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Urteil

12 K 3447/22

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0223.12K3447.22.00
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Leitsätze
Die Abschiebungsandrohung findet ihre rechtliche Grundlage in § 11 Abs 14 S 2 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) in Verbindung mit § 59 Abs 1 S 1 und Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004), sofern ein Unionsbürger ungeachtet des Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 7 Abs 2 S 1 FreizügigG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) aufgrund einer bestandskräftigen Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs 1 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) erneut (unerlaubt) in das Bundesgebiet eingereist ist und aus der Haft abgeschoben werden soll (wie VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 27 L 5743/17 - juris; entgegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - juris, Rn. 98 ff.).(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abschiebungsandrohung findet ihre rechtliche Grundlage in § 11 Abs 14 S 2 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) in Verbindung mit § 59 Abs 1 S 1 und Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004), sofern ein Unionsbürger ungeachtet des Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 7 Abs 2 S 1 FreizügigG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) aufgrund einer bestandskräftigen Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs 1 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) erneut (unerlaubt) in das Bundesgebiet eingereist ist und aus der Haft abgeschoben werden soll (wie VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 27 L 5743/17 - juris; entgegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - juris, Rn. 98 ff.).(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die in Nr. 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29. August 2022 verfügte Androhung der Abschiebung aus der Haft ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (dazu unter 1.). Die in Nr. 2 und Nr. 3 des angegriffenen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung für den Fall der Haftentlassung unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise von einem Monat verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten (dazu unter 2.) (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung aus der Haft heraus nach Polen oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Ausreiseaufforderung und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist in der Hauptsache die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Entscheidung in der (letzten) Tatsacheninstanz (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 - juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 12 S 603/21 - juris, Rn. 3). a) Die Androhung der Abschiebung aus der Haft findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit § 11 Abs. 14 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 in der Fassung vom 12. November 2020. Hingegen ist § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU vorliegend nicht einschlägig. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Nach § 59 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 AufenthG bedarf es in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG keiner Fristsetzung. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet. Gemäß § 59 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 AufenthG wird der Ausländer dann aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden (§ 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Gemäß § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU findet das Aufenthaltsgesetz allerdings nur dann Anwendung, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat und sofern das Freizügigkeitsgesetz/EU keine besonderen Regelungen trifft. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch gegeben. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Oktober 2017 festgestellt, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU verloren hat. Zudem trifft das Freizügigkeitsgesetz/EU jedenfalls für die vorliegende Konstellation, in der gegenüber einem Unionsbürger bereits bestandskräftig eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erlassen worden war und dieser nach erfolgter Abschiebung erneut (unerlaubt) in das Bundesgebiet eingereist ist, keine besonderen Regelungen. Insbesondere enthält § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU insoweit keine abschließende Sonderregelung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. September 2019 - 10 C 19.1919 - juris, Rn. 10; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 11 TG 2475/07 - juris, Rn. 2 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 27 L 5743/17 - juris, Rn. 8 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 14. November 2017 - Au 1 K 17.249 - juris, Rn. 44; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Dezember 2022, AufenthG, § 11, Rn. 108; Kurzidem, in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 36. Edition, Stand: 1. Januar 2023, FreizügG/EU, § 7, Rn. 5; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - juris, Rn. 98 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 10 K 2573/20 - juris, Rn. 102; VG Würzburg, Beschluss vom 28. April 2015 - W 7 K 14.659 - juris, Rn. 20). aa) Gegen eine Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU auf den vorliegenden Fall einer isolierten Abschiebungsandrohung sprechen bereits Wortlaut und Systematik des § 7 Abs. 1 FreizügG/EU. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU soll in dem Bescheid die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in dringenden Fällen muss die Frist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU mindestens einen Monat betragen. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU und der systematische Zusammenhang zu § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zeigt deutlich, dass mit „dem Bescheid“, in dem die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden soll, die außer in dringenden Fällen mindestens einen Monat betragen muss, allein der Bescheid gemeint ist, in dem die Ausländerbehörde die Verlustfeststellung trifft. Hingegen bezieht sich § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU nicht auch auf einen solchen Bescheid, in dem einem unerlaubt wiedereingereisten Unionsbürger die Abschiebung isoliert angedroht wird, nachdem diesem gegenüber bereits in einem früheren Bescheid die Verlustfeststellung – einschließlich der § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU entsprechenden Abschiebungsandrohung – erlassen worden war. bb) Dieser Befund wird durch die § 7 Abs. 1 FreizügG/EU zugrundeliegende Vorschrift des Art. 30 der Richtlinie 2004/38/EG bestätigt. Dieser bestimmt, dass der von einer das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht beschränkenden Entscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG Betroffene eine Mitteilung zu erhalten hat, in der nicht nur die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe genau und umfassend darzulegen sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG). Vielmehr ist in der betreffenden Mitteilung gemäß Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG unter anderem auch anzugeben, binnen welcher Frist der Betroffene das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verlassen hat. Dabei muss die Frist zum Verlassen des Hoheitsgebiets gemäß Art. 30 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2004/38/EG außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen mindestens einen Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, betragen. Auch hier wird somit deutlich, dass das in § 30 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG geregelte Erfordernis zur Fristsetzung allein den Bescheid erfasst, in dem eine Entscheidung nach Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG getroffen wurde. Nichts anderes folgt aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG, wonach die Verfahren der Art. 30 und 31 sinngemäß auf jede Entscheidung Anwendung finden, die die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen beschränkt und nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen wird. Denn zum einen ist im Fall einer isolierten Abschiebungsandrohung eine (nochmalige) Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nicht gegeben, wenn bereits zuvor eine bestandkräftige Entscheidung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts im Sinne des Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erlassen worden war. Und zum anderen sind auch Gründe der öffentlichen Sicherheit betroffen, wenn einem Unionsbürger die Abschiebung angedroht wird, der sich – wie hier – in Haft befindet und trotz bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet eingereist ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 27 L 5743/17 - juris, Rn. 18). cc) Eine Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU auf den vorliegenden Fall lässt sich auch nicht überzeugend auf die Bestimmung des § 11 Abs. 1 FreizügG/EU stützen. Zwar geht auch § 11 Abs. 1 FreizügG/EU von dem Nichtbestehen oder dem Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU aus, da er unter anderem auf § 11 Abs. 8, § 50 Abs. 3 bis 5 und § 59 Abs. 1 Satz 6 und 7 AufenthG verweist, die eine Ausreisepflicht voraussetzen. Dieser Verweis verliert jedoch nicht jegliche Bedeutung, wenn man davon ausgeht, dass unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 14 Satz 2 Freizüg/EU die §§ 11, 50 sowie die §§ 58 ff. AufenthG uneingeschränkt zur Anwendung gelangen (so aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - juris, Rn. 99). Denn aus dem Wortlaut und der Systematik des § 11 FreizügG/EU ergibt sich, dass § 11 Abs. 1 FreizügG/EU – wie auch § 7 Abs. 1 FreizügG/EU – nur solche Fälle erfasst, in denen der betreffende Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt (noch) hat und das Nichtbestehen oder der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU erstmalig festgestellt wird. In Abgrenzung dazu erfasst § 11 Abs. 2 FreizügG/EU demgegenüber Fälle wie den vorliegenden, in denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bereits mit einem früheren Bescheid (bestandskräftig) festgestellt hat und das Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut vollzogen werden soll. Damit wird vom Gesetzgeber ausdrücklich vorausgesetzt, dass das Freizügigkeitsgesetz bis zur dementsprechenden Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auch auf Ausländer anwendbar ist, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, und das Aufenthaltsgesetz erst dann anwendbar wird, wenn eine Feststellung im Sinne von § 11 Abs. 14 Satz 2 Freizüg/EU erfolgt ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 27 L 5743/17 - juris, Rn. 11, m. w. N.). dd) Etwas anderes lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, dass es sich bei der Erwähnung von § 11 Abs. 8, § 50 Abs. 3 bis 5 und § 59 Abs. 1 Satz 6 und 7 AufenthG in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU um ein redaktionelles Versehen handele (so aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - juris, Rn. 100). Gegen die Annahme eines bloßen Redaktionsversehens spricht insbesondere der Umstand, dass sich die betreffenden Vorschriften auch nach der grundlegenden Neufassung des § 11 AufenthG durch das „Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht“ (Gesetz vom 12. November 2020 - BGBl. I 2020, Nr. 53 23.11.2020, S. 2416) – im Wesentlichen unverändert – in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU wiederfinden. Hätte es sich aber um ein Redaktionsversehen gehandelt, so wäre davon auszugehen gewesen, dass der Gesetzgeber die Änderung des § 11 AufenthG zum Anlass genommen hätte, dieses zu korrigieren. Dahingehende Überlegungen lassen sich aber auch der Begründung des Gesetzesentwurfs nicht entnehmen (vgl. BT-Drs. 19/21750, S. 44). ee) Schließlich erscheint die Anwendung speziell des § 59 Abs. 5 AufenthG im vorliegenden Fall auch sachgerecht. Denn das Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU verkommt zur bloßen Förmelei, wenn sich der betreffende Unionsbürger – wie hier – in Haft befindet und folglich gar keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise hat. Zumindest für diesen Fall trifft § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU damit keine besondere Regelung. Vielmehr stellt § 59 Abs. 5 AufenthG insoweit die sachnähere und daher speziellere Vorschrift dar. b) Die Abschiebungsandrohung ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2022 gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. c) Die Abschiebungsandrohung ist zudem materiell rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der § 50 Abs. 1, §§ 58, 59 AufenthG. aa) Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist stets, dass der betroffene Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist; auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kommt es aufgrund des Wortlauts des § 59 Abs. 1 AufenthG sowie der Gesetzessystematik hingegen nicht an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2013 - 11 S 581/13 - juris, Rn. 21, m. w. N.; VG Freiburg, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 10 K 1074/21 - juris, Rn. 31; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 59 AufenthG, Rn. 14). Der Kläger ist im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er aufgrund der Verlustfeststellung vom 4. Oktober 2017 nicht (mehr) im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Zudem hält er sich im Bundesgebiet auf, obwohl gegen ihn mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Setzung einer Frist von sieben Jahren verhängt wurde, die erst mit der Abschiebung des Klägers am 20. Februar 2019 zu laufen begonnen hat. bb) In der Androhung ist mit Polen auch der Staat bezeichnet, in den der Kläger abgeschoben werden soll. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (§ 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). In Bezug auf Polen ist auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gegeben (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Der Kläger hat weder Umstände vorgetragen, die die Annahme eines solchen Abschiebungsverbots rechtfertigen, noch sind solche für den Einzelrichter ersichtlich. Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt stehen zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ohnehin nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Vor diesem Hintergrund kann hier auch unerörtert bleiben, ob insbesondere die von dem Kläger behauptete Beziehung zu einer in Deutschland lebenden Frau sowie die ihm für den Fall seiner Haftentlassung angebotene Arbeitsstelle Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung darstellen. 2. Die in Nr. 2 und Nr. 3 des angegriffenen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung für den Fall der Haftentlassung unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise von einem Monat verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. Auch sie dürfte ihre Rechtsgrundlage richtigerweise in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU und nicht in § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU finden. Denn vor dem Hintergrund, dass auch sie nicht mit der Verlustfeststellung in einem Bescheid erlassen wurde, stellt § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU auch insoweit keine besondere Regelung im Sinne des § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU dar (a. A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. September 2019 - 10 C 19.1919 - juris, Rn. 10: „Die für den Fall der Entlassung angedrohte Abschiebung mit einmonatiger Ausreisefrist beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU“; ebenso VG Augsburg, Urteil vom 14. November 2017 - Au 1 K 17.249 - juris, Rn. 44). Zwar geht die von dem Regierungspräsidium Karlsruhe festgesetzte Monatsfrist im konkreten Fall über die von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Regelfall vorgegebene Ausreisefrist zwischen sieben und 30 Tagen hinaus. Denn sollte der Kläger nicht bereits aus der Haft abgeschoben werden, wird er aller Voraussicht nach am 2. Oktober 2023 entlassen. Die ihm gesetzte Monatsfrist würde damit erst mit Ablauf des 2. November 2023 enden und folglich 31 Tage betragen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat in dem angegriffenen Bescheid auch nicht begründet, weshalb hier besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen sollten, die nach § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die Festsetzung eines längeren Zeitraums rechtfertigen. Da die gesetzte Monatsfrist die maximale Regelfrist von 30 Tagen im konkreten Fall jedoch sogar übersteigt, ist der Kläger hierdurch nicht belastet, sodass es an einer subjektiven Rechtsverletzung fehlt (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - W 7 S 22.1368 - juris, Rn. 49). Dessen ungeachtet wäre die für den Fall der Entlassung angedrohte Abschiebung mit einmonatiger Ausreisefrist bereits als objektiv rechtmäßig zu erachten, stützte man sie – entgegen der hier vertretenen Auffassung – auf § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Der Einzelrichter sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). Beschluss vom 23. Februar 2023 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Androhung seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der am 8. November 1982 in Nowe Miasto Lubawskie (Polen) geborene Kläger ist polnischer Staatsbürger. Mit seiner früheren Ehefrau, mit der er von 2003 bis 2014 verheiratet war, hat er drei Kinder, die bei ihrer Mutter in Polen leben. Nach dem Besuch der Grund- und Mittelschule absolvierte er in Polen eine Ausbildung zum Tischler, die er 2001 erfolgreich abschloss. Nach einer vierjährigen Tätigkeit in diesem Beruf machte er sich 2005 im Bereich Rohbau- und Dachdeckerarbeiten selbstständig. Aus wirtschaftlichen Gründen musste er 2009 seinen Betrieb aufgeben und ging daraufhin verschiedenen Aushilfstätigkeiten im Baugewerbe nach. In Polen verbrachte der Kläger bereits sieben Jahre in Haft. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im August 2015 trat der Kläger strafrechtlich wie folgt in Erscheinung: 1. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. April 2016 wurde der Kläger wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: 17 KLs 20 Js 109692/15). Der Kläger hatte am 27. Oktober 2015 in Stuttgart eine Frau zum Beischlaf gezwungen, die er zuvor in einer Gaststätte kennen gelernt hatte. Er wies bei der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille auf. 2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 27. September 2016 (Tattag: 15. Juni 2016) wurde gegen den Kläger wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verhängt (Az.: 41 Cs 59 Js 25979/16). 3. Mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 25. Januar 2017 wurde der Kläger wegen Diebstahls in drei Fällen (Tattage: 9. Juni, 14. Juni und 15. Juni 2016) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Az.: 3 Ds 34 Js 62105/16). Der Gesamtwert der erbeuteten Spirituosen belief sich auf 512,33 Euro. Nach den Feststellungen des Gerichts handelte der Täter unter Alkoholeinfluss und beging die Diebstähle, um seine Alkoholsucht zu befriedigen. 4. Mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2017 wurde der Kläger wegen Diebstahls mit Waffen und Diebstahls (Tattage: 15. Mai 2016 und 1. Mai 2017) – unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 25. Januar 2017 (Az.: 3 Ds 34 Js 62105/16) – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (Az.: Ds 97 Js 41293/17). Im Vorfeld seiner ersten Verurteilung befand sich der Kläger vom 29. Oktober 2015 bis zum 1. April 2016 in Untersuchungshaft in der JVA Stuttgart. Ab dem 1. Mai 2017 befand sich der Kläger in Strafhaft in der JVA Rottenburg. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2017, dem Kläger bekannt gegeben am 27. Oktober 2017, stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe nach vorheriger Anhörung des Klägers fest, dass dieser sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren hat (Nr. 1). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Polen oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht, die frühestens einen Monat nach Bestandskraft der Verfügung erfolgen sollte (Nr. 2). Für den Fall einer Haftentlassung vor der beabsichtigten Abschiebung wurde der Kläger aufgefordert, das Bundesgebiet binnen eines Monats nach seiner Entlassung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Polen oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht (Nr. 3). Das mit der Verlustfeststellung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sieben Jahre ab der Ausreise beziehungsweise Abschiebung befristet (Nr. 4). Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wies die hiergegen erhobene Klage (- 12 K 15689/17 -) mit Urteil vom 25. Februar 2019, rechtskräftig seit dem 14. September 2019, ab. Am 20. Februar 2019 wurde der Kläger aufgrund eines europäischen Haftbefehls nach Polen ausgeliefert. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und verbüßt seit dem 29. Juni 2022 bis voraussichtlich 2. Oktober 2023 eine Restfreiheitsstrafe in der JVA Stuttgart. Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben vom 29. Juli 2022 drohte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger mit Bescheid vom 29. August 2022, zugestellt am 9. September 2022, die Abschiebung aus der Haft heraus nach Polen oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (Nr. 1). Für den Fall, dass er vor der beabsichtigten Abschiebung aus der Haft entlassen wird, forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach der Haftentlassung zu verlassen (Nr. 2). Zudem drohte es dem Kläger für den Fall, dass er aus der Haft entlassen wird und seiner Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb der unter Nr. 2 gesetzten Frist nachkommt, die Abschiebung in den beziehungsweise die in Nr. 1 genannten Staaten an (Nr. 3). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 der Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt und das damit verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet worden sei. Innerhalb dieser Frist dürfe er nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Dementsprechend sei er zur Ausreise verpflichtet. Die Ausreisepflicht sei auch vollziehbar. Er sei entgegen des Einreise- und Aufenthaltsverbots unerlaubt eingereist. Er sei daher verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu verlassen. Da er sich auf richterliche Anordnung in Haft befinde, sei die Überwachung seiner Ausreise erforderlich und daher sein Aufenthalt durch eine Abschiebung zu beenden. Die schriftliche Androhung der Abschiebung sei auf Grund der bestehenden Haft ohne die Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise erfolgt. Darüber hinaus werde auch wegen der bestehenden Fluchtgefahr von der Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abgesehen. Ihm werde die Abschiebung hiermit auch angekündigt. Sie solle zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Sobald ein Termin feststehe, werde er darüber unterrichtet. Für den Fall einer Haftentlassung sei eine Ausreisefrist zu bestimmen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise werde jedoch nur für den Fall einer Haftentlassung gesetzt, ohne dass Maßnahmen einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung (Abschiebung) sich unmittelbar an die Strafhaft anschlössen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise werde daher ausdrücklich nicht gesetzt für den Fall einer Überhaft zur Sicherung der Abschiebung beziehungsweise für einen sich an die Strafhaft unmittelbar anschließenden Ausreisegewahrsam. Die gesetzte Frist von einem Monat erscheine unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen ausreichend: Nach einer eventuellen Haftentlassung genüge dieser Zeitraum zur Regelung seiner persönlichen Belange. Abschiebungsverbote hinsichtlich Polen lägen nicht vor. Etwaige Duldungsgründe in Form inländischer Vollstreckungshindernisse berührten die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nicht und würden gesondert geprüft; dem Erlass einer Abschiebungsandrohung stünden sie jedenfalls nicht entgegen. Der Kläger hat hiergegen am 7. Oktober 2022 Klage bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er seit Oktober 2021 eine Beziehung zu einer deutschen Frau führe. Bereits vor der Haft habe er als Hausmeister bei einer Hausverwaltung gearbeitet und sei für Mehrfamilienhäuser zuständig gewesen. Er habe dort Vollzeit gearbeitet und könne dort nach der Haft auch wieder arbeiten. Seit dem Jahr 2019 habe er keine Straftat mehr begangen und habe sich längere Zeit straffrei bewährt, was er in Deutschland weiterhin beweisen wolle. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29. August 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass für eine Aussetzung der Abschiebung allein maßgeblich sei, ob der Abschiebung Hindernisse entgegenstünden, die es der Ausländerbehörde unmöglich machten, seiner Abschiebeverpflichtung nach § 58 Abs. 1 AufenthG nachzukommen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Abschiebung sei weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen auszusetzen. Insofern liege ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht vor. Die Angaben des Klägers, er habe vor der Inhaftierung in der Bundesrepublik gearbeitet, seien nicht überprüfbar. Es müsse sich dabei um eine illegale Beschäftigung gehandelt haben, da ein rechtmäßiger Aufenthalt aufgrund der Verlustfeststellung nicht gegeben gewesen sei. Nähere Angaben zum Arbeitgeber seien nicht gemacht worden. Sollte dieser bekannt werden, würde eine Anzeige wegen Schwarzarbeit in die Wege geleitet werden. Auch die Freundin und die angegebene Straffreiheit stünden dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht nicht rechtmäßig wäre, seien nicht ersichtlich. Dem Einzelrichter liegt die den Vorgang betreffende Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.