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Urteil

11 S 244/14

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine frühere bestandskräftige Ausweisung (Alt-Ausweisung) wirkt als Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU fort und begründet weiterhin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, bis eine Aufhebung oder Befristung erfolgt. • Auf Antrag nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ist die Behörde binnen sechs Monaten über die Befristung/Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu entscheiden; wird die Frist versäumt, kann sich der Unionsbürger gegen Vollstreckungsmaßnahmen auf den bereits entstandenen Aufhebungs-/Befristungsanspruch berufen. • Bei der Bemessung der Befristungsdauer besteht kein Ermessen im Sinne unbegrenzter Entscheidungsfreiheit: die Behörde hat eine überprüfbare Prognose vorzunehmen; bei Unionsbürgern sind zur Vermeidung unzulässiger Benachteiligung gegenüber Drittstaatsangehörigen die durch Rechtsprechung und § 11 AufenthG entwickelten Maßstäbe zu beachten, wonach in der Regel ein Zeithorizont von maximal zehn Jahren nicht überschritten werden darf. • Eine isoliert nachträglich erlassene Abschiebungsandrohung wegen einer Alt-Ausweisung ist unzulässig, wenn über einen fristgerecht gestellten Antrag auf Befristung/Aufhebung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde oder die Anhörung des Betroffenen ohne ermessensfehlerfreie Begründung unterblieb.
Entscheidungsgründe
Alt‑Ausweisung, Befristung nach §7 FreizügG/EU und Unzulässigkeit nachträglicher Abschiebungsandrohung • Eine frühere bestandskräftige Ausweisung (Alt-Ausweisung) wirkt als Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU fort und begründet weiterhin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, bis eine Aufhebung oder Befristung erfolgt. • Auf Antrag nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ist die Behörde binnen sechs Monaten über die Befristung/Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu entscheiden; wird die Frist versäumt, kann sich der Unionsbürger gegen Vollstreckungsmaßnahmen auf den bereits entstandenen Aufhebungs-/Befristungsanspruch berufen. • Bei der Bemessung der Befristungsdauer besteht kein Ermessen im Sinne unbegrenzter Entscheidungsfreiheit: die Behörde hat eine überprüfbare Prognose vorzunehmen; bei Unionsbürgern sind zur Vermeidung unzulässiger Benachteiligung gegenüber Drittstaatsangehörigen die durch Rechtsprechung und § 11 AufenthG entwickelten Maßstäbe zu beachten, wonach in der Regel ein Zeithorizont von maximal zehn Jahren nicht überschritten werden darf. • Eine isoliert nachträglich erlassene Abschiebungsandrohung wegen einer Alt-Ausweisung ist unzulässig, wenn über einen fristgerecht gestellten Antrag auf Befristung/Aufhebung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde oder die Anhörung des Betroffenen ohne ermessensfehlerfreie Begründung unterblieb. Der Kläger, italienischer Staatsangehöriger, war bereits 1999 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden; die Ausweisung wirkte fort und führte zu einem Einreise‑ und Aufenthaltsverbot. Er reiste wiederholt nach Deutschland ein und beging zwischen 2011 und 2012 mehrere Straftaten, die 2013 zu einer rechtskräftigen Verurteilung führten. Der Kläger hatte bereits am 13.07.2011 einen Antrag auf Befristung/Aufhebung des Einreise‑ und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU gestellt. Das Regierungspräsidium Stuttgart entschied erst am 14.10.2013 und befristete die Wirkungen der Ausweisung bis zum 31.12.2016; das Regierungspräsidium Karlsruhe sprach mit Verfügung vom 29.07.2013 eine Abschiebungsandrohung aus. Der Kläger klagte gegen beide Verfügungen; die Verwaltungsgerichte wiesen seine Klagen ab. Hiergegen legte er Berufung ein und machte u.a. geltend, die Behörde habe über seinen Antrag nicht fristgerecht entschieden und die Abschiebungsandrohung sei verfahrens- und materiellrechtswidrig. • Zulässigkeit: Die Berufungen sind form‑ und fristgerecht erhoben und begründet. Die Alt‑Ausweisung von 1999 wirkt als Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU fort und bleibt wirksam, bis sie aufgehoben oder befristet wird. • Anspruch auf Befristung: Nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU hat ein Unionsbürger spätestens drei Jahre nach Erlass der Ausweisung auf Antrag einen Anspruch auf Befristung/Aufhebung; über einen solchen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden (Art.32 UnionsRL). Wird die Entscheidungsfrist verletzt, entsteht dem Unionsbürger ein materieller Anspruch, den er gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen geltend machen kann. • Prüfung der Fristdauer: Die Behörde hat die Fristdauer durch eine aktuelle, überprüfbare Prognose zu bestimmen; dabei sind Gewicht des Ausweisungsgrundes, spezialpräventive Zwecke und schutzwürdige Belange des Betroffenen (z. B. familiäre Bindungen) zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung setzt im Regelfall eine praktische Obergrenze von zehn Jahren ab Ausreise; davon abzuweichen ist nur schwer zu rechtfertigen. • Anwendung unions‑ und nationaler Vorgaben: Rückführungsrichtlinie und Entscheidung des EuGH zu Drittstaaten (Filev/Osmani) sind auf Unionsbürger nicht direkt anwendbar; ein Diskriminierungsverbot verhindert jedoch, dass Unionsbürger gegenüber Drittstaatsangehörigen schlechter gestellt werden. • Verfahrensfehler bei Abschiebungsandrohung: Die Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist verfahrenswidrig, weil keine vorherige Anhörung stattfand und ein Verzicht auf Anhörung weder dargestellt noch ermessensfehlerfrei begründet wurde. • Materielle Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung: Unabhängig vom Anhörungsmangel durfte die Abschiebungsandrohung nach Ablauf der Sechsmonatsfrist (13.01.2012) nicht mehr ergehen, weil dem Kläger zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Befristung/Aufhebung zum 31.01.2012 zustand; die später getroffene Befristungsentscheidung (31.12.2016) war unverhältnismäßig und überschritt die zulässige Dauer. Der Senat hat die Berufungen des Klägers überwiegend stattgegeben. Die Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.07.2013 (in geänderter Fassung) wurde aufgehoben. Das beklagte Land wurde verpflichtet, die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 aufzuheben und die Wirkungen der Ausweisung vom 21.10.1999 stattdessen bis zum 31.01.2012 zu befristen. Begründend führt das Gericht aus, dass der Kläger über seinen Befristungsantrag nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU einen materiellen Anspruch hatte, weil die Behörde nicht binnen der zwingenden Sechsmonatsfrist entschieden hatte, und dass eine Befristung, die mehr als zehn Jahre nach der maßgeblichen Ausreise wirkte, unter den vorliegenden Verhältnissen nicht gerechtfertigt war. Die Kosten der Verfahren hat das beklagte Land zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.