und Schallprognose betreffen überwiegend materielles Recht und rechtfertigen im vorläufigen Rechtsschutz keine Blockade der Vollziehung, zumal die Nachweis- und Überwachungsmechanismen durch Nebenbestimmungen sichergestellt sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt und der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 7.500 EUR festgesetzt.