OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 S 1425/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0618.11S1425.23.00
11mal zitiert
13Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Voraussetzung für die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 ist, dass auch der ukrainische Staatsangehörige, von dem der Schutz abgeleitet wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382), aufgrund der russischen Invasion aus dem Staatsgebiet der Ukraine vertrieben wurde (wie HessVGH, Beschluss vom 17.05.2023 - 3 B 1948/22 - juris Rn. 12 ff.).(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2023 - 19 K 2665/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2023 - 19 K 2665/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. I. Die im Jahre 1949 geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ausweislich einer vorgelegten ukrainischen Meldebescheinigung war sie in der Zeit vom 10.06.2021 bis 15.03.2022 in der Stadt xxx gemeldet. Nach eigenen Angaben hat sie dort mit ihrem ukrainischen Lebensgefährten xxx xxx zusammengelebt. Nach Kriegsausbruch sei sie am 15.03.2022 zunächst nach Russland zurückgekehrt. Am 14.11.2022 reiste sie ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2022 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG. Mit Schreiben vom 10.01.2023 richtete die Antragsgegnerin eine Beteiligungsanfrage nach § 72 Abs. 2 AufenthG an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Antragstellerin habe angegeben, sie habe Russland aufgrund von Anfeindungen und Begegnungen mit der örtlichen Polizei verlassen müssen. Medizinische Unterlagen seien nicht eingereicht worden, aber die Antragstellerin habe angegeben, einen Herzschrittmacher zu haben. Das Bundesamt nahm mit Schriftsatz vom 20.01.2023 dahingehend Stellung, dass „angesichts des dargelegten materiellen Asylgehalts i.S.d. § 13 Abs. 1 AsylG […] mangels Zuständigkeit Ihrer Ausländerbehörde eine Stellungnahme gemäß § 24 AufenthG nicht möglich“ sei. Es sei auf die Durchführung eines Asylverfahrens zu verweisen. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes ergäben sich mit Blick auf den Vortrag der Antragstellerin, in der russischen Föderation von Nachbarn und der Polizei schlecht behandelt worden zu sein, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ihr in ihrem Herkunftsland eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte. Andere Gründe, die gegen eine dauerhafte und sichere Rückkehr in die Russische Föderation sprächen, könnten der Anfrage nicht entnommen werden. Mit Schreiben vom 16.02.2023 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, letztere „auszuweisen“, sie zur freiwilligen Ausreise aufzufordern, ihr die Abschiebung anzudrohen sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot „bezüglich der Ausweisung auf 1 Jahr und bezüglich der möglichen Abschiebung auf 1 Jahr zu befristen“. Mit Verfügung vom 26.06.2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 1), forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens zum 17.07.2023 freiwillig zu verlassen (Ziff. 2), drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in „Ihr Heimatland“ an (Ziff. 3) und ordnete für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren an (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus: Auf die Frage, ob die Antragstellerin in der Ukraine einen Aufenthaltstitel beantragt habe, habe sie erklärt, russische Staatsangehörige hätten sich vor Kriegsbeginn ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in der Ukraine aufhalten dürfen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine dauerhafte und sichere Rückkehr in die Russische Föderation nicht möglich sei, seien nicht ausreichend hervorgebracht und belegt worden. Aussagekräftige Atteste zu vorgetragenen (chronischen) Krankheiten seien nicht vorgelegt worden. Im Übrigen seien in der Russischen Föderation erforderliche Behandlungen durchgeführt worden, dies könne dort auch weiter erfolgen. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin in ihrer Heimat sei durch ihre Rente und Mieteinnahmen gesichert. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 10.07.2023 Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Am 11.07.2023 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs „gegen des Einreise- und Aufenthaltsverbots bezogen auf die Ausweisung und bezogen auf die Abschiebung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.06.23“ sowie gegen die „Abschiebeandrohung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.06.23“ beantragt. Auf entsprechende Hinweise des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin im Nachgang deutlich gemacht, dass sich ihr Eilrechtsschutzantrag auch gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis richte. In der Sache hat sie vorgetragen, dass vor Kriegsbeginn ein Aufenthaltstitel für russische Staatsangehörige nicht notwendig gewesen sei. Unter Vorlage einer Bescheinigung des Staatlichen Migrationsdienstes der Ukraine vom 24.04.2023 hat sie weiter dargelegt, dass ein Aufenthaltstitel beantragt worden sei. Zu Kriegsbeginn habe sie sich in der Ukraine aufgehalten. Danach habe sie zuerst nach Russland fliehen müssen. Dort habe sie in einem Grenzgebiet nicht weit von xxx gewohnt. Bis zum eigentlichen Kriegsgebiet müsse man lediglich 15 Minuten zu Fuß zu laufen. Bomben fielen selbstverständlich auch auf das Grenzgebiet Russlands. Daher sei ihr Leben dort gefährdet. Hinzu kämen ihre Krankheiten. Es stimme nicht, dass sie Mieteinnahmen aus Russland habe. Sie bekomme dort nur eine kleine Rente in Höhe von ca. 150,- EUR. Verwandte habe sie dort nicht; ihre einzige Tochter wohne in Deutschland. Mit Beschluss vom 22.08.2023, der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am selben Tage zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.06.2023 hinsichtlich der Ausreisefrist, der Abschiebungsandrohung sowie der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziff. 2 bis 4 angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei zulässig, aber nur teilweise begründet. Hinsichtlich der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG habe der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 lägen nicht vor. Die Antragstellerin gehöre voraussichtlich zu keiner der berechtigten Personengruppen. Sie habe nach dem 24.02.2023 in ihr Heimatland zurückkehren können. Dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr nicht möglich sei, stehe hier voraussichtlich nicht fest. Hinsichtlich der Sicherung ihres Lebensunterhaltes sowie der medizinischen Versorgung werde auf die zutreffenden Gründe im angegriffenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht nach eigener Prüfung in der Sache folge. Hinsichtlich der Setzung der Ausreisefrist und der daran geknüpften Abschiebungsandrohung (Ziff. 2 und 3 der Verfügung) habe der Widerspruch hingegen überwiegende Erfolgsaussichten. An der Rechtmäßigkeit der datumsmäßig fixierten Ausreisefrist bestünden aufgrund einer fehlerhaften Ermessensausübung durchgreifende Zweifel. Dies schlage auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 4 der Verfügung) durch, weshalb der Widerspruch auch insoweit hinreichende Erfolgsaussichten habe. Die am 15.09.2023 gegenüber dem beschließenden Senat begründete Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen diese Entscheidung, soweit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG abgelehnt worden ist. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, erschüttern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht, so dass die Beschwerde ohne Durchführung einer umfassenden Prüfung zurückzuweisen ist (vgl. zur Zweistufigkeit des Verfahrens VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 5 ff. und vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 3). 1. Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragstellerin kein vorübergehender Schutz aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG - Massenzustromrichtlinie - gewährt wird (vgl. § 24 Abs. 1 AufenthG). a) Das Verwaltungsgericht hat durch die ausschließliche Bezugnahme auf „Art. 12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382“ - gemeint sein dürfte Erwägungsgrund 12 - der Sache nach einen Schutzanspruch der Antragstellerin allein auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABI. L 71 vom 04.03.2022, S. 1) geprüft und einen solchen verneint. Nach Art. 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 wenden die Mitgliedstaaten entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Die nach Art. 4 Abs. 1 Massenzustromrichtlinie zunächst bis 04.03.2024 erfolgte Gewährung vorübergehenden Schutzes nach Art. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 ist zwischenzeitlich gemäß Art. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 des Rates vom 19.10.2023 (ABl. L v. 24.10.2023) bis zum 04.03.2025 verlängert worden. Die Antragstellerin hat schon nicht nachgewiesen, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten hat. Einen entsprechenden Aufenthaltstitel hat sie nicht vorgelegt. Soweit sie vorträgt, Staatsangehörige der Russischen Föderation hätten sich bis Kriegsausbruch ohne Aufenthaltstitel in der Ukraine aufhalten dürfen, ist nicht ersichtlich, dass dies für die Anwendung des Art. 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 ausreicht. Der Wortlaut stellt eindeutig auf die Existenz eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels ab. Erwägungsgrund 12 zum Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 ist ebenfalls zu entnehmen, dass die um Schutz nachsuchenden Personen zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungskriterien den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die entsprechenden Dokumente vorlegen müssen. Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, dass Art. 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, sich mit einem unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten zu haben. Denn die unmittelbar nachfolgende Regelung des Art. 2 Abs. 3 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 stellt - deutlich allgemeiner gehalten - lediglich auf einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine ab, und zwar ohne den Nachweis eines Aufenthaltstitels zu fordern. Dessen ungeachtet erschüttert das Vorbringen der Antragstellerin im Ergebnis auch nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es ihr möglich sei, sicher und dauerhaft in die Russische Föderation zurückzukehren. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Bundesamt jedenfalls hinsichtlich ihres Vortrags, in ihrem Herkunftsland von Nachbarn und der Polizei schlecht behandelt worden zu sein, zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass ihr in der Russischen Föderation eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte. Dabei hat das Bundesamt allerdings auch verdeutlicht, dass der Sachvortrag insoweit noch weiterer Überprüfung bedürfe. Im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat die Antragstellerin ihr diesbezügliches Vorbringen nicht näher substantiiert. Insoweit erschöpft sich ihr Vortrag darin, sie sei nach ihrer Rückkehr aus der Ukraine von russischen Behörden beobachtet worden, Polizeibeamte hätten angedeutet, dass sie aus Russland verschwinden solle, und sie habe auch Beleidigungen ertragen müssen. Diese Ausführungen sind zu pauschal und vage gehalten, als dass der Senat hierauf die begründete Annahme stützen könnte, dass die Antragstellerin nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren kann. Woran die Antragstellerin festgemacht hat, von russischen Behörden beobachtet worden zu sein, legt sie nicht dar. Ebenso wenig führt sie konkret aus, wann, wie oft und auf welche Art genau ihr von der Polizei bedeutet worden sein soll, aus Russland zu verschwinden. Schließlich mangelt es auch in Bezug auf die vorgeblichen Beleidigungen an näheren Ausführungen dazu, wann, von wem und in welcher Art sie geäußert worden sein sollen. Auch dem sonstigen Akteninhalt sind hierzu lediglich Andeutungen zu entnehmen, soweit die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausführt, ihr seien Scheiben eingeworfen worden, die Polizei sei nachts wegen angeblicher Beschwerden der Nachbarn gekommen, und sie sei öfters vorgeladen worden, weil sie „angeblich das Alles Krieg genannt“ habe (vgl. Bl. 19 d. Ausländerakte). Soweit die Antragstellerin geltend macht, auch im Grenzgebiet fielen Bomben, weshalb sie dort nicht sicher sei, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum sie nur dorthin und nicht in eine andere, nicht vom Kriegsgeschehen betroffene Region der Russischen Föderation zurückkehren könnte. Ihr Vorbringen, ihr stehe nur eine kleine Rente in Höhe von 150,- EUR zur Verfügung, rechtfertigt ebenso wenig die Annahme, dass sie nicht sicher und dauerhaft in die Russische Föderation zurückkehren kann. Die Antragstellerin trägt selbst vor, eine Tochter zu haben, die schon seit dem Jahre 2008 in Deutschland lebt und in xxx wohnt. Der Behördenakte der Antragsgegnerin lässt sich entnehmen, dass die Tochter der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren beigestanden hat, indem sie mit der Antragsgegnerin telefoniert und Emails ausgetauscht hat. Dass es der Tochter nicht möglich wäre, die Antragstellerin im Falle von deren Rückkehr in die Russische Föderation finanziell zu unterstützen, ist nicht vorgetragen. Soweit sich die Antragstellerin schließlich auf ihre Erkrankungen beruft, ist nicht dargelegt, dass diese in der Russischen Föderation nicht behandelbar sind. Hierfür ist angesichts der diversen vorgelegten russischen ärztlichen Bescheinigungen auch nichts ersichtlich. Vielmehr geht aus diesen hervor, dass sich die Antragstellerin in der Russischen Föderation über Jahre hinweg regelmäßig in (fach-)ärztlicher Behandlung befunden hat. b) In Ergänzung zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts merkt der Senat der Vollständigkeit halber an, dass der Antragstellerin auch auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 3 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 kein vorübergehender Schutz zu gewähren sein dürfte. Danach können gemäß Art. 7 Massenzustromrichtlinie die Mitgliedstaaten den Durchführungsbeschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Während sich den seit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses ergangenen Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in der Fassung vom 05.09.2022 noch Hinweise dahingehend entnehmen ließen, dass die Bundesrepublik Deutschland in Erweiterung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 auch der in Art. 2 Abs. 3 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 genannten Personengruppe vorübergehenden Schutz gewährt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.2022 - 11 S 1467/22 - juris Rn. 26 ff.), lässt die aktuelle Fassung des Länderschreibens vom 30.05.2024 Anhaltspunkte dafür erkennen, dass dies mit Wirkung vom 05.06.2024 nicht mehr der Fall sein soll. Darin heißt es in Bezug auf „sonstige nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses“ (S. 9): Das BMI hat entschieden, nur denjenigen Personen Einreise und Aufenthalt zu erleichtern, denen europarechtlich zwingend vorübergehender oder anderweitiger nationaler Schutz zu gewähren ist. In der Konsequenz wird auch das nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne Schutzstatus bzw. nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine materiell keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG mehr erhalten sollen. Daher sollen ab dem 5. Juni 2024 für den genannten Personenkreis nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses keine Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG mehr erteilt oder verlängert werden. [...] Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen nicht-ukrainischen Staatsangehörigen aktuell noch weitergehenden Schutz nach Art. 2 Abs. 3 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gewährt bzw. einen etwaig in der Vergangenheit gewährten fakultativen Schutz mit Blick auf Art. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 ohne weiteres beenden kann (vgl. zu ähnlichen Fragestellungen die Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van Staate vom 25.04.2024 - C-290/24 - sowie der niederländischen Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Amsterdam, vom 29.03.2024 - C-244/24 -), bedarf hier keiner Entscheidung. Ebenso kann die sich daran anschließende Frage offenbleiben, ob es sich hierbei um einen Schutz aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG handelte (das BMI scheint hiervon auszugehen; dies verneinend allerdings etwa OVG NRW, Beschluss vom 29.06.2023 - 18 B 285/23 - juris Rn. 35 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2023 - 22 L 1063/23 - juris Rn. 39 ff.; VG Darmstadt, Beschluss vom 10.02.2023 - 5 L 89/23.DA - juris Rn. 26). Des Weiteren kann dahinstehen, ob sich die Antragstellerin als Staatsangehörige der Russischen Föderation ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten hat. Denn auch in Bezug auf Art. 2 Abs. 3 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 mangelt es vorliegend jedenfalls an substantiierten Darlegungen dazu, dass die Antragstellerin nicht sicher und dauerhaft in die Russische Föderation zurückkehren kann. Wegen der weiteren Begründung wird auf die obigen Ausführungen zu Art. 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 verwiesen. c) Soweit die Antragstellerin schließlich darauf Bezug nimmt, dass sie in der Ukraine mit ihrem ukrainischen Lebensgefährten xxx xxx zusammengelebt habe, ist auf der Grundlage ihres Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass in ihrem Fall eine Schutzgewährung auf Grundlage des Art. 2 Abs. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 in Betracht kommt. Danach gilt der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden: a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen. Gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gelten für die Zwecke des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Durchführungsbeschlusses folgende Personen als Teil einer Familie, sofern die Familie bereits vor dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war: der Ehegatte einer in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a oder b des Durchführungsbeschlusses genannten Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind. Voraussetzung für die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 ist, dass auch der ukrainische Staatsangehörige, von dem der Schutz abgeleitet wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382), aufgrund der russischen Invasion aus dem Staatsgebiet der Ukraine vertrieben wurde (wie HessVGH, Beschluss vom 17.05.2023 - 3 B 1948/22 - juris Rn. 12 ff.). Dies ergibt sich zunächst aus Wortlaut und Gesetzessystematik, denn der erste Halbsatz des Art. 2 Abs. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 bezieht sich auf alle drei in den Buchstaben a bis c genannten Personengruppen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 17.05.2023 - 3 B 1948/22 - juris Rn. 12). Weiter lässt Erwägungsgrund 11 zum Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 erkennen, dass die Erstreckung des Schutzes auf Familienangehörige, die nicht ukrainische Staatsangehörige sind, in erster Linie der Wahrung des Familienverbandes dient, also dem Zweck, das familiäre Zusammenleben in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union zu ermöglichen und sicherzustellen, dass in diesem Fall für alle Familienangehörigen derselbe Status gilt. Ein Schutz für Staatsangehörige anderer Nationalitäten, deren Familie in der Ukraine verblieben ist, ist von diesem Schutzzweck nicht umfasst (vgl. HessVGH, Beschluss vom 17.05.2023 - 3 B 1948/22 - juris Rn. 15). Die Kommission hat eine Regelung für den Fall treffen wollen, in dem sich ein geflüchteter ukrainischer Staatsangehöriger gemeinsam mit seinem drittstaatsangehörigen Familienmitglied auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats aufhält oder nach seiner erwartbaren Ankunft aufhalten wird. Denn nur in diesem Fall würden innerhalb eines Familienverbandes unterschiedliche Status gelten. Solange der ukrainische Staatsangehörige sich noch auf dem Staatsgebiet der Ukraine befindet, hat er in der Bundesrepublik indes keinen aufenthaltsrechtlichen Status inne (vgl. HessVGH, Beschluss vom 17.05.2023 - 3 B 1948/22 - juris Rn. 17). Eine Stütze für die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch den Schutz von Drittstaatsangehörigen gewähren sollen, deren ukrainische Familienangehörige in der Ukraine verblieben sind, findet sich weder im Beschlusstext noch in den Erwägungsgründen. Diese sind vielmehr nicht anders als andere Drittstaatsangehörige zu behandeln, die sich zum Zeitpunkt der Invasion russischer Streitkräfte rechtmäßig in der Ukraine aufhielten (vgl. HessVGH, Beschluss vom 17.05.2023 - 3 B 1948/22 - juris Rn. 19). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, kommt die Gewährung vorübergehenden Schutzes auf Grundlage von Art. 2 Abs. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Lebensgefährte der Antragstellerin weiterhin in der Ukraine aufhält. Nach ihren Angaben in der Beschwerdebegründung ist ihr Lebensgefährte bei Kriegsbeginn zur Einheit für die Abwehr von Angriffen gegangen, weshalb sie alleine habe fliehen müssen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die Regelungen des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Buchst. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 voraussetzen, dass sich der Familienangehörige rechtmäßig, insbesondere mit einem ukrainischen Aufenthaltstitel, in der Ukraine aufgehalten hat (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.04.2024 - 14 K 119/24 - juris Rn. 29). Des Weiteren kann offenbleiben, ob nicht verheiratete Paare nach den deutschen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten der Bundesrepublik Deutschland verheirateten Paaren gleichgestellt sind (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 31.10.2023 - 10 C 23.1793 - juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 08.05.2024 - 11 L 265/24 - juris Rn. 21 f.; VG Leipzig, Beschluss vom 16.01.2024 - 3 L 456/23 - juris Rn. 32 ff.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).