Beschluss
2 B 93/21
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2021:0426.2B93.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerinnen vom 16. März 2021, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 16. Februar 2021 (Antragstellerin zu 2) und 14. Februar 2021 (Antragstellerin zu 1) gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 15. Mai 2020 (Az. 00428-2020), anzuordnen hat keinen Erfolg. Er ist nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB zwar zulässig. Denn nach § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens – wie hier - keine aufschiebende Wirkung. Als Eigentümerinnen von Eigentumswohnungen in dem Wohngebäude auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück P. (Flurstück 14/1), das unmittelbar „seitlich“ an das vom R. zur P. durchlaufenden Baugrundstück der Beigeladenen R. 12 (Flurstück 19/1) angrenzt, sind die Antragstellerinnen als Nachbarn antragsbefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Denn grundsätzlich kann der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 08. Juli 2013 – 2 CS 13.807 –, Rn. 5 - 6, juris, m.w.N.). Zudem ist die Antragstellerin zu 1) auch Miteigentümerin des Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung 14/1. Die Widersprüche der Antragstellerinnen aus dem Februar 2021 sind auch noch fristgemäß innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Baugenehmigung ergangen. Dass ihnen die Baugenehmigung förmlich zugestellt wurde und damit die Widerspruchsfrist von einem Monat gemäß § 70 VwGO ausgelöst worden wäre, ist nicht behauptet und lässt sich dem Verwaltungsvorgang auch nicht entnehmen. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt nach der im Rahmen des Eilverfahrens gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in dem Verfahren nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt nicht zugunsten der Antragstellerinnen aus. Nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt (wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB), die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Baugenehmigung auf Antrag eines Nachbarn anordnen. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache Bedeutung zu. Erweist sich das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung; umgekehrt kommt dem Interesse am Vollzug in der Regel der Vorrang zu, wenn die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, ist eine von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. etwa auch BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 15 CS 16.2253 - juris Rn. 13). Das Interesse der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, die Baugenehmigung ohne Aufschub ausnutzen zu können, tritt hier gegenüber dem Interesse der Antragstellerinnen, einstweilen von den Auswirkungen des genehmigten Vorhabens verschont zu bleiben, nicht zurück. Im gerichtlichen Verfahren von Dritten findet keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der Baugenehmigung statt. Die hier gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragstellerinnen als Nachbarinnen zu dienen bestimmt sind, verstößt, und daher rechtmäßig sein dürfte. Das der Beigeladenen unter dem 15. Mai 2020 genehmigte Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere nicht gegen § 6 BauO LSA. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA müssen Abstandsflächen sowie Abstände nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und § 31 Abs. 2 auf dem Grundstück selbst liegen. Eine Abstandsfläche ist aber gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BauO LSA nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden dürfen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Im unbeplanten Innenbereich – wie hier – dürfen nach Planungsrecht Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden, wenn sich die Grenzbebauung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB insbesondere hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. dazu etwa VG Halle, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 2 A 161/11 -; Dirnberger in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, § 6 Rdnr. 65a). Eine aus der tatsächlichen Bebauung zu erschließende Bauweise, die einen Grenzanbau ermöglicht, kann dabei nur durch Hauptgebäude, nicht aber durch Nebengebäude oder Garagen vorgegeben werden (BayVGH, Beschluss vom 23. April 2004 - 20 B 03.3002 -, juris; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 12. November 2010, 2 M 142/10). In Anwendung dieser Grundsätze darf aus planungsrechtlichen Gründen an die Grenze zu dem Grundstück P.15 gebaut werden. Denn die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks ist hier geprägt durch eine (geschlossene) Bebauung mit mehrgeschossigen Wohngebäuden entlang der P.und des parallel dazu verlaufenden R.s und die geschlossene „Stirnseite“ durch die Bebauung auf den Flurstücken 3/1, 3/2 und 11 sowie die geschlossene Bebauung nördlich der Franz CF. Straße. Der Umstand, dass die P.auf der östlichen Seite nicht vollständig beidseitig geschlossene Bebauung aufweist, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Insoweit stellt sich der zur P.hin ausgerichtete, straßenseitige Bereich der zwischen dem R. und der P.durchlaufenden Grundstücke (das Baugrundstück sowie die Grundstücke R. 11 und 10A) als bloße Baulücke dar. Diese Grundstücke sind entlang des R.s in geschlossener Baureihe mit mehrgeschossigen Wohngebäuden bebaut (vgl. nur das Luftbild aus google maps). Auch insoweit herrscht eine geschlossene Bebauung vor. Diese wird zwar durch das großflächige Flurstück 54, auf dem sich die Kirche befindet, unterbrochen. Durch dieses spezielle Bauwerk ändert sich die von der übrigen Wohnbebauung vorgegebene geschlossene Bauweise, die sich im Übrigen auch im weiteren Verlauf der P.in Richtung Franz-CF.-Straße fortsetzt, nicht. Die Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB wird mithin durch die geschlossene Wohnbebauung geprägt. Ein Wohngebäude mit Grenzabstand wäre dagegen ohne Vorbild. Wie ausgeführt erweisen sich also die zur P.hin ausgerichteten Freiflächen auf dem Baugrundstück, dem Flurstück 23/1 (dem der Antragstellerin in dem Verfahren 2 B 99/21, R. 11) und dem Flurstück 24 ( R. 10A), die zum R. in geschlossener mehrgeschossiger Wohnbebauung bebaut sind, als bloße Baulücke. Das Grundstück mit der Straßenbezeichnung P.15 (Flurstück 14/1) ist zudem sowohl zur P.hin also auch zum R. in geschlossener Bauweise bebaut. Dabei ist das Wohnhaus an der P.unmittelbar an den Gebäudekomplex angebaut, der die Stirnseite des Straßengevierts abschließt. Soweit es um den Bereich geht, der gegenüber der Kubatur des Gebäudes P.15 um etwa 1,2-1,5 m hervorspringt, gilt nichts anderes. Denn maßgeblich ist hier auf die Bebauungstiefen abzustellen, die von den Baulichkeiten in der näheren Umgebung vorgegeben werden. Dabei ist insbesondere das Objekt P.15 in den Blick zu nehmen. Dieses weist an der Grundstücksgrenze zum nördlichen Nachbarflurstück 12/3 dieselbe Tiefe auf, wie das Gebäude auf dem Flurstück 14/1. Zudem entspricht diese Tiefe etwa der des Bauvorhabens. Damit finden sich für die Tiefe an der Grundstücksgrenze Vorbilder auf den unmittelbar angrenzenden nördlichen Nachbarflurstücken 14/1 und 12/3. Zudem weist auch die bauliche Anlage auf dem Flurstück 12/3 Grundstück P.15 (Flurstück 14/1) dieselbe Tiefe auf (vgl. zu alledem den Auszug aus der Flurkarte sowie die Pläne aus den Bauvorlagen, etwa Blatt 64 der Beiakte). Soweit im mittleren Bereich des Bauvorhabens ein weiterer – noch tieferer - Vorsprung gegeben ist, hält dieser – soweit ersichtlich - die Abstandsflächen ein (vgl. hierzu die Pläne in den Bauvorlagen, Blatt 64 ff, Beiakte A). Die Baugenehmigung ist voraussichtlich auch nicht deshalb baurechtswidrig, weil das Bauvorhaben insgesamt oder hinsichtlich der durch die Durchfahrt im Erdgeschoss erreichbaren Stellplätze (drei Garagen und vier Pkw-Stellplätze) gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstieße. Dabei berücksichtigt das Gericht folgende Grundsätze: Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann eine Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige Rücksicht zu nehmen, der das Vorhaben verwirklichen will. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es demnach wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom Februar 1994 - 4 B 152/93 -, BRS 56 Nr. 165). Das Rücksichtnahmegebot verpflichtet den Bauherrn nicht, die mit nachbarlichen Belangen verträglichste Variante zu wählen, wenn das Vorhaben, etwa hinsichtlich der Lage eines Baukörpers, unterschiedlich ausgeführt werden kann. Das Gericht berücksichtigt die Vermutung, dass das Rücksichtnahmegebot zumindest aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt sein wird, wenn die (bauordnungs-rechtlichen) Abstandsvorschriften eingehalten sind (OVG LSA, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 M 83/06 –, juris; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – NVwZ 1999, 169). Dieser Grundsatz lässt je nach Lage im Einzelfall aber Ausnahmen selbst hinsichtlich dieser durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützten nachbarlichen Belange zu. So steht es dem Erfolg der Nachbarklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften einhält, wenn es sich nicht einfügt, weil es die gebotene Rücksicht vermissen lässt und das Rücksichtnahmegebot in dem Fall drittschützend ist (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, juris, zum Innenbereich). Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch darauf hat, dass die nähere Umgebung von Bebauung frei gehalten wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993, 4 C 5.93, juris). Die (eigene) Baugenehmigung verleiht dem Nachbarn, der sich seine Bauwünsche erfüllt, nicht die Rechtsmacht, durch die Art und Weise der Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebauung der Nachbargrundstücke zu nehmen. Die Kammer berücksichtigt auch, dass § 12 Abs. 2 BauNVO für den Regelfall hinsichtlich der Emissionen, die durch eine nach der Vorschrift zugelassene Stellplatznutzung verursacht werden, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit begründet (VG Berlin, Urteil vom 30. September 2019 – 19 K 442.17 –, Rn. 45 - 47, juris unter Bezugnahme auf CN., in: König/Roeser/ders., a.a.O., § 12 Rn. 17 m.w.N.). Das bedeutet, dass die Nachbarn die davon ausgehenden Emissionen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - BVerwG 4 B 59/02 -, NVwZ 2003, 1516 ; BayVGH, Beschluss vom 13. März 2014 - VGH 15 ZB 13.1017 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Das gilt hinsichtlich aller von einer Stellplatzanlage typischerweise resultierenden Emissionen gleichermaßen, also etwa für Licht, Abgase und Lärm. Auch für nach § 12 BauNVO zulässige Stellplätze gilt indes § 15 BauNVO als Ausprägung des allgemeinen planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. So kann im konkreten Einzelfall die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Stellplatz an § 15 BauNVO scheitern, wenn er nach Anzahl, Lage (straßennah oder in rückwärtigen Grundstücksbereichen), Umfang oder Zweckbestimmung und den Festsetzungen des Bebauungsplans der Eigenart des Baugebietes widerspricht oder wenn von ihm unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können. Unzumutbar sind Stellplätze für die Nachbarn, wenn sie in der konkreten Situation Belästigungen verursachen, was nicht vorrangig nach Immissionswerten, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bewerten ist (OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 – zitiert aus Beck-online). Das Kriterium der Unzumutbarkeit sei dabei nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern erfasse schon unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können (OVG NRW, a. a. O.). Weiter heißt es dort wörtlich: „Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es nach der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Stellplätzen wie folgt entschieden (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 –, juris): "Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen; besondere örtliche Verhältnisse können aber auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen. Dies entbindet das Tatsachengericht jedoch nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern." Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 15. August 2019 (4 B 31/19, nachgehend zu dem oben genannten Beschluss des OVG NRW) ausgeführt, dass „Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken“ begegnen. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets; eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung sei nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 B 31/19 –, Rn. 3, juris). Das Maß des Zumutbaren beurteilt sich demnach nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die Nutzung des Grundstücks, der Standort und die Stellplatzanzahl sowie die Lage des Verbindungsweges zum öffentlichen Verkehrsraum von Bedeutung sein können; zu berücksichtigen ist zudem etwaige bereits bestehende Immissionsvorbelastung (OVG LSA, Urteil vom 15. März 2001 – 2 L 146/00 –, Rn. 41, juris). Unzumutbare Beeinträchtigungen durch den von einer Wohnnutzung hervorgerufenen An- und Abfahrtsverkehr liegen nicht schon immer dann vor, wenn die Orientierungswerte der TA Lärm überschritten werden (OVG LSA, Beschluss vom 5. März 2014 – 2 M 164/13 –, juris, unter Bezugnahme auf VGH BW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 3 S 1964/13 -, juris, Rn. 15, m.w.N.). Bei der Beurteilung des Lärms, der von den zu einem Wohngebäude gehörenden Stellplätzen ausgeht, sind insbesondere die Besonderheiten zu berücksichtigen, die von Rangiervorgängen, Türenschlagen und anderen impulshaltigen Geräuschen ausgehen. Für die Bemessung der Zumutbarkeit der mit einem anlagenbezogenen Verkehr verbundenen Lärmbeeinträchtigungen bietet die TA-Lärm zwar brauchbare Anhaltspunkte, auch wenn sie an sich dazu bestimmt ist, die Anforderungen zu konkretisieren, denen Anlagen genügen müssen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen. Rechtliche Bindungen ergeben sich aus diesem Regelwerk aber nicht. Welche Folgerungen sich aus der TA Lärm im Einzelnen für den konkreten Fall ziehen lassen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen geltende Beurteilung ist nicht möglich. Insbesondere darf die TA Lärm nicht schematisch angewandt werden (OVG LSA, Beschluss vom 5. März 2014 – 2 M 164/13 –, Rn. 65, juris unter Bezugnahme auf u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 –, juris a.a.O.; RdNr. 11 in juris, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, NVwZ 1999, 523 [527], RdNr. 37 in juris, m.w.N.). Unzumutbare Belästigungen sind jedenfalls dann auch bei Einhaltung der TA-Lärm-Werte nicht ausgeschlossen, wenn die Stellplätze im Blockinnenbereich errichtet werden sollen (vgl. hierzu etwa OVG Nds., Beschluss vom 21. Oktober 2009 – 1 ME 192/09 – juris, zu einem Parkhaus im Kerngebiet). Maßgeblich ist auch die Vorprägung des Vorhabengrundstücks sowie der angrenzenden Nachbargrundstücke (vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 20. Oktober 2020 – 2 M 71/20 –). In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben nach Aktenlage voraussichtlich nicht als rücksichtslos. Der Umstand, dass eine vormals von Bebauung freigehaltene Fläche nunmehr geschossig bebaut wird, stellt sich nicht als rücksichtslos dar. Das Bauvorhaben fügt sich auch der Höhe nach das Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das Gebäude, in dem sich die (Eigentums-) Wohnungen der Antragstellerinnen befinden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Errichtung des in Rede stehenden Gebäudes nachteilig auf die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse auf dem innenliegenden, gärtnerisch genutzten Bereich des Grundstücks der Antragstellerin in dem Verfahren 2 B 99/21 (Flurstück 23/1) sowie den rückwärtigen Flächen auf den Flurstücken 14/1 und 18/1 auswirkt. Diese Beeinträchtigung ist allerdings mit Blick auf die bereits vorgegebene, mehrgeschossige geschlossene Baureihe und einen zulässigen „Lückenschluss“ hinzunehmen. Insoweit liegen Verhältnisse vor, wie sie typischerweise in einem Straßengeviert vorzufinden sind, das durch geschlossene mehrgeschossige Wohnbebauung geprägt ist. Aus dem Umstand, dass durch das Kirchengrundstück kein vollständig umbautes Straßengeviert gegeben ist, folgt nach Überzeugung des Gerichts nicht, dass die Freifläche nicht mit einem Gebäude, das hinsichtlich der Kubatur seinem unmittelbaren Nachbargebäude, P.15, entspricht, bebaut werden dürfte. Ein Verschattungseffekt ist typische Folge der Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen, in denen sich auch das Grundstück der Nachbarn und das streitgegenständliche Grundstück befinden, und bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze in der Regel nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (VG München, Urteil vom 15. Juli 2019 – M 8 K 18.1148 –, Rn. 79, juris, m.w.N. aus der Rspr.) Die rückwärtigen Stellplätze, die durch die Baugenehmigung offenbar erstmalig in den weiter tieferen Bereich des Grundstück genehmigt worden sind, sind nach Aktenlage auch nicht rücksichtslos. Zwar dürfte es sich dabei um eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Grundstückssituation - wie sie die Antragstellerseite in ihrer Antragsschrift nachvollziehbar formuliert hat – handeln. Diese erweist sich aber mit Blick auf die obigen Grundsätze voraussichtlich nicht als unzumutbar. Dabei nimmt das Gericht maßgeblich in den Blick, dass es um die Stellplätze für die vier Wohnungen in dem Gebäude geht und entsprechende Vorprägungen vorhanden sind. Denn das Baugrundstück wird nach dem Luftbild von google maps jedenfalls straßenseitig bereits als Stellplatz für mehrere PKW genutzt. Zudem ergibt sich aus dem Luftbild aus Google maps (https://www.google.de/maps/place/Pf%C3%A4lzer+Str.+15,++Halle+(Saale)/@51.48573 52,11.960853,281m/data=!3m1!1e3!4m5!3m4!1s0x47a67cad41ab2a2b:0x18b55715812f5c1e!8m2!3d51.48562!4d11.9613733 , abgerufen am 20. April 2021), dass auch auf den anderen Flurstücken Pkw abgestellt werden. Maßgeblich stellt das Gericht hier zudem darauf ab, dass sich im Blockinneren auf den nördlichen Nachbarflurstücken (12/3 und 12/2) bereits Stellplätze befinden, die offenbar über den R. angefahren werden können. Schließlich werden – was auch die Antragstellerseite einräumt – auf dem Kirchengrundstück ebenfalls PKW abgestellt. Auch aus den von der Antragstellerseite unter dem 15. April 2021 vorgelegten Lichtbildern geht hervor, dass sich auf den Freiflächen Stellplätze befinden (dort wohl auf dem Grundstück, das sich südlich an das Baugrundstück angrenzt, also wohl R. 11. Auch aus dem Vorbringen des Bauherrn ergibt sich unter Bezugnahme auf das Lichtbild B3 eine Vorbelastung durch PKW-Stellplätze, weil dort eine Durchfahrt von der P.auf das Flurstück 12/3 ersichtlich ist. Insoweit stellt das Gericht in diesem Verfahren maßgeblich darauf an, dass die Lärmbelästigungen durch Pkw-Verkehr bereits als Vorbelastung einzustellen sind. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich durch die Bebauung durch das in Rede stehende Gebäude ein weiteres Verschließen der Innenhoflage ergibt, wodurch Hall- und Schallwirkungen durch Ein- und Ausfahren und Rangieren verstärkt sein dürften. Mit Blick auf die dargestellten Vorbelastungen im Blockinnenbereich dürften die von den genehmigten Stellplätzen und Garagen ausgehenden Lärmemissionen gerade noch zumutbar sein. Die Baugenehmigung dürfte nach alledem auch nicht gegen § 13 Satz 1 BauO LSA verstoßen. Soweit diese Vorschrift einerseits und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO andererseits gebieten, dass von Anlagen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen, stimmen diese Vorschriften im Ergebnis - aus tatsächlichen Gründen - regelmäßig überein (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 20. Oktober 2020 – 2 M 71/20 –; sowie Beschluss vom 6. März 2018 - 2 M 88/17 - juris Rn. 23). Die Ausführungen zu § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gelten daher für die Frage der Zumutbarkeit gemäß § 13 Satz 1 BauO LSA entsprechend. Da nach alledem ein Verstoß gegen einzuhaltende Abstandsflächen oder gegen das Rücksichtnahmegebot nicht gegeben ist, waren die Antragstellerinnen auch nicht in dem Verfahren auf Erteilung einer Abweichung einzubeziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bauherrn für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist der Streitwert auf 3.750,00 EUR festzusetzen. Denn nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Für das Hauptsacheverfahren wäre hier nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Streitwert von 7.500,00 EUR anzusetzen.