OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 K 3320/23

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0209.2K3320.23.00
1mal zitiert
46Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

47 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Eigentümer eines als Kulturdenkmal unter Schutz gestellten sogenannten Zwillingsgebäudes können die denkmalschutzrechtliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer derartigen Gebäudeeinheit rügen (im Anschluss an VG Karlsruhe, Beschl. v. 11.07.2022 - 7 K 222/22 -). (Rn.69) 2. Die Ermittlung der Geruchsstundenhäufigkeit mittels einer Immissionsprognose vor Inbetriebnahme einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage kann gemäß Nr 1 Abs 6 S 2 der TA Luft im Einzelfall unverhältnismäßig sein und in diesem Fall unterbleiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit der Zulassung des Vorhabens gleichzeitig Vorsorge getroffen wird, dass bei Feststellung unzumutbarer Geruchsbelästigungen nach Inbetriebnahme weitere Ermittlungen oder eine Betriebsanpassung erfolgen sollen. (Rn.96)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Eigentümer eines als Kulturdenkmal unter Schutz gestellten sogenannten Zwillingsgebäudes können die denkmalschutzrechtliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer derartigen Gebäudeeinheit rügen (im Anschluss an VG Karlsruhe, Beschl. v. 11.07.2022 - 7 K 222/22 -). (Rn.69) 2. Die Ermittlung der Geruchsstundenhäufigkeit mittels einer Immissionsprognose vor Inbetriebnahme einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage kann gemäß Nr 1 Abs 6 S 2 der TA Luft im Einzelfall unverhältnismäßig sein und in diesem Fall unterbleiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit der Zulassung des Vorhabens gleichzeitig Vorsorge getroffen wird, dass bei Feststellung unzumutbarer Geruchsbelästigungen nach Inbetriebnahme weitere Ermittlungen oder eine Betriebsanpassung erfolgen sollen. (Rn.96) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Küchenabluftanlage für den Betrieb einer Gaststätte im Nachbargebäude. Die Antragsteller sind Eigentümer des in der ... Innenstadt gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. .... Dieses grenzt südlich an das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück Flst.-Nr. .... Die Grundstücke liegen nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Sie sind mit zwei spiegelsymmetrischen dreigeschossigen Gebäuden von ... bebaut, für die das ... mit Baubescheid vom 06.09.1902 die baupolizeiliche Genehmigung für die Errichtung eines Doppelwohnhauses auf dem damals noch gemeinsam als ... bezeichneten Grundstück erteilt hatte. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass das Anwesen ein Kulturdenkmal im Sinne des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes ist, weil an seiner Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. In der Denkmaltopographie, Band II.5.1, des Landesamts für Denkmalpflege des Landes Baden-Württemberg finden sich folgende Ausführungen: „... ADAB-Nr. ... Kreis: Gemarkung: ... Ortsteil: Altstadt Name: Straße: ... Flurstück: ... Objekt: Wohn- und Geschäftshaus Historismus Zeitraum: ... Denkmalverfahren: Denkmalstatus Verfahrensstand Kulturdenkmal (§2 DSchG - BuK) vollzogen ... 1978 Archivierung: Quelle Gemarkung Aktenzeichen Meldedatum * §2-Liste (BuK/A1) ... 17.03.1978 Wohn- und Geschäftshaus mit Seitenflügeln, dreigeschossigen Anwesen, aus zwei spiegelsymmetrisch angelegten Vorderhäusern mit Flügeln, ... von Architekt ... für eigene Zwecke in Formen der ... Renaissancearchitektur mit Jugendstiltendenzen erbaut; Doppelportal mit Oberlichtern und originalen Türblättern; in Nr. ... historisches Treppenhaus vollständig erhalten; Innenausbau der herrschaftlichen Wohnungen teilweise vorhanden Text Denkmaltopographie ...: Wohn- und Geschäftshaus mit Seitenflügeln. ... war Architekt und Bauherr dieses ... erbauten, dreigeschossigen Anwesens, das aus zwei spiegelsymmetrisch angelegten Vorderhäusern mit Seitenflügeln besteht. Die qualitätvolle, dreigeschossige Straßenfront ist eine zeitgenössische Interpretation ... Renaissancearchitektur mit deutlichen Jugendstiltendenzen: Die Werksteinfassade wird durch unterschiedlich gestaltete Erker und Rollwerkgiebel mit reichem bauplastischen Schmuck malerisch aufgebrochen; die von Halbsäulen gerahmten Fenster fassen kräftige, ornamentierte Bänder ein. Im EG korbbogige Ladenöffnungen zu beiden Seiten des zentralen, von einer Rundbogennische zusammengefassten Doppelportals mit Oberlichtern und originalen Türblättern. Im Treppenhaus von Nr. ..., das in allen Ausstattungsteilen, darunter mit schönen floralen Jugendstilfenstern, vollständig erhalten ist, wurde die originale Farbigkeit wiederhergestellt. Der Innenausbau der herrschaftlichen Wohnungen, deren Wirtschaftsräume in den Seitenflügeln untergebracht waren, ist noch teilweise vorhanden.“ Die westlichen Rückfassaden sind deutlich schlichter als Putzfassaden gestaltet; dort umschließen Seitenflügel beider Gebäude den östlichen Teil eines Innenhofs. Beide Gebäude werden als Wohn- und Geschäftsgebäude genutzt. Im Erdgeschoss des Gebäudes ... wird die Gaststätte ... (im Folgenden: Gaststätte) betrieben, bislang durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (... GbR, im Folgenden: GbR), zwischenzeitlich nur noch durch Herrn .... . Eine Genehmigung für den Betrieb einer Gaststätte wurde erstmals mit Baugenehmigung vom 26.03.1965 erteilt. Mit Baugenehmigung vom 10.03.2004 wurde die Erweiterung der Küche des ... genehmigt. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 19.05.2011 untersagte die Antragsgegnerin der GbR auf Dauer die Nutzung des Innenhofs in Fortsetzung des Betriebs des Cocktailcafé Regie als Lagerbereich, zum Abstellen von Müllcontainern und zeitweise als Pausenaufenthaltsraum für Mitarbeiter (Ziffer 1). Außerdem wurde ihr aufgegeben, die Fenster der Küche ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten, sodass eine Störung der Nachbarschaft durch den Küchenbetrieb unterbleibe (Ziffer 3). Auf der Grundlage der Nebenbestimmung BD233 zur Baugenehmigung aus 2004, wonach Abluftanlagen innerhalb des Gebäudes über Dach zu führen seien, wird die Küchenabluft gemeinsam mit der Raumluft im Wesentlichen innerhalb des Gebäudes über den Kamin abgeleitet. Nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten bestehen an der bestehenden Abluftanlage zumindest zwischenzeitlich brandschutzrechtliche Bedenken. Für den deshalb beabsichtigten Neubau einer Küchenabzugsanlage mit Außenkamin erteilte die Antragsgegnerin der GbR unter dem 05.10.2021 zunächst die von ihr beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Die Antragsteller erhoben dagegen Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom ... feststellte. Die Beigeladenen beantragten am 15.09.2022 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erneuerung der Küchenbe- und -entlüftung der Gaststätte, die nun über einen Außenkamin an der rückwärtigen Westfassade des Seitenflügels erfolgen soll (nach den Planzeichnungen an dessen nördlicher Seite oberhalb des einstöckigen Anbaus eines Balkons). Die Antragsgegnerin erteilte den Beigeladenen am 17.07.2023 die beantragte Baugenehmigung und wies mit weiterer Entscheidung die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen zurück. Der Baugenehmigung waren verschiedene Nebenbestimmungen beigefügt, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird; unter anderem wurde auf die Vorgaben der eingeholten Schallimmissionsprognose für eine Lüftungsanlage (Objekt: Erneuerung Küchenabluft ...) des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ..., vom 10.02.2023 (im Folgenden: Schallimmissionsprognose vom 10.02.2023) und die Standardauflagen zur Gestaltung des Lüftungsrohrs nach der eingeholten Stellungnahme durch das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart vom 09.09.2022 verwiesen. Außerdem wurden die Vorgaben der Ziffer 3 der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 19.05.2011 übernommen. Die Antragsteller erhoben am 08.08.2023 Widerspruch gegen die Baugenehmigung, über den noch nicht entscheiden ist. Die Antragsgegnerin hob mit Bescheid vom 05.10.2023 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung unter Verweis auf die erteilte Baugenehmigung auf. Die gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage (Az. ...) ist noch anhängig. Die Antragsteller haben am 23.08.2023 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung gestellt und tragen im Wesentlichen vor, die Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs seien überwiegend wahrscheinlich, aber zumindest offen. Die Baugenehmigung sei formell und materiell rechtswidrig und verletze sie in nachbarschützenden Rechten. Es sei auch eine nicht beantragte Neuerrichtung der Küchenbelüftung genehmigt worden, das Landesamt für Denkmalpflege sei nicht angehört worden und die Auflage, die Fenster der Küche ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten, sei nicht hinreichend bestimmt. Außerdem verstoße die Baugenehmigung gegen denkmalschutz-, bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften. Das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals ... werde durch die Küchenabluftanlage mit Außenkamin nicht nur vorübergehend erheblich beeinträchtigt, worauf sie sich als Eigentümer des „Zwillingsgebäudes“ auch berufen könnten. Die Baugenehmigung verstoße gegen die frühere Genehmigung vom 10.03.2004 und gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften. Die Schallimmissionsprognose leide unter gravierenden Mängeln und könne die Unterschreitung der Zumutbarkeitsschwelle für Lärmimmissionen nicht sicherstellen; die Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen hätte bereits vor Erteilung der Baugenehmigung geprüft werden müssen. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 17.07.2023 anzuordnen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen, den Antrag abzulehnen. Sie tragen im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Antragsteller nicht in nachbarschützenden Rechten. Darüber hinaus verweisen sie auf die mit E-Mail vom 11.10.2023 erfolgte ergänzende Stellungnahme des Erstellers der Schallimmissionsprognose (im Folgenden: ergänzende Stellungnahme vom 11.10.2023). Dem Gericht liegen die Bauakten der Antragsgegnerin zu der streitgegenständlichen Baugenehmigung vor. Außerdem sind die Gerichtsakten zu den Verfahren 7 K 222/22 und 7 K 1565/23 beigezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO und i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Denn die Baugenehmigung, die die Antragsgegnerin den Beigeladenen erteilt hat, wäre in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) anzugreifen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB. Ferner sind die Antragsteller als Eigentümer des Nachbargrundstücks analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 - juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris Rn. 18) ausgeschlossen ist, dass sie als vom Vorhaben berührte Nachbarn durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in eigenen subjektiven Rechten verletzt werden können. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller durch das Verwaltungsgericht nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist nicht geboten. In Ermangelung eigener gesetzlicher Maßstäbe nach § 80a VwGO gelten grundsätzlich auch im mehrpoligen Verhältnis die Maßstäbe des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wie sich aus § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ergibt (vgl. hierzu auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80a Rn. 23). Das Gericht hat folglich eine Interessenabwägung zwischen dem gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB normierten, zusätzlich privaten Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des antragstellenden Dritten an der aufschiebenden Wirkung von dessen Rechtsbehelf (Suspensivinteresse) vorzunehmen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 31). Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird – wie im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wesentlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Betroffenen in der Hauptsache geprägt. Hierbei ist mit Blick auf die in der Konstellation des § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO streitgegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Interesse eines Dritten zudem der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass im Falle einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts der Rechtsbehelf eines Betroffenen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und der Dritte diese gesetzlich im Interesse des Begünstigten vorgesehene sofortige Vollziehung im eigenen subjektiven Interesse zu durchbrechen sucht. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – die darüber hinaus nur bei zumindest offenen Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs in Betracht kommt – das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorzutragen sind und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 -, VBlBW 2022, 245 -, juris Rn. 5; VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 32;). Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn in eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage wie auch der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellte Antrag eines Dritten gegen eine Baugenehmigung können damit nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine Vorschrift erteilt wurde, die zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 -, juris Rn. 53, Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 18 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2023 - 2 K 1313/22 -, juris Rn. 29). Ferner darf der Dritte nach den Vorgaben des formellen Bauordnungsrechts mit jeder einzelnen seiner im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen nicht präkludiert sein (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO; VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 33). Die Landesbauordnung ist dabei weiterhin in der bis zum 19.11.2023 geltenden Fassung und nicht in der Fassung des Gesetzes vom 20.11.2023 (GBl. S. 422) anzuwenden, weil das Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet war (§ 77 Abs. 1 Satz 1 LBO). Zwar dürfen an die erforderliche Substantiierung und Konkretisierung der Einwendungen im Rahmen des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Das Vorbringen – hier im Wege des Einwendungsschreibens der Antragsteller vom 24.10.2022 – muss jedoch erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus der Sicht des Angrenzers Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen. Das erfordert die Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und eine zumindest grobe Darlegung der im Einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 -, VBlBW 2018, 215 - juris Rn. 18; Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, NVwZ 2014, 1393 - juris Rn. 27; Beschl. v. 01.04.1998 - 8 S 722/98 -, VBlBW 1998, 464). Jedenfalls sofern ein Angrenzer oder sonstiger gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 LBO beteiligter Nachbar (fach-)anwaltlich vertreten ist, ist zu fordern, dass aus dem Einwendungsschreiben hinreichend deutlich wird, welcher Rechtsverstoß und welches seiner konkreten Rechtsgüter der Nachbar in Bezug auf das Vorhaben als gefährdet erachtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 - VBlBW 2018, 215 - juris Rn. 18; Sauter, LBO, Stand: April 2022, § 55 Rn. 36); ein konkreter Verstoß und eine Beeinträchtigung sind also zu „thematisieren“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 - NVwZ 2014, 1393 - juris Rn. 27; Beschl. v. 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, NVwZ-RR 2005, 160 - juris Rn. 2). Dies ist selbst einem nicht sachkundigen Bürger mit durchschnittlichem Wissen regelmäßig abzuverlangen (vgl. zum Ganzen auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 - 2 K 478/23 -, juris Rn. 29). Nach Maßgabe dieser Grundsätze war bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im mehrpoligen Rechtsverhältnis vorzunehmenden vorläufigen Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, ZStV 2019, 31 - juris Rn. 15; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23 -, juris Rn. 26; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, § 80 VwGO, Rn. 400 m.w.N.) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller nicht anzuordnen. Denn die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt – soweit die Antragsteller nicht schon nach § 55 Abs. 1 Satz 2 LBO präkludiert sind – weder in formeller noch in materieller Hinsicht gegen Bestimmungen, die von der Baurechtsbehörde im Rahmen des Prüfprogramms des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu beachten sind und denen zugunsten der Antragsteller nachbarschützende Wirkung zukommt. Auch sonst sind keine besonderen Umstände gegeben, die im Rahmen der Interessenabwägung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gebieten könnten. 1. Die Antragsteller meinen zu Unrecht, die Angrenzerbeteiligung sei nicht im Einklang mit § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO erfolgt, weil die Benachrichtigung als Angrenzer entsprechend den Bauantragsunterlagen nur zur Erneuerung der Küchenabluftanlage, d.h. Küchenentlüftung, und nicht auch der darüber hinaus genehmigten Küchenbelüftung erfolgt sei. Der Bauantrag vom 15.09.2022 nebst Planunterlagen (Stand September 2022) und das Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.10.2022 über die Nachbarverständigung bezogen sich auf die Erneuerung der „Küchenlüftung“ als solche. Dem in den Bauunterlagen befindlichen Plan (Ansicht von Westen, Schnitt Anbau) ist zu entnehmen, dass ein neues Abluftgerät für Küchenabluft und eine Lüftungsleitung in verzinkter Ausführung errichtet werden sollen. Eine Zuluftanlage soll danach nicht installiert werden; nichts anderes regelt auch die Baugenehmigung. Die Frage der Zuluft betrifft vielmehr allein die Umsetzung der Baugenehmigung, die bauliche Anlagen alleine in Bezug auf die zu errichtende Abluftanlage vorsieht. Die Baugenehmigung nimmt in der Nebenbestimmung NB5000 und der unter den beigefügten Hinweisen übernommenen Auflage Nr. 6 der Stellungnahme durch das Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie auf die technischen Vorgaben der VDI Richtlinie 2052 Bl155 1 „Raumlufttechnik Küchen“ Bezug. Hiernach erfolgt die Zuluft durch die Fensteröffnung (mit der aus der Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin vom 19.05.2011 übernommenen und in Nebenbestimmung NB 5100 enthaltenen zeitlichen Einschränkung, dass die Fenster ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten sind). Lediglich wenn die Zuluftführung durch Fensteröffnung nicht die erforderlichen Parameter erfülle oder die eingeschränkte Nutzung der Küche ab 22.00 Uhr bei geschlossenen Fenstern nicht möglich sein sollte, ist hiernach eine Zuluftanlage zu verbauen; dies wird in der Nebenbestimmung NB5000a wiederholt. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, entbindet die Baugenehmigung, der die Annahme einer Belüftung durch die Fensteröffnung zugrunde liegt, die Beigeladenen in diesem Fall nicht von einer etwa nötigen (Änderungs)Baugenehmigung für eine abweichende Zuluftführung. 2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es der Baugenehmigung und ihren Nebenbestimmungen im Weiteren nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. a) Soweit die Antragsteller die Bestimmtheit der Nebenbestimmung NB5100 nach § 37 Abs. 1 LVwVfG anzweifeln, dringen sie damit nicht durch. Dabei braucht der Frage, ob die Antragsteller durch die ihrem Schutz dienende und von den Beigeladenen nicht angegriffene Bestimmung überhaupt in subjektiven Rechten verletzt sein könnten, nicht nachgegangen zu werden. Denn die Nebenbestimmung wiederholt lediglich die bereits durch bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom 19.05.2011 erfolgte Anordnung, die Fenster ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten. Es dürfte sich um eine wiederholende Verfügung ohne eigene Regelungswirkung nach § 35 Satz 1 LVwVfG handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.1961 - 6 C 123.59 -, BVerwGE 13, 99 - juris Rn. 13; von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 01.04.2023, § 35 Rn. 188 f.). Unabhängig davon ist hinreichend erkennbar, dass die Schließung der Fenster den Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 09.00 Uhr betreffen soll; dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit den Nebenbestimmungen NB5000, wonach ein Nachtbetrieb (auch) der Abluftanlage unzulässig ist und deren Betriebszeit auf den Zeitraum von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr begrenzt ist, sowie NB5000a, wonach unter anderem eine Zuluftanlage zu verbauen ist, wenn die eingeschränkte Nutzung der Küche ab 22.00 Uhr ohne Betrieb der Abluftanlage bei geschlossenen Fenstern nicht möglich sein sollte. b) Die Baugenehmigung begegnet auch im Übrigen zulasten der Antragsteller keinen Bedenken in Bezug auf ihre Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 LVwVfG (zum Drittschutz vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 - juris Rn. 36). Ein Verwaltungsakt ist im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichend bestimmt, wenn sein Adressat in der Lage ist, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar dergestalt, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (BVerwG, Urt. v. 02.07.2008 - 7 C 38.07 -, BVerwGE 131, 259 - juris Rn. 11 m.w.N.). Dabei muss sich die Regelung (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und nur aus dem Entscheidungssatz eines Bescheids ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 25.04.2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160 - juris Rn. 13 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 - juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 - 2 K 478/23 -, juris Rn. 40). Dabei ist entsprechend § 133 BGB der objektive Erklärungsgehalt aus der Sicht des Adressaten maßgebend (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220 - juris Rn. 22). Eine Baugenehmigung wird vorbehaltlich in ihr enthaltener Einschränkungen und Maßgaben durch den Bauantrag und die ihm beigefügten Bauvorlagen, insbesondere die Baubeschreibung, bestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris Rn. 54; Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 -, VBlBW 2018, 215 - juris Rn. 15; Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 - juris Rn. 35). aa) Dem genügt die Baugenehmigung hinsichtlich des zum Schutz der Nachbarschaft gestatteten Ausmaßes der durch die Abluftanlage hervorgerufenen Geräuschimmissionen. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot verletzt einen Dritten nur dann in eigenen Rechten, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz seiner subjektiven Rechte erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 - juris Rn. 36 m.w.N.). Ob in der Baugenehmigung vorliegend das Ausmaß der zugelassenen Geräuschimmissionen zu regeln war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 - juris Rn. 36), bedarf keiner Entscheidung, weil die Anforderungen an die Bestimmtheit jedenfalls gewahrt sind. Dafür wird erstens verlangt, dass sich der Baugenehmigung namentlich bei einer Anlage, die der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) unterfällt – wie hier (vgl. Nr. 1 Satz 1 der TA Lärm) –, die für eine Immissionsprognose erforderlichen Kenngrößen der Anlage entnehmen lassen, d.h. zumindest die für eine vereinfachte Regelfallprüfung (Nr. 4.2 der TA Lärm) notwendigen Eingabedaten. Zweitens muss die Baugenehmigung die für betroffene Nachbarn – hier gegenüber den Antragstellern – maßgebende Zumutbarkeitsgrenze konkret bestimmen, insbesondere indem ein Immissionsrichtwert nach Nr. 6 der TA Lärm konkret für das Vorhaben als Grenzwert festgelegt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2001 - 7 C 16.00 -, NVwZ 2001, 1167 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris Rn. 58, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 - juris Rn. 36, jeweils m.w.N.). bb) Den oben dargestellten Anforderungen an die Bestimmtheit entspricht die Baugenehmigung ferner insbesondere dadurch, dass über die Bauvorlagen hinaus in der Nebenbestimmung NB5000 angeordnet wird, die Vorgaben der Schallimmissionsprognose vom 10.02.2023 seien vollständig umzusetzen. Aus dieser ergeben sich namentlich (vgl. Nr. 4.2 Buchst. b Satz 2 der TA Lärm): (1) Der im Lageplan zeichnerisch dargestellte Abstand zum Immissionsort an der ... (dort bezeichnet als IP 3, vgl. Tabelle 1); soweit keine genaueren Angaben enthalten sind, hat der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 11.10.2023 ergänzend erläutert, dass es sich um Flächenschallquellen handle (s. dazu im Einzelnen auch unter Abschnitt 7 der Schallimmissionsprognose), die von der Berechnungssoftware abhängig vom Abstand zu den Immissionssorten in kleinere Flächenschallquellen unterteilt würden – insoweit ist auf der Grundlage der Schallimmissionsprognose vom 10.02.2023 nicht ersichtlich oder geltend gemacht, dass bei der beantragten Positionierung der Anlage die Immissionsvorgaben nicht gewahrt werden könnten, (2) die Gebietsart, nämlich ein (faktisches) allgemeines Wohngebiet (vgl. Tabelle 1), (3) die Betriebszeiten der Abluftanlage (Abschnitte 6, 7 und 9 der Schallimmissionsprognose), die – wie dargestellt – darüber hinaus in der Nebenbestimmung NB5000 auf den Zeitraum von 09.00 bis 22.00 Uhr begrenzt werden, (4) die emissionsrelevanten Konstruktionsmerkmale nebst Schallleistungspegeln (vgl. im Einzelnen unter den Abschnitten 7 und 9 der Schallimmissionsprognose), (5) zusammenfassend die zur Einhaltung der einschlägigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts (vgl. Nr. 6.1 Buchst. e der TA Lärm) erforderlichen Maßnahmen (Abschnitt 9 der Schallimmissionsprognose), nämlich die Begrenzung der Betriebszeit auf 09.00 bis 22.00 Uhr und die Sicherstellung, dass die Schallemissionen der Abluftanlage aufgrund ihrer Konstruktion der Beschreibung unter Abschnitt 7 entsprechen, sowie der Pegelminderung durch den dort beschriebenen Schalldämpfer; daraus ergibt sich zugleich, dass eine darüber hinaus zu leistende Abschirmung nicht angeordnet wird. 3. Die streitgegenständliche Baugenehmigung greift weiterhin auch nicht in zum Schutz der Antragsteller erlassener bestandskräftiger Verwaltungsakte ein. Die Antragsteller meinen, die Baugenehmigung setze sich zu ihren Lasten mit vorangegangenen Verwaltungsakten in Widerspruch. Dies trifft indessen nicht zu. a) Das gilt zunächst hinsichtlich der Baugenehmigung aus 2004, wonach Abluftanlagen innerhalb des Gebäudes über Dach zu führen sind (Nebenbestimmung BD233). Die Antragsteller können aus der Baugenehmigung, die der damaligen Betreiberin der Gaststätte und nicht ihnen gegenüber erteilt wurde, bereits keine subjektiven Rechte zu ihren Gunsten, etwa im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG, herleiten. Dies gilt selbst dann, wenn die Nebenbestimmung auch dazu gedient haben sollte, den Schutz der Antragsteller vor einer unzumutbaren Beeinträchtigung in Bezug auf Lärm- und/ oder Geruchsimmissionen sicherzustellen. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die aktuelle Genehmigung im Einklang mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen steht (vgl. auch zur dynamischen Geltung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 27). Unabhängig davon hindert eine bereits erteilte Baugenehmigung weder den bzw. (hier) einen anderen Bauherrn daran, eine neue Baugenehmigung für ein inhaltlich abweichendes Vorhaben zu beantragen, noch die Baurechtsbehörde, diese zu erteilen. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen, wonach ein neuer Verwaltungsakt an die Stelle eines bestehenden treten und sich letzterer dadurch gegebenenfalls (ohne dass dies hier in der Sache zu klären wäre) im Sinne von § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87 - juris Rn. 19; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 213). b) Ebenfalls folgt keine Rechtsverletzung der Antragsteller aus der Nutzungsuntersagung aus dem Jahr 2011, mit der die Antragsgegnerin der damaligen Betreiberin die Nutzung des Innenhofs in Fortsetzung des Betriebs der Gaststätte (Ziffer 1) untersagte. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die Verfügung subjektiven Rechten der Antragsteller dienen sollte, steht die streitgegenständliche Baugenehmigung zu ihr nicht im Widerspruch. Wie die Beigeladenen und die Antragsgegnerin überzeugend ausgeführt haben, handelt es sich bei der Einrichtung der Abluftanlage nicht um eine Fortsetzung des Betriebs im Innenhof, womit in der Verfügung aus 2011 die Nutzung als Lager- und Abstellbereich sowie als Aufenthaltsbereich für Pausen der Mitarbeiter in den Blick genommen wurde. Hier geht es vielmehr um die Ableitung der Abluft aus dem Betrieb der Gaststätte an der Außenwand der Gebäudefassade, sodass der Innenhof schon gar nicht genutzt wird. 4. Die Baugenehmigung verletzt die Antragsteller ferner nicht in sie schützenden denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, soweit sie mit ihren Einwendungen nicht schon ausgeschlossen sind. a) Die Rüge der Antragsteller, es fehle an der Anhörung des Landesamts für Denkmalpflege, bleibt erfolglos. Da die Antragsgegnerin sowohl untere Baurechtsbehörde (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO) als auch untere Denkmalschutzbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 DSchG) ist, bedarf es vor Erteilung der Baugenehmigung keiner Zustimmung der Denkmalschutzbehörde nach § 7 Abs. 3 DSchG. Vor der internen Entscheidung über die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, das grundsätzlich einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG bedürfte (hier möglicherweise nach dessen Nr. 2), ist aber – wie auch sonst – eine Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 DSchG) einzuholen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 15.09.2023 - 6 K 51/22 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Die Antragsteller sind mit ihrer Rüge indessen präkludiert, weil sie diese nicht schon im Rahmen der Angrenzerbeteiligung erhoben hatten – ungeachtet der Frage, ob die fehlende Anhörung für sich genommen überhaupt eine Rechtsverletzung begründen könnte. Unabhängig davon ist keine Verletzung in nachbarschützenden Rechten in Bezug auf den verwaltungsinternen Mitwirkungsakt zu erkennen; das Landesamt für Denkmalpflege hat mit am 04.10.2022 bei der Antragsgegnerin eingegangener Stellungnahme zu dem Vorhaben Anmerkungen entsprechend seiner Stellungnahme vom 09.09.2022 (richtig wohl: 08.09.2022) zur zunächst beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung übermittelt. b) Die Baugenehmigung verstößt zulasten der Antragsteller auch nicht gegen materielle denkmalschutzrechtliche Vorschriften. Das Denkmalschutzrecht gehört zum Prüfprogramm der Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2020 - 1 S 581/18 -, juris Rn. 58; VG Stuttgart, Urt. v. 07.12.2021 - 2 K 5541/20 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Entsprechende Verstöße – nämlich die behauptete Unverträglichkeit des Lüftungsrohrs mit der Gestaltung der rückwärtigen Gebäudefassade – haben die Antragsteller bereits in ihrem Einwendungsschreiben vom 24.10.2022 hinreichend thematisiert, sodass sie diesbezüglich nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert sind. In der vorliegenden Fallgestaltung einer möglichen Beeinträchtigung der Zwillingsgebäude ... können die Antragsteller sich wegen ihrer Eigentümerstellung auf etwaige Verstöße berufen, sofern diese zugleich ihr eigenes Gebäude betreffen. Das Gericht verweist nach eigener Würdigung auf die folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zur Antragsbefugnis im Eilverfahren betreffend die inzwischen aufgehobene denkmalschutzrechtliche Genehmigung (VG Karlsruhe, Beschl. v. ..., n.v., UA S. 4 f.; vgl. hierzu auch VG Stuttgart, Beschl. v. 03.03.2017 - 2 K 6515/16 -, juris Rn. 21; Strobl, in Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 4. Aufl. 2019, § 2 Rn 24): „Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss es dem Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals aufgrund von Art. 14 GG jedenfalls dann möglich sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Anwesens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigen kann. Dieses Recht dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit der dem Eigentümer auferlegten Pflicht, sein eigenes Kulturdenkmal zu erhalten und zu pflegen. Zwar liegt die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals nach dem Denkmalschutzgesetz grundsätzlich allein im öffentlichen Interesse, nicht im privaten Interesse des Eigentümers. Allerdings ist auch zu beachten, dass durch die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals das Eigentum im öffentlichen Interesse beschränkt wird (vgl. § 6, § 8, § 19 DSchG). Neben die Inanspruchnahme des Eigentümers für Unterhaltung und Pflege der Sache tritt der Schutz vor Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung. Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Denkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals geschmälert wird. Neue Vorhaben müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Denkmäler anpassen, noch haben sie zu unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sei, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann (vgl. hierzu eingehend BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, juris Rn. 13; Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, Denkmalrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 15; Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Auflage 2017, D Rn. 41).“ Die Antragsteller sind – in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht – jedoch in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil die Baugenehmigung die Vorgaben des Denkmalschutzrechts voraussichtlich wahrt. § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG sieht vor, dass ein Kulturdenkmal grundsätzlich nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden darf. An deren Stelle tritt nach § 7 Abs. 3 DSchG die – hier wegen der Behördenidentität entbehrliche – Zustimmung im Rahmen einer nach § 49 LBO erforderlichen Baugenehmigung (wobei eine Verfahrensfreiheit nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. dem Anhang zur LBO weder geltend gemacht noch ersichtlich ist). Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung muss bei denkmalschutzrechtlicher Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit zugleich ermessensfehlerfrei über die Frage der Genehmigungsfähigkeit aus denkmalschutzrechtlichen Gründen entschieden werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2020 - 1 S 581/18 -, juris Rn. 66 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 07.12.2021 - 2 K 5541/20 -, juris Rn. 31). aa) Das Vorhaben ist denkmalschutzrechtlich allerdings grundsätzlich genehmigungsbedürftig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG. Bei den Wohn- und Geschäftsgebäuden ... handelt es sich unstreitig um ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 LDSchG. Hierzu wird ergänzend auf die Ausführungen im vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Beschl. v. 11.07.2022 - 7 K 222/22 -, n.v., UA S. 5) und den im dortigen Verfahren vorgelegten Auszug aus der Denkmaltopographie des Landesamts für Denkmalpflege Bezug genommen. Auch daran, dass der Zwillingsbau durch die zu errichtende Küchenabzugsanlage mit Außenkamin in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt, d.h. aus Sicht eines aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters – nicht notwendigerweise in erheblichem Maße – nachteilig verändert wird (stRspr, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2020 - 1 S 581/18 -, juris Rn. 68 m.w.N.; Kemper/Sieche, in Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 4. Aufl. 2019, § 8 Rn. 14), bestehen keine Zweifel. bb) Die Antragsgegnerin hat das Vorhaben im Ergebnis zu Recht für genehmigungsfähig erachtet und von ihrem Ermessen, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), ohne Verletzung von Rechten der Antragsteller Gebrauch gemacht. Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit kommt es auf die Schwere der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes an. Einerseits darf die denkmalschutzrechtliche Genehmigung (bzw. Baugenehmigung) nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und keine abweichende Entscheidung aus Gründen höherrangigen Rechts, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, geboten ist. Andererseits besteht bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (stRspr, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2020 - 1 S 581/18 -, juris Rn. 71 m.w.N.; Kemper/Sieche, in Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 4. Aufl. 2019, § 8 Rn. 5). Eine erhebliche Beeinträchtigung (vgl. zum Maßstab auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 11.07.2022 - 7 K 222/22 -, n.v., UA S. 4) hat jedoch nicht zur Folge, dass das Vorhaben denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre; vielmehr ist dann nach sachgerechtem Ermessen über die Genehmigung zu entscheiden (vgl. Kemper/Sieche, in Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 4. Aufl. 2019, § 8 Rn 6). Die Anforderungen an eine Rechtfertigung der Genehmigungserteilung im Rahmen einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Ermessensausübung steigen mit zunehmender Schwere der Beeinträchtigung an, wobei nach der betroffenen Schutzkategorie zu differenzieren sein kann (vgl. Kemper/Sieche, in Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 4. Aufl. 2019, § 8 Rn 5 f.): Je stärker die Beeinträchtigung ist, desto gewichtiger müssen die gegenläufigen Belange sein; umgekehrt kann eine Beeinträchtigung umso eher zugelassen werden, je geringer die Beeinträchtigung der denkmalschutzrechtlichen Belange wiegt. (1) Daran gemessen, ist nicht zu erkennen, dass die Erteilung der Baugenehmigung zulasten der Antragsteller gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 DSchG verstößt. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob dies daraus folgt, dass die Beeinträchtigung des Kulturdenkmals des Zwillingsgebäudes ... von vornherein nicht als erheblich anzusehen ist, oder daraus, dass die im Baugenehmigungsverfahren, insbesondere der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 17.07.2023 zur Zurückweisung der Einwendungen der Antragsteller getätigten und schriftsätzlich im gerichtlichen Eilverfahren ergänzten Ermessenserwägungen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) die bereits erhebliche Beeinträchtigung rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat in der Sache zutreffend die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes mit den gegenläufigen Interessen des Eigentümers sowie anderen öffentlichen und privaten Interessen abgewogen (vgl. Kemper/Sieche, in Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 4. Aufl. 2019, § 8 Rn 5). Denn sie hat insoweit die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 09.09.2022 (gemeint: 08.09.2022), wiederholt durch die Stellungnahme vom 04.10.2022, in die Baugenehmigung übernommen, wonach die denkmalfachlichen Bedenken gegen eine Veränderung des Erscheinungsbildes zurückgestellt werden könnten, weil sich die Anlage in einem Bereich befinde, der vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sei – darauf, dass der Bereich vom Grundstück der Antragsteller aus sichtbar ist, kommt es für die objektive Bewertung der denkmalschutzrechtlichen Situation nicht an. Die Antragsgegnerin hat hierzu ergänzend nachvollziehbar ausgeführt, dass die genehmigte Küchenabluftanlage an der rückwärtigen Fassade errichtet werde, die im Vergleich zur Vorderfassade deutlich schlichter gestaltet sei. Auch dem betreffenden Auszug aus der Denkmaltopographie des Landesamts für Denkmalpflege ist zu entnehmen, dass für die Denkmaleigenschaft vor allem die Gestaltung der straßenseitigen Fassaden und zum Teil der Innenausbau prägend sind. Nichts anderes ergibt sich letztlich aus den umfangreichen Darlegungen der Antragsteller zur Gestaltung des Zwillingsgebäudes, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die Beeinträchtigung der Rückfassade ohne Rechtsfehler für weniger bedeutsam eingestuft, weil dort zum einen die Symmetrie schon seitens des Architekten selbst durch einen Anbau durchbrochen worden sei und weitere nicht erbauungszeitliche Veränderungen vorgenommen worden seien. Im Einzelnen wird auf ihre sachgerechten Ausführungen verwiesen, die auch durch die in der Bauakte befindlichen und im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegten Planzeichnungen (Ansicht von Süden und Westen) und Lichtbilder von der Bestandssituation (teils mit Einzeichnung der zu errichtenden Anlage) bestätigt werden. Auf die Frage, ob es der im Hinterhof vorhandenen Raumluftanlage an einer nötigen Baugenehmigung fehlt, kommt es dabei nicht maßgeblich an. Zum einen ist die tatsächliche Situation ausschlaggebend – dies umso mehr angesichts dessen, dass diese auch nach dem Vortrag der Antragsteller bereits seit Jahren besteht. Zum anderen genügen bereits die anderen beschriebenen nachträglichen Änderungen, um die denkmalschutzrechtliche Bedeutung der Rückfassaden abzusenken. Dem stehen – nach insoweit übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten – jedenfalls in der aktuellen Ausführung brandschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Führung der Abluft über den Kamin im Inneren des Gebäudes der Beigeladenen gegenüber. An der Herstellung einer brandschutztechnisch zulässigen Abluftanlage besteht ein bedeutendes öffentliches Interesse (vgl. auch § 30 LBO) sowie ein privates Interesse der Beigeladenen und des Betreibers der Gaststätte auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1 GG. (2) Der erfolgende Eingriff in das Erscheinungsbild des Anwesens wird dabei so gering wie möglich gehalten. Denn die Antragsgegnerin hat die vom Landesamt für Denkmalpflege geforderten sogenannten Standardauflagen zur Gestaltung des Lüftungsrohrs in die Baugenehmigung übernommen (vgl. im Einzelnen die Auflagen unter BD6062 und BD6063). Insofern bestehen entgegen der Auffassung der Antragsteller auch keine Bedenken an deren Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 LVwVfG. (3) Es bedarf keiner Erörterung, ob – wie von den Antragstellern behauptet – auch eine Führung der Abluftanlage im Inneren des Gebäudes technisch möglich und insbesondere brandschutzrechtlich zulässig wäre, weil über die Baugenehmigung in ihrer beantragten Form zu entscheiden war; eine Alternativenprüfung war nicht vorzunehmen. Die Antragsteller haben im Übrigen nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern eine technische Lösung in Betracht käme, die offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Auf angebliche Vergleichsfälle in der ... Altstadt können sie sich schon deshalb nicht berufen, weil eine Verletzung in eigenen Rechten insoweit nicht erkennbar ist. Allenfalls wäre bei einer – hier nicht beantragten – Genehmigung einer im Inneren installierten Abluftanlage zugunsten der Beigeladenen bzw. der Gaststättenbetreiber Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2020 - 1 S 581/18 -, juris Rn. 78 m.w.N.). Unabhängig davon wird ergänzend auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin zur fehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte bei der Zurückweisung der Nachbareinwendungen und im Eilverfahren Bezug genommen. Nur ergänzend sei angemerkt, dass es angesichts der im Auszug aus der Denkmaltopographie angeführten Bedeutung auch der Innengestaltung des streitgegenständlichen Kulturdenkmals nicht auf der Hand liegt, dass eine Leitung der Abluft über den Innenraum mit entsprechenden baulichen Veränderungen aus denkmalschutzrechtlicher Sicht wirklich schonender wäre. (4) Nach alledem ist voraussichtlich nicht zu erkennen, dass die Antragsteller in ihren denkmalschutzrechtlichen Belangen unverhältnismäßig beeinträchtigt wären. Dies gilt umso mehr, als – worauf die Antragsgegnerin hingewiesen hat – die Anlage sich hinter der Balkonanlage an der Giebelwand des Seitenflügels befindet und damit in der größten möglichen Entfernung vom Grundstück der Antragsteller errichtet wird. Auch ist nicht – wie von den Antragstellern unsubstantiiert behauptet – zu erkennen, dass an die Erhaltung des Kulturdenkmals hinsichtlich des im Eigentum der Beigeladenen stehenden Gebäudes ... geringere Anforderungen an die Erhaltung des Kulturdenkmals als hinsichtlich des im Eigentum der Antragsteller stehenden Gebäudes ... gestellt würden. 5. Die Antragsteller werden durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Denn sie werden nach vorläufiger Würdigung keinen von der zu errichtenden Küchenabluftanlage ausgehenden unzumutbaren Lärm- oder Geruchsimmissionen ausgesetzt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens richtet sich nach derzeitiger Erkenntnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Nach unwidersprochener Mitteilung der Antragsgegnerin liegen die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich, der einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Die zu errichtende Küchenabluftanlage stellt sich als ein Annexvorhaben zu einer der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaft in einem – hier wohl vorliegenden – faktischen allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dar. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind bauliche Anlagen – wie die Küchenabluftanlage – als Teil der in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO aufgeführten Schank- und Speisewirtschaft unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift konkretisiert das Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 19) und wirkt daher nachbarschützend zugunsten der Antragsteller; sie ist jedoch nicht verletzt. a) Die Küchenabluftanlage verursacht keinen für die Antragsteller unzumutbaren Lärm. Soweit Lärmimmissionen in Rede stehen, werden zur Beurteilung, ob ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG hervorruft und damit die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, die Anforderungen der TA Lärm herangezogen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 17). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 12; Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 18). Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, hier im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 22; VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 56 [nachgehend VGH, Beschl. v. 23.11.2023 - 5 S 1247/23 -, n.v.]). aa) Die – auf die Einwendungen der Antragsteller hin erstellte – Schallimmissionsprognose vom 10.02.2023 kommt nachvollziehbar zum Ergebnis, dass der im faktischen allgemeinen Wohngebiet maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht (vgl. Nr. 6.1 Buchst. e der TA Lärm) gewahrt wird. Unter den getroffenen Annahmen zur Geräuschimmission werde der Richtwert für den Tag an den maßgeblichen Immissionsorten – darunter der Immissionsort IP 3 im 1. Obergeschoss der ... (vgl. Tabelle 1) – um mindestens 14 dB(A) (bzw. 11 dB(A), s. unten) unterschritten. Ein Betrieb der Abluftanlage während der Nachtzeit sei ohnehin nicht vorgesehen. bb) Die von den Antragstellern erhobenen Kritikpunkte stellen die Prognose unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 11.10.2023 nicht durchgreifend in Frage. (1) Soweit die Antragsteller die Bezeichnung und Auswahl der Immissionsorte beanstanden, sind sie selbst allenfalls hinsichtlich des in der Tabelle 1 als IP 3 bezeichneten Immissionsorts betroffen; dass dieser anders als in dem von der Software erstellten Anlagenblatt („IP 1“) bezeichnet ist, betrifft nur die Darstellung und begründet keinen inhaltlichen Fehler. Dafür, dass die Eingabe in die Software unzutreffend erfolgt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. (2) Die Lage des Abluftkanals an der Westseite des Gebäudes wurde der Prognose zutreffend zugrunde gelegt; der Gutachter hat in der ergänzenden Stellungnahme bestätigt, dass die Lage den vorliegenden Planunterlagen entnommen wurde. Insofern wurde auch die Zeichnung Ansicht von Westen, Schnitt Anbau“ als Abbildung 2 in die Schallimmissionsprognose übernommen. Soweit in der Betriebsbeschreibung in der Schallimmissionsprognose beschrieben ist, der Abluftkanal werde an der Südfassade des Gebäudes installiert, dürfte es sich – worauf die Beigeladenen hinweisen – um einen Schreibfehler handeln. Dass den Berechnungen der Prognose unzutreffenderweise eine Lage an der Südseite zugrunde gelegt worden wäre, machen die Antragsteller nicht substantiiert geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. (3) Die Antragsteller meinen ferner zu Unrecht, es seien die besonderen baulichen Gegebenheiten im Hinterhof des Anwesens ... mit zwei bereits vorhandenen Lüftungsanlagen nicht berücksichtigt worden. Die Immissionsprognose steht mit den Vorgaben der Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm in Einklang, wonach die Genehmigung für eine Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden darf, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist danach in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Aufgrund der bereits vorhandenen Lüftungsanlage ebenso wie einer unbekannten Geräuschvorbelastung des ... ist die Immissionsprognose vorsorglich nicht von einer zu erreichenden Unterschreitung des Immissionsrichtwerts von nur 6 dB(A), sondern von mindestens 10 dB(A) ausgegangen. Damit ist – wie der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme damit auch in Bezug auf die zweite vorhandene Lüftungsanlage bestätigt – sichergestellt, dass es unabhängig von der bisherigen Belastung an den Immissionsorten durch Fremdgeräusche oder andere Geräusche der Gaststätte zu einer (gemeint wohl: keiner) erstmaligen Überschreitung des Immissionsrichtwerts kommen kann. Dass diese Annahme unzutreffend wäre, haben die Antragsteller nicht konkret geltend gemacht und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Den Anlagen zur Prognose ist zudem entnehmen, dass auch die räumlich beengte Situation mit Hindernissen durch die vorhandenen Gebäude berücksichtigt wurde („Eingabedaten [Hindernisse]“). Ein Fehler ist umso weniger zu erkennen, als nach dem zusammenfassenden Ergebnis zur Immissionsprognose der maßgebliche Immissionsrichtwert sogar um mindestens 14 dB(A) (bzw. 11 dB(A)) unterschritten wird. Dass es – wie die Antragsteller meinen – einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm bedürfte, ist nicht ersichtlich; die von ihnen insoweit beschriebenen – aber nicht konkret den Tatbeständen der Vorschrift zuzuordnenden – Umstände haben vielmehr in die Schallimmissionsprognose Eingang gefunden. (4) Weiter hat der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme bestätigt, dass den Berechnungen im Einklang mit dem Vorbringen der Antragsteller eine Höhe der Mündung des Abluftrohrs von ca. 20,29 m (rechnerisch 20,3 m) zugrunde gelegt wurde, wie diese sich im Übrigen auch aus der Planzeichnung (Ansicht von Westen, Schnitt Anbau) ergibt. Dass zur Berechnung der Richtwirkung der Rohrleitung an der Mündung ein österreichisches Regelwerk (ÖAL25/5) herangezogen wurde, begegnet keinen Bedenken. Technische Regelwerke entfalten keine normative Wirkung, sondern können – wie hier – als Orientierungshilfe herangezogen werden. In der ergänzenden Stellungnahme wird nachvollziehbar dargelegt, dass die ÖAL25/5 auch für die Abschätzung der Richtwirkungen kleinerer Rohrleitungen geeignet sei; an einer vergleichbaren deutschen Richtlinie fehle es, insbesondere sei die Richtlinie VDI 3733 nur für Rohre mit großem Durchmesser geeignet. Dies rechtfertigt die Orientierung an der besser geeigneten österreichischen Richtlinie. Abgesehen davon haben die Antragsteller weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass sie allein durch die Heranziehung der österreichischen Richtlinie in eigenen Rechten verletzt sein könnten. (5) Hinsichtlich der Angaben zu den Einwirkzeiten der Lüftungsöffnung hat der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme mit Blick auf die Betriebszeit der Küchenabluftanlage zwar eingeräumt, dass diese versehentlich nicht aktualisiert worden seien. Durch die verlängerten Einwirkzeiten erhöhten sich die Beurteilungspegel an den Immissionsorten um 0,3 dB(A). Es ergebe sich jedoch keine Änderung in der Beurteilung. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, weil die Beurteilungspegel an den Immissionspunkten nach der Tabelle 2 sodann mit 30 dB(A) (IP 1), 44 dB(A) (IP 2) und 40 dB(A) (IP 3) zu bemessen wären und damit den Immissionswert immer noch um mindestens 11 dB(A) unterschreiten, an dem für die Antragsteller maßgeblichen Immissionsort sogar um 15 dB(A). Mit der ergänzenden Stellungnahme ist zugleich die von den Antragstellern geforderte Korrektur durch den Sachverständigen selbst erfolgt. Soweit die Antragsteller die Ermittlung der Beurteilungspegel als solche für nicht nachvollziehbar halten, ist ein Fehler nicht zu erkennen. In der Schallimmissionsprognose wird vielmehr aufgeführt, dass die Berechnung mit dem Schallimmissionsprognoseprogramm CADNA/A 2023 entsprechend den Vorgaben der TA Lärm berechnet worden sei. b) Nach vorläufiger Würdigung ist ebenfalls nicht zu erkennen, dass von der zu errichtenden Küchenabluftanlage für die Antragsteller unzumutbare Geruchsimmissionen ausgehen. In Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen gibt die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18.08.2021 (GMBl. S. 1050) nunmehr verbindliche Maßstäbe im Sinne einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.09.2022 - 4 C 3.21 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 24.08.2023 - 7 B 5.23 -, juris Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.04.2022 - 2 M 14/22 -, BRS 90 Nr. 92 (2022) - juris Rn. 3; VG Münster, Urt. v. 09.11.2023 - 2 K 1800/20 -, juris Rn. 11 f.; Müggenborg, jurisPR-UmwR 4/2022 Anm. 4). Nach Nr. 1 Abs. 6 Satz 1 der TA Luft sollen, soweit im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG – die auch die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beachtende Zumutbarkeitsschwelle bestimmen – zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorliegen, die in Nr. 4 festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen werden. Nr. 4.3.2 der TA Luft sieht vor, dass für Anlagen, von denen erfahrungsgemäß relevante Geruchsemissionen ausgehen können, eine Prüfung durchzuführen ist, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen gewährleistet ist; dabei dient die Richtlinie VDI 3886 Bl. 1 (Ausgabe September 2019) als Erkenntnisquelle (Abs. 1). Bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen sichergestellt ist, ist Anhang 7 – der weitgehend der früheren Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) entspricht – heranzuziehen und insbesondere die im Rahmen der Prüfung erforderliche Ermittlung der Immissionskenngrößen nach Anhang 7 vorzunehmen (Abs. 2). Nr. 3.1 des Anhangs 7 zur TA Luft gibt vor, dass eine erkennbare, d.h. (wie hier) abgrenzbare Geruchsimmission nach dem Anhang 7 zu bewerten ist (Abs. 1 Satz 1). Sie ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung im Sinne von Nr. 4.6 des Anhangs 7 die in Tabelle 22 angegebenen Immissionswerte überschreitet (Abs. 1 Satz 2). Nach dieser ist in Wohngebieten – wie vorliegend – ein Immissionswert von 0,10 maßgeblich. Da es sich bei den festgelegten Immissionswerten um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden bezogen auf ein Jahr handelt (Nr. 3.1 Abs. 1 Satz 3), ist danach grundsätzlich eine Gesamtbelastung von 10 % der Jahresgeruchsstunden zulässig. aa) Nach Maßgabe dessen ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladenen vor Erteilung der Baugenehmigung nicht vorab eine Immissionsprognose haben erstellen lassen, um zu klären, ob diesen Vorgaben genügt ist, d.h. ob von Anlagen wie der streitgegenständlichen erfahrungsgemäß relevante Geruchsimmissionen ausgehen können (vgl. für Küchenabluftanlagen auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2021 - 10 S 310/21 -, BImSchG-Rspr § 22 Nr. 279 - juris Rn. 17), und – falls ja – ob die Gesamtbelastung nicht mehr als 0,10 Jahresgeruchstunden beträgt. Denn Nr. 1 Abs. 6 Satz 2 der TA Luft bestimmt für (wie hier) immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, dass die Ermittlung von Immissionskenngrößen nach Nr. 4.6 der TA Luft unterbleibt, soweit eine Prüfung im Einzelfall ergibt, dass der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre. So liegt der Fall hier. Eine Ermittlung der noch nicht absehbaren Geruchsstundenhäufigkeit dürfte – wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt – angesichts dessen, dass die Abluftanlage noch nicht vorhanden ist, unverhältnismäßig sein; dem haben die Antragsteller nichts Konkretes entgegengesetzt. Dies gilt umso mehr, wenn Vorsorge für den Fall getroffen wird, dass nach Inbetriebnahme etwa unzumutbare Geruchsbelästigungen festgestellten, indem dann weitere Ermittlungen oder eine Betriebsanpassung erfolgen sollen. Dem genügt die Baugenehmigung, indem die vom Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Antragsgegnerin formulierte Auflage Nr. 7 anordnet, dass, wenn sich aus der Art der Be- und Entlüftungsanlage nach erfolgter Inbetriebnahme Belästigungen für die Nachbarn ergeben sollten, von einem Sachverständigen für Schall- und Lüftungstechnik nachzuweisen sei, dass keine erheblichen Lärm- oder Geruchsbelästigungen für die Nachbarn entstünden. Im Übrigen kann nach Inbetriebnahme einfacher auch eine zumindest orientierende Feststellung der Geruchshäufigkeit erfolgen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2021 - 10 S 310/21 -, BImSchG-Rspr § 22 Nr. 279 - juris Rn. 21). Bis zur Erbringung des Nachweises wurde das Recht vorbehalten, den Betrieb der Gesamtanlage – noch weiter als über die Betriebszeit von 09.00 bis 22.00 Uhr hinaus – einzuschränken. bb) Den weiteren Vorgaben der Nr. 1 Abs. 6 der TA Luft für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ist – soweit die Anlage überhaupt zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen in relevanter Weise beiträgt – nach vorläufiger Würdigung genügt. So müssen die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft sein (Satz 3) und sind nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (Satz 4). Nach der in die Baugenehmigung übernommenen Auflage Nr. 4 des Amts für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Antragsgegnerin sind zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinflüssen in der Küche Maßnahmen zur Minderung der Emissionen aus dem Produktionsbereich zu treffen, namentlich Fettpartikel in der Küchenabluft durch wirksame Aerosolabscheider abzuscheiden und die Filter in mindestens 14-tägigem Rhythmus zu reinigen. Außerdem ist danach in der Regel eine Ableitung über Fortluftkanäle (entsprechend VDI Richtlinie 2052 Bl. 1 – Küchen) vorzunehmen. Dass mit diesen Maßnahmen die nach dem Stand der Technik bestehenden Möglichkeiten nicht gewährleistet wären, ist nicht konkret ersichtlich; insbesondere ist nicht zu erkennen, dass es der von den Antragstellern geforderten Anordnung eines Einbaus und regelmäßigen Wechsels von Aktivkohlefiltern bedurft hätte. Wenn diese nicht ohnehin beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage üblich, aber geboten sein sollten, bestimmt die Auflage Nr. 4 darüber hinaus, dass gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Geruchsreduzierung erforderlich seien. cc) Da nach alledem voraussichtlich sichergestellt ist, dass den Vorgaben der TA Luft genügt werden wird, bedarf es im vorliegenden Eilverfahren keiner Prüfung, ob die entstehenden Geruchsimmissionen auch für den Fall zumutbar sind, dass die Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,10 Jahresgeruchsstunden überschreiten wird. Dies wäre insbesondere dann denkbar, wenn sich die durch die neue Küchenabluftanlage verursachten Geruchsimmissionen für die Antragsteller jedenfalls nicht als nachteiliger als jene erweisen sollten, die durch die aktuelle Entlüftung entstehen. Dies machen die Beigeladenen in der Sache geltend, wenn sie darauf verweisen, dass die Küchenluft bisher über den Kamin abgeleitet worden sei, der sich in unmittelbarer Nähe zu den Fenstern im vierten Obergeschoss – und damit auch näher an den Fenstern des Gebäudes der Antragsteller – befinde, die neue Abluftleitung demgegenüber den Dachfirst um 1 m übersteige, wodurch eine Verdünnung und ein ungestörter Abtransport der Gase gewährleistet würden. Insofern wäre zu erwägen, ob die in Nr. 5 (Buchst. a) des Anhangs zur TA Luft vorgesehene Einzelfallprüfung eine Berücksichtigung der Vorbelastung als schutzmindernd zulässt (so VG Hannover, Beschl. v. 13.10.2023 - 12 B 1365/23 -, juris Rn. 39; vgl. zur früheren Rechtslage BVerwG, Urt. v. 27.06.2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 - juris Rn. 13). 6. Schließlich sind besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Nicht-Betroffenheit der Antragsteller in eigenen subjektiven Rechten im Rahmen der Abwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 - juris Rn. 21 ff.) ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragsteller nahelegen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass aufgrund der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung gleichsam „vollendete Tatsachen“ durch die Errichtung der Küchenabluftanlage geschaffen werden können, ändert hieran nichts. Dies ist die gesetzlich vorgesehene Folge der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung, ohne dass hierdurch für sich genommen irreversible und unzumutbare Folgen bei Drittbetroffenen einträten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 - juris Rn. 22; VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 89). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach den Grundsätzen der Billigkeit erstattungsfähig, da diese einen Antrag gestellt und hiermit ein Kostenrisiko übernommen haben. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt unter Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anhang zu § 164). Danach ist für die Klage eines Nachbarn ein Streitwert von 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Der nach ständiger Rechtsprechung für ein Ein- oder kleineres Mehrfamilienhaus in der Regel angemessen Streitwert im mittleren Bereich von 10.000,00 EUR (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -, juris Rn. 10) wäre für das streitgegenständliche Wohn- und Geschäftshaus, das vier Wohnungen und mehrere Geschäftsräume beinhaltet, zu gering bemessen. Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ist die dortige Obergrenze von 15.000,00 EUR anzusetzen, weil ein höherer wirtschaftlicher Schaden nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu erkennen ist. Eine Reduzierung dieses Streitwerts für Hauptsacheverfahren in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht in Betracht, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn sich ein Baunachbar nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern – wie hier – auch gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp von dessen Errichtung begehrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, VBlBW 2014, 275 - juris Rn. 22; Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 - juris Rn. 18).