Beschluss
1 E 7/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
4mal zitiert
25Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 1 E 7/23 7 K 2064/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn - Kläger - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - beigeladen: 1. Frau 2. Herr - Beschwerdeführer – prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt 2 wegen Baugenehmigung, Nachbarklage hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel am 27. Februar 2023 beschlossen: Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1 und 2 gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Dresden im Beschluss vom 7. April 2022 - 7 K 2064/18 - werden verworfen. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 und 2 gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Dresden im Beschluss vom 7. April 2022 - 7 K 2064/18 - wird zurückgewiesen. Gründe Die am 20. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts (§ 68 Abs. 1 GKG) im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2022, der den Beigeladenen mit dem Urteil am 19. Mai 2022 über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt worden war, bleiben erfolglos. 1. Die Streitwertbeschwerden der Beigeladenen zu 1. und 2 sind zu verwerfen, weil sie unzulässig sind. Die Beigeladenen, die nach der Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts keine Kosten zu tragen haben, werden durch die nach ihrer Auffassung zu niedrige Wertfestsetzung in dem Streitwertbeschluss nicht beschwert. Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich nach dem festgesetzten Streitwert die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) und der Rechtsanwaltsgebühren (§ 32 Abs. 1 RVG) richtet, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Sein Beschwerdebegehren kann im Allgemeinen schutzwürdig nur auf eine Herabsetzung des Streitwertes gerichtet sein, um die ihm auferlegte 1 2 3 3 Kostenlast zu mindern, nicht jedoch darauf, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten (Senatsbeschl. v. 26. November 2009 - 1 E 135/09 -, juris Rn. 2 unter Hinweis auf SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2004, SächsVBl. 2004, 89). Dagegen ist wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert (Senatsbeschl. v. 26. November 2009 - 1 E 135/09 -, juris Rn. 2). Da auch das Bestehen einer Honorarvereinbarung mit der Begründung der Streitwertbeschwerde weder behauptet noch nachgewiesen ist, kann offenbleiben, ob in einem solchen Fall eine Beschwer anzunehmen wäre (Senatsbeschl. v. 28. November 2016 - 1 B 257/16 -, juris Rn. 5). 2. Die vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 und 2 zugleich im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ist zulässig, aber unbegründet. a) Seine Streitwertbeschwerde ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Beschwerdewert die Wertgrenze von 200 € (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Bei Beschwerden von Rechtsanwälten aus eigenem Recht ist insofern der Betrag maßgebend, um den sich deren Vergütung im Fall des Erfolgs der Beschwerde erhöht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. Januar 2021 - 15 C 20.2948 - juris Rn. 11 m.w.N.). Dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen steht für seine Tätigkeit in dem durch Urteil entschiedenen Verfahren des ersten Rechtszugs eine 1,3-fache Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-fache Terminsgebühr zu (vgl. Nr. 3100 und Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Ausgehend von einer einfachen Gebührenhöhe von 334 € beim festgesetzten Streitwert von 5.000 € bzw. von 502 € bei einem mit der Beschwerde angestrebten Streitwert von 7.500 € (vgl. Gebührentabelle, Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG) übersteigt der Beschwerdewert offensichtlich die Wertgrenze von 200 €. b) In der Sache bleibt jedoch auch die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen ohne Erfolg, weil der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert von 5.000 € nicht zu niedrig bemessen ist. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss den Streitwert der Nachbarklage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die „Errichtung einer Garage (Ersatzbau) - nachträgliche Beantragung“ auf 5.000 € festgesetzt. Zur Begründung hat es angegeben, die Festsetzung des Streitwertes beruhe auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 11/2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage), ohne dies im angegriffenen Beschluss näher zu erläutern. 5 6 7 4 Die Streitwertfestsetzung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu niedrig bemessen. In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Maßgebend ist grundsätzlich der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG), mithin vorliegend der Zeitpunkt der Klageerhebung am 6. September 2018. Entscheidend ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des § 48 GKG, ist für die Bewertung nach § 52 GKG das „Angreiferinteresse“ wertbestimmend (Toussaint, in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/ Gerlach/Diehn, 37. Edition, Stand: 1. April 2022, GKG § 52 Rn. 9 unter Hinweis auf Begr. KostÄndG 1975, BT-Drs. 7/2016, 71; Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022; GKG § 52 Rn. 10). Die Bedeutung der Sache für den Beklagten beeinflusst den Streitwert ebenso wenig (BVerwG, Beschl. v. 15. März 1977 - VII C 6.76 -, juris Rn. 4) wie deren Bedeutung für den Beigeladenen (BayVGH, Beschl. v. 3. August 2012 - 15 C 12.870 -, juris Rn. 3, 4; BayVGH, Beschl. v. 6. Juli 2015 - 9 C 15.1202 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 4. Mai 1999 - 5 A 5682/97 - zitiert nach Beck-online; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, GKG § 52 Rn. 2, 3 m. w. N.; Jochen Hofmann-Hoeppel/Michael Luber/Heinz Schäfer in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, GKG § 52 Rn. 6; Elzer, a. a. O., Rn. 10, 13). Der vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen angeführte Arbeitsaufwand des Verwaltungsgerichts ist insofern unerheblich, weil er nicht mit dem ausschlaggebenden klägerischen Abwehrinteresse der in Rede stehenden Baunachbarklage korreliert; er kann daher bei der Streitwertfestsetzung von vornherein keine Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 - juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 1. August 2019 - 9 C 19.1331 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 25. Januar 2022 – 9 C 19.1873 –, juris Rn. 4). Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der Senat im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit grundsätzlich am „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013“. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung ist eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für 8 9 10 11 12 5 gleichartige Streitigkeiten geboten (BVerwG, Beschl. v. 22. Januar 1988 - 7 C 4.85 - juris Rn. 2). Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält der Streitwertkatalog zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (BVerwG, Beschl. v. 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 -, juris Rn. 4). Gleichwohl kann nach den Maßstäben des § 52 Abs. 1 GKG von den im Streitwertkatalog ausgewiesenen Beträgen abgewichen werden, wenn der Einzelfall dazu Anlass gibt (Amtliches Begleitschreiben zum Streitwertkatalog 2013, abgedruckt im BDVR-Rundschreiben, Beilage zu Heft 4/2013 sowie Nr. 3 der Vorbemerkungen; vgl. BayVGH, Beschl. v. 5. Juli 2021 - 9 C 20.214 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 9 C 19.1873 -, juris Rn. 2). So liegt der Fall hier. Gemäß Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 bemisst sich der Streitwert bei der Klage eines betroffenen Nachbarn in Höhe von 7.500 € bis 15.000 €, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden (für den klagenden Nachbarn) feststellbar ist. Anders als im Streitwertkatalog 2013 enthielt Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) seinerzeit keinen Rahmen für die Streitwerthöhe, sondern nur den Betrag von 7.500 €, der vom Senat in ständiger Rechtsprechung bei fehlender Darlegung einer konkreten Grundstückswertminderung als Auffangwert in Ansatz gebracht wurde (Senatsbeschl. v. 23. Juli 2015 – 1 E 57/15 –, juris Rn. 3 unter Hinweis auf den Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2005 - 1 BS 251/05 -, juris Rn. 12). Der Vorschlag im früheren Streitwertkatalog 2004, bei Klagen eines Drittbetroffenen gegen eine Baugenehmigung als Streitwert „7.500,00 €, mindestens den Betrag der Grundstückwertminderung“ anzunehmen (Nr. 9.7.1), ist im Streitwertkatalog 2013 ebenfalls nicht übernommen worden (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 28. Januar 2021 - 8 E 10109/21 -, juris Rn. 3). Für die Bemessung des Streitwertes der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid kommt es dabei nicht auf die Größe des genehmigten Objektes und auf das Interesse des Bauherrn an den Genehmigungen und an dem durch sie genehmigten Vorhaben an, sondern auf das Interesse des Nachbarn an der Verhinderung des Bauvorhabens (BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 1990 - 4 CB 8.90 -, juris Rn. 14). Dieses Interesse besteht in aller Regel darin, 13 14 15 6 Beeinträchtigungen infolge des Baukörpers oder der genehmigten Nutzung abzuwehren (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 28. Januar 2021 - 8 E 10109/21 -, juris Rn. 3, das hierbei das klägerische Interesse an der Abwehr einer Wertminderung für dessen Anwesen grundsätzlich als kein geeignetes Kriterium für die Bemessung des Streitwerts erachtet). In Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 kommt - nicht zuletzt auch im Interesse der Kalkulierbarkeit des Kostenrisikos - eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses zum Ausdruck (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 28. Januar 2021 - 8 E 10109/21 -, juris Rn. 3). Dabei trägt der Streitwertkatalog 2013 einer möglichen unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedeutung bei Nachbarklagen bereits durch eine Spreizung der Beträge Rechnung. Da - wie oben ausgeführt - auf den Zeitpunkt der Klageerhebung am 6. September 2018 abzustellen ist, bedarf es vorliegend keiner Auseinandersetzung mit den vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erstellten und stark differenzierenden Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate für die ab dem 1. Juni 2021 eingegangenen Verfahren (vgl. https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/service/streitwertkatalog/streitwertka talog-79572.html - abgerufen am 27. Februar 2023). In seinen Entscheidungen aus Jahren 2015 und 2016 hat der Senat aufgrund des vorgesehenen Rahmens aus dem Streitwertkatalog 2013 sowie unter Einbeziehung einer Teuerungsrate in teilweiser Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13. August 2014 - 8 S 979/14 -, juris) bei Baunachbarklagen betreffend Einfamilienhäuser, auch wenn sie über eine Einliegerwohnung verfügen, einen der vorgesehenen Untergrenze entsprechenden Betrag von 7.500 € und in Abgrenzung dazu bei Mehrfamilienhäusern, die im Weiteren u. a. von Hochhäusern sowie Gebäuden mit gewerblicher und industrieller Nutzung zu unterscheiden sind, einen Betrag in Höhe von 10.000 € für angemessen gehalten (Senatsbeschl. v. 23. Juli 2015 - 1 E 57/15 -, juris Rn. 4; Senatsbeschl. v. 28. November 2016 - 1 B 257/16 -, juris Rn. 7). Eine mit der Baunachbarklage angegriffenen Baugenehmigung für eine Garage lässt sich in dieses System dagegen nicht ohne Friktionen einordnen: Indem sich der Kläger allein gegen eine nicht zum Aufenthalt von Menschen dienende Nebenanlage wendet, weicht sein für die Streitwertfestsetzung in Drittanfechtungsfällen allein maßgebliches Abwehrinteresse von der durchschnittlichen Bedeutung des Nachbarinteresses an der Abwehr von einem Bauvorhaben möglicherweise ausgehender Beeinträchtigungen 16 17 18 7 noch einmal deutlich ab. Gerade im Vergleich zu einem Einfamilienhaus wird diesem Unterschied durch eine Heranziehung der im Streitwertkatalog vorgesehenen Untergrenze von 7.500 € nicht mehr hinreichend Rechnung getragen (a. A. VGH BW, Beschl. v. 21. Juli 2020 - 8 S 702/19 -, juris Rn. 51 zur Errichtung einer Grenzgarage, der allerdings - anders als der erkennende Senat - bei Einfamilienhäusern von einem mittleren Streitwert von 10.000 € ausgeht). Die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht auf einen Betrag von 5.000 € ist vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht als zu niedrig zu beanstanden. Ein konkreter - höherer - wirtschaftlicher Schaden auf Seiten der Kläger ist weder durch die Beschwerde dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Senat merkt im Übrigen Folgendes an: Eine weitergehende Unterschreitung des im Streitwertkatalog empfohlenen Rahmens erscheint dagegen nicht angezeigt. Der vorliegende Fall ist insbesondere nicht vergleichbar mit der vom Senat im Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 B 182/08 - entschiedenen Konstellation. Die dort in Rede stehende Grenzmauer, hinsichtlich derer der Senat einen Streitwert von 2.500 € festgesetzt hatte, unterscheidet sich in ihren räumlichen Dimensionen und vor allem ihren nutzungsbedingten Auswirkungen auf den Nachbarn noch einmal deutlich von einer Garage. Zudem erging diese Entscheidung auf Basis des damaligen Streitwertkatalogs 2004, der sich vom aktuellen Streitwertkatalog 2013 unterscheidet (s. o.). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung darüber hinaus niedrigere Streitwerte für Baunachbarklagen gegen Garagen festgesetzt wurden (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 10. Mai 2007 - 10 B 305/07 -, juris Rn. 20, das den Streitwert für eine Baunachbarklage gegen eine Garage im vorläufigen Rechtsschutz auf 1.500 € festgesetzt hat, OVG Saarland, Beschl. v. 30. Mai 2003 - 1 Q 20/03 -, juris Rn. 31, das in einem Hauptsacheverfahren von 2.000 € ausging), steht einer Heranziehung ebenfalls entgegen, dass die dortigen Entscheidungen vor Veröffentlichung des Streitwertkatalogs 2013 auf Basis des Streitwertkatalogs 2004 ergangenen sind. 3. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Gretschel 19 20 21