Urteil
5 S 305/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2021:0204.5S305.19.00
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Leitsätze
1. Flächen, auf denen der Betrieb einer Windenergieanlage schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Schallimmissionen hervorrufen würde, dürfen im Rahmen der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen als harte Tabuzonen von der Windenergienutzung ausgeschlossen werden. Die Berechnung der Schallimmissionen hat nach dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zu erfolgen.(Rn.42)
2. Verfolgt eine Gemeinde mit der Konzentrationsflächenplanung das Ziel, in der ausgewiesenen Konzentrationsfläche eine Mindestanzahl von Windenergieanlagen zu bündeln, muss sich aus dem Planungsverfahren nachvollziehbar ergeben, anhand welcher Kriterien sie die hierfür erforderliche Flächengröße berechnet und für zu klein befundene Flächen als weiche Tabuzonen unberücksichtigt gelassen hat.(Rn.53)
3. Erscheint die Weigerung von Grundstückseigentümern im Plangebiet, ihr Eigentum für eine Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen, nicht schlechthin unüberwindbar, so fehlt der Konzentrationsflächenplanung zwar nicht die Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB, der Plangeber hat die Frage der (Nicht-)Verfügbarkeit benötigter Grundstücke dann aber im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.(Rn.59)
Tenor
Der Sachliche Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2018 wird insoweit für unwirksam erklärt, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Flächen, auf denen der Betrieb einer Windenergieanlage schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Schallimmissionen hervorrufen würde, dürfen im Rahmen der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen als harte Tabuzonen von der Windenergienutzung ausgeschlossen werden. Die Berechnung der Schallimmissionen hat nach dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zu erfolgen.(Rn.42) 2. Verfolgt eine Gemeinde mit der Konzentrationsflächenplanung das Ziel, in der ausgewiesenen Konzentrationsfläche eine Mindestanzahl von Windenergieanlagen zu bündeln, muss sich aus dem Planungsverfahren nachvollziehbar ergeben, anhand welcher Kriterien sie die hierfür erforderliche Flächengröße berechnet und für zu klein befundene Flächen als weiche Tabuzonen unberücksichtigt gelassen hat.(Rn.53) 3. Erscheint die Weigerung von Grundstückseigentümern im Plangebiet, ihr Eigentum für eine Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen, nicht schlechthin unüberwindbar, so fehlt der Konzentrationsflächenplanung zwar nicht die Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB, der Plangeber hat die Frage der (Nicht-)Verfügbarkeit benötigter Grundstücke dann aber im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.(Rn.59) Der Sachliche Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2018 wird insoweit für unwirksam erklärt, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist statthaft (1.). Der Antragsteller ist antragsbefugt (2.). Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags im Übrigen bestehen nicht. 1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft. a) Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind. In analoger Anwendung dieser Norm können Darstellungen in einem Flächennutzungsplan, in denen der Wille der Gemeinde zum Ausdruck kommt, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten zu lassen, der Normenkontrolle unterworfen werden (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 - 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382, juris Rn. 11 ff.). Die gerichtliche Prüfung ist insofern aber auf die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde begrenzt, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen eintreten zu lassen. Nur diese im Flächennutzungsplan ausdrücklich dargestellte oder in den Darstellungen des Flächennutzungsplans in sonstiger Weise zum Ausdruck kommende Willensentscheidung ist möglicher Gegenstand einer in analoger Anwendung von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40, juris Rn. 15; Urteil vom 29.10.2020 - 4 CN 2.19 - juris Rn. 24). Denn nur die Ausschlusswirkung, nicht aber die Ausweisung von Positivflächen entfaltet die einer Rechtsvorschrift vergleichbaren Wirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40, juris Rn.19 ff.). Statthaft ist mithin allein der Antrag, die Darstellungen des Flächennutzungsplans für unwirksam zu erklären, soweit darin der Wille der Gemeinde zum Ausdruck kommt, dass mit der Ausweisung von Positivflächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40, juris Rn. 18; Beschluss vom 16.1.2019 - 4 BN 12.18 - juris Rn. 2). b) Gemessen hieran ist der vorliegende Normenkontrollantrag statthaft. Denn ausweislich des Regelungsgegenstands des in Rede stehenden Sachlichen Teilflächennutzungsplans und seiner Begründung verfolgt die Antragsgegnerin mit ihm das Ziel, die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsfläche über die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuschließen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller seinen schriftsätzlich angekündigten Antrag in sachdienlicher Weise dahingehend präzisiert, dass der in Rede stehende Sachliche Teilflächennutzungsplan für unwirksam erklärt werden soll, soweit mit ihm die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Dies entspricht seinem seit Einleitung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens erkennbaren Begehren, die im Außenbereich der Gemarkung der Antragsgegnerin über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführte Ausschlusswirkung zu beseitigen. 2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. a) Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag unter anderem jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies erfordert einen hinreichend substantiierten Vortrag, der es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass der Antragsteller durch bestimmte Regelungen des Sachlichen Teilflächennutzungsplans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - juris Rn. 25 m.w.N.). Regelmäßig antragsbefugt ist der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten sollen, weil dadurch Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74, juris Rn. 13 m. w. N.). Ein potentieller Bauherr kann die aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB resultierenden Beschränkungen eines außerhalb der Konzentrationsfläche liegenden Vorhabengrundstücks aber auch dann einer gerichtlichen Kontrolle zuführen, wenn er nicht dessen Eigentümer ist. Allerdings muss er die ernsthafte Absicht verfolgen, auf dem Grundstück ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB errichten zu wollen, was wiederum einen substantiierten Sachvortrag voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.3.2019 - 4 BN 11.19 - juris Rn. 6; Beschluss vom 19.11.2020 - 4 BN 14.20 - juris Rn. 5). b) Gemessen hieran ist der Antragsteller antragsbefugt. Der Senat ist von der Ernsthaftigkeit des vom Antragsteller verfolgten Vorhabens überzeugt, auf dem außerhalb der im angegriffenen Sachlichen Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsfläche liegenden Grundstück Flst. Nr. ..., welches nicht in seinem Eigentum steht, eine Windenergieanlage zu errichten. Er hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, die privatrechtliche Gestattung zur Errichtung einer Windenergieanlage auf diesem Grundstück im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung der ForstBW erworben zu haben. In der Folge sei ein entsprechender Vertrag geschlossen worden. Auch hat der Antragsteller bereits einen immissionsschutzrechtlichen Antrag zur Errichtung einer Windenergieanlage auf diesem Grundstück gestellt. Eine Entscheidung hierüber wurde vom Landratsamt ... zweimal zurückgestellt, wogegen der Antragsteller jeweils um Rechtsschutz ersucht hat. Auch dies unterstreicht die Ernsthaftigkeit seines Bauvorhabens. Durch die ausgewiesene Konzentrationsfläche wird der Antragsteller an der ihm privatrechtlich eingeräumten und von ihm ernsthaft erstrebten Möglichkeit, auf dem in Rede stehenden Grundstück eine Windenergieanlage zu errichten, gehindert, was ihn in eigenen Rechten betrifft. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Denn das Verfahren zur Aufstellung des angegriffenen Sachlichen Teilflächennutzungsplans leidet an beachtlichen Fehlern im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, die zu seiner Unwirksamkeit führen. 1. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Während diese Norm die inhaltlichen Anforderungen an die Abwägung und an deren Ergebnis regelt, ergeben sich aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen, die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang. Bei der Planung von Konzentrationsflächen, die wie der vorliegend angegriffene Sachliche Teilflächennutzungsplan die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen soll, hat die planende Gemeinde auf der Ebene des Abwägungsvorgangs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - juris Rn. 33) ein schlüssiges Gesamtkonzept zu entwickeln, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 28 ff.; Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261, juris Rn. 20; Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 9). Die Ausarbeitung dieses schlüssigen Gesamtkonzepts ist abschnittsweise zu vollziehen. In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen „von vornherein“ ausgeschlossen werden „soll“. Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationsfläche sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 10 m. w. N.). Die Gemeinde muss sich den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusstmachen und ihn dokumentieren, da die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert, da einer Verwirklichung des Plans auf diesen Flächen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Harte Tabuflächen sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie keine eigenständige Kategorie im System des Rechts der Bauleitplanung bilden, sondern der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft. Während harte Tabuzonen kraft Gesetzes als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausscheiden, muss der Plangeber eine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 11 ff. m. w. N.). Der Gemeinde steht bei der Bestimmung der harten Tabuzonen kein Beurteilungsspielraum im Sinne eines der gerichtlichen Prüfung entzogenen Exekutivvorbehalts bei Auswahl und Bewertung der von ihr herangezogenen harten Tabukriterien zu. Ein solcher Bewertungsspielraum kommt ihr nur in Bezug auf die Festlegung von weichen Tabuzonen zu. Sie besitzt bei der Markierung harter Tabuzonen jedoch eine „Typisierungsbefugnis“, die sie berechtigt, den für die jeweilige Bewertung maßgeblichen Parametern in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8). In einem letzten Arbeitsschritt ist das Abwägungsergebnis darauf zu überprüfen, ob der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 29; Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 18), ihr also im Plangebiet in einem ihrer gesetzlichen Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht werdenden Umfang Raum verschafft wird (vgl. Albrecht/Zschiegner NVwZ 2019, 444, 448). Diese Frage lässt sie sich nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen beantworten, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt, wenngleich dem Verhältnis dieser Flächen zueinander Indizwirkung beigemessen werden darf. Die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schafft, ist letztendlich den Tatsachengerichten überantwortet. Diese Kriterien dürfen nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 18). 2. Gemessen hieran leidet der Abwägungsvorgang, der zu dem in Rede stehenden Sachlichen Teilflächennutzungsplan geführt hat, an beachtlichen Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials. Denn die Antragsgegnerin hat die aus rechtlichen Gründen von der Windenergienutzung freizuhaltenden immissionsschutzrechtlichen Abstände zu bauplanungsrechtlich gesicherten Siedlungsflächen und dauerhaft zur Wohnnutzung festgelegten Flächen fehlerhaft ermittelt und festgelegt (dazu a)). Zu beanstanden sind auch ihre Überlegungen dazu, weshalb es zur Bündelung von mindestens drei Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationsfläche einer Fläche von mindestens 15 ha bedarf und kleinere Flächen daher weich auszuschließen sind (dazu b)). Schließlich hat es die Antragsgegnerin versäumt, die Verfügbarkeit der in der ausgewiesenen Konzentrationsfläche liegenden Grundstücke zur Umsetzung der beabsichtigten Planung in ihre Abwägung einzubeziehen (dazu c)). Eine abschließende Prüfung, ob der angegriffene Sachliche Teilflächennutzungsplan der Windenergie auf Gemarkung der Antragsgegnerin substanziellen Raum verschafft, ist aufgrund dieser Fehler im Abwägungsvorgang nicht möglich (dazu d)). a) Der harte Ausschluss von Flächen, die aus immissionsschutzrechtlichen Gründen von der Windenergienutzung freizuhalten sind, leidet an einem beachtlichen Ermittlungsfehler. aa) Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Ausarbeitung des von der Rechtsprechung geforderten schlüssigen Gesamtkonzepts Flächen hart von der weiteren Planung ausgeschlossen, die aufgrund der einzuhaltenden immissionsschutzrechtlichen Abstände zu bauplanungsrechtlich gesicherten Siedlungsflächen und dauerhaft zu Wohnnutzungen festgelegten Flächen von der Windenergienutzung freizuhalten sind. In der Planbegründung wird hierzu im Wesentlichen ausgeführt, diese Flächen seien aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen in Abhängigkeit von der Nutzungsform des Flächennutzungsplans festgelegt worden. Die für die jeweiligen Siedlungsgebiete festzulegenden Abstände ergäben sich aus der TA Lärm unter Zugrundelegung der pauschalisierten Immissionswerte für eine Windenergieanlage. Da sich in der Praxis die Berücksichtigung des Immissionsschutzes mittels eines generellen Vorsorgewerts von z.B. 700 m als zu undifferenziert erwiesen habe und vom Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen Immissionsschutzabstand und Vorsorgeabstand gefordert werde, würden die Schutzabstände differenziert abgeleitet. Als Referenzanlage zur Ableitung der als harte Tabuzonen zu qualifizierenden immissionsschutzrechtlich notwendigen Abstandsflächen hat die Antragsgegnerin eine Windenergieanlage des Typs Vestas V126 mit einer Nabenhöhe von 149 m, einem Rotordurchmesser von 126 m und einer Nennleistung von 3300 kW zugrunde gelegt. Die Lärmprognose wurde nach der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 erstellt und jeweils für den Betrieb einer Windenergieanlage im Flachland und im Bergland durchgeführt. Danach ist zu Gewerbegebieten ein pauschalisierter Abstand von 250 m, zu Dorf- und Mischgebieten und zu wohngenutzten Einzelhäusern im Außenbereich ein pauschalisierter Abstand von 450 m, zu allgemeinen Wohngebieten ein pauschalisierter Abstand von 700 m und zu reinen Wohngebieten, Krankenhäusern und Kurgebieten ein pauschalisierter Abstand von 1000 m einzuhalten. bb) (1) Grundsätzlich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, immissionsschutzrechtlich notwendige Abstandsflächen zu Windenergieanlagen hart auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Flächen, in denen der Betrieb einer Windenergieanlage gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstieße, weil er durch Schallimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen hervorriefe, den harten Tabuzonen zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491, juris Rn. 20). Hingegen sind immissionsschutzrechtlich begründete Mindestabstände zu Siedlungsbereichen den weichen Tabuzonen zuzurechnen, wenn sie der Verwirklichung des Vorsorgegrundsatzes des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dienen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.7.2013 - 2 D 46/12.NE - DVBl 2013, 1129, juris Rn. 56; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 77; jeweils m. w. N.). (2) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es auch nicht zu beanstanden und erscheint sogar geboten, dass die Antragsgegnerin die immissionsschutzrechtlich notwendigen Abstandsflächen anhand der für eine Windenergieanlage prognostizierten Schallimmissionen festgelegt hat. Denn nach dem auch dem hier angegriffenen Sachlichen Teilflächennutzungsplan zugrundeliegenden planerischen Ziel, jedenfalls drei Windenergieanlagen in einer Konzentrationsfläche zu ermöglichen, darf die Gemeinde die harten Tabuzonen nicht bemessen. Sie ist zwar berechtigt, den maßgeblichen Parametern, wie etwa Windrichtung und -geschwindigkeit, Leistungsfähigkeit der Anlagen oder Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche, in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen. Eine Pauschalisierung nach der Zahl der Anlagen ist ihr dagegen bei Bemessung der harten Tabuzonen nicht gestattet, wenn nicht die Errichtung einzelner oder weniger Anlagen aus tatsächlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen ist. Der Gemeinde bleibt zwar wegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unbenommen, die Konzentration von Windenergieanlagen auf bestimmten Flächen ihres Gemeindegebiets anzustreben. Dieses Ziel muss sie aber gegen widerstreitende Belange abwägen. Es darf nicht die Bemessung der harten Tabuzonen steuern und so dem Bereich der Abwägung entzogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491 Rn. 26). (3) Unentschieden bleiben kann, ob die Antragsgegnerin ihrer Berechnung der von Windenergieanlagen einzuhaltenden immissionsschutzrechtlich notwendigen Abstände zu Siedlungsgebieten eine geeignete Referenzanlage zugrunde gelegt hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19.11.2020 - 5 S 1107/18 - juris Rn. 73 m. w. N.). Denn jedenfalls ist die Lärmprognose der Antragsgegnerin insofern nicht rechtlich tragfähig, als die Berechnungen zur Verifizierung der notwendigen Abstände nach dem sogenannten alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 erfolgten. Zwar verweist die TA Lärm zur Schallausbreitungsrechnung auf die Regelungen der DIN ISO 9613-2 (vgl. A.2.2 und A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm). Dieses Regelwerk war im gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 26. Juli 2018 jedoch nicht mehr anwendbar. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern gehören, so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Windenergieanlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird grundsätzlich durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) bestimmt, die auf Windenergieanlagen Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209, juris Rn. 11; Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491, juris Rn. 20). Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Dabei ist die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 30.1.2019 - 5 S 1913/18 - VBlBW 2019, 415, juris Rn. 54; jeweils m. w. N.). Allerdings unterliegt es der gerichtlichen Kontrolle, ob die Regelungen der aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995 - 7 B 112/94 - DVBl 1995, 516, juris Rn. 5 zur TA Luft; Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 5 BImSchG Rn. 18). Das Verfahren zur Ermittlung der Ausbreitung des von Windenergieanlagen ausgehenden Schalls nach A.2.2 und A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 war im hier gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 26. Juli 2018 durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt. Denn während der Anwendungsbereich der DIN ISO 9613-2 auf bodennahe Schallquellen beschränkt ist, geht die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) im Rahmen der Aktualisierung ihrer Hinweise zum Schallimmissionsschutz seit September 2017 nunmehr davon aus, dass die Immissionsprognose bei Windenergieanlagen als hochliegenden Schallquellen nach dem sogenannten Interimsverfahren durchzuführen ist. Mit Erlass vom 22.12.2017 hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg die Immissionsschutzbehörden gebeten, ab sofort das Interimsverfahren anzuwenden. Das in Ziffer 5.6.1.1 des am 9. Mai 2019 außer Kraft getretenen Windenergieerlasses vom 9. Mai 2012 genannte alternative Verfahren der DIN ISO 9613-2 sei nicht mehr anzuwenden. Die somit jedenfalls seit dem 22.12.2017 für die Immissionsschutzbehörden gebotene Anwendung des neuen Berechnungsverfahrens, das auf einem Erkenntnisfortschritt beruht, ist für die Ermittlung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG im Rahmen der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG von Bedeutung und begründet einen Umstand, der es rechtfertigt, insoweit von der Verbindlichkeit der normkonkretisierenden TA Lärm und der von ihr inkorporierten Verweisung auf die DIN ISO 9613-2 im Hinblick auf Schallimmissionen, die durch Windenergieanlagen hervorgerufen werden, abzuweichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.1.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 335, juris Rn. 25; Beschluss vom 19.6.2018 - 10 S 186/18 - VBlBW 2018, 475, juris Rn. 11 m. w. N.). Diesen Erkenntnisfortschritt hätte die Antragsgegnerin auch ihrer Planung zu Grunde legen müssen. Denn bei der Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf Belange des Umweltschutzes gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB richtet sich die Ermittlungstiefe gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB nach dem, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials hat die Gemeinde daher Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2011 - 2 D 36/09.NE - BauR 2012, 210, juris Rn. 109 m. w. N.). Bestehen für die jeweils in Rede stehenden Arten der Umweltauswirkungen standardisierte Bewertungsverfahren, kann die Gemeinde auf diese zurückgreifen (vgl. Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, § 2 Rn. 89). Ein derartiges standardisiertes Verfahren zur Ermittlung der Schallausbreitung beim Betrieb von Windenergieanlagen stellt das sogenannte Interimsverfahren dar. Dieses Verfahren bildet die Schallimmissionen besser ab als das bisher angewandte alternative Verfahren nach der DIN ISO 9613-2 (vgl. Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 22.12.2017) und war daher schon am 26. Juli 2018 qualitativ besser geeignet, von Windenergieanlagen ausgehende Schallauswirkungen zu untersuchen. cc) Die fehlerhafte Bestimmung immissionsschutzrechtlich gebotener Schutzabstände von Windenergieanlagen zu Siedlungsgebieten erweist sich als Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials (vgl. zur Behandlung eines Fehlers bei der Bemessung harter Tabuzonen auch BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491 Rn. 20). Denn zum einen wirkt sich der fehlerhafte Zuschnitt hart auszuschließender Flächen auf die Ermittlung und Bewertung weicher Ausschlussflächen und deren Abwägung aus. Zum anderen hätte die Antragsgegnerin womöglich ihre Entscheidung, von weiteren immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeabständen als weichen Tabuzonen abzusehen, anders getroffen. Dieser Fehler ist auch beachtlich im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Norm ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rats über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.7.2017 - 7 D 105/14.NE - BauR 2017, 1653, juris Rn. 58). Beides ist hier der Fall. Vorliegend ist objektiv feststellbar, dass die von der Antragsgegnerin zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlich gebotenen Abstandsflächen eine falsche Berechnungsmethode angewandt hat. Dieser Fehler ist auf das Abwägungsergebnis offensichtlich von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Fehler die hart auszuschließenden Abstandsflächen anders zu bestimmen gewesen wären und die Potenzialflächen für die Windenergienutzung einen anderen Zuschnitt erhalten hätten. Insbesondere grenzt die ausgewiesene Konzentrationsfläche südlich und östlich unmittelbar an immissionsschutzrechtliche Abstandsflächen an. Eine veränderte Bemessung dieser Abstände hätte damit zwangsläufig zu einem veränderten Zuschnitt der ausgewiesenen Konzentrationsfläche geführt. Der Antragsteller hat diesen Fehler auch innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 BauGB hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Zwar hat er keinen gesonderten Rügeschriftsatz an die Antragsgegnerin adressiert, sondern seine Rügen ausschließlich im vorliegenden Verfahren vorgetragen. Jedoch hat der Antragsteller in seiner Antragsbegründung vom 28. Juni 2019 die fehlerhafte Ermittlung der Immissionsschutzabstände gerügt. Dieser Schriftsatz wurde der Antragsgegnerin am 2. Juli 2019 übermittelt und ist bei ihr innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingegangen. Dies ist ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.8.2018 - 4 BN 44.17 - juris Rn. 4). b) Auch der weiche Ausschluss von Flächen, die kleiner sind als 15 ha, ist rechtlich zu beanstanden. aa) Nach dem Ausschluss harter Tabuflächen hat die Antragsgegnerin unter anderem Flächen weich ausgeschlossen, die kleiner sind als 15 ha. In der Planbegründung heißt es hierzu, um die städtebaulich gewollte Konzentration und Bündelung von Windenergieanlagen zu ermöglichen, würden isoliert liegende Einzelstandorte ohne Möglichkeiten der Bündelung ausgeschlossen. Es sei hierbei davon ausgegangen worden, dass Flächen mit einer Größe von weniger als 15 ha nicht für die Errichtung von drei Windenergieanlagen geeignet seien. Ziel sei eine städtebaulich verträgliche Bündelung und die Ausweisung umweltverträglicher Konzentrationsflächen. Der Aspekt des Landschaftsschutzes überwiege den Aspekt des Klimaschutzes und die privaten Interessen an der Errichtung von Windenergieanlagen. Nach diesem Kriterium wurden insgesamt vier Flächen mit Größen zwischen 1,7 ha und 3,8 ha von der Planung weich ausgeschlossen. bb) Zwar erfordert die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht, dass in der Konzentrationsfläche eine Mindestanzahl von Windenergieanlagen errichtet werden können muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74, juris Rn. 24). Der Gemeinde ist es aber nicht verwehrt, ihrer Planung eine Mindestgröße für die auszuweisenden Konzentrationsflächen als weiches Tabukriterium zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.1.2019 - 4 BN 20.18 - juris Rn. 6 m. w. N.). Ihre Planungshoheit erlaubt es, die Konzentration einer bestimmten Anzahl von Windenergieanlagen auf bestimmten Flächen ihres Gemeindegebiets anzustreben. Dieses Ziel muss sie aber gegen widerstreitende Belange abwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74, juris Rn. 26). Insbesondere hat die Gemeinde nachvollziehbar zu bestimmen, welche Mindestgröße Konzentrationsflächen auf ihrer Gemarkung aufweisen müssen, um unter den vorhandenen topografischen, siedlungsstrukturellen und naturräumlichen Gegebenheiten sicherstellen zu können, dass dort die planerisch verfolgte Mindestanzahl an Windenergieanlagen im räumlichen Verbund und in voraussichtlich auch genehmigungsfähiger Weise untergebracht werden können (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6.2.2018 - 8 C 11527/17 - juris Rn. 88). Gemessen hieran durfte die Antragsgegnerin ihrer Planung das Ziel zugrunde legen, aus Gründen des Landschaftsschutzes in der auszuweisenden Konzentrationsfläche die Errichtung von mindestens drei Windenergieanlagen zu ermöglichen. Anhand der Planbegründung ist allerdings nicht nachvollziehbar, wie die Antragsgegnerin zu der Annahme gelangt ist, zur Erzielung dieser Bündelungswirkung bedürfe es einer Fläche von mindestens 15 ha. Sowohl im eigentlichen Begründungstext als auch in der im Anhang dargestellten Dokumentation des Ausschlusses aufgrund weicher Kriterien fehlt es an konkreten Berechnungen, die belegen, dass bei Heranziehung einer bestimmten Referenzanlage eine Fläche von mindestens 15 ha benötigt wird, um in deren Grenzen drei Windenergieanlagen errichten zu können. Zwar wird im Umweltbericht ausgeführt, die Errichtung eines Windparks mit drei Windenergieanlagen des Referenztyps Vestas V126 bedeute einen ungefähren Flächenbedarf von insgesamt 25-30 ha. Dabei dienten als Richtwert für die einzuhaltenden Sicherheitsabstände zwischen den einzelnen Anlagen der sechsfache Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung und der dreifache Rotordurchmesser in Nebenwindrichtung. Aber auch hier fehlt es an einer konkreten Berechnung, anhand derer die gefundene Mindestgröße nachvollziehbar wird. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin ihrer Abwägung dann eine Mindestgröße von 15 ha zugrunde gelegt hat und nicht die im Umweltbericht ausgewiesenen 25-30 ha. Hinzu kommt, dass den Untersuchungen zur Beurteilung potentieller Auswirkungen auf die Aspekte des Denkmal- und des Landschaftsschutzes eine andere Referenzanlage zugrunde gelegt worden ist. Die Antragsgegnerin hat hier nicht die beschriebene Referenzanlage Vestas V126 herangezogen, sondern eine Anlage des Typs Enercon E141 mit einer Nabenhöhe von 159 m und einem Rotordurchmesser von 141 m. Ist nach Auffassung der Antragsgegnerin die maßgebliche Größe für die Berechnung der Mindestfläche für die Errichtung von drei Windenergieanlagen der Rotordurchmesser, hätte sich bei Zugrundelegung dieser Referenzanlage ein anderes Rechenergebnis herausstellen müssen. Es wäre auch folgerichtig gewesen, diese den Untersuchungen potentieller Auswirkungen auf das Landschaftsbild zugrunde gelegte Referenzanlage auch bei der Berechnung der Mindestgröße der auszuweisenden Konzentrationsflächen heranzuziehen, wenn die Bündelung von drei Windenergieanlagen nach Auffassung der Antragsgegnerin gerade auch dem Landschaftsschutz dienen soll. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin unter Verletzung des dargelegten Maßstabs im Planungsverfahren nicht offengelegt, welche tatsächlichen Gründe zu der Bestimmung des herangezogenen Schwellenwerts von 15 ha geführt haben. Damit ist nicht erkennbar, welchen Flächenbedarf sie für eine Windenergieanlage eines geeigneten Referenztyps ihrer Planung zugrunde gelegt hat. Der Planbegründung lässt sich auch nicht entnehmen, ob aufgrund konkreter topografischer, siedlungsstruktureller oder naturräumlicher Besonderheiten auf Gemarkung der Antragsgegnerin eine Abweichung von dieser Bedarfsgröße erforderlich wäre. Nachvollziehbare Ausführungen zu der Frage, welche Flächengröße mindestens ausgewiesen werden müsste, um jedenfalls drei Windenergieanlagen eines bestimmten Referenztyps in unmittelbarer Nähe zueinander errichten zu können, fehlen gänzlich. Die planungsrechtliche Notwendigkeit dieses Kriteriums zur Erreichung des gesetzten Ziels der Bündelung lässt sich daher nicht überprüfen. Es ist auch nicht erkennbar, welche Überlegungen der Gemeinderat insoweit seiner Abwägung zugrunde gelegt hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 4. Februar 2021 haben sich hierzu - trotz konkreter Nachfrage des Gerichts - keine weitergehenden Erkenntnisse ergeben. cc) Dieser Fehler stellt einen Fehler in der Ermittlung des Abwägungsmaterials dar, da nicht ersichtlich wird, wie die Antragsgegnerin die Flächengröße bestimmt hat, um die von ihr erstrebte Bündelungswirkung zu erzielen. Auch ist er beachtlich im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen ist. Zwar erscheint es möglich, dass die vier weich ausgeschlossenen Flächen aufgrund ihrer geringen Größe zwischen 1,7 und 3,8 ha auch bei Offenlegung der Berechnungsmethode und unter Zugrundelegung einer geeigneten Referenzanlage ausgeschlossen worden wären. Hingegen ist völlig offen, ob die letztendlich ausgewiesene Konzentrationsfläche mit einer Größe von 35,1 ha gerade auch bei Heranziehung der Referenzanlage des Typs Enercon E141 mit einem größeren Rotordurchmesser als jener der Vestas V126 dem weichen Ausschluss unterfallen wäre oder ob sie, was der Antragsteller bestreitet, ausreichend Platz für drei Anlagen dieses Typs bietet. Der Antragsteller hat diesen Fehler auch innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 BauGB hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, da er in seiner Antragsbegründung die Geeignetheit der ausgewiesenen Konzentrationsfläche zur Bündelung von drei Windenergieanlagen eines bestimmten Referenztyps gerügt hat. c) Schließlich ist es abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung die fehlende Kooperationsbereitschaft von Eigentümern von in der ausgewiesenen Konzentrationsfläche liegenden Grundstücken bei der Planrealisierung unberücksichtigt gelassen hat. aa) Die Verfügbarkeit von im Plangebiet belegenen Grundstücken zur Planum-setzung hat bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bauleitplanungen unterschiedliche Relevanz. Einerseits kann eine Bauleitplanung bereits an der fehlenden Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB scheitern, wenn ihre Umsetzung die Verfügbarkeit von derzeit im Privateigentum stehenden Grundstücken voraussetzt und feststeht, dass der jeweilige Eigentümer zu deren Verkauf oder zur Mitwirkung bei der Umsetzung der Planung langfristig nicht bereit ist. Hierfür muss die Nichtverfügbarkeit der Grundstücke und damit die Nichterreichbarkeit des mit der Planung verfolgten Zwecks aber feststehen. Bloße Zweifel oder zukunftsimmanente Unsicherheiten in der Prognose der Realisierung führen für sich hingegen nicht zu einer Planungssperre. Solche unterliegen vielmehr den Grenzen planerischer Prognose (vgl. Werner/Würfel, NVwZ 2013, 263, 264 m. w. N.). Im speziellen erscheint die Weigerung von Grundstückseigentümern innerhalb der Konzentrationsflächen, ihr Eigentum für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen, nicht schlechthin unüberwindbar (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 57). Andererseits ist der Umstand, dass die Grundstücke einem Eigentümer gehören, der erklärtermaßen derzeit nicht bereit ist, die Errichtung von Windenergieanlagen zu ermöglichen, bei der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2008 - 4 CN 2/07 -, NVwZ 2008, 559, juris Rn. 18). bb) Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für andere Einwender vorgetragen, 40 % der von der Konzentrationsfläche „Heilenberg“ umgriffenen Grundstücke (Flst. Nrn. 240, 241/1, 241/2, 242, 243) stünden im Eigentum erklärter Windkraftgegner, die ausweislich einer beigefügten Unterschriftenliste erklärt hätten, ihre Grundstücke in keinem Fall zur Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hat ein Windenergieprojektierer eingewandt, dass sich einzelne Grundstückseigentümer auf dem „Heilenberg“ grundsätzlich gegen Windkraft ausgesprochen und durch ein von ihnen unterschriebenes Papier kundgetan hätten, dass ihre Grundstücke weder für die Wegenutzung noch für die Windenergienutzung zur Verfügung stünden. Betroffene Grundstückseigentümer selbst haben eingewandt, als beteiligte Waldbesitzer auf dem „Heilenberg“ eine Erschließung über das so genannte Heilenbergsträßchen abzulehnen. Sie würden keinerlei Flächen für einen eventuellen Ausbau dieses Wegs zur Verfügung stellen. Die mit diesen Einwendungen dargestellten Eigentumsverhältnisse an Teilen der in der Konzentrationsfläche liegenden Grundstücke und das dargelegte Maß an Kooperationsbereitschaft der beteiligten Grundstückseigentümer führen nicht zur Vollzugsunfähigkeit und damit zur fehlenden Erforderlichkeit des angegriffenen Sachlichen Teilflächennutzungsplans. Denn es fehlt an der nach dem dargelegten Maßstab erforderlichen langfristigen Nichtverfügbarkeit der betroffenen Grundstücke. Eine im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung kundgetane Verweigerungshaltung erscheint nicht schlechthin unüberwindbar, sondern ist abhängig vom Fortbestand der jederzeit änderbaren Eigentumsverhältnisse und den Ergebnissen von Verhandlungen mit Investoren (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltung- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 57). Allerdings waren diese Aspekte nach dem oben dargelegten Maßstab in die Abwägung einzustellen. Dies hat die Antragsgegnerin auch zunächst erkannt, indem sie in ihrem Abwägungsvorschlag im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung dokumentiert hat, die Eigentumsverhältnisse und die Einstellung der Eigentümer zu Windenergienutzung seien unter Berücksichtigung der jederzeitigen Veränderbarkeit der Eigentumsverhältnisse im Rahmen der Abwägung als privater Belang zu berücksichtigen. Nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat sie auf entsprechende Einwendungen in ihrem Abwägungsvorschlag allerdings dokumentiert, die Eigentumsverhältnisse seien „auf FNP-Ebene“ nicht relevant beziehungsweise dies sei „nicht Sache des FNP-Verfahrens“. Eine Abwägung der Verfügbarkeit der innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsfläche belegenen Grundstücke zur Planumsetzung hat die Antragsgegnerin damit versäumt. Als in der ausgewiesenen Konzentrationsfläche beachtliche Restriktionen werden die bestehenden Eigentumsverhältnisse und die fehlende Kooperationsbereitschaft der Grundstückseigentümer nicht erwähnt. Auch in dem abschließenden Hinweis in der Planbegründung zur Erschließung der Konzentrationsfläche, zu der verschiedene Grundstückseigentümer im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ihre fehlende Kooperationsbereitschaft artikuliert haben, wird dieser Aspekt nicht aufgegriffen. cc) Insoweit liegt ein beachtlicher Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor. Er lässt sich ohne weiteres den Planungsakten der Antragsgegnerin entnehmen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Abwägung im Gemeinderat bei einer korrekten Berücksichtigung der genannten Aspekte ein anderes Ergebnis erhalten hätte. Der Antragsteller hat diesen Fehler in seiner Antragsbegründung in einer § 215 Abs. 1 BauGB genügenden Weise gerügt. d) Aufgrund der dargestellten Verfahrensfehler lässt sich nicht abschließend überprüfen, ob der angegriffene Sachliche Teilflächennutzungsplan der Windenergie auf Gemarkung der Antragsgegnerin substanziellen Raum verschafft. Wie bereits dargelegt, muss die Gemeinde das Ergebnis ihrer Abwägung darauf überprüfen, ob mit der Planung der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird. Die Beurteilung dieser Frage erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung, die maßgeblich auf der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2008 - 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559, juris Rn. 11). Ausgangspunkt der Prüfung kann das Verhältnis der nach Abzug der harten Tabuflächen verbleibenden Fläche zur Fläche der im Plan festgesetzten Eignungsgebiete sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 18). Gemessen hieran ist der von der Antragsgegnerin unter anderem gewählte Ansatz, die Größe der ausgewiesenen Konzentrationsfläche zu der Größe der nach hartem Ausschluss vorhandenen potentiellen Windnutzungsgebiete ins Verhältnis zu setzen, nicht zu beanstanden. Der hierbei ermittelte Wert von 16,7 % spricht zunächst dafür, dass die Antragsgegnerin dem Substanzgebot Rechnung getragen hat. Allerdings ist dieser Wert nicht belastbar, da sich nach den dargestellten Abwägungsfehlern der konkrete Flächenzuschnitt anders darstellen kann oder sogar muss. Damit fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Überprüfung, ob der Windenergienutzung auf Gemarkung der Antragsgegnerin substanziell Raum gegeben wird. 3. Angesichts der festgestellten und zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Sachlichen Teilflächennutzungsplans führenden Verfahrensfehler bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die weiteren Rügen des Antragstellers insbesondere zur Rechtmäßigkeit der Bekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB, zur Definition ausreichender Windhöffigkeit und dem daran anknüpfenden harten Ausschluss und zur Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB bei bestehenden artenschutzrechtlichen Konfliktpotentialen innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsfläche durchgreifen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 4. Februar 2021 Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 30.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller wendet sich gegen den Sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen der Antragsgegnerin. Er beantragte nach eigenen Angaben am 14. März 2016 beim Landratsamt ... die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E115 mit einer Nabenhöhe von 149,08 m, einer Gesamthöhe von 206,93 m und einer Nennleistung von 3 MW auf dem Grundstück Flst. Nr. ... im Gewann „Oberer Reutiner Berg“ auf Gemarkung der Antragsgegnerin. Am 15. März 2016 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für einen Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft. Die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates wurde im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 24. März 2016 bekannt gemacht. Aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 19. April 2016 beauftragte die Antragsgegnerin ein Planungsbüro mit der Erstellung eines Entwurfs. In seiner Sitzung vom 26. Juli 2016 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Vorentwurf des das gesamte Gemeindegebiet umfassenden sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen mit Begründung, Anlagen und zugehörigen Lageplänen zu billigen, ihn zum Zwecke der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit für die Dauer von sieben Wochen auszulegen sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Weiter beschloss er, sämtliche für das weitere Verfahren erforderlichen fachgutachterlichen, insbesondere naturschutzfachlichen Untersuchungen zu beauftragen. Der Beschluss des Gemeinderats vom 15. März 2016, für das gesamte Gemeindegebiet einen Sachlichen Teilflächennutzungsplan aufzustellen, sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2016 bekannt gemacht. In dem ausgelegten Entwurf waren Flächen in den Gewannen „Rosshart“ und „Heilenberg/Glaswald“ als mögliche Konzentrationszonen dargestellt, nicht hingegen im Gewann „Oberer Reutiner Berg“. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 5. August bis 23. September 2016 durchgeführt. Der Antragsteller gab mit Schreiben vom 10. September 2016 eine Stellungnahme ab. Auf Antrag der Antragsgegnerin stellte das Landratsamt ... mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag des Antragstellers um ein Jahr ab Zustellung des Bescheids zurück. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 10. August 2017 (- 11 K 7577/16 - juris) lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag ab. Den Widerspruch nahm der Antragsteller daraufhin zurück. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2017 stellte das Landratsamt ... unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag des Antragstellers um ein weiteres Jahr zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller erneut Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe wiederum einen Antrag auf Wiederherstellung dessen aufschiebender Wirkung, den dieses mit Beschluss vom 29. Mai 2018 (- 11 K 16724/17 -) ablehnte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 (- 5 S 1398/18 - NVwZ-RR 2019, 144, juris) zurück. Bereits am 25. Januar 2018 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die in der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen abgewogen, den Vorentwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft gebilligt, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Auslegung des Entwurfs für die Dauer eines Monats beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Aus Gründen des Arten- und Grundwasserschutzes wurde die Fläche im Gewann „Rosshart“ nicht in den Entwurf zur Auslegung übernommen. Als Konzentrationsfläche verblieb eine Fläche im Gewann „Heilenberg“ mit einer Größe von 35,1 ha. In der öffentlichen Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses am 7. Februar 2018 hieß es unter anderem, Stellungnahmen könnten während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt werde, sei die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. April 2018 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen den Planentwurf. Am 26. Juli 2018 wog der Gemeinderat der Antragsgegnerin die im Rahmen der Auslegung eingegangenen Stellungnahmen ab und beschloss den Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie. Dieser umfasst die gesamte Gemarkung der Antragsgegnerin, insgesamt eine Fläche von 6.455 ha, und weist im Gewann „Heilenberg“ eine Konzentrationsfläche für die Errichtung von Windkraftanlagen gemäß § 5 Abs. 2b BauGB mit einer Größe von 35,1 ha aus. Mit dieser Festsetzung verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich ihrer Gemarkung zu steuern, sie in der ausgewiesenen Konzentrationsfläche zu bündeln und die Zulässigkeit ihrer Errichtung außerhalb der Konzentrationsfläche auszuschließen. Die ausgewiesene Konzentrationsfläche ermittelte die Antragsgegnerin in mehreren Arbeitsschritten. Zunächst untersuchte sie die Windverhältnisse auf ihrer Gemarkung und ermittelte, welche Windhöffigkeit mindestens benötigt wird, um Windenergieanlagen zu betreiben (Stufe 1). Sodann schloss sie alle Flächen aus, die für die Nutzung von Windenergie aus sachlichen oder rechtlichen Gründen nicht geeignet sind (Stufe 2). Dieser Ausschluss betraf unter anderem Flächen, die auf einer Höhe von 100 m Windgeschwindigkeiten von unter 5,25 m/s und daher nach Auffassung der Antragsgegnerin eine zu geringe Windhöffigkeit aufweisen, und Abstandsflächen zu bauplanungsrechtlich gesicherten Siedlungsflächen und dauerhaft zu Wohnnutzungen festgelegten Flächen. Im Anschluss wurden potenzielle Windnutzungsflächen dargestellt (Stufe 3). Diese Flächen wurden hinsichtlich ihrer Eignung, ihre Umweltverträglichkeit und der rechtlichen Umsetzbarkeit einer vergleichenden Beurteilung unterzogen und weitere Flächen im Wege der Abwägung ausgeschlossen (Stufe 4). Abschließend wurde die Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan abgegrenzt und begründet (Stufe 5) und es wurde aufgezeigt, dass deren Ausweisung der Windenergienutzung „substanziellen Raum“ gibt (Stufe 6). Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Planbegründung verwiesen. Der Sachliche Teilflächennutzungsplan wurde am 22. Oktober 2018 durch das Landratsamt ... genehmigt und die Genehmigung wurde am 31. Oktober 2018 im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Am 1. Februar 2019 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er macht geltend, der Sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie sei sowohl formell als auch materiell mangelhaft, was zu seiner Unwirksamkeit führe. Insbesondere leide er an verschiedenen Abwägungsmängeln und verschaffe der Windenergie nicht substanziell Raum. Der Sachliche Teilflächennutzungsplan sei unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB zustande gekommen, da der Zusatz in der Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses, Stellungnahmen könnten schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden, geeignet gewesen sei, einzelne Bürger von einer Beteiligung im Aufstellungsverfahren abzuhalten. Außerdem bestünden Bedenken gegen den Zusatz, die Angabe einer Anschrift sei zweckmäßig. Dies sei gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich. Auch die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans vom 31. Oktober 2018 genüge nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Es fehle an einem den räumlichen Geltungsbereich verdeutlichenden Hinweis. Eine vollständige Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen habe nicht stattgefunden. Ausweislich der Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 26. Juli 2018 seien nur die im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen Gegenstand der Beschlussfassung gewesen, nicht hingegen die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Einwendungen. Außerdem habe die Antragsgegnerin bei der Erarbeitung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans die Kriterien der harten und weichen Tabuzonen fehlerhaft angewendet. So liege eine ausreichende Windhöffigkeit an mehreren weiteren Standorten vor, da dort der erforderliche Referenzertragswert, der mit der durchschnittlichen Jahreswindgeschwindigkeit korreliere, erreicht werde. Der harte Ausschluss sämtlicher Flächen mit einer Windgeschwindigkeit von weniger als 5,25 m/s in 100 m Höhe sei daher fehlerhaft. Richtigerweise sei auf eine Mindestwindhöffigkeit von 5,5 m/s in 140 m Höhe abzustellen, was sich mit der Einschätzung des Regionalverbands Nordschwarzwald decke. Dessen Entwurf eines Teilregionalplans Windenergie orientiere sich an diesem Wert. Bauplanungsrechtlich gesicherte Siedlungsflächen und dauerhaft zu Wohnnutzungen festgelegte Flächen, die jeweils unbebaut seien, seien richtigerweise den weichen Tabuzonen zuzuordnen gewesen. Denn es sei weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen, diese Flächen für die Windenergienutzung bereitzustellen. Dies hänge vielmehr vom veränderbaren Planungswillen der Antragsgegnerin ab. Die Festlegung der zu Siedlungsflächen einzuhaltenden Mindestabstände lasse - mit Ausnahme für den Außenbereich und den dortigen Richtwert von 45 dB(A) - nicht erkennen, wie diese ermittelt worden seien. Außerdem seien sie nur dann als harte Tabuzonen zu qualifizieren, wenn sie Windenergieanlagen auf absehbare Zeit entgegenstünden. Die Antragsgegnerin gehe in ihrem Umweltbericht jedoch selbst davon aus, dass sich das Geräuschverhalten aufgrund technischen Fortschritts in absehbarer Zeit ändern könne. Im Ergebnis schaffe der Sachliche Teilflächennutzungsplan der Windenergie nicht substanziell Raum. Gemessen an der Gesamtfläche der Gemarkung der Antragsgegnerin betrage die ausgewiesene Konzentrationsfläche lediglich 0,53 %. In ihr sei lediglich die Errichtung von zwei modernen Windenergieanlagen möglich. Die Antragsgegnerin habe ihrer gesamten Planung eine unzutreffende Referenzanlage zugrunde gelegt. Die von ihr herangezogene Vestas V126 sei zwar nach Aussage des Herstellers im Jahr 2017 vereinzelt noch errichtet worden, mittlerweile aber weder technisch noch wirtschaftlich als konkurrenzfähig anzusehen. Aktuell bildeten die Anlagen Vestas V136 oder V150 oder die Konkurrenzanlage Enercon E141 den Stand der Technik. Aus Gründen der Standsicherheit und zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen Betriebs seien Windenergieanlagen in Nebenwindrichtung mit einem dreifachen bis fünffachen Rotorabstand und in Hauptwindrichtung mit einem sechsfachen bis achtfachen Rotorabstand zu errichten. In der vorliegend ausgewiesenen Konzentrationsfläche könnten drei Windenergieanlagen des veralteten Typs Vestas V126 nur dann Platz finden, wenn ein im Ergebnis zu geringer dreifacher Rotorabstand zugrunde gelegt würde. Insgesamt erscheine es zweifelhaft, ob in der ausgewiesenen Konzentrationsfläche überhaupt Windenergieanlagen errichtet werden könnten. Denn ausweislich der Begründung zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan bestünden dort ein sehr hohes artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial und weitere Restriktionen. Es ergäben sich dort erhebliche negative Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Landschaft und Artenschutz und die Erschließung sei problematisch. Die Verlagerung der Lösung dieser Konflikte auf die nachfolgende Genehmigungsebene sei nicht sachgerecht, da damit riskiert werde, dass eine spätere Lösung nicht möglich sei. Dies würde zu einer Verhinderung der Errichtung von Windenergieanlagen auf der gesamten Gemarkung der Antragsgegnerin führen. Zudem stünden 50 % der ausgewiesenen Konzentrationsfläche im Eigentum von Windkraftgegnern, die bereits erklärt hätten, ihre Grundstücke weder für die Zuwegung noch für die Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen. Es sei daher absehbar, dass aus diesen Gründen Windenergieanlagen nicht genehmigungsfähig seien. Da die Antragsgegnerin mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, Eigentumsverhältnisse seien nicht Abwägungskriterium, liege ein Abwägungsdefizit vor. Der Antragsteller beantragt, den Sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2018 insoweit für unwirksam zu erklären, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses verstoße nicht gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Fehlerfrei sei auch die Bekanntmachung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans. Von einer Bekanntmachung sei nur zu fordern, dass sie darüber informiere, dass es einen Sachlichen Teilflächennutzungsplan gebe, dass er die Windkraftnutzung regele und für welchen Bereich dies gelte. Diesen Anforderungen genüge die vorliegende Bekanntmachung. Der Gemeinderat habe im Rahmen des Satzungsbeschlusses auch eine vollständige Abwägung der im Verfahren vorgetragenen öffentlichen und privaten Belange vorgenommen. Insbesondere seien sowohl in der Sitzungsvorlage als auch in der in der Sitzung vorgestellten Präsentation, die Bestandteil der Sitzungsniederschrift sei, die Einwendungen und Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung vermerkt. Zudem sei dargestellt, dass diese inhaltlich Eingang in den Sachlichen Teilflächennutzungsplan gefunden und zu dessen Änderung geführt hätten. Indem der Gemeinderat diesen nach der Auslegung unveränderten Sachlichen Teilflächennutzungsplan beschlossen habe, habe er selbstverständlich auch noch einmal die bereits früher erfolgte Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen und Einwendungen bestätigt. Eine erneute Vorlage der Abwägungstabelle aus der frühzeitigen Beteiligung sei hierzu nicht erforderlich gewesen, da die frühere Abwägung Eingang in den Plan gefunden habe. Die Systematik, die der Ausarbeitung des Plankonzepts zugrunde liege, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Sachliche Teilflächennutzungsplan unterscheide sprachlich harte und weiche Ausschlussflächen sowie eine Abwägung im Einzelfall. Soweit in der Begründung hinsichtlich der Abwägung im Einzelfall auch von „Einzelfallprüfung“ gesprochen werde, handle es sich ausschließlich um eine andere Begrifflichkeit. Der Ansatz der Windhöffigkeit im Sachlichen Teilflächennutzungsplan sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berechnungen des Windatlasses und der Windenergieerlass bezögen sich auf Werte gemessen in 100 m Höhe. Dies habe sie daher zur Grundlage ihrer Planung machen können. Der Ansatz der Windhöffigkeit anstelle des Referenzertrags sei auch sachlich korrekt und zielführend. Der Ableitung eines Referenzertrags aus der Windhöffigkeit habe seinerzeit die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2011 zugrunde gelegen. Da sich die Förderung laufend verändere, habe sie bewusst auf die Windhöffigkeit, also die Datengrundlage, und nicht auf den Referenzertrag, der die Interpretation der Daten darstelle, zurückgegriffen. Zwar sei es zutreffend, dass die ausgewiesene Konzentrationsfläche und der vom Antragsteller angestrebte Standort „Oberer Reutiner Berg“ eine vergleichbare Windhöffigkeit aufwiesen. Der Standort „Oberer Reutiner Berg“ widerspreche jedoch dem verfolgten Bündelungsprinzip. Zu Recht habe sie unbebaute, jedoch durch Bebauungsplan gesicherte Flächen als harte Tabuzonen bewertet. Sie sei damit den Empfehlungen des Windenergieerlasses gefolgt. Dadurch werde dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Bebauungsplan den davon betroffenen Grundstückseigentümern eine Rechtsposition vermittele, die von der Gemeinde nicht ohne Weiteres beseitigt werden könne. Zudem befänden sich überplante, aber noch nicht bebaute Flächen nahezu immer in Ortsrandlage, die für die Errichtung von Windenergieanlagen bereits aus Gründen des Schutzes des baulichen Bestands in Betracht komme. Der Antragsteller zeige nicht auf, welche der von ihm angesprochenen Flächen für eine Windkraftnutzung in Betracht kommen könnten. Die Herleitung der Immissionsschutzabstände lasse sich aus der Begründung zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan nachvollziehen. Sie habe lediglich die erforderlichen Immissionsschutzabstände festgelegt und auf weitere Vorsorgeabstände verzichtet. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei es nicht möglich, in einem Sachlichen Teilflächennutzungsplan jede denkbare, wenn auch keineswegs sichere zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen. Erforderlich sei vielmehr ein Schutz der Siedlungsflächen, der den heutigen technischen Gegebenheiten gerecht werde. Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin zu den Themen substanzieller Raum, Referenzanlage, artenschutzrechtliche Konflikte und Eigentumsverhältnisse auf ihren Schriftsatz vom 22. März 2018 im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 11 K 16724/17 -) und ihre Beschwerdeerwiderung in dem Beschwerdeerfahren vor dem Senat (- 5 S 1398/18 -). Dort hat sie im Wesentlichen folgendes vorgetragen: Die zur Bestimmung der erforderlichen Siedlungsabstände herangezogene Referenzanlage Vestas V126 sei eine endvermessene und technisch aktuelle Anlage. Größere Anlagen seien bei den Herstellern zwar in der Vorbereitung und vereinzelt auch bereits in der Markteinführung. Zu ihnen bestünden jedoch noch keine gesicherten Erkenntnisse über die Lärmemissionen. Im Sachlichen Teilflächennutzungsplan sei dargelegt worden, dass sich bei größeren Anlagen die aus Lärmschutzgründen einzuhaltenden Abstände nur unwesentlich änderten. Obwohl aufgrund der hochwertigen Natur nicht beide früheren Potenzialflächen hätten fortgeführt werden können, gebe der Sachliche Teilflächennutzungsplan der Windkraft substanziellen Raum. Je größer die Restriktionen seien, desto geringer könne das Verhältnis der ausgewiesenen Konzentrationsfläche zu den effektiv zur Verfügung stehenden Flächen letztlich nur sein. Dieses Verhältnis betrage trotz des äußerst schwierigen Planungsraums immerhin noch 38,7 %. Die weichen Tabuzonen ließen keinen Spielraum zur Ausweisung weiterer Flächen erkennen. Die Wertigkeit dieser Flächen sei jeweils höher zu bewerten als die Belange des Klimaschutzes. Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin zur Aufstellung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen (vier Aktenordner), die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zum Verfahren 11 K 16724/17 und die Akte des Senats zum Verfahren 5 S 1398/18 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf, auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.