Beschluss
8 S 2470/14
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2015:0317.8S2470.14.0A
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Leitsätze
1. Einschränkungen der baulichen Nutzung, die mit der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften einhergehen, sind zur Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Zielsetzungen und Schutzzwecke im Regelfall beabsichtigt und begründen daher keine offenbar unbeabsichtigte Härte i. S. des § 56 Abs 5 S 1 Nr 2 LBO (juris: BauO BW 2010).(Rn.9)
2. Kann ein Grundstück bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften zwar sinnvoll bebaut, wegen seines Zuschnitts oder geringer Größe aber nicht vergleichbar intensiv wie andere Grundstücke in der Umgebung baulich genutzt werden, liegt darin eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Härte.(Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2014 - 2 K 3794/14 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 7. August 2014 wird angeordnet, soweit diese die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 1266/1 der Gemarkung O.-R. genehmigt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 10.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einschränkungen der baulichen Nutzung, die mit der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften einhergehen, sind zur Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Zielsetzungen und Schutzzwecke im Regelfall beabsichtigt und begründen daher keine offenbar unbeabsichtigte Härte i. S. des § 56 Abs 5 S 1 Nr 2 LBO (juris: BauO BW 2010).(Rn.9) 2. Kann ein Grundstück bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften zwar sinnvoll bebaut, wegen seines Zuschnitts oder geringer Größe aber nicht vergleichbar intensiv wie andere Grundstücke in der Umgebung baulich genutzt werden, liegt darin eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Härte.(Rn.9) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2014 - 2 K 3794/14 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 7. August 2014 wird angeordnet, soweit diese die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 1266/1 der Gemarkung O.-R. genehmigt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 10.000,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. 1268 (Nachbargrundstück) an der H-Straße, das mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit Satteldach bebaut ist. Zur Seite und nach hinten grenzt das winkelförmige, entlang der H-Straße ca. 10 breite und bis zu ca. 43 m tiefe unbebaute Grundstück Flst.Nr. 1266/1 (Baugrundstück) an. Auf dieses folgt weiter rückwärtig das an der K-Straße gelegene Grundstück Flst. Nr. 1265/1. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen am 07.08.2014 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines unterkellerten zweigeschossigen Einfamilienhauses mit einem dritten Flachdach-Staffelgeschoss sowie von zwei Carports auf dem Baugrundstück sowie zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Flst. Nr. 1265/1 und auf einer Teilfläche des Baugrundstücks. Gegenstand des Rechtsstreits ist nur die Baugenehmigung für das Einfamilienhaus. Dieses soll auf 66 m2 Grundfläche mit insgesamt 167,62 m2 Wohnflächen errichtet werden, davon 36,21 m2 im Staffelgeschoss. Die Außenwände des Staffelgeschosses sollen zur Straße und nach hinten jeweils von den Außenkanten des zweiten Geschosses zurückversetzt sein. Die zum Nachbargrundstück gelegene seitliche Außenwand des Einfamilienhauses ist nach den genehmigten Bauzeichnungen bis zur Oberkante des zweiten Geschosses 6,23 m und bis zur Oberkante des Staffelgeschosses 8,35 m hoch. Die davor auf dem Baugrundstück gelegene Fläche ist 2,50 m tief. Die Baugenehmigung enthält "bezüglich Grenzabstand Einfamilienhaus" eine Befreiung gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO. Zur Begründung heißt es, würde statt des Staffelgeschosses ein bis zu 45°-geneigtes Satteldach mit Giebel zum Nachbargrundstück errichtet, betrüge die Tiefe der Abstandsfläche nur 2,50 m, da die Giebelfläche nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 LBO nicht auf die Wandhöhe anzurechnen sei. Im Vergleich dazu sei die Außenwand des Staffelgeschosses für das Nachbargrundstück günstiger, weil sie wegen ihrer zurückgesetzten seitlichen Kanten die hypothetische 45°-Linie eines Satteldachs nirgends überschreite; nachbarliche Belange würden dadurch sogar weniger beeinträchtigt. Die Antragstellerin erhob am 18.08.2014 Widerspruch gegen die Baugenehmigung für das Einfamilienhaus, über den noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 01.12.2014 hat das Verwaltungsgericht ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen, abgelehnt. Der Widerspruch werde voraussichtlich erfolglos bleiben, da die Baugenehmigung keine Rechte der Antragstellerin verletze und insbesondere nicht gegen Vorschriften über Abstandsflächen verstoße. Das Bauvorhaben halte zwar die nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO zum Nachbargrundstück erforderliche Tiefe der Abstandsfläche von 3,46 m nicht ein. Die Antragsgegnerin habe aber gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO rechtmäßig eine Befreiung erteilt. Die danach erforderliche offenbar nicht beabsichtigte Härte liege darin, dass eine sinnvolle Bebauung des atypisch zugeschnittenen Baugrundstücks ein einigermaßen großzügig gestaltetes Dachgeschoß ohne schräge Wände erfordere, d.h. eine maximale und angenehme Raumausnutzung. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, zu deren Begründung sie u.a. darlegt, das Baugrundstück könne ohne Weiteres mit einem kleineren zweigeschossigen Gebäude bebaut werden; auch wäre es möglich, das dritte Staffelgeschoss einen Meter zurückzusetzen. Die Antragsgegnerin entgegnet u.a., die unbeabsichtigte Härte liege darin, dass dem Eigentümer des Baugrundstücks beim Verzicht auf das dritte Staffelgeschoss ein besonderes Opfer auferlegt würde. Denn das Baugrundstück wäre dann nicht im Rahmen der Umgebungsbebauung, die eine dreigeschossige Bebauung zulasse, bebaubar. Die Beigeladene hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Bauakten der Antragsgegnerin und auf die Gerichtsakten verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 146, 147 VwGO). Sie ist auch begründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin rügt insoweit hinreichend substantiiert (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und im Ergebnis zu Recht die Richtigkeit der den angefochtenen Beschluss tragenden Auffassung, die Baugenehmigung vom 07.08.2014, soweit diese die Errichtung des Einfamilienhauses genehmigt, verletze trotz Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO gebotenen Abstandsflächentiefe voraussichtlich keine (Nachbar-)Rechte der Antragstellerin, weil die nach § 56 Abs. 5 Nr. 2 LBO erteilte Befreiung rechtmäßig sei. Denn diese - wegen Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO gebotenen Tiefe der Abstandsfläche (a)) erteilte - Befreiung dürfte, wie die Beschwerdebegründung zutreffend darlegt, schon deshalb rechtswidrig sein, weil es an der nach § 56 Abs. 5 Nr. 2 LBO erforderlichen unbeabsichtigten Härte fehlt (b)). Da nach Aktenlage derzeit auch nichts dafür spricht, das eine geringere Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO zuzulassen ist (c)), dürfte die Baugenehmigung für das Einfamilienhaus gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO verstoßen, welche auch die Antragstellerin als Eigentümerin des angrenzenden Nachbargrundstücks schützt. Der Widerspruch der Antragstellerin hat daher wahrscheinlich schon deshalb Erfolg, so dass das Aufschubinteresse der Antragstellerin (§ 80 Abs. 1 VwGO) das gesetzlich angeordnete Interesse am Sofortvollzug der Baugenehmigung (§ 212 a BauGB) überwiegt. Ob die Baugenehmigung darüber hinaus auch aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen zu Lasten des Nachbargrundstücks der Antragstellerin gegen das - im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" aufgehende - Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verstößt, kann folglich offen bleiben. a) Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt allgemein 0,4 der Wandhöhe (§ 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 LBO). Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten (§ 5 Abs. 7 Satz 2 LBO). Die zum Nachbargrundstück der Antragstellerin weisende seitliche Außenwand des Einfamilienhauses ist nach der Baugenehmigung 8,35 m hoch. Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Wandhöhe von 8,65 m ergibt sich zwar aus den mit dem Bauantrag eingereichten Bauzeichnungen vom 07.04.2014. Diese wurden jedoch nachträglich geändert, u.a. durch Verringerung der Wandhöhe des Staffelgeschosses um 0,3 m (vgl. die Blau-Einträge vom 24.07.2014 in den genehmigten Bauzeichnungen, insbesondere in der "Ansicht OST"). Danach müsste vor der betreffenden Außenwand eine 3,34 m (0,4 x 8,35 m) tiefe Abstandsfläche auf dem Baugrundstück (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO) liegen. Das ist nicht der Fall. Die genehmigte Abstandsfläche ist nur 2,5 m tief. b) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von der Vorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO - ein Fall des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO liegt offenkundig nicht vor - dürften nicht erfüllt sein. Danach kann von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 LBO Befreiung erteilt werden, wenn die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hier dürfte es bereits daran fehlen, dass die Einhaltung des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Ob eine Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar wäre, kann folglich offen bleiben. Eine Härte i. S. des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO bewirkt eine Bauvorschrift nur, wenn ihre Anwendung nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingreift und ihm dadurch ein erhebliches, über die jedermann treffenden allgemeinen Auswirkungen hinausgehendes Opfer abverlangt; erfasst sind atypische Umstände, bei deren Vorliegen die gesetzliche Regelanordnung zu fragwürdigen Ergebnissen führen würde. Offenbar nicht beabsichtigt ist eine solche Härte, wenn das Grundstück bei Einhaltung der baurechtlichen Vorschrift nicht oder nur schwer bebaut werden kann und diese Beschränkung nicht durch die Zielsetzungen oder die Schutzzwecke der Vorschrift gefordert wird, wenn also ihre schematische Anwendung zu Ungerechtigkeiten führte, namentlich ein ganz unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (Senatsbeschluss vom 04.04.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2011 - 3 S 1371/10 - BRS 78, 141). Einschränkungen der baulichen Nutzung, die mit der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften einhergehen, sind zur Erreichung der mit dieser Vorschrift verfolgten Zielsetzungen und Schutzzwecke im Regelfall beabsichtigt und begründen daher keine offenbar unbeabsichtigte Härte i. S. des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO. Denn für Sonderfälle ermöglicht bereits § 6 LBO Abweichungen von diesen Vorschriften. Kann ein Grundstück bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften zwar sinnvoll bebaut, wegen seines Zuschnitts oder geringer Größe aber nicht vergleichbar intensiv wie andere Grundstücke in der Umgebung baulich genutzt werden, liegt darin eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Härte (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.1994 - 7 B 1626/94 - juris ). Gemessen daran dürfte die Einhaltung des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO beim Bauvorhaben der Beigeladenen nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Das Baugrundstück wäre auch bei Einhaltung dieser Vorschrift mit einem zweigeschossigen - unterkellerten - Einfamilienhaus mit Flachdach sinnvoll bebaubar. Wegen der atypisch geringen Breite des Baugrundstücks schließt die Anwendung dieser Vorschrift zwar wohl ein intensiveres Maß der baulichen Nutzung gerade durch ein drittes - zum Wohnen sinnvoll nutzbares - Staffelgeschoss aus. Es ist aber nichts dafür erkennbar, dass damit ein nachhaltiger Eingriff in die Rechte der Beigeladenen bzw. des Eigentümers des Baugrundstücks einhergeht, der ein erhebliches, über die jedermann treffenden allgemeinen Auswirkungen dieser Vorschrift hinausgehendes Opfer abverlangt. Das gilt namentlich für den Verzicht auf die im Staffelgeschoss genehmigten 36,21 m2 Wohnflächen bei verbleibenden 131,41 m2 Wohnflächen in den übrigen Geschossen. Abgesehen davon wären zusätzliche und sinnvoll nutzbare Wohnflächen wohl auch durch eine maßvolle Erweiterung der Grundfläche in den rückwärtigen Grundstücksteil zu erreichen, die sich in den Rahmen der überbaubaren Flächen, wie er sich aus der Umgebungsbebauung i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergibt - soweit dieser nach Aktenlage erkennbar ist -, einfügen dürfte. Sofern dies allein wegen der Errichtung des Mehrfamilienhauses auf der rückwärtigen Teilfläche des Baugrundstücks und der dort deshalb beabsichtigten Grundstücksteilung nicht mehr möglich sein sollte, läge darin keine durch die Einhaltung des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO bewirkte Härte. Denn diese Umstände haben die Beigeladene bzw. der Eigentümer des Baugrundstücks selbst zu verantworten. Bei dieser Ausgangslage liegt nach dem oben Gesagten eine offenbar unbeabsichtigte Härte entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch nicht darin, dass das Baugrundstück beim Verzicht auf das Staffelgeschoss nicht maximal im Rahmen der Umgebungsbebauung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) dreigeschossig bebaubar wäre. Anhaltspunkte dafür, dass der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebende Rahmen der Umgebungsbebauung zu einer - mindestens - dreigeschossigen Bebauung zwingt, sich also ein zweigeschossiges Einfamilienhaus nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, legt die Antragsgegnerin nicht dar. Solche sind nach Aktenlage auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich ist auch nichts dafür erkennbar, dass das Baugrundstück bei einem Verzicht auf das Staffelgeschoss aus sonstigen rechtlichen Gründen nicht mehr sinnvoll bebaubar sein könnte. c) Ein - auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren des Nachbarn zu berücksichtigender (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347, juris Rn. 5) - Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO, in dem eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen ist, dürfte ebenfalls nicht vorliegen. Für einen Sonderfall nach Nr. 1 oder Nr. 3 dieser Vorschrift ist von vornherein nichts ersichtlich. Ein Sonderfall nach Nr. 2 erscheint nach Aktenlage ebenfalls nicht gegeben. Denn danach ist davon auszugehen, dass die Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO gebotenen Abstandsflächentiefe die nachbarlichen Belange der Antragstellerin i. S. dieser Vorschrift erheblich beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe i. S. des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO a.F. unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen. Solche Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück oder aus seiner rechtlichen Beziehung zum Baugrundstück ergeben (Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387, juris Rn. 9 m.w.N.), möglicherweise aber auch daraus, dass sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt (vgl. Urteil des 3. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -, VBlBW 2009, 65; kritisch zum Ganzen Sauter, LBO, 3. Auflage, § 6 Rn. 44). Der Senat hat an dieser - nur an der normativen Wertung des Gesetzes, nicht auch einer einzelfallbezogenen konkreten Betrachtung - ausgerichteten Auslegung nach dem Wegfall der gesetzlichen Unterscheidung zwischen nachbarschützenden und nicht nachbarschützenden Teilen der Abstandsflächentiefe durch das Änderungsgesetz vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) jedenfalls für den Fall einer Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche (§ 5 Abs. 7 Satz 2 LBO) festgehalten (Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 - VBlBW 2011, 67). Im Falle der baulichen Änderung eines bestehenden grenznahen Gebäudes hat er allerdings entschieden, dass es auch auf einen einzelfallbezogenen konkreten Vergleich zwischen vorhandenen und künftigen Beeinträchtigungen der nachbarlichen Belage ankommen kann (Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533, juris Rn. 20 und 23). Ob eine ähnlich konkrete einzelfallbezogene Betrachtung ferner in den Fällen naheliegt, in denen, wie hier, die Mindesttiefe der Abstandsfläche gewahrt, aber ihre nach § 5 Abs. 7 Satz 1 LBO darüber hinaus gebotene Tiefe unterschritten wird, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Denn die Baurechtsbehörde der Antragsgegnerin hat die konkreten Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf die nachbarlichen Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO des Grundstücks der Antragstellerin, insbesondere auf die Belichtung von Aufenthaltsräumen ihres Wohnhauses, bislang nicht geprüft und dazu keine Tatsachen festgestellt. Allein der abstrakte Vergleich mit - möglicherweise - geringeren Auswirkungen eines anderen Vorhabens (zweigeschossiges Einfamilienhaus mit bis zu 45° geneigtem Satteldach) genügt dafür nicht. Anhaltspunkte für Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück der Antragstellerin, die ihr Interesse als deutlich gemindert oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen, oder rechtliche Besonderheiten, die in dieser Hinsicht bei ihrem Nachbargrundstück im Verhältnis zum genehmigten Bauvorhaben vorliegen, sind nicht ersichtlich. Der Einwand der Antragsgegnerin, auch das Wohnhaus der Antragstellerin halte nur einen "Grenzabstand von nur etwas mehr als 2,50 m" ein, dürfte nicht zutreffen. Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Lageplan zu der ihr erteilten Baugenehmigung des Landratsamts Esslingen vom 15.12.1972 für das Wohnhaus beträgt der Abstand zwischen dessen Außenwand und der Grenze zum Baugrundstück 3,00 m. Hinreichende Anhaltpunkte dafür, dass das Wohnhaus abweichend davon tatsächlich mit geringerem Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet worden ist, gibt es nicht. Vielmehr ist auch in dem zum Bauvorhaben der Beigeladenen vorgelegten Lageplan das Wohnhaus der Antragstellerin mit 3,00 m Abstand zur Grundstücksgrenze eingezeichnet. Die die Befreiungsentscheidung tragende Erwägung, dass die Giebelfläche eines bis zu 45°-geneigten Satteldachs wegen der gesetzlichen Privilegierung in § 5 Abs. 5 Nr. 2 LBO nicht auf die Wandhöhe anzurechnen wäre, kann auch nicht eine sich aus den Abstandsflächenvorschriften ergebende andere Wertung des Gesetzgebers rechtfertigen (vgl. Urteil des 3. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 13.08.2008, a.a.O.). Dagegen dürfte bereits sprechen, dass diese Privilegierung nur für ein Gebäude mit Giebelfläche, also ein anders geartetes Vorhaben gilt. Die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche für ein Gebäude mit einem Flachdach-Staffelgeschossallein mit der Erwägung, die Außenwand des Staffelgeschosses überschreite wegen ihrer zurückgesetzten seitlichen Kanten nirgends die hypothetische 45°-Linie eines Satteldachs mit einer i. S. des § 5 Abs. 5 Nr. 2 LBO privilegierten Giebelfläche, würde diese gesetzliche Privilegierung unzulässig erweitern. Abgesehen davon ist diese Privilegierung zwischenzeitlich entfallen. Mit Artikel 1 Nr. 5 b) des am 01.03.2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 11.11.2014 (GBl. S. 501) wurden die Wörter "gar nicht, soweit kein Teil der Dachfläche eine größere Neigung als 45° aufweist, im Übrigen" in § 5 Abs. 5 Nr. 2 LBO gestrichen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Beteiligung der Beigeladenen an diesen Kosten scheidet aus. Denn sie hat weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Daher erscheint es auch nicht i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO billig, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Festsetzung und Abänderung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt den Empfehlungen in Nr. 1.5. und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013, wonach bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert innerhalb des Rahmens von 7.500,-- EUR bis 15.000,-- EUR festgesetzt werden soll, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Der Senat geht dabei davon aus, dass in der Hauptsache ein Streitwert von 10.000,-- EUR angemessen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2014 - 8 S 979/14 - juris). Da der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu einem erheblichen Teil auf die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache zielt, ist dieser Wert auch für das Eilverfahren maßgebend. Der Beschluss ist unanfechtbar.