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Beschluss

10 S 1681/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist möglich, wenn die Betroffenheit in eigenen Rechten nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. • Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann ein besonderes öffentliches Interesse i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aus den Klimaschutzzielen des Landes (insb. § 4 Abs. 1, § 5 KSG BW) folgen. • Bei standortbezogener UVP-Vorprüfung nach § 3c UVPG a.F. ist maßgeblich, ob aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind; eine allgemeine UVP ist nur unter engeren Voraussetzungen erforderlich. • Eine standortbezogene Vorprüfung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; erheblich fehlerhafte Ermittlungen oder ein außerhalb zulässiger Einschätzung liegendes Ergebnis sind erforderlich, um die Vorprüfung zu kassieren. • Bei summarisierter Prüfung im Eilverfahren sind geringe mögliche Überschreitungen des nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) und praktikable Auflagen zur Betriebsbeschränkung gewichtige Gründe gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Entscheidungsgründe
Kein Wiederherstellungserfolg gegen sofort vollziehbare Genehmigung von Windenergieanlagen • Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist möglich, wenn die Betroffenheit in eigenen Rechten nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. • Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann ein besonderes öffentliches Interesse i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aus den Klimaschutzzielen des Landes (insb. § 4 Abs. 1, § 5 KSG BW) folgen. • Bei standortbezogener UVP-Vorprüfung nach § 3c UVPG a.F. ist maßgeblich, ob aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind; eine allgemeine UVP ist nur unter engeren Voraussetzungen erforderlich. • Eine standortbezogene Vorprüfung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; erheblich fehlerhafte Ermittlungen oder ein außerhalb zulässiger Einschätzung liegendes Ergebnis sind erforderlich, um die Vorprüfung zu kassieren. • Bei summarisierter Prüfung im Eilverfahren sind geringe mögliche Überschreitungen des nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) und praktikable Auflagen zur Betriebsbeschränkung gewichtige Gründe gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohnhauses in einem allgemeinen Wohngebiet etwa 1.200 m von drei geplanten Windenergieanlagen entfernt. Das Landratsamt erteilte der Betreiberin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windkraftanlagen mit großer Nabenhöhe. Der Antragsteller widersprach und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Genehmigung. Er rügte unter anderem unzutreffende Schallprognosen, unberücksichtigte Vorbelastungen und Mängel der UVP-Vorprüfung. Die Vorinstanz lehnte die Wiederherstellung ab; der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet und bestätigte, dass kein Aufhebungsanspruch bestehe und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege. • Zulässigkeit: Eine Antragsbefugnis lag vor, weil eine Betroffenheit in eigenen Rechten durch Geräuschimmissionen nicht offensichtlich ausgeschlossen war; die Zulässigkeitsprüfung darf nicht vorab bereits streitige Rechtsfragen entscheiden. • Besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug: Selbst bei Unsicherheiten der Windhöffigkeitsberechnungen ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse aus den Klimaschutzzielen Baden-Württembergs (§ 4 Abs. 1, § 5 KSG BW), das das Vollzugsinteresse stärkt. • UVP-Vorprüfung: Die Genehmigungsbehörde durfte eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3c UVPG a.F. vornehmen; die drei Anlagen bilden keine zu kumulierende Windfarm mit entfernten Projekten und es bestanden keine Anhaltspunkte für eine förmliche Schutzgebietsausweisung oder ein Dichtezentrum des Rotmilans, die eine vollständige UVP geboten hätten. • Rechtliche Überprüfbarkeit: Die gerichtliche Kontrolle der Vorprüfung ist auf Ermittlungsfehler oder ein außerhalb zulässiger Einschätzung liegendes Ergebnis beschränkt; solche Fehler waren nicht feststellbar. • Materielle Rechte: Nach der summarischen Prüfung des Eilverfahrens besteht kein hinreichender Anhalt dafür, dass der Antragsteller durch unzumutbare Geräuschimmissionen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG betroffen wird. • Schallgutachten und Interimsverfahren: Zwar ist das ursprünglich verwendete Berechnungsverfahren (DIN ISO 9613-2) nicht mehr maßgeblich; selbst bei Anwendung des Interimsverfahrens sind am nächstgelegenen Messpunkten Werte unterhalb 40 dB(A) zu erwarten, sodass an der Wohnstelle des Antragstellers voraussichtlich keine erhebliche Überschreitung nachzuweisen ist. • Vorbelastungen: Angaben zu Gaststätten-, landwirtschaftlichen und Wärmepumpengeräuschen sind nicht substantiiert genug, um eine relevante Erhöhung der nächtlichen Gesamtbelastung zu belegen; selbst etwaige geringe Überschreitungen wären in der Abwägung weniger gewichtig, da Vorbelastungen vom Betroffenen stammen können. • Abwägung bei offenen Erfolgsaussichten: Selbst bei offenen Erfolgsaussichten überwiegen hier das öffentliche Vollzugsinteresse und das Interesse der Betreiberin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, zumal nur geringfügige Überschreitungen zu erwarten sind und betriebliche Auflagen oder Immissionsmessungen zur Beseitigung möglich sind. • Verhältnismäßigkeit und Praktikabilität: Da die Anlagen teils bereits in Betrieb sind und mögliche Überschreitungen durch zeitnahe Messungen und betriebliche Auflagen (ggf. nach § 17 BImSchG) behoben werden können, wäre die vollständige Aussetzung des Betriebs unverhältnismäßig. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, weil die summarische Prüfung keinen Aufhebungsanspruch wegen formeller oder materieller Mängel der Genehmigung ergab und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit angesichts der Klimaschutzziele sowie der geringen und behebbaren Lärmrisiken das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Eine UVP war nicht erforderlich; die standortbezogene Vorprüfung war nachvollziehbar durchgeführt worden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.