Beschluss
11 S 1006/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0724.11S1006.25.00
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Leitsätze
Der Nachzugsanspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt grundsätzlich voraus, dass der ausländische Elternteil das Personensorgerecht für das deutsche Kind rechtlich innehat und auch tatsächlich ausübt.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2025 - 1 K 7846/24 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Nachzugsanspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt grundsätzlich voraus, dass der ausländische Elternteil das Personensorgerecht für das deutsche Kind rechtlich innehat und auch tatsächlich ausübt.(Rn.13) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2025 - 1 K 7846/24 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, erschüttern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Die Beschwerde wird daher ohne Durchführung einer umfassenden Prüfung zurückgewiesen (vgl. zur Zweistufigkeit der Prüfung im Anwendungsbereich des § 146 Abs. 4 VwGO VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 5 ff. und vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 3; der beschließende Senat wendet diesen Prüfungsaufbau bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Rechtsprechung an, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.06.2024 - 11 S 1425/23 - juris Rn. 8, vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 3, vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 - juris Rn. 2 und vom 27.11.2023 - 11 S 2251/22 - juris Rn. 2). a) Die Antragstellerin, eine im Jahr 2003 geborene Angehörige des Staates Bosnien und Herzegowina, reiste im Juli 2019 erstmals nach Deutschland ein. Ihre in den Jahren 2019 und 2021 im Bundesgebiet geborenen Töchter besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Stadtverwaltung ... erteilte der Antragstellerin am 17.02.2020 eine zuletzt bis zum 02.05.2023 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Im März 2023 zog die Antragstellerin ohne ihre - bei den Großeltern in ... lebenden - Kinder in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin und beantragte am 24.05.2023 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 20.11.2024 lehnte die Antragsgegnerin den Verlängerungsantrag ab, versagte der Antragstellerin den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 1) und forderte sie auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung zu verlassen (Ziffer 2). Des Weiteren drohte sie der Antragstellerin die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an (Ziffer 3) und ordnete ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung an, das sich um zwei weitere Jahre verlängere, sofern die Antragstellerin vor Fristablauf erneut einreise (Ziffer 4). Über den mit Schreiben vom 09.12.2024 eingelegten Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Den am 22.12.2024 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des mit Schriftsatz vom 09.12.2024 erhobenen Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung, Ausreiseaufforderung und Ablehnung der Verlängerung/Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.11.2024 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 21.05.2025 - 1 K 7846/24 - abgelehnt. Die Antragstellerin hat hierauf am 01.06.2025 Beschwerde gegen den ihr am 22.05.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese am 22.06.2025 begründet. b) Zur Begründung seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragstellerin stehe voraussichtlich kein Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen zu. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG lägen nicht vor, da die Antragstellerin keinerlei Kontakt zu ihren minderjährigen Kindern in Gelsenkirchen habe, ihr Sorgerecht schon nach eigenem Vortrag nicht ausübe und auch sonst keine Versorgungsleistungen für ihre Kinder erbringe. Zudem habe die Antragstellerin nicht dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, dass sie in absehbarer Zeit die Personensorge ausüben oder Umgang mit ihren Kindern haben werde. Die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe führten voraussichtlich ebenfalls nicht auf einen Titelanspruch, etwa nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Daher könne offen bleiben, ob ein solcher Titel überhaupt vom Antrag umfasst sei. Schon der Vortrag zur Staatsangehörigkeit des Lebensgefährten, dessen Aufenthaltsstatus, zur Pflegebedürftigkeit seiner Eltern und deren Pflege durch die Antragstellerin gegen Entgelt blieben gänzlich unspezifisch und erschöpften sich in bloßen Behauptungen. Ungeachtet dessen seien inlandsbezogene tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse nicht ersichtlich. Einen Titel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit habe die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt beantragt. Hinsichtlich der Befristungsentscheidung fehle es für einen Eilantrag am Rechtsschutzbedürfnis. Für die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht sei die Dauer der Befristung unerheblich. Fehler bei der Befristung begründeten keinen Anspruch auf vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Nachholung einer rechtmäßigen Befristung. c) Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, der Vorwurf einer fehlenden Betreuungs- oder Umgangsbereitschaft hinsichtlich ihrer deutschen Kinder sei nicht gerechtfertigt. Sie habe mehrfach versucht, ihre Kinder zu besuchen und ihr Umgangsrecht durchzusetzen. Diese Bemühungen seien jedoch seitens der väterlichen Familie, vor der sie Angst habe, stets unterbunden worden. Sie wolle das Umgangsrecht im Zweifel gerichtlich durchsetzen. Das Verwaltungsgericht hätte die familiären Hintergründe vollständiger aufarbeiten müssen. Ferner habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorlägen. Sie betreue seit längerem die erheblich pflegebedürftigen Eltern ihres neuen Lebenspartners. Dessen Familie sei nicht in der Lage, die Pflege selbst zu übernehmen. Ihr neuer Partner wäre dazu bereit, ihre weiteren Lebenshaltungskosten zu tragen, so dass sie keine öffentlichen Leistungen in Anspruch nehmen müsse. Schließlich habe das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen zur beabsichtigten Eheschließung nicht hinreichend gewürdigt. Sie habe substantiiert vorgetragen, dass lediglich die Dokumentenbeschaffung erschwert sei, weil sämtliche Unterlagen der Familie ihres Partners im Herkunftsland Kosovo während des dort herrschenden Krieges vernichtet worden seien. d) Mit diesen Ausführungen gelingt es der Antragstellerin nicht, die Erwägungen zu erschüttern, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des angegriffenen Beschlusses angestellt hat. aa) Ohne Erfolg wendet sie sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe keinerlei Kontakt zu ihren minderjährigen Kindern in Gelsenkirchen, übe ihr Sorgerecht schon nach eigenem Vortrag nicht aus und erbringe auch sonst keine Versorgungsleistungen für ihre Kinder. Die Antragstellerin habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie in absehbarer Zeit die Personensorge ausüben oder Umgang mit ihren Kindern haben werde. Mit ihrer Beschwerde gelingt es der Antragstellerin nicht, diese Begründung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Sie stellt nach wie vor nicht in Abrede, dass sie gegenwärtig das Personensorgerecht für ihre beiden deutschen Töchter weder rechtlich innehat noch tatsächlich ausübt. Der Nachzugsanspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besteht jedoch nur, wenn der ausländische Elternteil das Personensorgerecht für das deutsche Kind innehat und dieses auch ausübt. Bei der Personensorge handelt es sich nach der Legaldefinition in § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB um die Sorge um die Person des Kindes, was gemäß § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht umfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24.11.2016 - 5 C 57.15 - juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.09.2018 - 11 S 240/17 - juris Rn. 68; Beschluss vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 - juris Rn. 19). Dabei stellt die formale Inhaberschaft des Personensorgerechts lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Erfüllung des Tatbestands des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG dar. Zur bloßen Inhaberschaft der Personensorge muss ein Handlungselement hinzukommen, das auf eine spezifische Beziehung zwischen Kind und Elternteil angelegt ist. Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aus, wenn er seine elterliche Verantwortung - in diesem Fall insbesondere das Sorgerecht und die mit ihm korrespondierende Sorgepflicht - durch einen entsprechenden Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind tatsächlich aktiv wahrnimmt. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein; auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 35). Der sorgeberechtigte Elternteil muss - allgemein formuliert - von seinem Sorgerecht in einer Weise Gebrauch machen, die sich in seinem Verhalten gegenüber dem Kind manifestiert und seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich macht. Er muss auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße einen für eine familiäre Lebensgemeinschaft typischen Kernbestand an Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.09.2018 - 11 S 240/17 - juris Rn. 69; Beschluss vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 - juris Rn. 20, 24; ferner Tewoch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.04.2025, § 28 AufenthG Rn. 24 f.). Dabei ist nicht (nur) der Gesichtspunkt einer Beteiligung an formalen Entscheidungen, die die Lebensgestaltung und Erziehung des Kindes betreffen, sondern insbesondere auch die tatsächliche Gestaltung der Beziehung zwischen Kind und Elternteil unter Berücksichtigung insbesondere der verfassungsrechtlichen und völkervertragsrechtlichen Vorgaben wertend in den Blick zu nehmen. Eine rein schematische Abgrenzung verbietet sich bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 - juris Rn. 21). Gemessen an diesen Grundsätzen kann - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die Personensorge für ihre beiden deutschen Töchter ... (geb. ...2019) und ... (geb. ...2021) ausübt. Nachdem das Amtsgericht ... mit Beschluss vom 18.03.2024 die im Jahr 1984 geborene Großmutter ... der beiden Töchter zu deren Vormund bestellt hat, ist die Antragstellerin bereits rechtlich nicht mehr Inhaberin der Personensorge (vgl. §§ 1773 BGB ff.). Es fehlt mithin bereits an der rechtlich notwendigen Bedingung für die Ausübung der Personensorge. Ungeachtet dessen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin faktisch die elterliche Verantwortung für ihre beiden deutschen Töchter ausübt oder überhaupt Umgang mit diesen hat. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ihre Absicht erklärt hat, "notfalls gerichtlich gegen das Umgangsverbot der Großeltern vorzugehen", rechtfertigt auch dies nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses. In diesem Zusammenhang hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Behauptung der Antragstellerin, ihr Besuchsrecht notfalls gerichtlich weiterzuverfolgen, erschöpfe sich in einer bloßen - und damit unzureichenden - Absichtserklärung. Im Übrigen teile die Antragstellerin zu den Gründen des Kontaktabbruchs und der Vormundschaft der Großmutter väterlicherseits nichts Bewertbares mit, was den Fall in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts gilt in Ansehung der Beschwerdebegründung - und des darin erfolgten schlichten Verweises auf "Angst" vor den Großeltern und befürchteten Repressalien - fort. Die Antragstellerin betont zwar, die Familienverhältnisse seien "hochgradig konflikthaft" und als junge Mutter sei sie damals nicht in der Lage gewesen, sich gegen die Großeltern väterlicherseits durchzusetzen. Auf diese Weise lässt sich die Argumentation des Verwaltungsgerichts indes nicht erschüttern. Denn es steht - wie gezeigt - auch im Beschwerdeverfahren außer Frage, dass die Antragstellerin derzeit in Bezug auf ihre beiden deutschen Töchter weder sorgeberechtigt ist noch Umgang mit ihren Töchtern pflegt. Außerdem lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entnehmen, dass die Antragstellerin schon konkrete Bemühungen an den Tag gelegt hätte, das Sorgerecht in Bezug auf ihre beiden Töchter wiederzuerlangen oder sich zumindest ein Umgangsrecht zu sichern. Ebenso wenig hat die Antragstellerin plausibel dargelegt, was sie gehindert haben könnte, in dieser Richtung aktiv zu werden und gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz oder die Hilfe des zuständigen Jugendamts in Anspruch zu nehmen. bb) Auch mit ihrer weiteren Kritik, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie einen Titel auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen könne, dringt die Antragstellerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob ein solcher Titel überhaupt vom Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis umfasst gewesen und damit streitgegenständlich sei. Es hat angenommen, inlandsbezogene tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse seien nicht ersichtlich. Schon der Vortrag zur Staatsangehörigkeit des Lebensgefährten, dessen Aufenthaltsstatus, zur Pflegebedürftigkeit seiner Eltern und deren Pflege durch die Antragstellerin gegen Entgelt bleibe gänzlich unspezifisch und erschöpfe sich in bloßen Behauptungen. Zudem führten diese Umstände, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht auf einen Titelanspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diesen Erwägungen tritt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht mit überzeugenden Argumenten entgegen. Sie bekräftigt lediglich ihr bisheriges Vorbringen und betont, dass sie seit Längerem die Eltern ihres neuen Lebenspartners, Herrn ..., betreue, die beide "erheblich pflegebedürftig" seien. Für ihre Pflegeleistungen, die kein anderer Familienangehöriger erbringen könne, erhalte sie monatlich ein Entgelt von rund 530,- EUR. Die Eheschließung mit Herrn ... sei zwar beabsichtigt, die hierfür erforderliche Dokumentenbeschaffung jedoch erschwert, weil sämtliche Unterlagen der Familie ...x im Kosovo während des dort in der Vergangenheit herrschenden Kriegs vernichtet worden seien. Mit diesem Vortrag gelingt es der Antragstellerin nicht, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen Anlass zur Aussetzung der Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sein und damit auch im Rahmen des Verfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG Bedeutung erlangen. Ein Abschiebungshindernis kann jedoch regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.02.2025 - 11 S 1442/23 - juris Rn. 41 und vom 14.11.2023 - 11 S 1623/23 - juris Rn. 5; ferner BayVGH, Beschlüsse vom 09.04.2024 - 10 CE 24.420 - juris Rn. 3 f. und vom 20.10.2022 - 19 ZB 22.1359 - juris Rn. 11). Vorliegend ist - ungeachtet des konkreten Aufenthaltsstatus ihres Lebenspartners - schon nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin nicht ersichtlich, dass ein Termin zur Eheschließung feststünde oder verbindlich bestimmbar ist. Auch der weitere Vortrag hinsichtlich der Betreuungsleistungen betreffend die Eltern ihres Lebenspartners, aus dem die Antragstellerin ein rechtliches Abschiebungshindernis herleiten will, bleibt vage und erschöpft sich weiterhin in bloßen Behauptungen. Es fehlt insoweit an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. cc) Zur Befristungsentscheidung bzw. zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe hinsichtlich der Länge der Frist bereits kein Rechtsschutzbedürfnis, verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Daher ist die angegriffene Entscheidung in diesem Teil durch das Beschwerdegericht nicht zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). 2. Angesichts der Ausführungen zu 1. bleibt auch der hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin, den streitgegenständlichen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur weiteren Aufklärung der Tatsachenlage zurückzuverweisen, ohne Erfolg. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Hilfsantrag war gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Der Senat lässt dabei die Empfehlungen aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025) unberücksichtigt, da das Beschwerdeverfahren bereits vor der zum 01.07.2025 erfolgten Bekanntmachung des neuen Streitwertkatalogs anhängig war. Er orientiert sich dabei am verfassungsrechtlichen Gebot des Vertrauensschutzes sowie an der auf Änderungen des Gerichtskostengesetzes bezogenen Übergangsvorschrift des § 71 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).