Urteil
12 K 1992/14
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Androhung der Abschiebung in die Ukraine. 2 Der Kläger, ein am 24.03.1967 in Tschuguev geborener ukrainischer Staatsangehöriger, der früher den Namen Y. L. trug, ist nach seinen Angaben verheiratet mit der in Pforzheim lebenden Frau L. D.. 3 Vor dem 03.06.2001 reiste er ohne deutsches Visum unerlaubt in das Bundesgebiet ein, kam nach einem gemeinsamen Wirtshausbesuch mit Herrn E. D., den er seit etwa fünf Jahren kannte, am 03.06.2001 in Streit, schlug und trat diesen gegen Mitternacht dergestalt brutal in den Hals-, Kopf- und Genitalbereich, dass dieser gegen 01.30 Uhr an den zugefügten Verletzungen verstarb. Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 06.03.2002 wegen Totschlags zu 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die er zunächst von 04.06.2001 bis 04.09.2006 teilweise absaß. 4 Mit Verfügung vom 25.09.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und drohte die Abschiebung in die Ukraine an. Die Verfügung erwuchs in Bestandskraft. Mit Schreiben vom 10.07.2006 fragte Frau D. beim Regierungspräsidium an, ob das „Verbot zur Einreise nach Deutschland gekürzt werden oder entfallen kann“. Am 04.09.2006 wurde der Kläger aus der Haft heraus nach Kiew abgeschoben. Hierbei entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 2.477,66 EUR (299.- Flug, 1.800.- Begleitung, 378,66.- Bundespolizei). Nach der Abschiebung wurde die (unbefristete) Ausweisung sowie die Abschiebung im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert sowie der Kläger im Polizeilichen Informationssystem der deutschen Landespolizeien (INPOL) zur Personenfahndung ausgeschrieben mit einem Strafrest von 1.368 Tagen Freiheitsstrafe und einer Verjährung zum 04.09.2026. 5 Am 22.12.2013 wurde der Kläger nach Einreise ohne deutsches Visum im Bundesgebiet aufgegriffen, in Haft genommen und verbüßt seither den Strafrest in der Justizvollzugsanstalt. Festgenommen wurde er mit einem ukrainischen Reisepass ausgestellt auf den Namen E. S.. Nach seinen Angaben hat er diese neue Identität zu seinem Schutz erhalten, weil er gemeinsam mit den Behörden gegen die tschetschenische Mafia gearbeitet habe. 6 Mit Verfügung vom 08.04.2014 drohte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger die Abschiebung in die Ukraine an. Mit Schreiben vom 11.04.2014 teilte die Staatsanwaltschaft Heilbronn dem Regierungspräsidium mit, dass kein weiteres Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO beabsichtigt sei, d.h. der Kläger die Restfreiheitsstrafe voraussichtlich bis 19.09.2017 absitzen werde. 7 Am 25.04.2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, zuletzt von 2007 bis 2013 in Tschechien als Paket-Lastwagenfahrer gearbeitet zu haben. Laut vorgelegtem Arbeitszeugnis der Fa. J. aus Cheb war der Kläger dort „von 01.08.2009 bis 31.05.2014“ erfolgreich als Fahrer beschäftigt. Der Kläger beruft sich weiter auf eine bis 31.05.2014 gültig gewesene tschechische Aufenthaltserlaubnis. Schon aufgrund dieser Aufenthaltserlaubnis sei er weder illegal eingereist noch habe er sich illegal in Deutschland aufgehalten. Nach dem EuGH-Urteil Filev und Osmani habe sich auch die Altausweisung und Abschiebung spätestens nach fünf Jahren erledigt. Die Abschiebungsandrohung beschränke ungerechtfertigt den Kontakt zu seiner Ehefrau. Er wolle nach der Haftentlassung in der EU arbeiten und nicht in die Ukraine zurück. Nach alledem sei die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und es müsse ihm die Ausreise nach Tschechien ermöglicht werden. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.04.2014 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage wird abzuweisen. 12 Das beklagte Land hält die verfügte Abschiebungsandrohung für rechtmäßig. Der Kläger sei illegal eingereist. Es sei die Abschiebung zum Haftende aus der Haft heraus in die Ukraine geplant. Die Erteilung der begehrten Arbeitserlaubnis scheitere schon an der bestandskräftigen Ausweisung, weswegen der Kläger auch im Schengen-Gebiet ausgeschrieben sei. Besondere Duldungsgründe seien nicht ersichtlich. Der Kläger könne beim Regierungspräsidium Stuttgart einen Antrag auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung stellen. Sofern die tschechischen Behörden der Übernahme des Klägers zustimmten, könne dann zudem die begehrte Abschiebung nach Tschechien stattfinden. 13 In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger ergänzend auf die aktive Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV berufen. Da er als Fahrer einer tschechischen Firma nach Deutschland eingereist sei, verdränge der anwendungsvorrangige Art. 56 AEUV etwa entgegenstehende Regelungen, sodass jedenfalls keine illegale Einreise vorliegen könne. INPOL diene im Übrigen primär der Strafvollstreckung. 14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die verfügte Androhung der Abschiebung in die Ukraine ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Gemäß Absatz 5 der Norm i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG bedurfte es im Falle des Klägers jedoch keiner Fristsetzung, weil er sich auf richterliche Anordnung in Haft befindet. Die Bezeichnung der Ukraine als Zielstaat ist rechtmäßig, weil dies der nachgewiesene Herkunftsstaat des Klägers ist. 17 Die Abschiebungsandrohung ist weiter rechtmäßig, weil der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig ist. Seine Ausreisepflicht ergibt sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG, denn er besitzt jedenfalls in dem für die rechtliche Beurteilung einer noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - juris) keinen Aufenthaltstitel, Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen ukrainische Staatsangehörige für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise beantragt werden muss (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Im Übrigen war auch der tschechische Aufenthaltstitel des Klägers nach Aktenlage nur bis 31.05.2014 gültig, d.h. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr. 18 Die Ausreisepflicht des Klägers ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auch vollziehbar, weil er unerlaubt eingereist ist. Der Kläger ist der Rechtsauffassung, seine unbefristete Ausweisung sowie die Abschiebung hätten sich spätestens fünf Jahre nach der Abschiebung am 04.09.2006 „erledigt“, was sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2013, Rs. C-297/12 ergebe. Der EuGH (vgl. Urteils-Rn. 44) und in Folge auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 - juris Rn. 59) haben jedoch klargestellt, dass Einreiseverbote aus einer früheren Rückkehrentscheidung für Drittstaatsangehörige, selbst wenn sie vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bereits mehr als fünf Jahre bestanden, dennoch fortwirken, wenn sie gegen Drittstaatsangehörige verhängt wurden, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen. Ein Drittstaatsangehöriger, gegen den eine Ausweisung verfügt wurde, die auf einem mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren geahndeten Totschlag beruht, fällt hierunter, weswegen sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das EuGH-Urteil berufen kann. In seinem Fall wirkt das bislang nicht befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mithin auch unter unionsrechtlichem Blickwinkel bis heute fort. 19 Dem Kläger war die Einreise in das Bundesgebiet auch nicht aufgrund des tschechischen Aufenthaltstitels erlaubt. Zwar gilt das Erfordernis eines Aufenthaltstitels (wie des nationalen Visums) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nur, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union etwas Anderes bestimmt ist. Zum Recht der EU zählt Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in seiner gemäß Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung 610/2013/EU geänderten Fassung. Nach Art. 21 SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a), c) und e) des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. Allerdings gilt dieses Einreiserecht grundsätzlich nicht für einen längeren Aufenthalt, sondern insbesondere für die Einreise als Tourist (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 07.05.2014 - 5 K 4470/13 - juris). Selbst wenn der Kläger aber nicht – wofür ja wohl einiges spricht – mit neuer Identität auf Dauer angelegt zu seiner Ehefrau hätte ziehen wollen, sondern etwa als Tourist oder Fahrer einer tschechischen Firma eingereist wäre, scheiterte seine legale Einreise an dem Umstand, dass er im AZR als unbefristet ausgewiesen/abgeschoben registriert sowie in INPOL zur Personenfahndung ausgeschrieben war und ist. Denn das Einreiserecht des Art. 21 SDÜ ist nach Absatz 1 der Norm ausdrücklich nicht gegeben, wenn der Drittausländer „auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei steht“. Die Eintragungen im bundesdeutschen AZR und die Fahndungsausschreibung in INPOL erfüllen dieses Tatbestandsmerkmal. Hierbei kann es auch nicht darauf ankommen, ob diese Eintragungen möglicherweise rechtswidrig oder falsch sind. Denn aufgrund des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes im Hinblick auf die Strafbarkeit der illegalen Einreise eines Ausgewiesenen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG muss es bei der Auslegung des Art. 21 SDÜ allein auf objektive Kriterien ankommen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.05.2014 - 1 Ws 216/14 - juris); im Zweifelsfall muss auch der Grenzbeamte durch einfachen Blick in den Computer wissen, ob der Drittausländer nun einreisen darf oder nicht. Aus diesem Grund kann dem Kläger auch aus Art. 56 AEUV kein anwendungsvorrangiges Einreiserecht erwachsen sein, denn dieses ist „durch einen Blick in den Computer“ nicht zu ermitteln, wenn es denn überhaupt je materiell-rechtlich entstanden ist. Die unionsrechtlichen Regelungen des Schengen-Besitzstandes gehen den allgemeinen Freizügigkeitsrechten aus dem EU-Binnenmarktrecht mithin als leges speciales vor. Dem Drittausländer ist es allerdings unbenommen, vor seiner Einreise – auch unter Berufung auf Freizügigkeitsrechte aus dem EU-Binnenmarktrecht – die Befristung der Sperrwirkungen und die Löschung im AZR/INPOL zu beantragen. Wie das Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 10.07.2006 illustriert, war im Übrigen zumindest ihr durchaus bewusst, dass der Kläger einem Einreiseverbot unterliegt. Ihm selbst dürfte das Einreiseverbot, das sich auch durch seine Namensänderung nicht „erledigte“, ebenfalls bewusst gewesen sein, wobei dies im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. 20 Sollte sich der Kläger durch seinen Hinweis auf die „ungerechtfertigte Beschränkung des Kontakts zu seiner Ehefrau“ auf ein Abschiebungsverbot bzw. auf Duldungsgründe gemäß §§ 60, 60a AufenthG berufen wollen, stehen auch diese dem Erlass der hier allein streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung nicht entgegen (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und OVG B-B, Beschluss vom 30.04.2013 - OVG 12 S 25.13 - juris Rn. 5; Bauer in Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 59 AufenthG Rn. 42 ff.). 21 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die verfügte Androhung der Abschiebung in die Ukraine ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Gemäß Absatz 5 der Norm i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG bedurfte es im Falle des Klägers jedoch keiner Fristsetzung, weil er sich auf richterliche Anordnung in Haft befindet. Die Bezeichnung der Ukraine als Zielstaat ist rechtmäßig, weil dies der nachgewiesene Herkunftsstaat des Klägers ist. 17 Die Abschiebungsandrohung ist weiter rechtmäßig, weil der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig ist. Seine Ausreisepflicht ergibt sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG, denn er besitzt jedenfalls in dem für die rechtliche Beurteilung einer noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - juris) keinen Aufenthaltstitel, Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen ukrainische Staatsangehörige für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise beantragt werden muss (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Im Übrigen war auch der tschechische Aufenthaltstitel des Klägers nach Aktenlage nur bis 31.05.2014 gültig, d.h. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr. 18 Die Ausreisepflicht des Klägers ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auch vollziehbar, weil er unerlaubt eingereist ist. Der Kläger ist der Rechtsauffassung, seine unbefristete Ausweisung sowie die Abschiebung hätten sich spätestens fünf Jahre nach der Abschiebung am 04.09.2006 „erledigt“, was sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2013, Rs. C-297/12 ergebe. Der EuGH (vgl. Urteils-Rn. 44) und in Folge auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 - juris Rn. 59) haben jedoch klargestellt, dass Einreiseverbote aus einer früheren Rückkehrentscheidung für Drittstaatsangehörige, selbst wenn sie vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bereits mehr als fünf Jahre bestanden, dennoch fortwirken, wenn sie gegen Drittstaatsangehörige verhängt wurden, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen. Ein Drittstaatsangehöriger, gegen den eine Ausweisung verfügt wurde, die auf einem mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren geahndeten Totschlag beruht, fällt hierunter, weswegen sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das EuGH-Urteil berufen kann. In seinem Fall wirkt das bislang nicht befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mithin auch unter unionsrechtlichem Blickwinkel bis heute fort. 19 Dem Kläger war die Einreise in das Bundesgebiet auch nicht aufgrund des tschechischen Aufenthaltstitels erlaubt. Zwar gilt das Erfordernis eines Aufenthaltstitels (wie des nationalen Visums) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nur, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union etwas Anderes bestimmt ist. Zum Recht der EU zählt Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in seiner gemäß Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung 610/2013/EU geänderten Fassung. Nach Art. 21 SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a), c) und e) des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. Allerdings gilt dieses Einreiserecht grundsätzlich nicht für einen längeren Aufenthalt, sondern insbesondere für die Einreise als Tourist (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 07.05.2014 - 5 K 4470/13 - juris). Selbst wenn der Kläger aber nicht – wofür ja wohl einiges spricht – mit neuer Identität auf Dauer angelegt zu seiner Ehefrau hätte ziehen wollen, sondern etwa als Tourist oder Fahrer einer tschechischen Firma eingereist wäre, scheiterte seine legale Einreise an dem Umstand, dass er im AZR als unbefristet ausgewiesen/abgeschoben registriert sowie in INPOL zur Personenfahndung ausgeschrieben war und ist. Denn das Einreiserecht des Art. 21 SDÜ ist nach Absatz 1 der Norm ausdrücklich nicht gegeben, wenn der Drittausländer „auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei steht“. Die Eintragungen im bundesdeutschen AZR und die Fahndungsausschreibung in INPOL erfüllen dieses Tatbestandsmerkmal. Hierbei kann es auch nicht darauf ankommen, ob diese Eintragungen möglicherweise rechtswidrig oder falsch sind. Denn aufgrund des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes im Hinblick auf die Strafbarkeit der illegalen Einreise eines Ausgewiesenen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG muss es bei der Auslegung des Art. 21 SDÜ allein auf objektive Kriterien ankommen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.05.2014 - 1 Ws 216/14 - juris); im Zweifelsfall muss auch der Grenzbeamte durch einfachen Blick in den Computer wissen, ob der Drittausländer nun einreisen darf oder nicht. Aus diesem Grund kann dem Kläger auch aus Art. 56 AEUV kein anwendungsvorrangiges Einreiserecht erwachsen sein, denn dieses ist „durch einen Blick in den Computer“ nicht zu ermitteln, wenn es denn überhaupt je materiell-rechtlich entstanden ist. Die unionsrechtlichen Regelungen des Schengen-Besitzstandes gehen den allgemeinen Freizügigkeitsrechten aus dem EU-Binnenmarktrecht mithin als leges speciales vor. Dem Drittausländer ist es allerdings unbenommen, vor seiner Einreise – auch unter Berufung auf Freizügigkeitsrechte aus dem EU-Binnenmarktrecht – die Befristung der Sperrwirkungen und die Löschung im AZR/INPOL zu beantragen. Wie das Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 10.07.2006 illustriert, war im Übrigen zumindest ihr durchaus bewusst, dass der Kläger einem Einreiseverbot unterliegt. Ihm selbst dürfte das Einreiseverbot, das sich auch durch seine Namensänderung nicht „erledigte“, ebenfalls bewusst gewesen sein, wobei dies im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. 20 Sollte sich der Kläger durch seinen Hinweis auf die „ungerechtfertigte Beschränkung des Kontakts zu seiner Ehefrau“ auf ein Abschiebungsverbot bzw. auf Duldungsgründe gemäß §§ 60, 60a AufenthG berufen wollen, stehen auch diese dem Erlass der hier allein streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung nicht entgegen (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und OVG B-B, Beschluss vom 30.04.2013 - OVG 12 S 25.13 - juris Rn. 5; Bauer in Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 59 AufenthG Rn. 42 ff.). 21 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.