Urteil
3 K 828/16.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2020:0423.3K828.16.WI.00
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Leitsätze
Eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Elternzeit zu einem vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegenden Zeitraum ist nicht möglich.
Die Übertragung von Elternzeit setzt einen "freigewordenen" Anteil der Elternzeit voraus.
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Erlasses vom 18.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2016 verpflichtet, über die Übertragung des Anteils der Elternzeit für die Tochter der Klägerin V. für den Zeitraum vom 26.11.2015 bis 04.01.2016 auf einen Zeitraum nach der Vollendung des dritten Lebensjahres dieses Kindes neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼ zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Elternzeit zu einem vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegenden Zeitraum ist nicht möglich. Die Übertragung von Elternzeit setzt einen "freigewordenen" Anteil der Elternzeit voraus. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Erlasses vom 18.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2016 verpflichtet, über die Übertragung des Anteils der Elternzeit für die Tochter der Klägerin V. für den Zeitraum vom 26.11.2015 bis 04.01.2016 auf einen Zeitraum nach der Vollendung des dritten Lebensjahres dieses Kindes neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼ zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klageanträge sind auslegungs- und klarstellungsbedürftig. Die Klägerin hat keine Einwände gegen die Gewährung von Elternzeit für ihre Tochter F. und den Widerruf der Elternzeit für ihren Sohn B. erhoben. Der Klägerin geht es darum, die ihr für ihre Tochter V. bis zum 04.01.2016 gewährte Elternzeit vorzeitig zu beenden und die Zustimmung des Beklagten zu einer Übertragung des noch verbleibenden Anteils der Elternzeit auf einen Zeitpunkt nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu erreichen, um die vom 15.10.2015 bis 21.01.2016 währende Mutterschutzfrist für die Tochter F. in Anspruch nehmen zu können. Da die Tochter V. am 05.01.2013 und damit vor dem Stichtag 01.07.2015 geboren wurde, setzt eine Übertragung der Elternzeit gemäß § 15 Abs. 2 S. 4 BEEG in der bis zum 31.12.2014 gültigen Fassung die Zustimmung des Arbeitgebers voraus (vgl. Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Auflage 2020, § 15 BEEG Rdnr. 7). Diesem Begehren der Klägerin wurde durch den Erlass des Beklagten vom 18.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2016 nur teilweise entsprochen, nämlich durch einen Widerruf der Elternzeit für die Tochter V. mit Ablauf des 25.11.2015, aber nicht für den davorliegenden Zeitraum. Die Übertragung eines verbleibenden Anteils der Elternzeit hat der Beklagte vollumfänglich abgelehnt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung (§ 88 VwGO) beantragt die Klägerin deshalb, den Erlass des Beklagten vom 18.12.2015 über den Widerruf der für die Tochter V. gewährten Elternzeit in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2016 insoweit aufzuheben, als darin eine Beendigung der Elternzeit vor dem 26.11.2015 abgelehnt wurde, und, den Beklagten zu verpflichten, das Ende der für die Tochter V. gewährten Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist für ihre Tochter F. auf den 15.10.2015 festzusetzen, sowie über die Übertragung des davon betroffenen Elternzeitanspruchs zu entscheiden. Bezüglich der Übertragung des Zeitraums vom 15.10.2015 bis zum 25.11.2015 setzt die Entscheidung über die Übertragung eines Anteils der Elternzeit nämlich zunächst voraus, dass die Elternzeit beendet worden und damit ein Anteil der Elternzeit überhaupt wieder „freigeworden“ ist. Soweit der Beklagte die Übertragung der Elternzeit für die Tochter V. darüber hinaus für den Zeitraum vom 26.11.2015 bis zum 04.01.2016 abgelehnt hat, beantragt die Klägerin, den Beklagten zur Zustimmung zur Übertragung des betroffenen Anteils der Elternzeit zu verpflichten, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die Übertragung des Anteils der Elternzeit für die Tochter V. neu zu entscheiden. Die so verstandenen Hauptanträge sind zulässig. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO ist durch die am 08.06.2016 bei Gericht eingegangene Klage eingehalten, da der Widerspruchsbescheid der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14.05.2016 zugestellt worden ist. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit für einen Zeitraum, der bereits abgelaufen ist, begehrt. Zwar kann die Klägerin im Fall der vorzeitigen Beendigung ihrer Elternzeit rückwirkend nicht mehr ihrer Dienstleistungspflicht nachkommen; wohl aber kann sie die Rechtswirkungen ihrer Elternzeit nachträglich beseitigen und die der mutterschutzrechtlichen Sperrfristen auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 WB 1.16 -, juris Rdnr. 25 m.w.N.). Die Hauptanträge sind jedoch unbegründet. Der Erlass des Beklagten vom 18.12.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 06.05.2016 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, als darin die Beendigung der für die Tochter V. gewährten Elternzeit zu einem vor dem 26.11.2015 liegenden Zeitraum und die Übertragung der Elternzeit für die Tochter Veronika insoweit abgelehnt worden sind (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Ende der Elternzeit für die Tochter V. bereits ab dem 15.10.2015, dem Tag des Beginns des Mutterschutzes für die Tochter F., beziehungsweise zu einem vor dem 26.11.2015 liegenden Zeitraum festgesetzt wird. Ebenso wenig hat die Klägerin einen Anspruch auf Übertragung eines für diesen Zeitraum verbleibenden Anteils der mit Erlass des Beklagten vom 10.07.2014 bis einschließlich 04.01.2016 verlängerten Elternzeit für die Tochter V.. Rechtsgrundlage für die Gewährung und Änderung von Elternzeit für Richterinnen und Richter ist § 2 HRiG i.V.m. § 7 Abs. 1 Hessische Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte (Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - HMuSchEltZVO -). Sie haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Der Anspruch auf Elternzeit besteht nach § 15 Abs. 2 S. 1 BEEG bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Für die vor dem Stichtag 01.07.2015 geborenen Kinder – wie für die am 05.01.2013 geborene Tochter der Klägerin V. – ist gemäß § 15 Abs. 2 S. 4 BEEG in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung vom 10.09.2012 ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. § 7 Abs. 2 S. 1 HMuSchEltZVO bestimmt, dass für die vor dem 01.07.2015 geborenen Kinder die Übertragung eines Anteils der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten sieben Wochen vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden soll. Die Zustimmung zur Übertragung darf nur versagt werden, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen (§ 7 Abs. 2 S. 2 HMuSchEltZVO). Gemäß § 16 Abs. 3 S.1 BEEG kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen (§ 16 Abs. 3 S. 2 BEEG). Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 S. 3 BEEG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen sowohl die Gewährung von Elternzeit als auch die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit stets nur für die Zukunft und nicht rückwirkend sowie grundsätzlich nur unter Einhaltung der vorgesehenen Antragsfristen in Betracht (vgl. BVerwG zu der Verordnung über die Elternzeit der Soldatinnen und Soldaten, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 WB 1.16 -; Beschluss vom 21.05.2015 - 1 WB 20.14 -, jeweils juris). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Ende der laufenden Elternzeit für die Tochter V. auf den 25.11.2015 und nicht, wie von der Klägerin beantragt, rückwirkend auf den 15.10.2015, dem Beginn der Mutterschutzfrist für die Tochter F., festgesetzt hat. Damit hat der Beklagte zu Recht auf das Antragserfordernis abgestellt und eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit zu einem Zeitpunkt vor der am 26.11.2015 erfolgten Antragstellung – maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags - abgelehnt. Die Elternzeit für die Tochter V. hat nicht automatisch mit dem Beginn des Mutterschutzes für die Tochter F. geendet. Die Klägerin kann sich hier auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie nach der Argumentation des Beklagten den Antrag zu einem Zeitpunkt hätte stellen müssen, in dem weder die Geburt noch der Zeitpunkt der Geburt der später geborenen Tochter F. bestimmbar gewesen sei. Denn auch soweit die bewilligte Elternzeit in die Zeiten des Mutterschutzes für ein weiteres Kind fällt, bedarf es für eine Verschiebung oder die vorzeitige Beendigung der Elternzeit eines ausdrücklichen schriftlichen Antrages. Die Notwendigkeit eines solchen Antrags, ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Beamtin beziehungsweise Richterin handelt, das mit hinreichender Eindeutigkeit ausgeübt werden muss, sondern auch wegen der vielfältigen Möglichkeiten, die den Eltern im Zusammenhang mit der Geburt eines weiteren Kindes während genehmigter Elternzeit zustehen. Es kann weder unterstellt werden, dass die Elternzeit im Fall der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden soll, noch ist es zwingend, dass für das weitere Kind im unmittelbaren Anschluss an die Geburt oder die entsprechende Mutterschutzfrist Elternzeit genommen wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muss deshalb eindeutig feststehen, was von der Richterin begehrt wird. Dies ist nur durch einen eindeutigen schriftlichen Antrag möglich (vgl. zu alledem BVerwG zu der Verordnung über die Elternzeit der Soldatinnen und Soldaten, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 WB 1.16 -, juris Rdnr. 33). Dem Antragserfordernis steht nicht entgegen, dass während der Schutzfristen vor und nach der Geburt gemäß § 1 HMuSchEltZVO und den entsprechenden Regelungen des Mutterschutzgesetzes ein allgemeines Beschäftigungsverbot besteht, das keines Antrages bedarf. Weder die Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung noch das Mutterschutzgesetz verbieten es einer Beamtin, während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes aufgrund einer schon vorher beantragten und genehmigten Suspendierung von der Dienstpflicht - hier der Elternzeit - ihrem Dienst fernzubleiben mit der Folge des Verlustes des andernfalls gemäß § 2 HMuSchEltZVO weiter bestehenden Besoldungsanspruchs. Da die Beamtin während der Elternzeit von den Dienstpflichten befreit ist, erfolgt so auch kein Verstoß gegen das auf Art. 6 Abs. 4 GG beruhende Beschäftigungsverbot. Die Entscheidung, von der gewährten Elternzeit Abstand zu nehmen mit der Folge des Auflebens des Besoldungsanspruchs unterliegt der Dispositionsbefugnis der Beamtin. Es bedarf daher eines ausdrücklichen Antrages an den Dienstherrn, um diesem zu erkennen zu geben, dass die Beamtin für ihre Freistellung vom Dienst nicht mehr auf die bewilligte Elternzeit zurückgreifen will, sondern das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot zum Tragen kommen soll (vgl. ebenso bereits zur alten Rechtslage nach der HMuSchVO VG Gießen, Urteil vom 18.03.2010 - 5 K 1084/09.GI -, juris Rdnr. 37). Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsansicht, dass die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auch rückwirkend habe erfolgen können, Bezug nimmt auf verwaltungsgerichtliche (VG Berlin, Urteil vom 15.05.2012 - 7 Sa 48/11 -; VG München, Urteil vom 21.03.2013 - M 15 K 12.3453 -, juris) und eine arbeitsgerichtliche Entscheidung (Sächsisches LAG, Urteil vom 30.07.2015 - 6 Sa 35/15 -, juris), ist ihr entgegenzuhalten, dass die zitierten Entscheidungen nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar sind. Eine rückwirkend mögliche Beendigung der Elternzeit haben die Gerichte für erforderlich gehalten, wenn der Schutzzweck des Mutterschutzes andernfalls nicht erreicht werden könnte. Der in Bezug genommene frühere § 16 Abs. 3 BEEG ist aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache „Kiiski“, (EuGH, Urteil vom 20.09.2007 - C-116/06 -, juris) dementsprechend angepasst worden, weil der Europäische Gerichtshof nationale Bestimmungen für diskriminierend erachtete, die einer Arbeitnehmerin die Möglichkeit versagten, den Zeitraum ihres Erziehungsurlaubs wegen einer eingetretenen Schwangerschaft zu ändern, soweit ihr damit der Schutz und die Rechte aus dem Mutterschaftsurlaub genommen werden. Das Antragserfordernis sowie die dementsprechend nur ex nunc bestehende Möglichkeit der Gewährung der Unterbrechung von Elternzeit stehen hier in Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben (vgl. zu den europarechtlichen Vorgaben des Mutterschutzes VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.2017 - 4 S 249/17-, juris m.w.N.). Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verbietet jede mittelbare und unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts in Bezug auf die Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen sowie das Arbeitsentgelt. Zu den Arbeitsbedingungen gehören auch die Regelungen über den Erziehungsurlaub, da dieser ein Recht darstellt, das an die Arbeitnehmerschaft anknüpft (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Colomer, Rs. C-320/01 , juris Rdnr. 23). Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/54 EG gilt jede ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder dem Mutterschaftsurlaub im Sinne der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz als Diskriminierung. Die Richtlinie 92/85/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten in deren Art. 8 Abs. 1, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird. Ziel der Richtlinie 92/85/EWG ist hierbei die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern, insbesondere auch von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (vgl. Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 92/85/EWG sowie die Nrn. 1 und 5 der Erwägungsgründe). Weitere der Richtlinie immanente Bestrebungen sind die Förderung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen, indem beiden die Chance eröffnet wird, eine Vereinbarkeit ihrer Erwerbstätigkeit mit ihren familiären Pflichten herbeizuführen (EuGH, Urteil vom 22.10.2009, Rs. C-116/08 , Juris Rdnr. 35; Urteil vom 16.10.2010, Rs. C-149/10 , juris Rdnr. 56). Zudem wird geregelt, dass Personen, die Eltern geworden sind, ihre Berufstätigkeit unterbrechen können, um sich ihren familiären Verpflichtungen zu widmen und danach an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (EuGH, Urteil vom 20.06.2013, Rs. C-7/12 , juris Rdnr. 32). Eine Diskriminierung der Klägerin ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen durch das Erfordernis der Antragstellung und den Ausschluss einer ex tunc möglichen Beendigung der Elternzeit nicht ersichtlich. Der Klägerin wurde und wird die Inanspruchnahme von Mutterschutzzeiten nicht verwehrt. Dem Anliegen der Klägerin wird durch die Möglichkeit der Stellung eines rechtzeitigen Antrags Rechnung getragen. Eine Diskriminierung liegt hierin nicht. Einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit hat die Klägerin erst am 26.11.2015 gestellt. Mit dem Widerruf der Elternzeit für die Tochter V. zum Ablauf des 25.11.2015 hat der Beklagte den frühestmöglichen Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit gewählt. Eine Beendigung der Elternzeit zu einem früheren Zeitpunkt war dem Beklagten hingegen verwehrt. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie bereits mit ihrem Schreiben vom 17.09.2015 ihre erneute Schwangerschaft angezeigt und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitgeteilt habe. Dem Schreiben vom 17.09.2015 kann nicht ausdrücklich entnommen werden, dass die Klägerin die vorzeitige Beendigung ihrer Elternzeit für ihre Tochter V. beantragt. Die Klägerin kann deshalb auch mit ihrem Einwand, dienstliche Belange könnten der Zustimmung zur Übertragung der Elternzeit bereits deshalb nicht entgegenstehen, weil für den Zeitraum ab dem 05.01.2016 bis 13.09.2016 ohnehin Elternzeit für ihren Sohn B. beantragt und gewährt worden sei, nicht gehört werden. Darauf, ob Gründe der Personalplanung der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit entgegenstehen, kommt es hier nicht an. Durch die Regelungen der HMuSchEltzVO ist ein genereller Ausgleich zwischen den persönlichen Interessen der Beamtinnen und Beamten und den personalwirtschaftlichen Interessen des Dienstherrn geregelt. Einerseits werden den Beamtinnen und Beamten weitgehendende und einseitig ausübbare Gestaltungsrechte eingeräumt und andererseits werden die Planungsinteressen des Dienstherrn durch den Ausschluss einer rückwirkenden Änderung bereits bewilligter und abgelaufener Elternzeit und durch einzuhaltende Antragsfristen geschützt (vgl. zu diesen Erwägungen BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 WB 1.16 -, juris). Da die rückwirkende Beendigung der Elternzeit wegen der Möglichkeit der Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Anteile der Elternzeit zwangsläufig weitere personalwirtschaftlichen Dispositionen des Dienstherrn erforderlich macht, greift der Einwand der Klägerin, Gründe der Personalplanung seien nicht betroffen, da sie den Grund für ihr Fernbleiben vom Dienst lediglich „austausche“, auch nicht. Hinzu kommt, dass die Gewährung vom Elternzeit für jedes Kind getrennt erfolgt, mit der Folge, dass es auch darauf ankommt, für welches Kind Elternzeit in Anspruch genommen wird. Es ist auch mit dem Grundsatz der Rechtsklarheit nicht vereinbar, den Grund für das Fernbleiben vom Dienst nachträglich auszuwechseln. Der Grund für die dienstliche Abwesenheit, hier die Elternzeit für die Tochter V., muss im Zeitpunkt der Abwesenheit feststehen. Eine nachträgliche Änderung des Grundes für das Fernbleiben vom Dienst, der in der Inanspruchnahme von Mutterschutz für die Tochter F. besteht, ist nicht möglich. Eine nachträgliche Änderung des Inhalts, dass der Grund für die Abwesenheit auf einen anderen gesetzlichen Grund gestützt wird, ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.05.2015 - 1 WB 20.14 -, juris). Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Übertragung des Anteils der Elternzeit für die Tochter V. für den Zeitraum 15.10.2015 bis 25.11.2015 besteht ebenfalls nicht. Ein Anspruch auf Übertragung für den vor dem 26.11.2015 liegenden Zeitraum ist bereits mangels rechtzeitiger Antragstellung ausgeschlossen. Der Antrag auf Übertragung ist vor dem Ablauf des zu übertragenden Zeitraumes zu stellen. Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Übertragung“. Denn es kann nur etwas übertragen werden, was sich nicht bereits durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. auch zu dem Erfordernis der Antragstellung vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2010 - 6 A 924/09 -, juris m.w.N.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung des Anteils der Elternzeit für ihre Tochter V. für den Zeitraum vom 26.11.2015 bis 04.01.2016. Dem Klageantrag fehlt insoweit die Spruchreife. Der Beklagte hat die Übertragung des Anteils der Elternzeit mit der Begründung, dass die Ankündigungsfrist des § 7 Abs. 2 S. 1 HMuSchEltZVO nicht eingehalten worden sei, abgelehnt. In diesem Fall ist ein Anspruch auf Zustimmung bereits deshalb ausgeschlossen, weil dem Beklagten die Beurteilung obliegt, ob dienstliche Gründe einer Übertragung der Elternzeit entgegenstehen (§ 7 Abs. 2 S. 2 HMuSchEltZVO). Wegen der Erfolglosigkeit der Hauptanträge ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser richtet sich im Wege der Verpflichtungsklage in Form der Verbescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) bei sach- und interessengerechter Auslegung (§ 88 VwGO) auf eine erneute Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung des Anteils der Elternzeit für die Tochter V. für den Zeitraum 15.10.2015 bis 04.01.2016 auf einen Zeitraum nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig und in der Sache begründet, soweit der Beklagte die Übertragung eines Anteils der Elternzeit für den Zeitraum 26.11.2015 bis 04.01.2016 abgelehnt hat. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte neu darüber entscheidet, ob er seine Zustimmung zu der beantragten Übertragung eines Anteils der Elternzeit für die Tochter V. für den Zeitraum 26.11.2015 bis 04.01.2016 auf einen späteren Zeitraum nach der Vollendung des dritten Lebensjahres dieses Kindes erteilt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Zustimmung zur Übertragung nicht bereits deshalb zu verweigern, weil das Übertragungsbegehren nicht spätestens sieben Wochen vor Beginn des zu übertragenden Zeitraumes bei dem Beklagten eingegangen ist. Der Beklagte hat die Übertragung des Zeitraums mit der Begründung abgelehnt, dass die Frist aus § 7 Abs. 2 S. 1 HMuSchEltZVO von der Klägerin nicht eingehalten worden sei. § 7 Abs. 2 S. 1 HMuSchEltZVO bestimmt, dass für die vor dem 01.07.2015 geborenen Kinder die Übertragung eines Anteils der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten sieben Wochen vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden soll. Die Einhaltung der Frist ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Übertragungsbegehren. Der Übertragungsanspruch geht nicht durch die Versäumung der Ankündigungsfrist unter. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Eine Ausschlussfrist ist in der Verwendung der Formulierung „soll“ nicht enthalten. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 S. 1 HMuSchEltZVO ist nach der Auffassung des Gerichts als bloße Ordnungsvorschrift zu qualifizieren. Darüber hinaus wäre die Ausgestaltung der Sieben-Wochen-Frist als Wirksamkeitsvoraussetzung für das Übertragungsbegehren mit den Bestimmungen des §§ 15, 16 BEEG nicht vereinbar, da diese eine Ankündigungsfrist mit materieller Ausschlusswirkung für die Übertragung eines Anteils der Elternzeit im Regelungszusammenhang nicht zulassen. Letzteres ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat selbst die Versäumung der Ankündigungsfrist aus § 16 Abs. 1 BEEG, die als „Muss“-Vorschrift für den Antrag auf Gewährung von Elternzeit ausgestaltet ist, nicht den Wegfall des Elternzeitanspruchs zur Folge, sondern führt lediglich dazu, dass sich der Beginn der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt. verschiebt (BAG, Urteil vom17.02.1994, NZA 1994, 656; LAG RP, Urteil vom 22.11.2011,BeckRS 2012, 66420). Die Anmeldefrist des § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, sich frühzeitig auf den Ausfall des Arbeitnehmers während der Elternzeit vorzubereiten, und entsprechende Dispositionen vorzunehmen. Sie ist Ausgleich dafür, dass die Inanspruchnahme der Elternzeit dem Arbeitgeber nur mitgeteilt wird, ohne dass sie seiner Zustimmung bedarf oder ihm ein Ablehnungsrecht zusteht. Auch muss der Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme der Elternzeit keine betrieblichen Interessen beachten (BAG, Urteil vom 18.10.2011 - 9 AZR 315/10 - mit Besprechungen in DB 2012, 293-294, und von Jüngst in B+P 2012, 180-183, jeweils juris). Dieselben Grundsätze gelten für das Verhältnis der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn. Anders liegt der Fall bei der Übertragung eines Anteils der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein für notwendig gehaltener zeitlicher Schutz des Dienstherrn durch eine Anmeldefrist ist für das Übertragungsbegehren nicht erforderlich. Denn die Übertragung kann nur mit Zustimmung des Dienstherrn erfolgen. Insoweit ist gewährleistet, dass dienstliche Gründe Berücksichtigung finden können (§ 7 Abs. 2 S. 2 HMuSchEltZVO). Kein anderes Ergebnis ergibt sich also nach der Maßgabe des Normzwecks. Die dienstlichen Interessen und die Grundsätze der Personalplanung sind dadurch berücksichtigt, dass die Beamtin oder der Beamte beziehungsweise die Richterin oder der Richter die Ankündigungsfrist gemäß § 7 Abs. 1 HMuSchEltZVO i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit einhalten muss. Dies gilt auch für den zu übertragenden Zeitraum der Elternzeit, wenn die oder der Beschäftigte sich für die Beantragung von Elternzeit entscheidet. Da der Beklagte bislang nicht über das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe, die einer Übertragung des Elternzeitanteils entgegenstehen könnten, entschieden hat, ist es dem Gericht verwehrt, den Beklagten zur Abgabe einer entsprechenden Zustimmungserklärung zu verurteilen. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte neu darüber entscheidet, ob er seine Zustimmung zu der beantragten Übertragung eines Anteils der Elternzeit für die Tochter V. für den Zeitraum 26.11.2015 bis 04.01.2016 auf einen späteren Zeitraum nach der Vollendung des dritten dieses Kindes erteilt. Ein Anspruch der Klägerin darauf, dass der Beklagte neu über die Zustimmung zur Übertragung des Anteils der Elternzeit für den Zeitraum vom 15.10.2015 bis 25.11.2015 entscheidet, scheidet jedoch aus, weil die Übertragung eines zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes nach den obigen Ausführungen ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung berücksichtigt den Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten, § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt rückwirkend die vorzeitige Beendigung der ihr für ihr zweites Kind gewährten Elternzeit, um die Mutterschutzfrist für ihr drittes, in Elternzeit geborenen Kindes vollständig in Anspruch zu nehmen, sowie die Übertragung des verbleibenden Anteils der Elternzeit für ihr zweites Kind auf die Zeit nach der Vollendung des dritten Lebensjahres dieses Kindes. Die Klägerin ist Richterin am Arbeitsgericht. Sie hat drei Kinder, den am 12.11.2010 geborenen Sohn B., die am 05.01.2013 geborene Tochter V. und die am 21.11.2015 geborene weitere Tochter F.. Die Elternzeit für die Tochter V. wurde mit Erlass des Beklagten vom 06.02.2013 auf Antrag der Klägerin vom 08.01.2013 für die Zeit vom 03.03.2013 bis einschließlich 04.01.2015 gewährt und auf Antrag vom 16.06.2014 mit Erlass vom 10.07.2014 über den 04.01.2015 hinaus bis einschließlich 04.01.2016 verlängert. Auf Antrag der Klägerin vom 12.04.2015 wurde darüber hinaus Elternzeit für ihren Sohn mit Erlass vom 30.04.2015 aus einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Anspruch genommenen Anteil in Höhe von 8 Monaten und 9 Tagen für die Zeit vom 05.01.2016 bis einschließlich 13.09.2016 bewilligt. Mit Schreiben vom 17.09.2015 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie sich seit der Geburt ihres zweiten Kindes V. in Elternzeit ohne Arbeitsleistung befinde und sie erneut schwanger sei. Der voraussichtliche Entbindungstermin sei der 26.11.2015. Sie werde zu gegebener Zeit einen Antrag auf Elternzeit stellen. Mit Schreiben vom 24.11.2015, bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen am 26.11.2015, zeigte die Klägerin die Geburt ihrer Tochter F. an. Sie beantragte, ihr im Anschluss an die gesetzliche Mutterschutzfrist Elternzeit für F. bis einschließlich 20.11.2017 zu gewähren. Die Elternzeit für ihr Kind V. habe sie vor dem aktuellen Mutterschutz vorzeitig beendet; der Anteil der von der Klägerin bislang nicht beanspruchten Elternzeit für die Tochter V. solle auf den Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres dieses Kindes übertragen werden. Die Elternzeit für ihr Kind B. wolle sie ebenfalls auf den Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres dieses Kindes übertragen. Mit Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 18.12.2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sich die Mutterschutzfrist bezüglich ihres Kindes F. auf die Zeit vom 15.10.2015 bis einschließlich 21.01.2016 berechne. Der Beklagte widerrief auf den am 26.11.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag die der Klägerin aus Anlass der Betreuung ihres Kindes V. mit Erlass vom 10.07.2014 bis einschließlich 04.01.2016 gewährte Elternzeit ohne Dienstbezüge zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (HMuSchEltZVO) i.V.m. §§ 3 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) mit Ablauf des 25.11.2015. Die Elternzeit für das Kind V. habe nicht automatisch mit dem Beginn des Mutterschutzes für das Kind F. geendet. Es bestehe auch kein Anspruch auf rückwirkende Unterbrechung der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 S. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) i.V.m. § 7 Abs. 1 HMuSchEltZVO, § 2 Hessisches Richtergesetz (HRiG). Eine Übertragung der Elternzeit für die Tochter V. könne nicht erfolgen, da die Frist nach § 7 Abs. 2 HMuSchEltZVO, wonach die Ankündigung der Übertragung von Elternzeit sieben Wochen vor dem zu übertragenden Zeitraum erfolgen solle, nicht eingehalten worden sei. Außerdem widerrief der Beklagte die der Klägerin mit Erlass vom 30.04.2015 aus Anlass der Betreuung ihres Kindes B. aus dem noch nicht in Anspruch genommenen Anteil von 8 Monaten und 9 Tagen bewilligte Elternzeit ohne Dienstbezüge für die Zeit vom 05.01.2016 bis einschließlich 13.09.2016. Dieser Anspruch stehe der Klägerin weiterhin bis zur Vollendung des achten Lebensjahres ihres Sohnes zur Verfügung. Schließlich gewährte der Beklagte der Klägerin aus Anlass der Betreuung ihres Kindes F. gemäß § 7 Abs. 1 HMuSchEltZVO i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 27 Abs. 1 BEEG und § 2 HRiG Elternzeit ohne Dienstbezüge für die Zeit vom 22.01.2016 bis einschließlich 20.11.2017. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 01.01.2016 Widerspruch. Die Elternzeit für ihre Tochter V. sei bereits durch ihre Erklärung vom 17.09.2015 zur Inanspruchnahme der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG kraft Gesetzes beendet. Hierzu verwies die Klägerin auf § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG und einen Runderlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 24.10.2012 (Geschäftszeichen I 13 12h 06). Daher bedürfe es keiner rückwirkenden Beendigung der Elternzeit für die Tochter V.. Vielmehr begehre sie die Übertragung der Elternzeit für ihre Tochter V. vom 15.10.2015 bis 04.01.2016 auf einen Zeitraum nach deren drittem Geburtstag. Da die Regelung des § 7 Abs. 2 HMuSchEltZVO davon spreche, dass die Übertragung der Elternzeit sieben Wochen vor dem Beginn des zu übertragenden Zeitraumes beantragt werden „soll“, handele es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Ein früherer Antrag sei ihr nicht möglich gewesen, weil der Anspruch auf Elternzeit für das Kind F., der den Anlass für die Übertragung der Elternzeit für das Kind V. dargestellt habe, überhaupt erst mit dessen Geburt am 21.11.2015 entstanden sei. Darüber hinaus sei in § 7 Abs. 2 S. 2 HMuSchEltZVO geregelt, dass die Zustimmung zur Übertragung der Elternzeit auf einen Zeitpunkt nach der Vollendung des dritten Lebensjahres nur versagt werden dürfe, wenn dem zwingende dienstliche Belange entgegenstünden. Dienstliche Belange könnten der Zustimmung zur Übertragung der Elternzeit bereits deshalb nicht entgegenstehen, weil für den Zeitraum ab dem 05.01.2016 bis 13.09.2016 ohnehin Elternzeit für ihren Sohn B. beantragt und gewährt worden sei, sodass nur die Person für die Elternzeit beansprucht werde, ausgewechselt werden solle. Auf die Frage, ob die Klägerin ab dem 05.01.2016 als Richterin tätig sei oder nicht, habe die Übertragung daher keinen Einfluss. Mit Anhörungsschreiben vom 01.02.2016 führte der Beklagte aus, er könne in dem Schreiben der Klägerin vom 17.09.2015 eine die Elternzeit für die Tochter V. beendende Mitteilung im Sinne von § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG nicht erkennen. Eine solche Erklärung sei erst dem Schreiben der Klägerin vom 24.11.2015 zu entnehmen. Deren rechtsgestaltende Wirkung könne erst mit Zugang der Mitteilung, der am 26.11.2015 erfolgt sei, eintreten. Eine Übertragung der für den Zeitraum vom 26.11.2015 bis 04.01.2016 gewährten Elternzeit sei nicht mehr möglich, da die Klägerin die Antragsfrist des § 7 Abs. 2 S. 1 HMuSchEltZVO versäumt habe. Da ein fristgerechter Antrag nicht vorliege, komme die Regelung des § 7 Abs. 2 S. 2 HMuSchEltZVO nicht zum Tragen. Mit Schreiben vom 20.02.2016 begründete die Klägerin ihren Widerspruch ergänzend damit, dass die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG auch rückwirkend erfolgen könne. Damit sei auch ihre Erklärung vom 24.11.2015 geeignet, die Elternzeit für die Tochter V. ab dem 15.10.2015 vorzeitig zu beenden. Gründe der Personalplanung dürften einer Zustimmung zur Übertragung der Elternzeit für die Tochter V. nicht entgegenstehen, da die Personalplanung ihn ihrem Fall wegen der Gewährung der Elternzeit für den Sohn B. überhaupt nicht betroffen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Widerruf der Elternzeit für den Zeitraum vom 15.10.2015 bis einschließlich 25.11.2015. Die Beendigung der Elternzeit könne nur durch Mitteilung der Elternzeitberechtigten erfolgen. Eine solche Mitteilung der Beendigung der Elternzeit könne dem Schreiben der Klägerin vom 17.09.2015 weder dem Wortlaut noch der Bedeutung nach entnommen werden. Der Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 24.10.2012 (I 13 12h 06) stelle auf die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Mitteilung der Beendigung der Elternzeit ab. Da es sich bei der Elternzeit nach § 7 Abs. 1 HMuSchEltZVO i.V.m. § 15 BEEG, § 2 HRiG um einen gesetzlichen Anspruch des Beschäftigten handele, sei es bereits ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber eine Elternzeit ohne ausdrückliche Erklärung des Berechtigten widerrufe. Eine solche Erklärung könne erst dem Schreiben der Klägerin vom 24.11.2015 entnommen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der Eingang des Schreibens am 26.11.2015 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht. Es seien auch keine Gründe erkennbar, weshalb die Klägerin den Widerruf der Elternzeit erst nachträglich habe mitteilen können. Eine rechtzeitige Antragstellung wäre ab dem Zeitpunkt der Kenntnis und Anzeige der erneuten Schwangerschaft möglich gewesen. Die Klägerin habe für den Zeitraum vom 15.10.2015 bis einschließlich 25.11.2015 auch keinen Anspruch auf Übertragung von Elternzeit für die Tochter V., da sie die Ankündigungsfrist des § 7 Abs. 2 HMuSchEltZVO nicht eingehalten habe. Ein besonderer Grund, der die Einhaltung der Ankündigungsfrist ausnahmsweise nicht erforderlich machen dürfte, sei nicht erkennbar. Grundsätzlich sei die Einhaltung der Frist aufgrund einer einheitlichen Handhabung aller Bediensteten sowie aus Gründen der Personalplanung erforderlich. Der Elternzeitanspruch sei für jedes Kind gesondert zu betrachten. Seit der Geburt der Tochter V. am 05.01.2013 habe für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, einen Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen zu lassen. Die rechtzeitige Antragstellung habe in der alleinigen Disposition der Klägerin gelegen und sei nicht abhängig vom Geburtstermin des weiteren Kindes gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin ausweislich der in der Personalakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 14.05.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 06.06.2016, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 08.06.2016, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruch und dem Schreiben an den Beklagten vom 20.02.2016. Ergänzend lässt sie vortragen, es handele sich bei der Bestimmung in § 7 Abs. 2 S. 1 HMuSchEltZVO nicht um eine Ausschlussfrist; gerade in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem der Antrag durch eine werdende Mutter gestellt werden müsse, sei weder der Zeitpunkt der Geburt noch die Tatsache, dass das erwartete Kind überhaupt geboren werde, bestimmbar, und daher nicht von einer Entscheidung der Antragstellerin abhängig. Spätestens die Erklärung der Klägerin vom 24.11.2015 sei geeignet gewesen, die Elternzeit bezüglich der Tochter V. ab dem 15.10.2015 zu beenden, da eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit auch rückwirkend erfolgen könne; hierzu nimmt die Klägerin auf Rechtsprechung Bezug. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 1. den Beklagten zu verpflichten, in Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2016 (Aktenzeichen IpB4873) die Elternzeit der Klägerin bezüglich der am 05.01.2013 geborenen Tochter V. mit Ablauf des 15.10.2015 zu widerrufen und nicht mit Ablauf des 25.11.2015, 2. den Anteil der von ihr bislang nicht beanspruchten Elternzeit für ihre Tochter V. auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres dieses Kindes zu übertragen, 3. hilfsweise, die Klägerin bezüglich der Gewährung von Elternzeit neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt seine Begründung aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, da es sich bei der Mitteilung über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 BEEG um eine einseitige Erklärung mit rechtsgestaltender Wirkung handele und sich der Gegenstand der Erklärung nur auf vorausliegende Zeiträume ab dem Zeitpunkt der Erklärung beziehe, könne die Wirkung erst mit Zugang des Schreibens beim Arbeitgeber eintreten. Zudem wäre mit der grundsätzlichen Anerkennung einer rückwirkend möglichen Beendigung der Elternzeit auch ein ganz erheblicher Eingriff in die Organisationseinheit und Personalplanungserfordernisse des Arbeitgebers verbunden. Die Einhaltung der Frist nach § 7 Abs. 2 S. 1 HMuSchEltZVO diene der einheitlichen Handhabung aller Bediensteten und sei grundsätzlich aus Gründen der Personalplanung erforderlich. Der Elternzeitanspruch sei für jedes Kind gesondert zu betrachten. Seit der Geburt der Tochter V. am 05.01.2013 habe für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, einen Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen zu lassen. Die rechtzeitige Antragstellung habe dabei in der alleinigen Disposition der Klägerin gelegen und sei nicht abhängig vom Geburtstermin des weiteren Kindes gewesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 08.10.2019 und der Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2019 das Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung erklärt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Personalgrundakte der Klägerin.