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Beschluss

6 S 112/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0801.6S112.24.00
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Leitsätze
Das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs 3 S 2 WaffG (juris: WaffG 2002) ist auf den erlaubnisfreien Erwerb eines Wechselsystems geringeren Kalibers nicht anwendbar. (Rn.10)
Tenor
Die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2023 - 9 K 737/22 - werden abgelehnt. Der Kläger trägt 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs 3 S 2 WaffG (juris: WaffG 2002) ist auf den erlaubnisfreien Erwerb eines Wechselsystems geringeren Kalibers nicht anwendbar. (Rn.10) Die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2023 - 9 K 737/22 - werden abgelehnt. Der Kläger trägt 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. I. Die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.12.2023 sind nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind jedoch beide nicht begründet. 1. Der Zulassungsantrag der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Sie begehrt bei sachdienlicher Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88, § 86 Abs. 3 VwGO) die Zulassung der Berufung, soweit das Verwaltungsgericht auf die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers festgestellt hat, dass ihr Bescheid vom 03.01.2022 über die Versagung der Eintragung des Wechselsystems Tanfoglio Kaliber .22lr in die Waffenbesitzkarte des Klägers und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.02.2022 rechtswidrig waren. a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, nachdem die begehrte Eintragung des Wechselsystems zwischenzeitlich erfolgt sei, aber eine Wiederholungsgefahr bestehe. Die Versagung der Eintragung des Wechselsystems in die Waffenbesitzkarte des Klägers sei rechtswidrig gewesen und habe ihn in seinen Rechten verletzt. Er habe einen Anspruch auf Eintragung des Wechselsystems gehabt, da dieses nicht unter das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG falle. Ein Wechselsystem sei, obwohl es als wesentlicher Teil von Schusswaffen einer Schusswaffe gemäß Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.3 der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) grundsätzlich gleichstehe, keine „Schusswaffe“ im Sinne dieser Vorschrift. Nach der gesetzgeberischen Intention und nach dem Sinn und Zweck des Erwerbsstreckungsgebots habe eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts zu erfolgen. Denn mit § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass unter dem Deckmantel des Sportschützenbedarfs Waffen angehäuft würden, ohne dass diese konkret für das sportliche Schießen benötigt würden. Wechselsysteme ergänzten eine Waffe aber lediglich und würden insbesondere bei Pistolen häufig zum Zweck des Kaliberwechsels benutzt. Ihr Erwerb begründe somit nicht die Gefahr des „Waffenhortens“, deren Bekämpfung das erklärte gesetzgeberische Ziel des Erwerbsstreckungsgebots sei. Sie seien selbst keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe, sondern ergänzten lediglich eine bestimmungsgemäß verwendbare Grundwaffe. Die Anzahl der Gesamtwaffen erhöhe sich durch die Verwendung eines Wechselsystems nicht. Vielmehr könne lediglich das Kaliber der Grundwaffe geändert werden. Weder die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2007 (- 6 C 1.07 -, NVwZ 2008, 906 ) noch der Streitwertbeschluss des beschließenden Senats zum Urteil vom 23.06.2021 (- 6 S 1481/18 -, SpuRt 2022, 124 ) stünden dieser Bewertung entgegen. b) Die Berufung hiergegen ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. aa) Ernstliche Zweifel sind nur dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegensprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn der Kläger substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 ; BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 04.01.2016 - 6 S 475/15 -, juris Rn. 2). Dabei müssen alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt ist. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 07.06.2017 - 4 S 249/17 -, juris Rn. 2). bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Senat hat – auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Beklagten – keine Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht das sogenannte Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG zu Recht nicht auf das vom Kläger erworbene Wechselsystem angewandt und daher zutreffend die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten über die Versagung dessen Eintragung in die Waffenbesitzkarte des Klägers festgestellt hat. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG dürfen Sportschützen innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben. Der Begriff der Schusswaffen wird in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.1 der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) definiert und ihnen die in Ziffer 1.2 und Ziffer 1.3 genannten Gegenstände grundsätzlich gleichgestellt. Nach Ziffer 1.3 stehen wesentliche Teile von Schusswaffen den Schusswaffen gleich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Wesentliche Teile sind unter anderem der Lauf, der Verschluss und das Gehäuse einer Waffe (Ziffer 1.3.1). Gemäß Ziffer 3.5 sind Wechselsysteme Austauschläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Austauschlauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe ergeben. Dies zugrunde gelegt würde das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG bei einer streng am Wortlaut orientierten Auslegung der genannten Vorschriften neben den eigentlichen Schusswaffen auch Wechselsysteme erfassen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass – jedenfalls im Fall des vom Kläger erworbenen Wechselsystems geringeren Kalibers – eine teleologische Auslegung der Vorschriften geboten ist und zu einem anderen Ergebnis führt. Der vom Gesetzgeber mit dem Erwerbsstreckungsgebot verbundene Zweck ist die „Verhinderung des Anlegens von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums“ (BT-Drucks. 14/7758 S. 63), ohne dass diese konkret für das sportliche Schießen benötigt werden (vgl. Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 14 Rn. 46). Es fügt sich in das allgemeine Ziel des Waffenrechts ein, die Verbreitung von Schusswaffen einzudämmen und die Ausnahmen streng zu regulieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2007 - 6 C 1.07 -, NVwZ 2008, 906 ). Dieses gesetzgeberische Ziel erfordert nicht die Einbeziehung des hier in Rede stehenden Wechselsystems in den Anwendungsbereich des Erwerbsstreckungsgebots. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergänzt ein Wechselsystem eine Waffe lediglich und ermöglicht den Wechsel auf ein anderes – vorliegend auf ein kleineres – Kaliber (vgl. Gade, a.a.O., Anlage 1 [zu § 1 Abs. 4] Rn. 84). Geschossen wird weiterhin mit der Grundwaffe. Das Wechselsystem bildet selbst keine eigenständige verwendbare Waffe, sondern ermöglicht lediglich die Änderung des Kalibers der bereits vorhandenen Grundwaffe. Vor diesem Hintergrund begründet der Erwerb von Wechselsystemen nicht die Gefahr des „Waffenhortens“, dem § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG entgegenwirken soll. Im Gegenteil kann der Erwerb eines Wechselsystems sogar dazu führen, dass der Sportschütze den Erwerb einer weiteren Waffe des benötigten anderen Kalibers unterlässt, wenn er die bereits vorhandene Grundwaffe durch die Verwendung des Wechselsystems mit unterschiedlichen Kalibern nutzen kann. Dies kommt dem das Waffenrecht durchziehenden öffentlichen Interesse, möglichst wenige Waffen „ins Volk“ gelangen zu lassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.07.1999 - 1 C 5.99 -, NVwZ-RR 2000, 20 ), entgegen. Die Nichtanwendung des Erwerbsstreckungsgebots auf Wechselsysteme bewirkt keinen relevanten Beschleunigungseffekt bei der Anhäufung scharfer, eigenständig verwendbarer Waffen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass eine Anwendbarkeit des § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG einen weiteren Verzögerungseffekt mit sich brächte. Der Senat kann jedoch nicht erkennen, dass dieser vom Gesetzgeber beabsichtigt ist. So ermöglicht das Erwerbsstreckungsgebot innerhalb eines Jahres grundsätzlich den Erwerb von vier selbständig nutzbaren Schusswaffen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine weitergehende Einschränkung durch Einbeziehung der die Grundwaffe ergänzenden Teile beabsichtigt hat. Für die Ansicht der Beklagten spricht auch nicht, dass § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG („in der Regel“) und Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.3 der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) („soweit […] nichts anderes bestimmt ist“) als Regel-Ausnahme-System ausgestaltet sind und der Gesetzgeber die Wechselsysteme nicht als Ausnahme von dem Erwerbsstreckungsgebot benannt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber angesichts der Zielsetzung des Erwerbsstreckungsgebots die Wechselsysteme bereits nicht unter den Regelfall subsumiert hat, von dem eine Ausnahme zu normieren gewesen wäre. Für die Nichtanwendbarkeit des § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG spricht überdies der systematische Regelungszusammenhang mit Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Ziffer 2.1 der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG). Danach ist – unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g WaffG – der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme) durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte erlaubnisfrei. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den Erwerb bestimmter wesentlicher Teile von Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers eingetragen sind, erlaubnisfrei gestellt. Er ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass durch den Einbau der erlaubnisfrei zu erwerbenden Teile – hier ein Wechselsystem geringeren Kalibers – das von der dazugehörigen Grundwaffe ausgehende Gefährdungspotenzial für die öffentliche Sicherheit nicht gesteigert wird (vgl. Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, Anlage 2 [zu § 2 Abs. 2 bis 4] Rn. 121) und die Zahl der Schusswaffen nicht erhöht wird (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, Anlage 2 zum WaffG Rn. 134 m.w.N.). Der Senat kann nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Erwerb dieser Waffenteile einerseits aufgrund des von ihnen nicht ausgehenden gesteigerten Gefährdungspotenzials erlaubnisfrei stellen und den Erwerb zugleich aufgrund einer erhöhten Gefährdungslage durch Ansammlung dieser Waffenteile unter das Erwerbsstreckungsgebot fallen lassen wollte. Dies erschiene widersprüchlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2007 (- 6 C 1.07 -, NVwZ 2008, 906 ), in dem die Anwendbarkeit des Erwerbsstreckungsgebots auf den Waffenerwerb nach § 14 Abs. 4 WaffG a.F. (heute: § 14 Abs. 6 WaffG) festgestellt wurde. Das Urteil lässt zwar auf einen weiten Anwendungsbereich des Erwerbsstreckungsgebots schließen, da es davon ausgeht, dass es für alle Erlaubnistatbestände des § 14 WaffG gelten soll (vgl. Rn. 24). Über ein Wechselsystem, dessen Erwerb hier erlaubnisfrei ist, trifft das Urteil jedoch keine Aussage und lässt diesbezüglich auch keine Rückschlüsse zu. Auch der von der Beklagten benannte Streitwertbeschluss des beschließenden Senats zum Urteil vom 23.06.2021 (- 6 S 1481/18 -, SpuRt 2022, 124 ), in dem der Senat von einer gleichen Streitwertrelevanz von Schusswaffen und Wechselsystemen ausgegangen ist, gibt für die Frage der Anwendbarkeit des Erwerbsstreckungsgebots nichts her. c) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit zukommt. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Ein Rechtsmittelführer genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falls darin entdeckt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, VBlBW 2020, 250 ). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des (künftigen) Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, a.a.O., juris Rn. 12). Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung auch unter diesem Aspekt ohne Erfolg. Der Begründungaufwand des Verwaltungsgerichts kann besondere Schwierigkeiten der Rechtssache hier nicht indizieren. Soweit die Beklagte die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht eine wortlautreduzierende Gesetzesauslegung vorgenommen habe, die ein gesetzlich vorgesehenes Regel-Ausnahme-Prinzip unberücksichtigt lasse und damit erkennbar die gesetzgeberische Intention unterlaufe, zeigt sie ebenfalls keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf, zumal die mit diesem Vortrag verbundenen Vorwürfe nicht zutreffen. Unabhängig davon ist der Ausgang eines (künftigen) Berufungsverfahrens nach vorstehenden Ausführungen zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zumindest ergebnisoffen. d) Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht rechtsgrundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 -, juris Rn. 4 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, ZIP 2020, 973 ). Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit und Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, a.a.O., juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt. Die von ihr aufgeworfene Frage der Geltung des Erwerbsstreckungsgebots des § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG für Wechselsysteme mag zwar höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht ausdrücklich geklärt worden sein. Dies allein genügt jedoch nicht für eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1989 - 4 B 163.89 -, NVwZ 1990, 556 ; OVG NRW, Beschluss vom 03.04.2025 - 1 A 3249/21 -, juris Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 11.03.2025 - 3 ZB 23.1764 -, juris Rn. 20; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 143). Dies ist hier nach den vorstehenden Ausführungen der Fall. Weiterführende Erkenntnisse zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage sind aus einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten. 2. Der Zulassungsantrag des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er begehrt die Zulassung der Berufung, soweit das Verwaltungsgericht seine Klage im Übrigen abgewiesen und seine Beteiligung an der Kostentragung in Höhe von einem Drittel der Kosten des Verfahrens ausgesprochen hat. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit der Kläger zuletzt beantragt hatte, festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.02.2022 nichtig war. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, Gründe für eine Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids lägen nicht vor. Soweit der Kläger geltend mache, ihm sei von Seiten des Regierungspräsidiums vorsätzlich das rechtliche Gehör abgeschnitten worden, dringe er damit nicht durch. Sein Prozessbevollmächtigter habe den Widerspruch bereits auf sechs Seiten begründet und somit der Beklagten als Ausgangsbehörde schon eine hinreichende Grundlage für die Prüfung einer Abhilfe gegeben. Der Umstand, dass das Regierungspräsidium den Widerspruchsbescheid vor Beendigung der von der Ausgangsbehörde bis zum 18.02.2022 gewährten Akteneinsicht erlassen habe, begründe nicht die Annahme eines besonders schwerwiegenden, zur Nichtigkeit führenden Fehlers. Verstöße gegen ein Anhörungsgebot bewirkten nicht die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, was die Regelung über die Heilung einer unterbliebenen Anhörung in § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG zeige, die auf Verfahrensfehler, die sich auf das Akteneinsichtsrecht bezögen, analog anzuwenden sei. Der Fall der Verletzung einer Anhörungspflicht sei weder im Nichtigkeitskatalog des § 44 Abs. 2 LVwVfG noch im Negativkatalog des § 44 Abs. 3 LVwVfG enthalten. Abgesehen davon sei die vom Kläger unterstellte vorsätzliche Missachtung von Verfahrensrechten im Widerspruchsverfahren seitens der Beklagten und des Regierungspräsidiums nach Aktenlage nicht zu erkennen. Selbst wenn ein vorsätzlicher Anhörungsmangel vorläge, führte dies außer in Extremfällen grober Willkür nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der Sachentscheidung. Ein solcher Extremfall sei hier nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. b) In Anwendung der vorstehenden Maßstäbe ist die Berufung hiergegen nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Soweit der Kläger geltend macht, seine Klage habe nicht im Übrigen abgewiesen werden dürfen, da der ursprüngliche Verwaltungsakt „durch Aufhebung“ ebenso beseitigt worden sei wie der Widerspruchsbescheid, so dass er vollständig obsiegt habe, da das Verwaltungsgericht lediglich einem Begründungselement seines Klagevorbringens nicht gefolgt sei, zeigt er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht auf. Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht den Ausgangsbescheid der Beklagten vom 03.01.2022 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.02.2022 nicht aufgehoben hat, sondern lediglich – nach deren Erledigung und entsprechender Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage – deren Rechtswidrigkeit festgestellt hat, übergeht der Kläger mit seinem Vorbringen, dass er erstinstanzlich neben seinem auf das Verpflichtungsbegehren gerichteten Fortsetzungsfeststellungsantrag einen eigenständigen Klageantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids gestellt hatte (vgl. S. 4 des Urteilsabdrucks sowie S. 16 des Schriftsatzes des Klägers vom 08.07.2022 [VG AS 225]). Über diesen war daher selbständig durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Die Argumentation des Klägers zur Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids diente ersichtlich der Begründung dieses eigenständigen und – in Bezug auf den Widerspruchsbescheid – über den Fortsetzungsfeststellungsantrag hinausgehenden Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids. Es handelte sich gerade nicht nur um ein bloßes Begründungselement zum Fortsetzungsfeststellungsantrag, mit dem lediglich die Rechtswidrigkeit und nicht die Nichtigkeit festgestellt werden konnte. Zudem hatte der Kläger erstinstanzlich betont, den Widerspruchsbescheid selbständig angreifen zu wollen, da er aufgrund eines von ihm behaupteten schwerwiegenden Verfahrensfehlers nichtig sei und daher eine eigenständige Beschwer enthalte, so dass er gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO isoliert und gleichrangig neben dem Ausgangsbescheid angreifbar sei (vgl. S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 08.07.2022 [VG AS 201]). Da das Verwaltungsgericht den eigenständigen, auf Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids gerichteten Antrag des Klägers abgewiesen hat, hat es den Kläger auch zu Recht an der Kostentragung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO beteiligt. Die ausgeworfene Kostenquote lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Klage zutreffend dahingehend ausgelegt hat, dass sie sich allein gegen die Beklagte richtete, die den Ausgangsbescheid erlassen hat (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), oder ob die Klage nicht auch dahingehend hätte ausgelegt werden müssen, dass sie sich aufgrund der zusätzlichen isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheids auch gegen das Land Baden-Württemberg als Rechtsträger der Widerspruchsbehörde richtete (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO), kann mangels entsprechender Rüge des Klägers mit seinem Zulassungsvorbringen offen bleiben. c) Die Berufung ist auch nicht wegen – vom Kläger behaupteten – besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Abgrenzung zwischen der Rechtswidrigkeit und der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts folgt gefestigten rechtlichen Maßstäben und wirft regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten auf. Dass dies im vorliegenden Einzelfall anders wäre, zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. Hieran ändert es auch nichts, dass er der Beklagten und der Widerspruchsbehörde eine besonders grobe und vorsätzliche Grundrechtsverletzung vorwirft. Unabhängig davon liegt auch für den Senat auf der Hand, dass der Widerspruchsbescheid, mag er auch mit Blick auf die noch laufende Akteneinsicht der Klägerseite verfrüht und damit unter Verletzung der Anhörungsrechte des Klägers, der eine weitere Begründung seines Widerspruchs angekündigt hatte, ergangen sein, allenfalls formell rechtswidrig und nicht nach § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig war. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), die der Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt hat. d) Der Kläger hat nach den aufgeführten Maßstäben auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgezeigt. Er wirft bereits keine konkrete entscheidungserhebliche und in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage auf. Soweit er geltend macht, die „rechtliche Gewichtung von besonders schwerwiegenden Verfahrensfehlern“ sei von grundsätzlicher Bedeutung, bleibt dies zu pauschal. Der folgende Hinweis auf die vermeintlich geringe Zahl der entschiedenen Fälle, die eine klärende und verdeutlichende Rechtsprechung der Obergerichte dringend geboten erscheinen ließen, ersetzt die Formulierung einer konkreten entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Frage nicht. e) Die Zulassung der Berufung ist auch nicht aufgrund einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geboten. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass die Begründung des Berufungszulassungsantrags einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2019 - 6 S 1248/18 -, n.v.; Beschluss vom 11.12.2014 - 4 S 2214/17 -, n.v.; BayVGH, Beschluss vom 20.05.2020 - 8 ZB 20.868 -, juris Rn. 16; zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 20.04.2017 - 8 B 56.16 -, juris Rn. 5). Gemessen hieran hat der Kläger eine zur Zulassung der Berufung führende Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargelegt. Er trägt vor, hinsichtlich der Kostenentscheidung, die keine Stütze im Gesetz finde, liege eine Divergenz von der ständigen und einhelligen Gerichtspraxis bei der Anwendung von § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Mit diesem Vortrag genügt er dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ersichtlich nicht. Er bezeichnet bereits keinen abstrakten Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. f) Einen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf. Er beruft sich allein auf einen Verfahrensfehler – namentlich eine Gehörsverletzung – im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist jedoch nur dann gegeben, wenn ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aufgetretener Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beruhen kann. Auf einen solchen Verfahrensmangel beruft sich der Kläger nicht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (zur Heranziehung dieses Streitwertkatalogs und nicht des jüngst veröffentlichten Streitwertkatalogs 2025 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2025 - 3 S 461/25 -, demnächst bei juris). Gestritten wird vorliegend um die – durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte zu erteilende – Erlaubnis für den Besitz eines Wechselsystems. Dieser Fall wird von den unter Nr. 50 zum Waffenrecht aufgeführten Empfehlungen des Streitwertkatalogs nicht erfasst. Der Senat zieht daher – in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte – den in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Auffangstreitwert heran (ähnlich, allerdings in Orientierung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs: OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2015 - 20 A 1444/13 -, juris Rn. 14). Entgegen der Ansicht des Klägers sind hierzu nicht weitere 1.500,-- EUR für eine Munitionserwerbsberechtigung (vgl. Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs) zu addieren. Der Kläger hat zwar in seinem an die Waffenbehörde gerichteten Antrag auf Eintragung des hier in Rede stehenden Wechselsystems zugleich auch die entsprechende Munitionserwerbsberechtigung im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG begehrt. Dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag, der ausdrücklich lediglich auf die Eintragung des Wechselsystems in die Waffenbesitzkarte gerichtet war, lässt sich ein entsprechendes Begehren jedoch nicht entnehmen. Dass die letztlich erfolgte Eintragung des Wechselsystems reflexartig auch mit der Erteilung der entsprechenden Munitionserwerbsberechtigung einherging, ändert nichts daran, dass diese nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist. Vor diesem Hintergrund kann der Senat offenlassen, ob Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs lediglich für selbständige Munitionserwerbsberechtigungen in Form eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG heranzuziehen ist (so SächsOVG, Beschluss vom 19.10.2022 - 6 B 171/22 -, NVwZ 2023, 358 ) oder auch im Fall der Eintragung der Erwerbsberechtigung in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG gilt (so HessVGH, Beschluss vom 16.04.2024 - 8 E 381/24 -, juris Rn. 3; OVG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 03.11.2021 - 4 MB 16/21 -, juris Rn. 8; offen geblieben auch in: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2021 - 6 S 420/19 -, juris Rn. 13, dem ein Munitionserwerbsschein nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG zugrunde lag). Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 150,-- EUR nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da die Gebührenfestsetzung seitens des Klägers allenfalls akzessorisch angegriffen wurde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).