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Beschluss

27 L 5743/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0131.27L5743.17.00
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Leitsätze

Die Abschiebungsandrohung findet ihre rechtliche Grundlage in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU i.V.m. §§ 50 Abs. 1, 58, 59 AufenthG, sofern ein Unionsbürger ungeachtet des Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 7 Abs. 2 S. 1 FreizügigG/EU aufgrund einer bestandskräftigen Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU erneut (unerlaubt) in das Bundesgebiet eingereist ist und abgeschoben werden soll.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abschiebungsandrohung findet ihre rechtliche Grundlage in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU i.V.m. §§ 50 Abs. 1, 58, 59 AufenthG, sofern ein Unionsbürger ungeachtet des Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 7 Abs. 2 S. 1 FreizügigG/EU aufgrund einer bestandskräftigen Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU erneut (unerlaubt) in das Bundesgebiet eingereist ist und abgeschoben werden soll. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 18764/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. November 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 27 K 18764/17 gegen die in der Verfügung vom 8. November 2017 vorgenommene Befristung der Wirkungen der Abschiebung bezieht, ist der Antrag unzulässig. Es fehlt am Rechtsschutzinteresse. Es bedarf keiner Klärung der Frage der Zulässigkeit dieser Befristung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren 27 K 18764/17 abzuwarten. Für den Antragsteller besteht ohnehin aufgrund der Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) auf der Grundlage des bestandskräftigen Bescheides vom 28. Juli 2014 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 FreizügG/EU. Die darin vorgenommene Befristung bis zum 29. Oktober 2018 dauert weiterhin an, da sie aufgrund des mehrfachen erneuten Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet, so z.B. von November 2014 bis September 2017 und zuletzt seit Oktober/November 2017, gehemmt war. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 8. November 2017 gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn sich im Rahmen einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Antragstellers an ihrem vorläufigen Aufschub ergibt, dass der betreffende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Es spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU i.V.m. §§ 50 Abs. 1, 58, 59 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG). Diese Bestimmungen sind für die hier gegebene Situation eines litauischen Staatsangehörigen, der ungeachtet des Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 7 Abs. 2 S. 1 FreizügigG/EU aufgrund einer bestandskräftigen Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU erneut (unerlaubt) in das Bundesgebiet eingereist ist und abgeschoben werden soll, anwendbar. Vgl. ebenso Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 2007 – 11 TG 2475/07 –, juris, Rn. 3; a.A.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2014 – 11 S 244/14 –, juris, Rn. 98 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 28. April 2015 – W 7 K 14.659 –, juris, Rn. 19 ff. Die vorliegende Konstellation unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 FreizügG/EU, der nur eine eingeschränkte Anwendbarkeit der §§ 50 und 59 AufenthG vorsieht. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 FreizügG/EU regelt die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, während § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die Fälle erfasst, in denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (bereits) festgestellt hat. Zwar geht auch § 11 Abs. 1 FreizügG/EU von dem Nichtbestehen oder dem Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU aus, da er u.a. auf § 11 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 5 und § 59 Abs. 1 S. 6 AufenthG, die eine Ausreisepflicht voraussetzen, verweist. Jedoch dürfte sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Regelung des § 11 FreizügG/EU ergeben, dass § 11 Abs. 1 FreizügG/EU nur solche Fälle erfasst, in denen die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (noch) „haben“ und das Nichtbestehen oder der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU erstmalig festgestellt wird. In Abgrenzung dazu erfasst § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die Konstellationen, in denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bereits (mit unanfechtbarem Bescheid) festgestellt hat und z.B. das Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut vollzogen werden soll. Damit wird vom Gesetzgeber ausdrücklich vorausgesetzt, dass das Freizügigkeitsgesetz bis zur dementsprechenden Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auch auf Ausländer anwendbar ist, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, und das Aufenthaltsgesetz erst dann anwendbar wird, wenn eine Feststellung im Sinne von § 11 Abs. 2 Freizüg/EU erfolgt ist. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 11 Abs. 2 FreizügG/EU, BT-Drucks. 15/420 S. 106; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2015 – 18 B 665/15 –, juris, Rn. 3 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 6. März 2008 – 3 Bs 281/07 –, juris, Rn. 8. Angesichts der mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verknüpften Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Juli 2014 durch den Kreis Mettmann gegenüber dem Antragsteller besteht kein Freizügigkeitsrecht des Antragstellers nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU und auch keine gesetzliche Vermutung für ein solches. Vgl. zum Ausschluss der Vermutung für ein Freizügigkeitsrecht nach bestandskräftiger und wirksamer, mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verknüpften Ausweisungsverfügung auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 13/16 –, juris, Rn. 20. Nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern das FreizügG/EU keine besonderen Regelungen trifft. Eine derartige besondere Regelung im FreizügG/EU dürfte nicht in § 7 Abs. 1 S. 2 bis 4 FreizügG/EU zu sehen sein. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 2007 – 11 TG 2475/07 –, juris, Rn. 3; a.A.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2014 – 11 S 244/14 –, juris, Rn. 98 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 28. April 2015 – W 7 K 14.659 –, juris, Rn. 19 ff. Diese Sonderregelung zur Abschiebungsandrohung und Setzung einer Ausreisefrist dürfte nicht solche Fälle – wie den vorliegenden – erfassen, in denen eine isolierte Abschiebungsandrohung gegenüber einem Unionsbürger erlassen wird, der das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bereits kraft bestandskräftiger Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügigG/EU verloren hat und nach unerlaubter Einreise (vgl. §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 FreizügigG/EU) erneut abgeschoben werden soll. Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 S. 2 und 3 FreizügG/EU dürfte sich vielmehr auf solche Abschiebungsandrohungen beschränken, die als Annex zu Entscheidungen ergehen, die das materielle Recht nach dem FreizügG/EU zum Gegenstand haben (Verlustfeststellung i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU, Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes i.S.v. § 7 Abs. 2 S. 2 bis 4 FreizügG/EU oder Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 S. 5 bis 8 FreizügG/EU) oder jedenfalls im Zusammenhang damit als im Ergebnis einheitliche Entscheidung erlassen werden. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU, der die Vorgabe enthält, dass ein solcher feststellender Bescheid mit der Abschiebungsandrohung verbunden werden soll. Für diese Auslegung sprechen auch die Bestimmungen über die Verfahrensgarantien in Art. 30 und 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (EG-Freizügigkeits-RL), die mit dem FreizügG/EU in nationales Recht umgesetzt wurde. Art. 30 EG-Freizügigkeits-RL enthält in seinen Absätzen 1 bis 3 Regelungen betreffend die Ausgestaltung der Mitteilung der Entscheidung nach Art. 27 Abs. 1 EG-Freizügigkeits-RL, mithin der Entscheidung zur Beschränkung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt des Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen. Er beinhaltet ebenfalls die Verknüpfung zwischen erstmaliger Feststellung der Beschränkung des Rechts und Begründung dieser Entscheidung in Abs. 1 und 2 und das Erfordernis des Hinweises auf Rechtsbehelfsmöglichkeiten sowie einer zu setzenden Ausreisefrist in Absatz 3. Anderes folgt auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 EG-Freizügigkeits-RL, der u.a. besagt, dass die Verfahren der Artikel 30 und 31 sinngemäß auf jede Entscheidung Anwendung finden, die die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihrer Familienangehörigen beschränkt. Auch er verbindet die verfahrensrechtlichen Regelungen mit der materiell-rechtlichen Entscheidung. Dies zugrunde gelegt erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 50 Abs. 1, 58, 59 AufenthG. Der Antragsteller ist im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er aufgrund der Verlustfeststellung vom 28. Juli 2017 nicht (mehr) im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Es bedarf insoweit weder der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris, Rn. 30 ff., noch wird die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung durch etwaige Duldungsgründe nach § 60a AufenthG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 – 18 B 2801/04 –, juris, Rn. 7, oder das Vorliegen von Abschiebeverboten nach § 60 AufenthG berührt (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Der Zielstaat der Abschiebung (Litauen) ist eindeutig benannt, § 59 Abs. 2 AufenthG. In Bezug auf diesen Staat liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vor (vgl. § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Insbesondere ist kein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt in dieser Hinsicht gemäß dem mit Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) zum 17. März 2016 angefügten S. 2 nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das kann der Fall sein, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsland wegen des geringen Versorgungsstandes generell nicht verfügbar ist. Ein derartiges Abschiebungsverbot kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser oder ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat der Abschiebung ergeben, die dazu führen, dass der Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris, Rn. 9. Wie sich nunmehr auch aus § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG ergibt, muss jeder ausreisepflichtige Ausländer jenseits eines Abschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in medizinischer Hinsicht grundsätzlich auf den in seinem Herkunftsstaat allgemein üblichen Standard verwiesen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2004 – 18 B 2661/03 –, juris, Rn. 11, vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris, Rn. 5 und vom 20. Oktober 2000 – 18 B 1520/00 –, juris, Rn. 5. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist das Bestehen eines gesundheitsbedingten Abschiebungsverbotes für den Herkunftsstaat Litauen im Hinblick auf die mit ärztlichen Bescheinigungen des Arztes L. vom 13. November 2017 und 29. Januar 2018 diagnostizierte Drogenabhängigkeit (Polytoxikomanie) des Antragstellers nicht erkennbar. Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Drogenabhängigkeit des Antragstellers eine aktuelle und schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung darstellt, deren Behandlung (nach wie vor) zwingend erforderlich ist. Hiergegen spricht, dass der Antragsteller ausweislich des ärztlichen Attestes des Arztes L. vom 13. November 2017 mit einem „Methaddict-Abdosierungsprogramm“ bis ca. zum 30. November 2017 behandelt werden sollte. Nach Angaben des Antragstellers in der richterlichen Anhörung in der Abschiebungshaftsache vom 23. November 2017 wurde die Methadontherapie am selben Tage ausgesetzt. Die Beendigung des „Methaddict-Abdosierungsprogramms“ bestätigt auch der Arzt L. in seiner aktuellen ärztlichen Bescheinigung vom 29. Januar 2018. Im Übrigen wird das aus Sicht des Antragstellers erforderliche Methadonprogramm auch nach seinem eigenen Vortrag in zwei Großstädten in Litauen angeboten. Dass dieses für ihn aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar ist, ist weder erkennbar noch hinreichend dargelegt. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sich in der Nähe einer der beiden Großstädte niederzulassen. Im Übrigen gibt es in Litauen eine gesetzliche Krankenversicherung, die die Hauptkosten für Behandlungen der Versicherten – zu denen auch Arbeitslose gehören – zahlt. Vgl. http://www.sozialkompass.eu/datenbank/laendervergleich.html?countries=lithuania&levels=7,11,21&cd=7df618e80db42da420b2426d5fa03f1a&countrydetails, zuletzt abgerufen am 31. Januar 2018. Dem Antragsteller musste keine Ausreisefrist gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG eingeräumt werden. Nach § 59 Abs. 5 S. 1 AufenthG bedarf es in den Fällen, in denen sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet (§ 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), keiner Fristsetzung. Jedenfalls die mit Beschluss vom 23. November 2017 durch das Amtsgericht L1. angeordnete Sicherungshaft wegen Fluchtgefahr (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2, 5a AufenthG) und unerlaubter Einreise (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG) stellt eine Haft im Sinne des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG dar. Vgl. zur Abschiebung aus der Abschiebehaft ohne Setzung einer Ausreisefrist: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. November 2012 – 10 CE 12.2401 –, juris, Rn. 12. Die Abschiebung wurde dem Antragsteller mit der Verfügung vom 8. November 2017 gegen Empfangsbekenntnis, jedenfalls spätestens unter Benennung des konkreten Termins mit bei Gericht am 22. Dezember 2017 eingegangenem Schreiben der Antragsgegnerin, somit mindestens eine Woche vor der beabsichtigten Abschiebung am 6. Februar 2018, angekündigt (vgl. § 59 Abs. 5 S. 2 AufenthG). Der weiterhin auszulegende Antrag des Antragstellers, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, ihn – den Antragsteller – abzuschieben, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragsgegnerin ist berechtigt, den Antragsteller abzuschieben. Dieser hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung zeitweise auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen (§ 60a AufenthG) ist. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist, und wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller ist – wie dargestellt – mangels Aufenthaltstitels ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar, weil er trotz des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingereist ist. Vgl. zur unerlaubten Einreise nach erfolgter Verlustfeststellung: BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 – 1 C 20/14 –, juris, 32; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 2007 – 11 TG 2475/07 –, juris, Rn. 4. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich zudem aus § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG, da die Verlustfeststellung mit Bescheid vom 28. Juli 2014 bestandskräftig und damit vollziehbar geworden ist. Die Ausreise des Antragstellers bedarf ferner gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 und 7 AufenthG einer Überwachung. Er befindet sich auf richterliche Anordnung in Sicherungshaft und gab zu erkennen, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. Die fehlende Ausreiseabsicht ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller trotz zuletzt im September 2017 erfolgter Abschiebung in sein Heimatland nur wenige Wochen später in die Bundesrepublik zurückkehrte. Auch der die Reisefähigkeit des Antragstellers begutachtende Arzt L. dokumentierte in seinen ärztlichen Bescheinigungen vom 13. November 2017 und 29. Januar 2018 die Ausreiseunwilligkeit des Antragstellers. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG, insbesondere nach Abs. 2 der Vorschrift, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich (Abs. 2 Satz 1) und der Antragsteller hat auch keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (die der Ausländerbehörde dann ein Ermessen eröffnen), glaubhaft gemacht (Abs. 2 Satz 3). Insbesondere liegt keine rechtliche Unmöglichkeit vor. Der Gesundheitszustand des Antragstellers führt nicht zu seiner Reiseunfähigkeit. Der die Drogenmittelabhängigkeit diagnostizierende Arzt L. stellte in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 13. November 2017 fest, dass der Antragsteller ab dem 7. Dezember 2017 (somit nach Beendigung der Methadontherapie) unter ärztlicher Begleitung vor und während des Fluges reisefähig sei. Diesen Vorgaben hat die Antragsgegnerin ausreichend Rechnung getragen, indem sie im Rahmen der Fluganmeldung des Antragstellers bei der Zentralen Ausländerbehörde die Begleitung durch einen Allgemeinmediziner, bestenfalls mit Erfahrung mit Methadonpatienten, für die nach dem 7. Dezember 2017 beabsichtigte Abschiebung angemeldet hat. Die Einhaltung dieser Maßgabe wurde durch die Flugdatenbestätigung der Zentralen Ausländerbehörde vom 22. Dezember 2017 belegt, ausweislich derer ein Arzt während der Rückführung des Antragstellers am 6. Februar 2018 flugbegleitend anwesend sein wird. Diese ärztliche Begleitung wird entsprechend eines Vermerks der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2018 beibehalten, obwohl der aktuellen ärztlichen Stellungnahme des Herrn L. vom 29. Januar 2018 zur Reisefähigkeit des Antragstellers zu entnehmen ist, dass eine ärztliche Begleitung nicht (mehr) erforderlich sei. Auch der Einwand des Antragstellers, er wolle in der Nähe seiner Mutter und seines ältesten Bruders bleiben, die sich in der Bundesrepublik aufhalten, begründet keinen Duldungsgrund aufgrund von Art. 6 GG. Zu diesen Familienangehörigen kann er den Kontakt auch von Litauen aus pflegen. Weder erkennbar noch vorgetragen ist, dass der Antragsteller oder seine Familienmitglieder auf die gegenseitige Lebenshilfe angewiesen sind oder über die sonst übliche Bindung hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind. Einer Abschiebung des Antragstellers steht auch nicht Art. 8 EMRK entgegen. Insbesondere folgt dies nicht aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen im Land des Aufenthalts, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 2 BvR 1392/10 –, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 – 18 B 1252/07 –, juris und vom 7. Februar 2006 – 18 E 1534/05 –, juris. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen. Vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 (Dragan), NVwZ 2005, 1043. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vgl. EGMR, Entscheidungen vom 16. September 2004 (Ghiban), NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 (Dragan), NVwZ 2005, 1043. Einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung kommt eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer dieses Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (sog. faktischer Inländer). Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es nicht. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab S. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – 9 B 1506/15 –, juris, Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2012 – 8 LB 5/11 –, Rn. 43, juris, m.w.N. aus der Rspr. und der Lit. Es ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller derart im Bundesgebiet verwurzelt ist, dass ihm ein Leben in seinem Heimatland unzumutbar ist. Der Antragsteller hat sich über mehrere Jahre hinweg von 2007 bis Oktober 2014 sowie von November/Dezember 2014 bis 14. September 2017 im Bundesgebiet aufgehalten und ist im Zeitraum zwischen dem 14. September 2017 und 6. November 2017 wieder eingereist. Während seiner durch Abschiebungen unterbrochenen Aufenthalte beging er zahlreiche Straftaten, litt unter Drogenabhängigkeit und befand sich zum überwiegenden Teil in Strafhaft. Auf einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet durfte er zu keinem Zeitpunkt vertrauen. Im Übrigen ist der Antragsteller im Bundesgebiet nicht verwurzelt; er ist weder sozial, gesellschaftlich noch wirtschaftlich integriert. Sozialisiert ist er weiterhin in seinem Heimatland Litauen, dem Land, das er erstmals im Alter von 39 Jahren als Erwachsener in Richtung der Bundesrepublik verlassen hatte. Ein Duldungsgrund ergibt sich auch nicht angesichts des Vortrages, dass für den Antragsteller eine Beschäftigungsmöglichkeit in den Niederlanden in Aussicht stehe. Eine solche hat – bezogen auf die Bundesrepublik – kein inlandsbezogenes Abschiebehindernis zur Folge. Ungeachtet dessen ist der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers mangels hinreichender Substantiierung unter Vorlage entsprechender Belege nicht glaubhaft gemacht. Andere Gründe, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen können, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solcher Grund nicht aus § 7 Abs. 1 S. 4 Freizüg/EU, wonach die Abschiebung nicht erfolgen darf, bevor über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.