Beschluss
DL 16 S 499/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0822.DL16S499.23.00
1mal zitiert
13Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach Einleitung des Disziplinarverfahrens (hier aufgrund einer Versetzung des Beamten) kommt in Ermangelung einer Regelung im Landesdisziplinargesetz über die Verweisungsnorm des § 2 LDG (juris: ) die Regelung des § 3 Abs. 3 LVwVfG (juris: ) zur Anwendung.(Rn.6)
2. Ein fahrlässiges unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehr als einem Monat kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein mittelschweres Dienstvergehen darstellen, welches eine Kürzung der Bezüge rechtfertigt. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Februar 2023 - DL 11 K 1196/22 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach Einleitung des Disziplinarverfahrens (hier aufgrund einer Versetzung des Beamten) kommt in Ermangelung einer Regelung im Landesdisziplinargesetz über die Verweisungsnorm des § 2 LDG (juris: ) die Regelung des § 3 Abs. 3 LVwVfG (juris: ) zur Anwendung.(Rn.6) 2. Ein fahrlässiges unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehr als einem Monat kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein mittelschweres Dienstvergehen darstellen, welches eine Kürzung der Bezüge rechtfertigt. (Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Februar 2023 - DL 11 K 1196/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. I. Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel sind nur dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegensprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 3), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2010 - 8 S 2322/09 -, juris Rn. 3). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 S 249/17 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 3). 2. In Anwendung dieser Grundsätze vermögen die vom Kläger erhobenen Rügen keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. a) Das Verwaltungsgericht hat die gegen die mit Disziplinarverfügung des Beklagten vom 25.04.2022 verhängte Kürzung der Bezüge für die Dauer von 30 Monaten um fünf Prozent, die Entscheidung nach § 29 Abs. 4 Satz 2 LDG und die Kostenentscheidung gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die angefochtene Disziplinarverfügung sei formell rechtmäßig. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt A sei ungeachtet der Versetzung des Klägers an die Justizvollzugsanstalt B für den Erlass der angefochtenen Disziplinarverfügung gemäß § 2 LDG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 LVwVfG zuständig. Die dort normierten Voraussetzungen für eine Fortführung des Disziplinarverfahrens durch die Einleitungsbehörde seien erfüllt. Die Verfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Disziplinarmaßnahme finde ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 LDG. Der Kläger habe ein Dienstvergehen begangen, indem er vom 15.01.2018 bis zum 19.02.2018 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei. Dies folge aus den gemäß § 14 Abs. 2 [richtig: Abs. 1] LDG bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts Freiburg im Urteil vom 18.02.2020 (- 3 K 4290/18 -). Es liege ein mittelschweres Dienstvergehen vor, das zumindest das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsausübung erheblich beeinträchtige. Insoweit werde auf die Ausführungen in der angefochtenen Disziplinarverfügung verwiesen. Die vom Kläger gegen die Bewertung als mittelschwer erhobenen Einwände drängen nicht durch. Der fehlenden straf- und disziplinarrechtlichen Vorbelastung komme nicht eine so ausschlaggebende Bedeutung zu, wie sie der Kläger ihr beimesse. Dem Umstand, dass der Kläger infolge seines Dienstvergehens Bezüge verloren habe, komme für die Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens keine Bedeutung zu. Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens nötige nicht zu einer abweichenden Bewertung der Schwere des Dienstvergehens. Diese sei in erster Linie auf die Dauer des vom Kläger am 29.06.2018 und in zweiter Instanz am 21.03.2021 beendeten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurückzuführen, das die Feststellung des unentschuldigten Fernbleibens zum Gegenstand gehabt habe. Schließlich habe der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass es für den Ausspruch einer Kürzung der Bezüge ausreiche, wenn das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigt sei, so dass es auf die vom Kläger angesprochene Frage, ob das Vertrauen der Allgemeinheit durch einen verwaltungsinternen Vorgang überhaupt berührt sein könne, nicht ankomme. Die Disziplinarbehörde habe alle für die Maßnahmebemessung relevanten Umstände erkannt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Zumessungsentscheidung eingestellt. Das gelte insbesondere auch für die zugunsten des Klägers sprechenden Umstände der Unbescholtenheit, des fehlenden Vorsatzes und der Dauer des Verfahrens. Die Höhe des Kürzungsumfangs orientiere sich an der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etablierten Regel, ohne dass der Kläger nachvollziehbar dargelegt hätte, weshalb bei ihm ein besonderer Fall vorläge, der eine Verminderung geböte. Die Ermessensentscheidung über die Verkürzung des Zeitraums, für den eine Beförderung ausgeschlossen sei, auf zwölf Monate sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Disziplinarbehörde habe ihre Entscheidung an dem Zweck der Ermächtigung ausgerichtet und die Dauer des Disziplinarverfahrens bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zutreffend in den Blick genommen. Schließlich sei die Verteilung der Kosten des Verfahrens zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn vertretbar. Das Gewicht, mit dem der fallengelassene Vorwurf der ungenehmigten Nebentätigkeit im Verhältnis zum geahndeten Fernbleiben vom Dienst in die Betrachtung einzustellen sei, lasse sich nicht abstrakt bemessen. Vorliegend habe zwar einerseits die Ausübung einer Nebentätigkeit während einer Krankschreibung bzw. Versetzung in den Ruhestand im Raum gestanden, andererseits sei die Nebentätigkeit jedoch offenkundig genehmigungsfähig gewesen. b) Mit dem hiergegen gerichteten Zulassungsvorbringen wird die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in einer ernstliche Zweifel begründenden Weise in Frage gestellt. aa) Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag geltend macht, dass die Verfügung formell rechtswidrig sei, weil die Zuständigkeitsregel des § 3 Abs. 3 LVwVfG nicht über § 2 LDG zur Anwendung komme und – ihre Anwendbarkeit unterstellt – die nach § 3 Abs. 3 LVwVfG zu treffende Ermessensentscheidung fehlerhaft sei, vermag er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 LVwVfG über die Verweisungsnorm des § 2 LDG nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich in § 7 LDG „eine klare abschließende Zuständigkeitsregelung“ findet. § 7 LDG betrifft allein die sachliche, genauer gesagt die instanzielle Zuständigkeit und bestimmt in seinem Absatz 1, dass grundsätzlich die unteren Disziplinarbehörden für die Aufgaben und Befugnisse der Disziplinarbehörden nach dem Landesdisziplinargesetz zuständig sind. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit beziehungsweise einem Zuständigkeitswechsel im Laufe des Verfahrens verhält sich die Vorschrift nicht. Auch § 4 Satz 1 Nr. 3 LDG, wonach untere Disziplinarbehörde der Dienstvorgesetzte ist, verhält sich weder zur Frage der örtlichen Zuständigkeit noch zu einem Zuständigkeitswechsel nach Einleitung des Disziplinarverfahrens. In Ermangelung einer Regelung im Landesdisziplinargesetz kommt daher über die Verweisungsnorm des § 2 LDG die Regelung des § 3 Abs. 3 LVwVfG zur Anwendung (vgl. Stehle, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2021, § 8 Rn. 15). Dies entspricht ausweislich der Gesetzesbegründung auch dem Willen des Gesetzgebers, der für den hier gegebenen Fall des Zuständigkeitswechsels nach Einleitung des Disziplinarverfahrens von der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 LVwVfG ausgegangen ist und bewusst von einer eigenständigen, abweichenden Regelung im Landesdisziplinargesetz abgesehen hat (vgl. LT-Drucks. 14/2996, S. 66). Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers aus der Gesetzesbegründung zu § 38 LDG (LT-Drucks. 14/2996, S. 113 f.), die insoweit unergiebig ist und der sich jedenfalls nichts entnehmen lässt, was gegen die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG sprechen könnte. Dort wird in Auseinandersetzung mit in der Anhörung zum Gesetzentwurf von verschiedenen Verbänden vorgebrachten Bedenken erläutert, weshalb an der beabsichtigten Zusammenführung der disziplinarrechtlichen Verfahrens- und Entscheidungsverantwortung bei der unteren Disziplinarbehörde, d.h. in der Regel beim Dienstvorgesetzten, festgehalten wird. Soweit es weiter heißt, sowohl im Hinblick auf die Sachnähe als auch aus Gründen der Effizienz solle das Ermittlungsverfahren von der Behörde betrieben und abgeschlossen werden, welche die Verhältnisse vor Ort und den betroffenen Beamten am besten kenne und zudem sollten die nach bisherigem Recht nicht selten auseinanderfallenden Zuständigkeiten für die Durchführung des Disziplinarverfahrens einerseits und die das Verfahren abschließende Entscheidung andererseits in einer Hand zusammengeführt werden, spricht dies eher für als gegen eine Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG bei einem nach Einleitung des Verfahrens eintretenden Zuständigkeitswechsel. Die vom Leiter der Justizvollzugsanstalt A getroffene Ermessensentscheidung, das am 20.06.2018 ausgesetzte Disziplinarverfahren nach Wiederaufnahme gemäß § 3 Abs. 3 LVwVfG fortzuführen und nicht an den Leiter der Justizvollzugsanstalt B als neuen Dienstvorgesetzten des Klägers abzugeben, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Ermessensentscheidung sind Aspekte der Sachnähe, Verfahrensökonomie und Zügigkeit des Verfahrens sowie die Interessen der Beteiligten, die die Behörde ausdrücklich zu wahren hat. Die Fortführung durch die Ausgangsbehörde wird umso zweckmäßiger sein, je weiter das Verfahren bereits fortgeschritten ist (Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand 08/2022, § 3 VwVfG Rn. 63; ähnlich Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 3 Rn. 50). Daran gemessen ist die getroffene Ermessensentscheidung, die damit begründet wurde, das Verfahren betreffe ausschließlich eine bei der Justizvollzugsanstalt A begangene Dienstpflichtverletzung und die abschließende Bearbeitung durch diese sei sachgerecht, nicht zu beanstanden, zumal die einschlägigen Disziplinarakten sich noch dort befanden und – abgesehen von der Ermittlung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers – keine weiteren Ermittlungshandlungen mehr erforderlich waren. Nachdem auch der Kläger keine gegenläufigen Interessen geltend gemacht hatte, durfte der Beklagte im Übrigen davon ausgehen, dass es angesichts des weit fortgeschrittenen Verfahrensstandes auch in dessen Interesse liegt, dass das Verfahren zügig durch die damit bereits befasste, sachnähere Behörde zum Abschluss gebracht wird. Soweit erstmals im Berufungszulassungsverfahren geltend gemacht wird, aufgrund des „angewachsenen Streitverhältnisses zum Dienstherrn“, insbesondere zum Leiter der Justizvollzugsanstalt A, sei die Abgabe des Verfahrens an den Leiter der Justizvollzugsanstalt B geboten gewesen, war mangels Geltendmachung im behördlichen Verfahren, etwa in der abschließenden Stellungnahme vom 06.04.2022, eine dahingehende Interessenlage des Klägers für den Beklagten nicht erkennbar und konnte daher bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden. bb) Soweit der Kläger geltend macht, er habe kein mittelschweres, sondern allenfalls ein leichtes Dienstvergehen zu verantworten, weckt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil. Der Beklagte hat unter sorgfältiger Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 - 2 C 6.19 -, ZBR 2021, 318) dargelegt, weshalb er von einem mittelschweren Dienstvergehen ausgeht, welches das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung des Klägers erheblich beeinträchtigt hat. Zu Lasten des Klägers hat er dabei insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass dieser selbst nach Erhalt des Schreibens der Justizvollzugsanstalt vom 12.01.2018, in dem diese eingehend erläutert hatte, dass sie auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attests bestehe, über einen Monat zugewartet hat, bevor er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, so dass er letztlich 26 Tage dem Dienst ferngeblieben ist. Zugunsten des Klägers hat er die fahrlässige Begehungsweise, die fehlende disziplinarische Vorbelastung des langjährigen Beamten und die erhebliche Verfahrensdauer berücksichtigt. Dem setzt der Kläger lediglich seine entgegenstehende Auffassung entgegen, es liege lediglich ein leichtes Dienstvergehen vor, so dass eine Kürzung der Bezüge ausscheide und nur ein Verweis als angemessene Disziplinarmaßnahme in Betracht komme. Der Kläger zeigt indes nicht auf, dass der Beklagte entlastende Umstände nicht berücksichtigt oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Bemessungsentscheidung eingestellt hätte. Insbesondere hat der Beklagte die fehlende disziplinarische Vorbelastung des Klägers berücksichtigt, ihr aber zu Recht kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Die Verfahrensdauer hat der Beklagte ebenfalls angemessen berücksichtigt, indem er die Zeitdauer der Kürzung der Bezüge von den angesichts der Schwere des Dienstvergehens eigentlich gebotenen 36 Monaten auf 30 Monate herabgesetzt hat. Weshalb eine noch stärkere Berücksichtigung der Verfahrensdauer geboten gewesen sein sollte, wird vom Kläger nicht dargelegt. Mit dem Vorbringen, es liege kein mittelschweres Dienstvergehen vor, weil jedenfalls das Vertrauen der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung nicht erheblich beeinträchtigt sei, vermag der Kläger ebenso wenig durchzudringen. Er übersieht, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG nicht kumulativ eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit verlangt, sondern dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn genügt, um ein mittelschweres Dienstvergehen anzunehmen, welches die Kürzung der Bezüge rechtfertigt. Zudem hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung der Beeinträchtigung des Vertrauens auch im Hinblick auf das Vertrauen der Allgemeinheit ein objektivierter Maßstab gilt. Maßgeblich ist, inwieweit das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung notwendigerweise leiden würde, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 11/2022, § 13 BDG, 4.4.3 Vertrauen der Allgemeinheit Rn. 59). Im Hinblick auf den geltenden objektivierten Maßstab ist es im Regelfall unerheblich, inwieweit ein Dienstvergehen im konkreten Einzelfall im Kollegenkreis oder in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber in den Medien berichtet worden ist (Gansen, a.a.O., Rn. 59a m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 12.19 -, BVerwGE 168, 254 ). Weshalb nach diesem Maßstab das Vertrauen der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des Klägers nicht ebenfalls erheblich beeinträchtigt sein sollte, legt dieser nicht dar. cc) Mit seinem Vorbringen zum Vorliegen von Bemessungsfehlern hinsichtlich der Dauer des Kürzungszeitraums und des Kürzungsanteils sowie zur Fehlerhaftigkeit der Nebenentscheidungen (Verkürzung der Dauer des Beförderungsverbots, Kostenentscheidung) vermag der Kläger ebenfalls nicht durchzudringen. (1) Soweit er meint, mit Blick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens komme allenfalls eine Kürzung der Bezüge für die Dauer von sechs Monaten in Betracht, nimmt er nicht in den Blick, dass die Dauer des behördlichen Verfahrens im Wesentlichen auf die Dauer des von ihm am 29.06.2018 eingeleiteten und in zweiter Instanz mit Beschluss vom 02.03.2021 rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurückzuführen ist, das die Feststellung des unerlaubten Fernbleibens zum Gegenstand hatte. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens gemäß § 13 LDG für diesen Zeitraum war sachgerecht und wurde vom Kläger auch nicht gerügt. Eine dem Beklagten zuzurechnende Verfahrensverzögerung ist lediglich darin zu erblicken, dass das Disziplinarverfahren erst am 16.12.2021 wieder aufgenommen wurde. Damit dürfte der Beklagte gegen das Gebot der unverzüglichen Wiederaufnahme (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG) verstoßen haben. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Reaktions- und Bearbeitungszeit verbleibt ein etwa sechsmonatiger Zeitraum dem Beklagten zurechenbarer Verfahrensverzögerung, den dieser jedoch mit der Festsetzung des Kürzungszeitraums auf 30 Monate vollständig berücksichtigt hat. Ein Bemessungsfehler wird insoweit nicht substantiiert gerügt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zum Maßstab allgemein BVerwG, Urteil vom 24.01.2018 - 2 WD 11.17 -, juris Rn. 41 ff.). (2) Bei der Festlegung des Kürzungsanteils, bei dem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 LDG zu berücksichtigen sind, hat sich der Beklagte zu Recht an den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etablierten laufbahnbezogenen Regelsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2001 - 1 D 29.00 -, BVerwGE 114, 88 ; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2022 - DL 16 S 1567/20 -, juris Rn. 73; Burr, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2021, § 29 Rn. 3) orientiert und den Anteil für den der Laufbahn des mittleren Dienstes angehörenden Kläger auf fünf Prozent festgesetzt. Gründe, die ein Abweichen von dem Regelsatz nach unten gebieten würden, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Mit Blick auf die vom Kläger mitgeteilten Nebeneinkünfte von ca. 8.400,-- EUR jährlich hätte allenfalls erwogen werden können, einen höheren Kürzungsanteil festzusetzen. (3) Die Entscheidung, den Zeitraum, für den ein Beförderungsverbot gilt, gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 LDG von 30 auf zwölf Monate zu verkürzen, ist ebenso wenig zu beanstanden. Der Kläger zeigt insoweit nicht auf, weshalb die vom Beklagten unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer getroffene und zu einer erheblichen Verkürzung führende Ermessensentscheidung fehlerhaft und eine Festsetzung auf maximal sechs Monate geboten sein sollte. (4) Ferner hat der Beklagte ermessensfehlerfrei dem festgestellten Dienstvergehen im Verhältnis zu dem ausgeschiedenen Vorwurf der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit ein höheres Gewicht beigemessen und dem Kläger gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG zwei Drittel der Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Dies erscheint mit Blick auf das Gewicht der geahndeten Dienstpflichtverletzung ohne weiteres als angemessen. dd) Soweit der Kläger schließlich beanstandet, die zu seinen Lasten getroffene Ermessensentscheidung sei fehlerhaft, weil seine „disziplinarlose Tätigkeit“ im Landesdienst über 33 Jahre und die Dauer des Disziplinarverfahrens von fast fünf Jahren vom Erstgericht überhaupt nicht gewürdigt und zu seinen Gunsten gewertet worden seien, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht – abgesehen von den Fällen des § 21 Satz 2 AGVwGO – keine eigene Ermessensentscheidung bezüglich der Maßnahmebemessung trifft, sondern lediglich die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung überprüft (BVerwG, Beschluss vom 29.10.2021 - 2 B 34.21 -, ZBR 2022, 164 ), wobei sich die gerichtliche Kontrolle gemäß § 2 LDG, § 114 VwGO nur darauf erstreckt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird (st. Rspr., vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, juris Rn. 77). Die behördliche Ermessensentscheidung ist jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, nicht zu beanstanden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).