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Beschluss

4 S 249/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die vorgetragenen Zulassungsgründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht substantiiert darstellen. • Eine rückwirkende Änderung oder Neugestaltung bereits abgelaufener Elternzeit zugunsten der Beamtin ist nicht durch einen nachträglichen Anspruch erreichbar, wenn die einschlägigen Regelungen ein rechtzeitiges Antragsverfahren vorsehen und diese Regelungen verfassungs- und unionsrechtskonform sind. • Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt keine allgemeine Belehrungs- oder Hinweispflicht über die Möglichkeit und Fristen zur vorzeitigen Beendigung von Elternzeit, sodass daraus kein durchsetzbarer Auskunfts- oder Haftungsanspruch ohne konkrete gesetzeswidrige Handlung hergeleitet werden kann.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen fehlender Richtigkeits- und Grundsatzzweifel abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die vorgetragenen Zulassungsgründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht substantiiert darstellen. • Eine rückwirkende Änderung oder Neugestaltung bereits abgelaufener Elternzeit zugunsten der Beamtin ist nicht durch einen nachträglichen Anspruch erreichbar, wenn die einschlägigen Regelungen ein rechtzeitiges Antragsverfahren vorsehen und diese Regelungen verfassungs- und unionsrechtskonform sind. • Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt keine allgemeine Belehrungs- oder Hinweispflicht über die Möglichkeit und Fristen zur vorzeitigen Beendigung von Elternzeit, sodass daraus kein durchsetzbarer Auskunfts- oder Haftungsanspruch ohne konkrete gesetzeswidrige Handlung hergeleitet werden kann. Die Klägerin begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung weiterer Elternzeit. Sie machte geltend, die Elternzeit für ihr erstes Kind sei durch Überschneidung mit Mutterschutz des zweiten Kindes rückwirkend vorzeitig beendet worden, weshalb nicht genommene Zeiten auf das 8. Lebensjahr übertragbar seien; hilfsweise berief sie sich auf Entschädigungsansprüche, Grundrechte (Art. 6 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 GG) und unionsrechtliches Diskriminierungsverbot. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage als erledigt und mangels Feststellungsinteresses unzulässig ab, weil kein durchsetzbarer Anspruch auf weitere Elternzeit bestehe und Haftungsansprüche offensichtlich ausgeschlossen seien. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung mit Richtigkeits- und Grundsatzrügen. Der Senat prüfte insbesondere die Regelungen der AzUVO zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit, mögliche unionsrechtliche Konflikte (Richtlinie 92/85/EWG, 2006/54/EG) sowie eine behauptete Hinweis- und Auskunftspflicht des Dienstherrn. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit erfordern substantiiertes, konkret auf die erstinstanzliche Entscheidung bezogenes Vorbringen; bei mehreren tragenden Erwägungen sind alle anzugreifen (§ 124 VwGO). • Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Verwaltungsgerichtsentscheidung ernstlich zu bezweifeln ist. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass die Ablehnung weiterer Elternzeit rechtmäßig war, weil die fraglichen Zeiten bereits genutzt wurden und ein Anspruch auf rückwirkende Neugestaltung nicht besteht. • Die einschlägigen Vorschriften der AzUVO (§ 44) entsprechen den Vorgaben des BEEG und den unionsrechtlichen Anforderungen nach der Rechtsprechung des EuGH (u. a. Kiiski). Die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung ist an ein rechtzeitiges Antragsverfahren geknüpft; diese Regelung ist nicht unionsrechtswidrig und verhindert keine effektiven Mutterschutzrechte. • Ein unionsrechtlicher Diskriminierungsverstoß ist nicht ersichtlich, weil die Regelung die Gewährung des Mutterschutzes nicht behindert und die Richtlinie 92/85/EWG sowie die Richtlinie 2006/54/EG nicht verlangen, dass bereits abgelaufene Elternzeit rückwirkend zugunsten der Mitarbeiterin geändert wird. • Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) folgt keine allgemeine Pflicht zur umfassenden Belehrung über alle antragsrelevanten Vorschriften; daher begründet fehlende Auskunft allein keinen durchsetzbaren Haftungs- oder Entschädigungsanspruch. • Die Behauptung, der Dienstherr habe das EuGH-Urteil Kiiski gekannt und eine falsche Auskunft erteilt, reicht ohne substantiierte Darlegung konkreter Rechtsverletzungen nicht aus, um Richtigkeitszweifel oder ein Feststellungsinteresse zu begründen. • Die vorgetragenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die unions- und verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der AzUVO offenkundig ist und keiner weitergehenden obergerichtlichen Klärung bedarf. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Begründet ist dies damit, dass die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils substantiiert dargelegt hat und auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ersichtlich ist. Die einschlägigen Regelungen zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit sind verfassungs- und unionsrechtskonform, sodass ein nachträglicher Anspruch auf günstigere Gestaltung bereits abgelaufener Elternzeit nicht besteht. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben sich ohne konkrete Pflichtverletzung keine durchsetzbaren Auskunfts- oder Haftungsansprüche.