OffeneUrteileSuche
Urteil

A 9 S 1872/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

25mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Homosexualität kann als "soziale Gruppe" i.S.d. § 60 Abs.1 AufenthG und Art.10 RL 2004/83/EG anerkannt werden; weder Irreversibilität noch öffentliches/privates Ausleben sind generell ausschlaggebend. • Bei Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist eine individuelle Gesamtwürdigung vorzunehmen; ein Vermeidungsverhalten (Verheimlichung) darf nicht zugrunde gelegt werden, wenn es kausal auf drohender Verfolgung beruht. • Hat der Antragsteller bereits staatliche Verfolgung erlitten, greift Art.4 Abs.4 RL 2004/83/EG: die Wiederholungsvermutung erleichtert die Beweisführung, kann aber durch stichhaltige Gründe widerlegt werden. • In Kamerun besteht keine flächendeckende Gruppenverfolgung aller Homosexuellen; offen gelebte Homosexualität führt jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu strafrechtlicher Verfolgung und oftmals zu unmenschlichen Haftbedingungen. • Bei Vorverfolgung und fehlender innerstaatlicher Fluchtalternative ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §3 AsylVfG i.V.m. §60 Abs.1 AufenthG zu bejahen.
Entscheidungsgründe
Flüchtlingsanerkennung wegen Homosexualität bei Vorverfolgung und fehlender Zumutbarkeit der Rückkehr • Homosexualität kann als "soziale Gruppe" i.S.d. § 60 Abs.1 AufenthG und Art.10 RL 2004/83/EG anerkannt werden; weder Irreversibilität noch öffentliches/privates Ausleben sind generell ausschlaggebend. • Bei Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist eine individuelle Gesamtwürdigung vorzunehmen; ein Vermeidungsverhalten (Verheimlichung) darf nicht zugrunde gelegt werden, wenn es kausal auf drohender Verfolgung beruht. • Hat der Antragsteller bereits staatliche Verfolgung erlitten, greift Art.4 Abs.4 RL 2004/83/EG: die Wiederholungsvermutung erleichtert die Beweisführung, kann aber durch stichhaltige Gründe widerlegt werden. • In Kamerun besteht keine flächendeckende Gruppenverfolgung aller Homosexuellen; offen gelebte Homosexualität führt jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu strafrechtlicher Verfolgung und oftmals zu unmenschlichen Haftbedingungen. • Bei Vorverfolgung und fehlender innerstaatlicher Fluchtalternative ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §3 AsylVfG i.V.m. §60 Abs.1 AufenthG zu bejahen. Der Kläger, kamerunischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Bamileke, beantragte Asyl in Deutschland und gab an, homosexuell zu sein. Er berichtete, am 11.02.2011 in Kamerun von Nachbarn angezeigt, von der Polizei festgenommen und misshandelt worden zu sein; ein Foto zeigte eine Verletzung an der Lippe. Nach einer Flucht aus der Haft verließ er Kamerun im November 2011 und kam im November 2011 nach Deutschland. Das Bundesamt lehnte die Anerkennung als Flüchtling ab; es bestünde keine Abschiebungsverbotslage. Das Verwaltungsgericht erkannte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu; die Behörde legte Berufung ein. Der Senat führte eine umfangreiche Sachverhaltsaufklärung durch, holte Länderinformationen und NGO-Auskünfte ein und hielt mündliche Verhandlung ab. • Rechtliche Grundlagen: Flüchtlingseigenschaft nach §3 AsylVfG i.V.m. §60 Abs.1 AufenthG; Anwendung ergänzender Vorgaben der RL 2004/83/EG (insb. Art.2, 4, 7–10). • Soziale Gruppe: Homosexualität fällt als identitätsprägendes Merkmal unter die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe; es kommt nicht mehr auf eine unentrinnbare/irreversible Neigung an. Entscheidend ist, ob die sexuelle Ausrichtung für die Identität bedeutsam ist. • Öffentliches vs. privates Verhalten: Nach EuGH-Rechtsprechung und Richtlinie darf nicht pauschal verlangt werden, bestimmte Aspekte der Ausübung (z.B. öffentliches Ausleben) aufzugeben; maßgeblich sind Art und Schwere möglicher Repressionen sowie persönliche Bedeutung der Verhaltensweise. • Individuelle Prognose: Es ist eine Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens im Herkunftsstaat, des Verhaltens in Deutschland und des voraussichtlichen Verhaltens bei Rückkehr vorzunehmen; Vermeidungsverhalten, das kausal auf drohender Verfolgung beruht, darf nicht berücksichtigt werden. • Vorverfolgung und Beweiserleichterung: Der Kläger hat glaubhaft Vorverfolgung (Festnahme, Misshandlung, zehn Tage Haft) dargelegt; nach Art.4 Abs.4 RL 2004/83/EG spricht dies für die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung der Verfolgung bei Rückkehr. • Lage in Kamerun: Strafrechtliche Sanktionierung gleichgeschlechtlicher Handlungen (Art.347bis Code Pénal) existiert; Quellen (Auswärtiges Amt, Amnesty, SFH, HRW) zeigen Willkürfestnahmen, Missbrauch von Denunziationen, mangelhaften Rechtsschutz und inhumanen Haftbedingungen; offen gelebte Homosexualität zieht hohe Verfolgungswahrscheinlichkeit nach sich. • Gruppenverfolgung vs. Einzelfall: Mangels genügender Verfolgungsdichte liegt keine pauschale Gruppenverfolgung vor; dennoch besteht für offen lebende Homosexuelle ein erhebliches Risiko staatlicher und privater Verfolgung; für den vorverfolgten Kläger ist die Rückkehr nicht zumutbar. • Keine Inlandsfluchtalternative: Wegen der noch anhängigen/zu erwartenden Strafverfolgung und der allgemeinen Lage ist dem Kläger kein zumutbarer Schutzaufenthalt in anderen Landesteilen zuzuweisen. • Rechtsfolgen: Ziffern des Bescheids, die Abschiebungsandrohung enthalten, waren rechtswidrig; der Kläger hat Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des §60 Abs.1 AufenthG und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Senat stellte fest, dass der Kläger wegen seiner Homosexualität der Flüchtlingseigenschaft nach §3 AsylVfG i.V.m. §60 Abs.1 AufenthG entspricht, weil er glaubhaft staatliche Verfolgung und Misshandlung erlitten hat und ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneute strafrechtliche Verfolgung sowie unmenschliche Haftbedingungen drohen. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative steht nicht zur Verfügung und die Beweiserleichterung des Art.4 Abs.4 RL 2004/83/EG greift zu seinen Gunsten. Folglich wurde die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes aufgehoben und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.