Beschluss
DL 16 S 2467/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0822.DL16S2467.21.00
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Leitsätze
1. Die Darlegung eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO jedenfalls dann die Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts, wenn sich das Verwaltungsgericht mit den verfahrensrechtlichen Fragen ausdrücklich auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt hat, weshalb es sein Vorgehen für prozessordnungskonform erachtet.(Rn.4)
2. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hindert die Disziplinarbehörde und das Gericht nicht an der Auswertung von Datenträgern, auf denen die für relevant befundenen Daten durch die Anfertigung von Kopien zusammengeführt wurden, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfälschung, ergebnisrelevante Unvollständigkeit oder sonstige Manipulation der auf den Datenträgern enthaltenen Daten vorliegen. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2021 - DL 23 K 2042/20 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Darlegung eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO jedenfalls dann die Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts, wenn sich das Verwaltungsgericht mit den verfahrensrechtlichen Fragen ausdrücklich auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt hat, weshalb es sein Vorgehen für prozessordnungskonform erachtet.(Rn.4) 2. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hindert die Disziplinarbehörde und das Gericht nicht an der Auswertung von Datenträgern, auf denen die für relevant befundenen Daten durch die Anfertigung von Kopien zusammengeführt wurden, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfälschung, ergebnisrelevante Unvollständigkeit oder sonstige Manipulation der auf den Datenträgern enthaltenen Daten vorliegen. (Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2021 - DL 23 K 2042/20 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem seine Klage gegen die mit Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.03.2020 ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. a) Die Berufung ist insbesondere nicht wegen eines der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, zuzulassen. Der Kläger sieht einen wesentlichen Verfahrensmangel darin, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf der Grundlage der asservierten originalen Speichermedien getroffen habe und auch der Gutachter hierauf nicht habe zurückgreifen können. Dies verletze den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es nicht darauf an, ob Zweifel an der Vollständigkeit und Aussagekraft der zugrunde gelegten Beweismittel bestünden oder die Gefahr einer Manipulation gegeben sei bzw. ausgeschlossen werden könne. Entscheidend sei vielmehr, dass auf der Grundlage des vorgelegten Beweismittels mangels Kommunikationsspuren keine tragfähigen Rückschlüsse auf seinen Besitzwillen möglich seien. Nur die Auswertung des Originalbeweismittels werde dem Unmittelbarkeitsgrundsatz gerecht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Rückgriff auf mittelbare Beweismittel sei zulässig, verkenne auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2020 (- 2 B 24.20 -, juris) die Tragweite des Gebots einer unmittelbaren Beweisaufnahme. Das Vorliegen eines zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensmangels hat der Kläger mit diesem Vortrag nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumenten des Klägers gegen eine Verwertung der gutachterlichen Aussagen des Sachverständigen der Firma xxxxxxxxxxx GmbH auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt, es begegne keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Gutachten nicht unter Heranziehung der asservierten originalen Speichermedien erstellt worden sei, sondern auf der Auswertung der durch die Ermittlungsbehörden erstellten Ergebnisdatenträger basiere. Insbesondere lasse sich den rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien kein Rechtssatz entnehmen, der ausnahmslos geböte, die tatsächlichen Feststellungen eines Gutachtens oder einer Disziplinarverfügung allein auf den „ursprünglichsten“ Erkenntnisquellen zu gründen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die ebenfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund des Besitzes kinderpornografischer Schriften zum Inhalt gehabt habe (Beschluss vom 18.06.2020 - 2 B 24.20 -, juris Rn. 8). Das Bundesverwaltungsgericht beanstande in diesem Verfahren lediglich, dass teilweise ein mittelbares Beweismittel (Sachverständigengutachten) genutzt worden sei, obwohl die maßgeblichen Tatsachen durch ein unmittelbares Beweismittel (Inaugenscheinnahme) hätten festgestellt werden können. Dass der Sachverständige für die Auswertung der Datenträger und das Auffinden der relevanten Bilder herangezogen worden sei, sei demgegenüber nicht gerügt worden. Auch vorliegend sei das Gericht auf den Sachverstand des Gutachters angewiesen, um die Datenträger auszuwerten und aus den jeweiligen Speicherorten Rückschlüsse auf das Nutzerverhalten ziehen zu können. Soweit der Kläger rüge, das Sachverständigengutachten habe allein auf Grundlage der originalen Speichermedien erstellt werden dürfen, überdehne er den Anwendungsbereich des Unmittelbarkeitsgebots. So schließe das Unmittelbarkeitsgebot nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beispielsweise das Absehen von einer unmittelbaren Augenscheinnahme jedenfalls dann nicht aus, wenn durch vorgelegte Fotografien die Örtlichkeiten in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen hinreichend ausgewiesen würden und die Beteiligten keine davon abweichenden Merkmale behaupteten. Das Bundesverwaltungsgericht habe es auch unbeanstandet gelassen, dass der Inhalt eines gewaltverherrlichenden Spiels anhand dessen Beschreibung ermittelt worden sei und nicht durch eine eigene Auswertung des Spielinhalts, zumal nicht substantiiert habe dargelegt werden können, dass und wie die Beschreibungen vom tatsächlichen Inhalt abwichen und deshalb das unmittelbare Erkenntnismittel zu einem abweichenden Ergebnis führen könne. Aus § 96 Abs. 1 VwGO folge daher kein absolutes Verbot, auch entferntere Beweismittel zu verwenden, wobei als Korrektiv zu berücksichtigen sei, dass die Pflicht zur Amtsaufklärung, ggf. auch in Verbindung mit entsprechenden Beweisanträgen, dazu zwingen könne, weitere Beweise zu erheben. Hieran gemessen sei die Tatsachengrundlage der hier erfolgten Begutachtung nicht zu beanstanden. Dem polizeilichen Auswertungsbericht sei zu entnehmen, dass eine vollständige Spiegelung aller Festplatten vorgenommen worden sei, mit der sodann forensisch gearbeitet worden sei. Die nach einer vorläufigen Sichtung für relevant befundenen gespiegelten Verzeichnisse seien sodann ihrerseits auf zwei Ergebnisdatenträgern gesichert worden, deren Inhalt, aufgelistet nach der Bezeichnung der asservierten Speichermedien, ebenfalls im polizeilichen Auswertungsbericht dargestellt werde. Der in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich befragte Sachverständige habe zunächst einschränkend ausgesagt, ihm sei grundsätzlich nicht möglich, zu gewährleisten, dass zwischen den asservierten Beweismitteln und den übergebenen Ergebnisdatenträgern Identität bestehe. Die Beweiskette müsse im Zweifelsfall durch die Ermittlungsbeamten bezeugt werden. Die ihm vorgelegten Datenträger seien indes aus der forensischen Arbeitskopie erstellt worden. Auf diesen befänden sich Auszüge aus der forensischen Kopie, insbesondere Bildanhänge und Berichte. Er selbst habe keine Hinweise auf etwaige Abweichungen gefunden. Insbesondere seien die erstellten Berichte und Exporte typisch für Ermittlungsverfahren bei Verdacht des Besitzes von kinderpornografischen Schriften. Über die ihm bekannten, von der Polizei verwendeten Sicherungsprogramme habe der Sachverständige ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass diese eine vollständige 1:1-Kopie des Originaldatenträgers erstellten. Diese werde durch eine Prüfsumme abgesichert, sodass etwaige Manipulationen festgestellt werden könnten. Vor diesem Hintergrund fehlten für die Annahme, dass die ausgewerteten Ergebnisdatenträger nicht identische Teile der asservierten (Original-)Speichermedien widerspiegelten, jegliche Anhaltspunkte. Letztlich behaupte selbst der Kläger eine solche Abweichung nicht. Insbesondere habe er seiner Klagebegründung explizit kein manipulatives Einwirken der Ermittlungsbehörden auf die Datenträger unterstellt. Auf Nachfrage habe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei der Spiegelung und Erstellung der Kopie würden viele Daten miterfasst, die eine Verifikation erlaubten. Ausgehend von den Ordnerbezeichnungen, die den Namen bzw. das Kürzel des Klägers trügen, und den vor der Durchsuchung liegenden Zeitstempeln spreche wenig für eine Verwechslung. Diese Schlussfolgerung erscheine auch der Kammer zwingend. Da der Kläger hierauf weder einen Beweisantrag im Hinblick auf eine – letztlich auch von ihm nicht behauptete – Abweichung der Ergebnisdatenträger von den asservierten Speichermedien gestellt noch konkrete Anhaltspunkte für eine solche dargeboten habe, habe sich die Kammer auch nicht im Wege der Amtsermittlung zu einer weiteren Aufklärung veranlasst gesehen. Da damit zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen werden könne, dass die Ergebnisdatenträger von ihrem Inhalt nicht identisch mit den exportierten Teilen der Originalmedien seien, begegne es keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Sachverständige diese seinem Gutachten zugrunde gelegt habe. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen bereits nicht ausreichend auseinander. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung (nur) zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Der Rechtsmittelführer hat grundsätzlich anzugeben, auf welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe er seinen Zulassungsantrag stützt, und zu erläutern, weshalb dessen Voraussetzungen im Streitfall vorliegen. Der Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO muss sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1998 - 6 B 67.98 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263 ; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 218). Allgemein bedarf es für die Darlegung eines Zulassungsgrundes einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 194 m.w.N.). Einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts bedarf es auch für die Darlegung eines Verfahrensmangels jedenfalls dann, wenn sich das Verwaltungsgericht – wie hier – mit den verfahrensrechtlichen Fragen ausdrücklich auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt hat, weshalb es sein Vorgehen für prozessordnungskonform erachtet. Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Er stellt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unmittelbarkeit der Beweiserhebung im Wesentlichen die Behauptung entgegen, er selbst überdehne das Unmittelbarkeitsgebot keineswegs und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es nicht darauf an, ob Zweifel an der Vollständigkeit und Aussagekraft der zugrunde gelegten Beweismittel bestünden oder die Gefahr einer Manipulation gegeben sei. Zur Untermauerung seiner Ansicht zitiert der Kläger den bereits erstinstanzlich benannten und auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2020 (- 2 B 24.20 -, juris Rn. 8), ohne jedoch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Analyse der Entscheidung aufzugreifen und sich mit der vom Verwaltungsgericht aufgeführten Begründung auseinanderzusetzen, weshalb aus dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht die vom Kläger erwünschte Zurückweisung des auf der Auswertung der Ergebnisdatenträger beruhenden Sachverständigengutachtens folgt. Auch mit der weiteren, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts stützenden und in der angegriffenen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zur Reichweite des Unmittelbarkeitsgrundsatzes setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht auseinander. Weshalb es vor dem Hintergrund, dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz dem Interesse an der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung Rechnung trägt (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 96 VwGO Rn. 3), keine Rolle spielen soll, ob die herangezogenen Beweismittel vollständig und aussagekräftig sind und ob die Gefahr einer Manipulation der Beweismittel ausgeschlossen werden kann, legt der Kläger nicht näher dar. Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht auch in der Sache zutreffend davon ausgegangen, dass der in § 96 Abs. 1 VwGO verankerte Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hier nicht die Auswertung der Originaldatenträger erforderte. In der bereits zitierten Entscheidung vom 18.06.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem Unmittelbarkeitsgrundsatz gefolgert, dass im Interesse der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung die Feststellung der zentralen rechtserheblichen Tatsachen durch Mittel zu erfolgen habe, die in größtmöglicher Nähe zu der infrage stehenden Tatsache, d.h. in möglichst direkter Beziehung zu ihr stünden. Ein lediglich mittelbares Beweismittel könne zulässigerweise nur verwendet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheine (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2020 - 2 B 24.20 -, juris Rn. 8). Hieraus hat das Bundesverwaltungsgericht weiter geschlossen, dass die Inaugenscheinnahme des Inhalts der gesicherten Dateien zur Feststellung der Zahl der Pflichtverstöße und zur Beurteilung des Inhalts, ob es sich um Kinderpornografie handelt oder nicht, als unmittelbares Beweismittel nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachte ns, das diese Auswertung vornimmt, als mittelbares Beweismittel ersetzt werden kann. Diese Fallgestaltung ist auf die hier vorliegende Frage indes nicht übertragbar. Das Verwaltungsgericht hat die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte richterliche Auswertung des Inhalts der Dateien selbst vorgenommen und im Einzelnen überzeugend dargelegt, weshalb diese als kinderpornografische Schriften anzusehen sind. Dass es sich für die Auswertung der technischen Daten, insbesondere zu den Speicherorten, zu aufgerufenen Internetseiten und zum (teils automatisierten) Speichervorgang eines Sachverständigen bedient hat, ist angesichts der insoweit fehlenden Sachkunde des Gerichts nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist es in Ansehung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung rechtlich zu beanstanden, wenn der Sachverständige für seine Begutachtung Ergebnisdatenträger heranzieht, auf denen die für relevant befundenen Daten durch die Anfertigung von Kopien zusammengeführt wurden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfälschung, ergebnisrelevante Unvollständigkeit oder sonstige Manipulation der auf den Datenträgern abgebildeten Daten vorliegen. Denn wesentlicher Zweck des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist die Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit der zu treffenden Entscheidung (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 96 VwGO Rn. 3). Bestehen keine Zweifel an der Authentizität der kopierten Daten, erschiene die Heranziehung der Originaldatenträger um ihrer selbst willen als bloße Förmelei, die die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der zu treffenden Entscheidung nicht erhöht. So liegt der Fall auch hier. Nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das sich auf den polizeilichen Auswertungsbericht sowie die Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung stützt, fehlen für die Annahme, dass die ausgewerteten Ergebnisdatenträger nicht identische Teile der asservierten Originalspeichermedien widerspiegeln, jegliche Anhaltspunkte. Die verwendeten Sicherungsprogramme und Schutzmechanismen stellten ausreichend sicher, dass die Ergebnisdatenträger die beim Kläger beschlagnahmten Daten identisch wiedergeben. Auch der Kläger hat eine Manipulation der Daten nicht behauptet oder sonst dargelegt, dass die Daten fehlerhaft übertragen worden wären. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag darauf verweist, der Gutachter habe selbst angegeben, dass es sich bei den Ergebnisdatenträgern nicht um die Gesamtdaten des Originalbeweismittels handele, sondern nur um Auszüge, und deshalb liege ein eingeschränktes Ergebnis vor, erschließt sich nicht, welche Schlussfolgerungen der Kläger hieraus ziehen möchte, die sich zu seinen Gunsten auswirken könnten. Die Speicherung auf den Ergebnisdatenträgern erfolgte nach einer vorläufigen Sichtung der beschlagnahmten Daten und erfasste die für relevant befundenen gespiegelten Verzeichnisse. Die Heranziehung weiteren Datenmaterials würde den Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2023 - DL 16 S 559/23 -, juris Rn. 8) durch die Durchsicht eines größeren Umfangs privater Daten, deren Relevanz für das vorliegende Verfahren gering oder sogar ausgeschlossen ist, intensivieren. Es ist jedoch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, inwiefern sich die Beschränkung auf einen Teil der Daten – mit der Möglichkeit, nicht alle inkriminierten Dateien zu finden – zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben könnte. Etwas Anderes folgt auch nicht aus den auf den ausgewerteten Ergebnisdatenträgern nicht vorhandenen Kommunikationsnutzungsspuren. So hatte der Sachverständige, nachdem er im behördlichen Disziplinarverfahren mit der Auswertung der Ergebnisdatenträger beauftragt worden war, nach einer ersten groben und noch unvollständigen Sichtung der ihm zur Verfügung gestellten Ergebnisdatenträger mitgeteilt (Schreiben vom 06.05.2019, Schriftstück 41-39 der Disziplinarpersonalakten des Regierungspräsidiums Stuttgart), dass sich aufgrund der nicht zur Verfügung stehenden Originalbeweismittel die Kommunikationsnutzungsspuren, den Bezug deliktischer Schriften betreffend, nicht mehr auswerten ließen. Entsprechend ließen sich bestenfalls über den Ablageort, wie beispielsweise die Speicherung von Daten im Zwischenspeicherverzeichnis des Browsers oder in Vorschaubilddatenbanken, Rückschlüsse auf den möglichen Bezugsweg treffen. Überprüfbar seien ansonsten nur wenige von den Ermittlungsbehörden exportierte Verlaufsdaten der Internet-Browsernutzung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der nicht vollständig vorliegenden Originalbeweismittel durch die Begutachtung nicht alle Fragen des Besitzes und der Besitzverschaffung sowie des willentlichen Umgangs des Nutzers mit den Schriften geklärt werden könnten. Soweit der Kläger aus diesen Angaben die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Originaldatenträger ableiten will, greift dies zu kurz. Denn die vollständige Auswertung der dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Ergebnisdatenträger erbrachte bereits ausreichend gesicherte Erkenntnisse über die im Besitz des Klägers befindlichen kinderpornografischen Schriften, ohne dass weitere Fragen der Besitzverschaffung sowie des Umgangs mit den inkriminierten Dateien der Aufklärung bedurft hätten. Nach Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht könnten sich aus Kommunikationsnutzungsspuren, wenn solche noch vorhanden wären, Hinweise ergeben, von welcher Seite die im Browser-Cache aufgefundenen Bilder jeweils aufgerufen oder heruntergeladen worden seien. Hierauf kam es jedoch für die Einordnung der Dienstpflichtverletzung des Klägers nicht entscheidungserheblich an, da nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bereits auf Grundlage der ausgewerteten Daten, insbesondere des gesicherten Browserverlaufs und der Browser-Cookies, der Bezug von über 200 kinderpornografischen Dateien infolge des Besuchs einschlägiger Internetseiten nachgewiesen war. Einer Zuordnung, von welcher Seite welches Bild aufgerufen bzw. heruntergeladen wurde, die durch die zusätzliche Auswertung von Kommunikationsnutzungsspuren ermöglicht worden wäre, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Darüber hinaus ist dem Senat angesichts der Angaben des Sachverständigen zur Relevanz der Kommunikationsnutzungsspuren nicht ersichtlich, dass sich deren Heranziehung zu Gunsten des Klägers auswirken könnte. Entsprechendes zeigt auch sein Zulassungsantrag nicht auf. Insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich und auch nicht substantiiert dargetan, dass sich daraus tragfähige Rückschlüsse auf einen (mangelnden) Besitzwillen des Klägers ergeben könnten. Auch soweit der Kläger geltend macht, die Auswertung der Originaldaten hätte Aufschluss darüber geben können, ob die vorgefundenen Medien, auf denen sich die Dateien befunden hätten, durch ein Passwort gesichert gewesen seien, zeigt er keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel auf. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der Frage des möglichen Fremdzugriffs auf die Geräte und Speichermedien des Klägers sowie deren Nutzung durch Dritte auseinandergesetzt und hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nachvollzogen werden könne, ob Speichermedien bzw. Nutzerverzeichnisse passwortgeschützt gewesen seien. Unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände des vorliegenden Falls ist es jedoch zu dem Schluss gelangt, dass keine greifbaren Anhaltspunkte gegen die Nutzereigenschaft des Klägers und für einen Zugang Dritter zu den jeweiligen Medien sprächen. Darauf, ob ein Passwortschutz bestanden hat oder nicht, kam es damit nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragend an. Etwas Anderes zeigt der Kläger auch mit seinem Zulassungsantrag nicht auf. Mit seinem weiteren Vortrag, der Gutachtensauftrag im behördlichen Disziplinarverfahren habe sich nur auf die Auswertung der Dateien im Hinblick auf kinderpornografische und strafrechtlich relevante Inhalte und nicht auf den Nachweis des Besitzwillens bezogen, hat der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg einen Verfahrensmangel dargelegt. Auch mit diesem Gesichtspunkt hat sich das Verwaltungsgericht eingehend in dem angegriffenen Urteil befasst, ohne dass sich der Kläger mit dessen Ausführungen in seinem Zulassungsantrag auseinandersetzt. Im Übrigen ist auch für den Senat insoweit ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht das behördliche Gutachten ausdrücklich in das gerichtliche Verfahren eingeführt und den Sachverständigen selbst eingehend zu Fragen des Besitzes und Besitzwillens hinsichtlich der inkriminierten Dateien befragt hat. Weshalb es vor diesem Hintergrund noch auf den ursprünglichen, von der Disziplinarbehörde erteilten Gutachtensauftrag ankommen soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch das weitere pauschal gehaltene Vorbringen des Klägers unter der Überschrift „Wesentlicher Verfahrensmangel“ lässt einen solchen nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit § 14 Abs. 1 und Abs. 2 LDG ausdrücklich nicht von einer Bindungswirkung des gegen den Kläger ergangenen Strafbefehls ausgegangen und hat daher unter Auswertung der bekannten Tatsachen und vorliegenden Beweismittel das Vorliegen einer vorsätzlichen und schuldhaften Dienstpflichtverletzung im Einzelnen geprüft und letztlich bejaht. Hierbei hat es weder außer Acht gelassen, dass der Kläger das Vorliegen eines Besitzwillens stets bestritten hat, noch hat es aus der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl unzulässige Rückschlüsse zu Lasten des Klägers gezogen. Inwieweit sich hieraus die Notwendigkeit der Heranziehung der originalen Speichermedien ergeben sollte, wie es der Kläger mit seinem Zulassungsantrag geltend macht, erschließt sich nicht. Schließlich legt der Kläger auch mit seinem Vorwurf, angesichts der fehlenden Feststellungen im Strafbefehlsverfahren und seines Bestreitens des Besitzwillens liege in der fehlenden Berücksichtigung der Originalspeichermedien eine mangelnde Aufklärung des Dienstvergehens, einen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensmangel nicht dar. Wird eine Aufklärungsrüge erhoben und damit ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) behauptet, muss unter anderem substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2020 - 8 C 13.19 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 18.06.2018 - 4 B 63.17 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2019 - 6 S 2401/18 -, n.v.; Beschluss vom 13.12.2018 - 6 S 2132/18 -, n.v.). Hieran fehlt es. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger weder aufgezeigt, noch ist sonst ersichtlich, dass die von ihm vermisste – aber nicht zum Gegenstand eines Beweisantrags gemachte – Auswertung der aus den Originalspeichermedien ersichtlichen Kommunikationsnutzungsspuren zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können. Daher mussten sich dem Verwaltungsgericht auch keine weiteren Ermittlungen dazu aufdrängen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2021 - 2 B 69.20 -, NVwZ-RR 2021, 540 ; Urteil vom 27.02.2020 - 8 C 13.19 -, a.a.O.; Beschluss vom 18.06.2018 - 4 B 63.17 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2018 - 1 S 1289/17 -, juris Rn. 10). b) Die Berufung ist ferner nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht rechtsgrundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 -, juris Rn. 4 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 9). Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit und Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, ZIP 2020, 973 ). Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Er wirft die Fragen auf, ob eine Entlassung aus dem Dienst auf Feststellungen gestützt werden kann, die in einem Strafbefehlsverfahren getroffen wurden und sich insbesondere zur Frage des Besitzwillens nicht auf originale Beweismittel stützen, sondern nur auf Vermutungen, und ob das Gericht bei fehlenden Feststellungen aus einem Strafverfahren verpflichtet ist, Feststellungen auf Grundlage von Originalbeweismitteln, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu treffen. Diese Fragen beziehen sich auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls und betreffen keine verallgemeinerungsfähigen Tatsachen- oder Rechtsfragen. Jedenfalls zeigt der Zulassungsantrag nicht ansatzweise auf, dass die Fragen über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit und Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Auch ihre Entscheidungserheblichkeit wird nicht hinreichend dargelegt. Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht seine Feststellungen zum Besitzwillen keineswegs nur auf Vermutungen gestützt, sondern unter Auswertung der tatsächlichen Gesamtumstände und unter Heranziehung obergerichtlicher Rechtsprechung im Einzelnen dargelegt hat, weshalb von einem solchen auszugehen ist. c) Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel sind nur dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegensprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, ZIP 2020, 973 ), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2010 - 8 S 2322/09 -, juris Rn. 3). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 S 249/17 -, juris Rn. 2 und Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, ZIP 2020, 973 ). Nach diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung hier nicht in Betracht. Der Kläger macht geltend, „aus den genannten Gründen“ bestünden auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Die für die Entscheidung erhebliche Tatsache, der Besitz der kinderpornografischen Dateien sei von einem Besitzwillen getragen gewesen, sei nicht mit der für die Entscheidung maßgeblichen Verbindlichkeit festgestellt worden. Das Strafbefehlsverfahren habe keinerlei Feststellungen zum Besitzwillen getroffen, sondern diesen lediglich vermutet bzw. unterstellt. Im Disziplinarverfahren hätten die Originalbeweismittel nicht vorgelegen. Vielmehr habe er von Anfang an den Besitzwillen bestritten und im Rahmen seiner Möglichkeiten argumentativ untermauert. Seine Argumente seien nicht konkret in Zweifel gezogen, sondern bloß als Schutzbehauptungen gewertet worden. Da die Originalbeweismittel Rückschlüsse auf den Besitzwillen zuließen, sei eine weitere Aufklärung erforderlich gewesen, um die Entlassungsverfügung hierauf zu stützen. Dieser Vortrag genügt nach den aufgeführten Maßstäben nicht dem Darlegungsgebot. Unabhängig davon, dass nach den vorstehenden Ausführungen die Auswertung der Originalspeichermedien weder nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme geboten war, noch insoweit ein Aufklärungsmangel substantiiert dargelegt wurde, fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Besitzwillens des Klägers unter Heranziehung obergerichtlicher Rechtsprechung im Einzelnen begründet und auch ausführlich dargelegt, weshalb es seinen Vortrag im Wesentlichen als Schutzbehauptungen einstuft. Dem stellt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag die bloße gegenteilige Behauptung gegenüber, ohne die Argumentation des Verwaltungsgerichts aufzugreifen und sich mit dieser auseinanderzusetzen. Dem Darlegungsgebot ist damit nicht genügt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).