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Urteil

16 A 809/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0304.16A809.16A.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. März 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. März 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 1. Januar 1986 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben ein aus Bangladesch stammendes Mitglied der Volkgruppe der Bihari, sunnitischen Glaubens und reiste nach eigenen Angaben am 4. November 2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger stellte am 8. November 2012 einen Asylantrag. Nachdem er zu seinem Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. Februar 2014 nicht erschienen war, gab er schriftlich an, er sei in einem Bihari-Dorf geboren worden. Nach dem Tod seiner Eltern habe er mit acht Jahren als Putzkraft in einem Restaurant gearbeitet. Von dort habe ihn, als er zehn Jahre alt gewesen sei, ein Mann in ein Dorf in der Nähe von T. mitgenommen. Er sei bei dem Mann und dessen Ehefrau als Pflegeeltern aufgewachsen und habe zunächst von der dritten bis zur fünften Klasse die Schule besucht und dann in der Landwirtschaft seines Pflegevaters gearbeitet. Nach dem Tod der Pflegemutter im Jahr 2002 habe ihn die neue Frau seines Pflegevaters terrorisiert, deshalb sei er 2009 geflüchtet und habe in einem Geschäft gearbeitet, seinen Pflegevater aber immer wieder besucht. Im Juli 2012 habe er einen Schlepper kennengelernt, der ihn nach Deutschland gebracht habe. Er sei von Delhi mit einem Flugzeug nach Frankfurt geflogen. Sein Pflegevater habe das Geld für den Schlepper in Höhe von fünf Lakh Taka bezahlt. Sein Pflegevater sei mittlerweile verstorben. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014, zugestellt am 13. Mai 2014, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, erkannte die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen und drohte dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Bangladesch an. Der Kläger hat am 27. Mai 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe in Bangladesch an ein oder zwei Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen von der Polizei festgenommen und inhaftiert worden. Zudem sei er homosexuell und deswegen von den Bewohnern aus seinem Dorf geschlagen und der Polizei übergeben worden, die ihn inhaftiert habe. Homosexualität sei in Bangladesch strafbar. Zudem gebe Art. 54 der bangladeschischen Strafprozessordnung der Polizei die Möglichkeit, außerrechtlich und außergerichtlich gegen sexuelle Minderheiten vorzugehen. Die Strafbarkeit zwinge die Betroffenen zu einer Verheimlichung ihrer sexuellen Orientierung. Sie seien sowohl familiär als auch gesellschaftlich einem starken Druck sowie der Gefahr körperlicher Übergriffe ausgesetzt. In Deutschland lebe er in einer homosexuellen Beziehung und wohne mit seinem Partner in einer gemeinsamen Wohnung. Ferner habe er sich bereits über die Voraussetzungen für die Eingehung einer Lebenspartnerschaft mit seinem Partner informiert. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2014 zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Volksrepublik Bangladesch vorliegen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, er habe in Bangladesch an ein bis zwei Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen von der Polizei festgenommen und inhaftiert worden, sei dies als gesteigertes Vorbringen unglaubhaft. Der Kläger habe keine plausiblen Gründe dafür angegeben, warum er das behauptete Geschehen erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe. Das Vorbringen, er sei aufgrund seiner geringen Schulbildung dazu nicht in der Lage gewesen, überzeuge bereits mit Blick auf die ausführliche schriftliche Stellungnahme des Klägers im Asylverfahren nicht. Zudem blieben die Ausführungen im Bereich des (behaupteten) Kerngeschehens völlig oberflächlich, bruchstückhaft und karg und ließen jegliche auf ein reales Geschehen hinweisende Details vermissen. Auf Nachfragen habe sich der Kläger in allgemeine Aussagen und bloße Wiederholungen geflüchtet. Das weitere Vorbringen, er sei homosexuell und deswegen von Leuten aus seinem Dorf geschlagen und der Polizei übergeben worden, die ihn inhaftiert habe, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Auch im Hinblick auf seine behauptete Homosexualität blieben die Ausführungen des Klägers oberflächlich, bruchstückhaft und karg und ließen auf ein reales Geschehen hinweisende Details vermissen. Der Kläger habe nicht vermocht, nähere Umstände der „Entdeckung“ bzw. der „Entwicklung“ seiner angeblichen Homosexualität zu benennen. Auf weitere Nachfragen zu seinem angeblichen Partner in Bangladesch – etwa, wie sie sich kennengelernt hätten, woran er gemerkt habe, dass der angebliche Partner ein über das rein Freundschaftliche hinausgehendes Interesse an ihm habe und umgekehrt – habe der Kläger ebenfalls keine Details benannt, sondern sei mit seinen Ausführungen im Allgemeinen geblieben, habe auf erneute Nachfragen ausweichend reagiert und sich in Nebensächlichkeiten geflüchtet. Gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spreche weiterhin seine Reaktion auf die Frage des Gerichts, wie er sich das Leben in Bangladesch bei einer möglichen Rückkehr vorstelle. Er habe lediglich erklärt, er habe in Bangladesch keine Bleibe, kenne niemanden und wisse nicht, wohin er solle. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die durch Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Oktober 2019 zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er seinen Vortrag zu einer Verfolgung homosexueller Menschen in Bangladesch vertieft. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bangladesch vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2014 ist unter Würdigung der Verhältnisse in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Norm ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Der Begriff der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG wird bestimmt durch § 3a AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff. – Richtlinie 2011/95/EU –). Als Verfolgung in diesem Sinne gelten hiernach Handlungen, die – Nr. 1 bzw. lit. a) – auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 – EMRK –) keine Abweichung zulässig ist, oder – Nr. 2 bzw. lit. b) – in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 bzw. lit. a) beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung kommen nach Absatz 2 der genannten Normen u. a. die folgenden Handlungen in Betracht: – Nr. 1 bzw. lit. a) – die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, – Nr. 2 bzw. lit. b) – gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, – Nr. 3 bzw. lit. c) – unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. In der Definition der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) und der Richtlinie 2011/95/EU ist angelegt, dass bei ihrer Prüfung – und darüber hinaus auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) – als Prognosemaßstab derjenige der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen ist. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Drittstaatsangehörigen folgt, dass es auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlussvom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris,Rn 8; zur (Vorgänger)Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 12 – Richtlinie 2004/83/EG –): OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 33. a) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine ähnlich gravierende Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen aus in seiner Person liegenden Gründen nicht glaubhaft vorgebracht. Er hat sowohl im Verfahren vor dem Bundesamt wie auch in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem erkennenden Senat nicht substantiiert, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausgeführt, selbst eine Vorverfolgung aufgrund seiner Homosexualität (anlassbezogene Einzelverfolgung) in Bangladesch erlebt zu haben. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen, er sei, nachdem bekannt geworden sei, dass er eine Beziehung zu einem anderen Mann gehabt habe, von den Bewohnern seines Wohnortes in den Hof der Moschee gebracht und dort geschlagen worden. Man habe ihm gedroht, dass man ihn, falls er sich weiter mit seinem Partner treffe, umbringen werde. Er habe die Beziehung weitergeführt. Dies sei wiederum bekannt geworden und man habe ihn wieder in die Moschee gebracht und ihn erneut geschlagen. Danach habe man die Polizei gerufen und diese habe ihn inhaftiert. Im Polizeiwagen, auf der Polizeiwache und im Gefängnis sei er ebenfalls geschlagen worden. Sein Pflegevater habe ihn mit einem Anwalt aus dem Gefängnis geholt. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem erkennenden Senat hat der Kläger drei angebliche Schlichtersitzungen im Hof der Moschee aufgrund seiner Beziehung zu seinem Partner geschildert. Nach der ersten und zweiten Schlichtersitzung habe er seinen Wohnort jeweils für eine gewisse Zeit (drei bis vier Wochen nach der ersten und fünf oder sechs Monate nach der zweiten Schlichtersitzung) verlassen, sei dann jedoch zurückgekehrt und habe die Beziehung wieder aufgenommen, woraufhin es zu der zweiten beziehungsweise dritten Schlichtersitzung gekommen sei. Diese Schilderungen bleiben allerdings im Wesentlichen oberflächlich und detailarm und sind auf das absolute Kerngeschehen beschränkt, welches zudem auch nur bruchstückhaft dargestellt wird. Einzelheiten, welche den Rückschluss auf ein selbst erlebtes Verfolgungsschicksal zuließen, werden kaum und zum Teil nur auf konkrete Nachfrage vorgetragen. Zudem zeigen sich auch Widersprüche gegenüber dem Vortrag des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht. Dort hatte der Kläger angegeben, seinen Partner bereits im Jahr 2001 kennengelernt und mit diesem seit 2004 eine Beziehung geführt zu haben. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat er jedoch erklärt, seit 2007 eine Beziehung mit seinem Partner geführt zu haben, welchen er eineinhalb Jahre zuvor kennengelernt habe. Auch auf Vorhalt dieser unterschiedlichen Angaben hat der Kläger diesen Widerspruch nicht überzeugend auflösen können. Eine insoweit hinreichende Erklärung stellt auch nicht die Angabe des Klägers dar, er habe die Schule lediglich bis zur vierten oder fünften Klasse besucht. Eine Einordnung, ob der Kläger seinen Partner im jugendlichen Alter von ca. 15 Jahren oder als junger Erwachsener von 19 oder 20 Jahren kennengelernt hat, müsste für ihn trotz begrenzter schulischer Bildung, insbesondere aufgrund der mit der Beziehung nach seiner Schilderung verbundenen einschneidenden Folgen, möglich sein. Zudem weicht der Vortrag des Klägers auch im Hinblick auf seine Behandlung durch die Polizei erheblich von den Schilderungen in seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht ab. Dort hatte er angegeben, durch die Polizeibeamten bereits auf der Fahrt zur Polizeiwache sowie dort und später in der Haft schwer geschlagen worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat er angegeben, von der Polizei auf die Wache mitgenommen worden zu sein, wo seine Verletzungen mit einer Salbe behandelt worden seien und er in Gewahrsam genommen worden sei. Die Nachfrage, ob während des Polizeigewahrsams irgendetwas passiert sei, hat der Kläger verneint. Auf Vorhalt seines Vortrags aus der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat er zunächst darauf verwiesen, er sei durch die Mullahs im Hof der Moschee schwer geschlagen worden. Die Polizei habe lediglich danach gefragt, warum er eine Beziehung zu einem anderen Mann gehabt habe. Erst auf erneute Nachfrage, ob er von der Polizei nicht geschlagen worden sei, hat er mitgeteilt, von dieser im Zuge der Befragung ein wenig beziehungsweise leicht mit einem Stock gegen den Körper geschlagen worden zu sein. Ungeachtet der mangelnden Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Klägers steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Möglichkeit entgegen, internen Schutz in Bangladesch zu erlangen (§ 3e AsylG). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die von ihm geschilderte Verfolgung durch die Bewohner seines Dorfes landesweit in Bangladesch drohen würde. Aus den Schilderungen des Klägers im Zusammenhang mit einer von ihm geführten Beziehung zu einem Mädchen lässt sich ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schon deshalb nicht herleiten, weil sie nicht kausal für seine Ausreise im Jahr 2012 war. Diese Beziehung bestand nach den Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung in der Zeit von 2001 bis 2004. Zwar habe es wegen dieser Beziehung damals eine Schlichterversammlung gegeben, dort habe man ihm aber (nur) vorgeworfen, warum er diese Beziehung eingegangen sei. Diese Ereignisse veranlassten ihn aber seinerzeit nicht, sein Dorf zu verlassen. Im Übrigen weisen die diesbezüglichen Schilderungen vor dem Verwaltungsgericht und dem erkennenden Senat erhebliche Abweichungen auf und es lässt sich den Angaben gegenüber dem Senat zudem keine die Schwelle des § 3a AsylG überschreitende Verfolgung entnehmen. Bezüglich der geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung des Klägers, die ihm gerade in Anknüpfung an seine politische Überzeugung droht. Er hat dazu erklärt, keiner politischen Partei in Bangladesch angehört und an den Demonstrationen nur teilgenommen zu haben, weil er dafür bezahlt worden sei. Von der Polizei ausgehende Gewalt habe, soweit er davon betroffen gewesen sei, nicht konkret ihm gegolten, sondern sich gegen alle Demonstranten gerichtet. Schließlich hat der Kläger in der Berufungsverhandlung überdies selbst angegeben, dass weder die Ereignisse im Zusammenhang mit der Beziehung zu einem Mädchen noch die Geschehnisse bei den Demonstrationen der Grund für seine Ausreise gewesen seien. b) Dem Kläger droht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe homosexueller Männer in Bangladesch. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass als wahr unterstellt werden kann, dass der Kläger im Bundesgebiet derzeit eine homosexuelle Beziehung führt. Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst, sondern auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist – wie bei jeder politischen Verfolgung –, dass die festgestellten asylrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, juris, Rn. 9 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 -, juris und Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, juris, Rn. 44 ff. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte" voraus, welche die „Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990- 9 C 17.89 -, juris, Rn. 10 ff. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Ist eine derartige Gruppenverfolgung regional begrenzt, so erfordert das Merkmal der Verfolgungsdichte, dass sich die asylrelevanten Übergriffe in qualitativer und quantitativer Hinsicht im Wesentlichen über das ganze Verfolgungsgebiet verteilen und keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche ausgespart bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989- 9 C 33.87 -, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, juris, Rn. 10. Die Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung hatte bisher vorwiegend Verfolgungen zum Gegenstand, die nicht unmittelbar vom Staat, sondern von Dritten ausgingen. Eine sogenannte mittelbare Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise vor bei Massenausschreitungen (Pogromen), die das ganze Land oder große Teile desselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, wobei allerdings nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfasst sein muss. Auch ohne Pogrome oder diesen vergleichbare Massenausschreitungen liegt eine mittelbare Gruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen einer Gruppe getroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994- 9 C 158.94 -, juris, Rn. 18 f. Die für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe sind auch unter Geltung der Richtlinie 2011/95/EU anwendbar und lassen sich auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG übertragen. Vgl. zur Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 14. Die Frage nach den Voraussetzungen unmittelbar staatlicher Gruppenverfolgung kann hinsichtlich der erforderlichen „Verfolgungsdichte“ im Grundsatz nicht anders als bei mittelbarer Gruppenverfolgung beantwortet werden. Erhebliche Unterschiede können sich aber im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel sowie daraus ergeben, dass die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung voraussetzt, dass mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen und dass diese Ziele – offen oder verdeckt – von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt werden können. Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann daher eine staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein, wenn zwar „Referenz-“ oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden „Wiederholungsgefahr“ nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. In derartigen extremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun. Die allgemeinen Anforderungen an eine hinreichend verlässliche Prognose müssen allerdings auch dann erfüllt sein. „Referenzfälle“ politischer Verfolgung sowie ein „Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung“ sind auch dabei gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994- 9 C 158.94 -, juris, Rn. 20. Dabei ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass die Gerichte die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vornehmen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden. Dies gilt auch dann, wenn den Betroffenen schwere Gefahren, insbesondere Gefahren für Leib und Leben drohen. Das Ausmaß der drohenden Gefahr ist vielmehr in die Bewertung einzubeziehen, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist. Diese Bewertung setzt als Grundlage jedoch Feststellungen zu den Merkmalen der Gruppenverfolgung voraus, die alle Möglichkeiten der Tatsachenermittlung ausschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 19. Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz AsylG) in seinem Herkunftsland keine Verfolgung in Anknüpfung an seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe homosexueller Männer in Bangladesch. Insoweit lässt sich eine Gruppenverfolgung weder unmittelbar durch den Staat noch durch nichtstaatliche Akteure mit der erforderlichen Verfolgungsdichte aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln entnehmen. (1) Homosexuelle Männer stellen in Bangladesch eine bestimmte soziale Gruppe dar. § 3b AsylG bzw. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Nachfolgeregelung der Richtlinie 2004/83/EG) legt fest, was eine bestimmte soziale Gruppe ist, bei der die Zugehörigkeit zu ihr Anlass zu begründeter Furcht vor Verfolgung geben kann. Nach dieser Definition gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen steht fest, dass die sexuelle Orientierung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Dies ergibt sich aus § 3b Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz AsylG bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. d UAbs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU, wonach je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Zudem ist anerkannt, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013- C 199/12 u. a. -, juris, Rn. 44 ff. Diese weitere Voraussetzung für die Annahme einer bestimmten sozialen Gruppe liegt im Hinblick auf homosexuelle Männer in Bangladesch ebenfalls vor. Gemäß Art. 377 des bangladeschischen Strafgesetzes sind als „carnal intercourse against the order of nature“ definierte sexuelle Akte strafbar. Diese Vorschrift bestimmt, dass jeder, der freiwillig „gegen die Ordnung der Natur“ Geschlechtsverkehr mit einem Mann, einer Frau oder einem Tier hat, mit lebenslanger Haft oder einer Haftstrafe, die sich über eine Dauer von zehn Jahren erstrecken kann, zu bestrafen ist und zudem einer Bußgeldzahlung unterliegt. Vgl. Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Bangladesch: Lage von LGBT-Personen, speziell in Dhaka und anderen Großstädten: Gewalt und Behandlung durch den Staat, 30. Mai 2018, S. 1.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2019), 22. Juli 2019, S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich (BFA), Länderinformations-blatt der Staatendokumentation, 11. März 2019, S. 36. (2) Jedoch kann eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung homosexueller Männer in Bangladesch nicht mit der erforderlichen Verfolgungsdichte festgestellt werden. (a) Dies gilt zunächst für eine unmittelbare staatliche Verfolgung. Eine solche ist nicht bereits aufgrund des Bestehens der Strafvorschrift des Art. 377 des bangladeschischen Strafgesetzes anzunehmen. Die Freiheitsstrafe, mit der eine Rechtsvorschrift bewehrt ist, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellt, kann für sich allein eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU nur darstellen, sofern sie im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird. Die Verhängung einer solchen Strafe verstößt gegen Art. 8 EMRK, dem Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht, und stellt eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU dar. Daher haben die nationalen Behörden, wenn ein Asylbewerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehen ist. Vgl. zur Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 u. a. -, juris, Rn. 56 ff. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln findet eine Strafverfolgung homosexueller Männer nach Art. 377 des bangladeschischen Strafgesetzes im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht statt. Das Gesetz wird nicht aktiv umgesetzt. Es ist bisher kein Fall bekannt geworden, in dem eine Person nach Art. 377 des bangladeschischen Strafgesetzes verurteilt wurde. Nach entsprechenden Auskünften wurden zwar einige Fälle unter Art. 377 des bangladeschischen Strafgesetzes aufgenommen, jedoch sei es aus „Mangel an Beweisen oder Zeugen“ nicht zu einem Gerichtsverfahren oder einer Verurteilung gekommen, da die Vorschrift erfordere, dass der Beschuldigte auf „frischer Tat ertappt“ werden müsse. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2019), 22. Juli 2019, S. 14; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Bangladesch: Lage von LGBT-Personen, speziell in Dhaka und anderen Großstädten: Gewalt und Behandlung durch den Staat, 30. Mai 2018, S. 2; Office français de protection des réfugiés et apatrides (OFPRA), Rapport de mission en République populaire du Bangladesh du 2 au 14 avril 2015, Juni 2015, S. 45; European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin Information Report Bangladesh, Dezember 2017, S. 65 f. Eine flüchtlingsschutzrelevante staatliche Verfolgung ergibt sich mit der erforderlichen Verfolgungsdichte ebenso wenig aus der Anwendung anderer Vorschriften durch die Polizei vor dem Hintergrund der Strafbarkeit homosexueller Handlungen in Bangladesch. Soweit in den vorliegenden Auskünften zum Teil darauf hingewiesen wird, dass üblicherweise andere Gesetze genutzt würden, um homosexuelle Personen zu kriminalisieren wie beispielsweise Drogendelikte, vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Bangladesch: Lage von LGBT-Personen, speziell in Dhaka und anderen Großstädten: Gewalt und Behandlung durch den Staat, 30. Mai 2018, S. 2, lässt sich den Erkenntnismitteln lediglich ein solcher konkret beschriebener Beispielsfall entnehmen. Nach den vorliegenden Berichten hat ein Trupp des Rapid Action Bataillon (RAB), einer Spezialeinheit der bangladeschischen Polizei zur Verbrechens- und Terrorbekämpfung, im Mai 2017 eine Razzia in einem Gemeindezentrum bei einem von der lokalen LGBTI-Gemeinschaft (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, [Intersexual]) organisierten Abendessen durchgeführt. Dabei seien 28 der 120 Teilnehmer wegen Drogenbesitzes festgenommen worden. Während der Razzia sei es zu Schlägen durch die Beamten gekommen und diese hätten den Medien bekanntgegeben, dass die Razzia aufgrund des Verdachtes homosexueller Aktivitäten durchgeführt werde und es sei erlaubt worden, dass manche der festgenommenen Personen durch Medienvertreter fotografiert worden seien. Nach der Razzia sei mitgeteilt worden, dass die Anwesenden zur Zeit der Razzia nicht in „illegale sexuelle Aktivitäten“ verwickelt gewesen, sondern wegen Drogenbesitzes verhaftet worden seien. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Bangladesch: Lage von LGBT-Personen, speziell in Dhaka und anderen Großstädten: Gewalt und Behandlung durch den Staat, 30. Mai 2018, S. 2 f.; Amnesty International, Bangladesch 2017/18 (Stand 12/2017), 23. Mai 2018, S. 2. Ebenso wenig lässt sich aus anderen Verhaltensweisen der Polizei auf eine mit der erforderlichen Verfolgungsdichte vorliegende staatliche Gruppenverfolgung schließen. Aus einigen Berichten geht hervor, dass Art. 86 des „Metropolitan Ordonnance Act“ zur „vorläufigen Festnahme aufgrund von verdächtigen Umständen zwischen Dämmerung und Tagesanbruch“ gegen LGBTI-Personen eingesetzt werden könne. Dies gelte insbesondere wegen des Zusatzes „eine Person, die ihr Gesicht verhüllt oder in irgendeiner Weise verkleidet ist“, da dadurch Männer, die geschminkt seien oder Frauenkleidung tragen würden und in Gruppen zur genannten Zeit unterwegs seien, festgenommen werden könnten. Ebenso könne Art. 54 der Strafverfahrensordnung, der die Festnahme einer Person wegen eines einfachen Verdachtes und ohne Haftbefehl zulasse, gegen LGBTI-Personen angewandt werden. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Bangladesch: Bestimmungen und Anwendung des bangladeschischen Strafgesetzes zur Homosexualität, gesellschaftlicher Umgang mit Homosexualität, Existenz von Organisationen, die sich für LGBT-Personen einsetzen, Vernetzung von Homosexuellen, Berichte über Gewalt gegen Homosexuelle, 1. Juni 2016, S. 3. Insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Vorschriften durch die bangladeschische Polizei tatsächlich in einem Ausmaß angewandt würden, welches die erforderliche Verfolgungsdichte erreicht. Nach Informationen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und des britischen Innenministeriums (UK Home Office) hat der bangladeschische High Court Richtlinien erlassen, die einen Missbrauch von Art. 54 der Strafverfahrensordnung verhindern sollen. Überdies stellte das britische Innenministerium in seinem Bericht 2017 fest, dass konsultierte Anwälte nicht davon ausgingen, dass Art. 54 der Strafverfahrensordnung übermäßig auf Personen der LGBTI-Gemeinschaft angewandt wurde. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report. Bangladesh. Country Overview, Dezember 2017, S. 66; UK Home Office, Country Policy and Information Note. Bangladesh: Sexual orientation and gender identity, Version 3.0, November 2017, S. 13, 15 f. Soweit das Auswärtige Amt berichtet, die Anwendung des Art. 377 des bangladeschischen Strafgesetzes werde angedroht, um Homosexuelle zu erpressen oder ihr Wohlverhalten zu erzwingen, und dies durch das australische Außen- und Handelsministerium (DFAT) insbesondere mit Blick auf feminin wirkende Männer (sogenannte „Kothi“) unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung bestätigt wird, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2019), 22. Juli 2019, S. 14; DFAT, DFAT Country Information Report Bangladesh, 22. August 2019, S. 37, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass entsprechende Vorfälle ein Ausmaß annehmen, dass sich diese nicht nur als eine Vielzahl von einzelnen Übergriffen darstellen, sondern aufgrund dieser Vorfälle nicht nur die Möglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr für jedes einzelne Gruppenmitglied gegeben ist, von einer solchen Handlung betroffen zu werden. Vielmehr berichtet das amerikanische Außenministerium (USDOS) für das Jahr 2018, dass (nur) einige Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft von der Polizei belästigt worden seien. Vgl. USDOS, Bangladesh 2018 Human Rights Report, 13. März 2019, S. 40. Aus dem vorbeschriebenen Vorfall aus Mai 2017 sowie dem übrigen Verhalten der Polizei ergeben sich zudem – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Ablehnung der bangladeschischen Regierung, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, sowie öffentlicher Aussagen staatlicher Stellen zum Thema Homosexualität – keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm, welches die Erforderlichkeit einer hinreichenden Verfolgungsdichte entfallen lassen könnte. Es kann aufgrund der vorliegenden Umstände nicht festgestellt werden, dass die Volksrepublik Bangladesch die soziale Gruppe der homosexuellen Männer gezielt verfolgt oder gar physisch vernichten und ausrotten oder aus ihrem Staatsgebiet vertreiben will. Bei dem Einsatz der Spezialeinheit der bangladeschischen Polizei bei einer von einer Interessengruppe der LGBTI-Gemeinschaft organisierten Veranstaltung handelt es sich, soweit aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln ersichtlich, um einen einmaligen Vorfall. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die bangladeschische Regierung in den vergangenen Jahren bereits zwei Mal Empfehlungen im Rahmen des „Universal Periodic Review“ im UN-Menschenrechtsrat abgelehnt hat, den aus der Kolonialzeit stammenden Art. 377 des bangladeschischen Strafgesetzes abzuschaffen, vgl. Human Rights Watch, World Report 2017 – Bangladesh, 12. Januar 2017, S. 4; Shakhawat Hossain Rajeeb, Stories of Triumph and Resilience from South Asia, in: ilga, State-Sponsored Homophobia 2019, 13th Edition (März 2019), S. 136, 433 f., und in diesem Zusammenhang äußerte, dass sie als demokratische Regierung den Willen der Bevölkerung berücksichtigen müsse und ihre Bestrebungen im Einklang mit der Sicht und der Meinung der Bevölkerung sowie den sozialen, kulturellen und religiösen Werten der Bevölkerung stehen müssten, ist nicht ersichtlich, dass die bangladeschische Regierung ein Verfolgungsprogramm im Hinblick auf homosexuelle Männer entwickelt hätte. Ebenso wenig rechtfertigen vergleichbare Aussagen ein anderes Ergebnis, wie beispielsweise die des bangladeschischen Innenministers, der nach der Ermordung zweier Aktivisten der LGBTI-Gemeinschaft im April 2016 öffentlich erklärte, dass die bangladeschische Gesellschaft keine Bewegung dulde, die unnatürlichen Geschlechtsverkehr fördere. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Bangladesch: Lage von LGBT-Personen, speziell in Dhaka und anderen Großstädten: Gewalt und Behandlung durch den Staat, 30. Mai 2018, S. 7. (b) Anhand der dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel kann ebenfalls keine homosexuellen Männern drohende mittelbare Gruppenverfolgung festgestellt werden. Auch insoweit fehlt es im Hinblick auf die dokumentierten Vorfälle im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an der erforderlichen Verfolgungsdichte für die Annahme einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Traditionell tendiert die Bevölkerung Bangladeschs zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings streng konservativ. Homosexualität ist gesellschaftlich verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen. Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet; diese bleiben meist straflos. Bis heute ist in Bangladesch die heterosexuelle Ehe die vorherrschende soziale Institution. Alternative Sexualitäten existieren innerhalb des heteronormativen sozialen Rahmens, der Heterosexualität als soziale Norm festlegt. Gleichzeitig ist die Gesellschaft primär homosozial geprägt. Deshalb werden enge Beziehungen zwischen zwei Menschen des gleichen Geschlechts nicht zwangsläufig als homoerotisch konnotiert. Wenn zwei Frauen Händchen halten oder ein Mann seinen Kopf in den Schoß eines anderen legt, wie man es in Dhaka oder anderswo im Land beobachten kann, dann wird den beiden nicht sofort ein homoerotisches oder gar homosexuelles Verhältnis unterstellt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation, Bangladesch, 25. August 2017, aktualisiert: 3. Januar 2019, S. 37; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendoku-mentation, Bangladesch, 11. März 2019, S. 36; UK Home Office, Country Policy and Information Note. Bangladesh: Sexual orientation and gender identity, Version 3.0, November 2017, S. 22 f.; Suedasien.info: Ein Leben im Verborgenen. Sexuelle Minderheiten in Bangladesch, 18. Mai 2012, abrufbar unter: http://www.suedasien.info/analysen/3026.html, zuletzt abgerufen am: 4. März 2020. Zur homosozialen Prägung der bangladeschischen Gesellschaft: vgl. ACCORD, Anfragebeant-wortung zu Bangladesch: Bestimmungen und Anwendung des bangladeschischen Strafgesetzes zur Homosexualität, gesellschaft-licher Umgang mit Homosexualität, Existenz von Organisationen, die sich für LGBT-Personen einsetzen, Vernetzung von Homosexuellen, Berichte über Gewalt gegen Homosexuelle, 1. Juni 2016, S. 5. Nichtsdestotrotz ist männliche Homosexualität wahrnehmbar; es bestehen informelle und über das Internet ansprechbare Interessengemeinschaften wie z. B. die „Boys of Bangladesh“; diese Organisation versteht sich im weiteren Sinne als Plattform für alle homosexuellen Menschen in Bangladesch. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2019), 22. Juli 2019, S. 14; sowie Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2018), 6. Juli 2018, S. 15. Zudem existiert die „Bandhu Social Welfare Society“, die seit 1997 in Bangladesch registriert ist. Sie setzt sich neben der Gewährleistung von Gesundheitsdienstleistungen für eine Stärkung der Rechte der Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft ein und treibt sie mit verschiedenen Initiativen voran. Ausweislich ihres jährlichen Berichts verfügte sie im Berichtszeitpunkt des Jahres 2018 über 36 Lokalbüros in 22 Distrikten sowie 31 lokale Partnerorganisationen. Vgl. Bandhu Social Welfare Society, 2018 Annual Report, Moving beyond Levels, April 2019, S. 24 ff., 10. Mit Stand 2015 hatte sie 516 Mitarbeiter. Sie hat u. a. einen Treffpunkt für homosexuelle Jugendliche eingerichtet, der 2013 von etwa 20 Personen täglich frequentiert worden ist. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Bangladesch: Bestimmungen und Anwendung des bangladeschischen Strafgesetzes zur Homosexualität, gesellschaftlicher Umgang mit Homosexualität, Existenz von Organisationen, die sich für LGBT-Personen einsetzen, Vernetzung von Homosexuellen, Berichte über Gewalt gegen Homosexuelle, 1. Juni 2016, S. 6 m. w. N. In den Jahren 2014 und 2015 fand im Rahmen der bengalischen Neujahrsfeierlichkeiten jeweils eine Kundgebung beziehungsweise eine Parade zur Förderung der LGBT-Rechte, die „Rainbow Rally“, statt. Für die Folgeveranstaltung im Jahr 2016 versagte die Polizei im Einvernehmen mit den Veranstaltern die Erlaubnis in Anbetracht von Sicherheitsbedenken als Folge von Drohungen islamistischer Gruppen und Geistlicher. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note. Bangladesh: Sexual orientation and gender identity, Version 3.0, November 2017, S. 29 f. Von gravierenden körperlichen Übergriffen auf homosexuelle Männer in Bangladesch wird nur vereinzelt und insbesondere in Bezug auf Aktivisten berichtet. So kam es im Jahr 2016 zu zwei Tötungen von bekannten Persönlichkeiten, die sich aktiv und öffentlich für die Interessen der LGBT-Gemeinschaft einsetzten. Einer der Organisatoren der Rainbow Rally und Herausgeber des ersten bangladeschischen LGBT-Magazins „Roopbaan“ Xulhaz Mannan wurde am 25. April 2016 zusammen mit seinem Partner Mahbub Rabbi Tonoy in seiner Wohnung durch einen Angriff mit Macheten getötet. In einer Twitter-Nachricht bekannte sich die Ansar Al Islam, eine Gruppierung von Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent, zu der Tat und gab bekannt, dass die beiden Männer als praktizierende Homosexuelle und Pioniere der Befürwortung von Homosexualität in Bangladesch getötet worden seien. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note. Bangladesh: Sexual orientation and gender identity, Version 3.0, November 2017, S. 29; Human Rights Watch, World Report 2017 – Bangladesh, 12. Januar 2017, S. 4. Die Tat war Teil einer Mehrzahl von tödlichen Übergriffen islamistischer Gruppen in den Jahren 2015 und 2016 gegenüber liberalen Aktivisten und Bloggern, die sich allgemein für eine Säkularisierung der Gesellschaft und freie Meinungsäußerung (unabhängig von der sexuellen Orientierung) aussprachen. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Bangladesch: Lage von LGBT-Personen, speziell in Dhaka und anderen Großstädten: Gewalt und Behandlung durch den Staat, 30. Mai 2018, S. 6 f. Trotz vielfältiger Kritik an den Ermittlungen der bangladeschischen Polizei wurde gegen acht Personen im Zusammenhang mit der im April 2016 begangenen Tat Anklage erhoben. Vgl. Dhaka Tribune, Two years after Xulhaz-Tonoy murder, killers still at large, 25. April 2018, abrufbar unter: https://www.dhakatribune.com/bangladesh/crime/2018/04/25/two-years-xulhaz-tonoy-murder-killers-still-large/, zuletzt abgerufen am: 4. März 2020; Reuters, Bangladesh charges eight over murder of LGBT+ activists, 13. Mai 2019, abrufbar unter: https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-lgbt-murder-idUSKCN1SJ1K9, zuletzt abgerufen: 4. März 2020. In der Folge der Tötung der beiden Aktivisten reduzierten die Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft ihre Aktivitäten aus Angst vor Übergriffen und einige Aktivisten verließen das Land oder hielten sich versteckt. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note. Bangladesh: Sexual orientation and gender identity, Version 3.0, November 2017, S. 30. Weitere Tötungen von Aktivisten sowie Mitgliedern der LGBT-Gemeinschaft oder vergleichbar schwere Vorfälle gegenüber diesen Personen lassen sich den Auskünften auch für die Folgezeit nicht entnehmen. Die LGBT-Gemeinschaft besteht fort und erscheint geschlossen und nichtöffentlich. Mitglieder der Gemeinschaft treffen sich für gewöhnlich nichtöffentlich auf privaten Veranstaltungen. Insbesondere die Vernetzung der Gemeinschaft über das Internet hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note. Bangladesh: Sexual orientation and gender identity, Version 3.0, November 2017, S. 31 sowie Report of a Home Office Fact-Finding Mission Bangladesh. Conducted 14-26 May 2017, September 2017, S. 34, 88. Auch die Bandhu Social Welfare Society und Boys of Bangladesh sind nach wie vor aktiv. Nachdem das australische Außen- und Handelsministerium in seinem Bericht vom 2. Februar 2018 noch festgestellt hatte, dass Personen, die sich offen dazu bekennen, der LGBT-Gemeinschaft anzugehören, ein hohes Risiko körperlicher Gewalt eingingen, verweist der Bericht vom 22. August 2019 lediglich darauf, dass bekennende LGBT oder Personen, deren sexuelle Orientierung bekannt wird, ein hohes Risiko sozialer Diskriminierung, welche körperliche Gewalt beinhalten kann, eingehen. Vgl. DFAT, DFAT Country Information Report Bangladesh, 2. Februar 2018, S. 27, sowie DFAT Country Information Report Bangladesh, 22. August 2019, S. 38. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass eine die erforderliche Verfolgungsdichte aufweisende flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung homosexueller Männer in Bangladesch vorliegt, sodass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Nach einer Umfrage der Boys of Bangladesh, bei der 571 homosexuelle und bisexuelle Teilnehmer, darunter 89 % Männer, anonym befragt wurden, gaben 41 % an, bereits Benachteiligungen im Hinblick auf ihre sexuelle Orientierung erfahren zu haben, wobei 39,9 % von Mobbing, 36,6 % von Erpressungen und 25,8 % berichteten, Opfer körperlicher Übergriffe gewesen zu sein. Vgl. Boys of Bangladesh, Bangladesh LGB Needs Assessment Survey Report, März 2015, S. 14 f.; vgl. auch ACCORD, Anfragebeantwortung zu Bangladesch: Bestimmungen und Anwendung des bangladeschischen Strafgesetzes zur Homosexualität, gesellschaftlicher Umgang mit Homosexualität, Existenz von Organisationen, die sich für LGBT-Personen einsetzen, Vernetzung von Homosexuellen, Berichte über Gewalt gegen Homosexuelle, 1. Juni 2016, S. 4 unter Bezugnahme auf OFPRA, Rapport de mission en République populaire du Bangladesh du 2 au 14 avril 2015, Juni 2015, S. 45, welches die Ergebnisse derselben Studie insofern irrig wiedergibt, als danach 59 % der Befragten angegeben hätten, Opfer von Diskriminierungen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung geworden zu sein; ferner wird dort die Anzahl der Befragten unzutreffend mit 751 Personen wiedergegeben. Zudem berichten die Befragten überwiegend von entsprechenden Vorfällen aus dem privaten Bereich (Freunde, Klassenkameraden). Vgl. Boys of Bangladesh, Bangladesh LGB Needs Assessment Survey Report, März 2015, S. 14. Ferner gaben 33,4 % und damit ein Drittel der Befragten an, dass mehr als fünf Personen über ihre sexuelle Orientierung Kenntnis hätten. Vgl. Boys of Bangladesh, Bangladesh LGB Needs Assessment Survey Report, März 2015, S. 12. Die weitgefassten Begrifflichkeiten (z. B. körperlicher Übergriff) erschweren bereits die Beurteilung, ob die jeweilige Handlung die nach § 3a AsylG erforderliche flüchtlingsschutzrelevante Schwere erreicht. Jedenfalls im Hinblick auf das von 39,9 % der Befragten erlebte Mobbing erscheint eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Hinblick auf die dahinterstehenden Handlungen fernliegend. Ein vergleichbares Bild ergibt sich auch aus der von der Bandhu Social Welfare Society zwischen September 2013 und September 2014 erfassten Zahl von Übergriffen. Dort wurden in diesem Zeitraum 33 Fälle von Angriffen, 82 Fälle von häuslicher Gewalt und 154 Fälle von Diskriminierung gemeldet. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Bangladesch: Bestimmungen und Anwendung des bangladeschischen Strafgesetzes zur Homosexualität, gesellschaftlicher Umgang mit Homosexualität, Existenz von Organisationen, die sich für LGBT-Personen einsetzen, Vernetzung von Homosexuellen, Berichte über Gewalt gegen Homosexuelle, 1. Juni 2016, S. 4; OFPRA, Rapport de mission en République populaire du Bangladesh du 2 au 14 avril 2015, Juni 2015, S. 46. Dass infolge der Entwicklungen nach der Tötung der LGBT-Aktivisten im April 2016 keine im Hinblick auf die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte erhebliche Veränderung der Situation der Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft und damit auch der maßgeblichen sozialen Gruppe homosexueller Männer eingetreten ist, zeigen auch die von der Bandhu Social Welfare Society für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2018 dokumentierten Vorfälle. Über die von der Organisation eingerichtete Telefonhotline, die für die Meldung von Rechtsverletzungen und zur Erlangung juristischer Hilfe von bzw. für Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft 2013 eingerichtet wurde, wurden in dem genannten Zeitraum 24 Fälle von Diskriminierung, 50 Fälle von Beschimpfung/Belästigung, 27 Fälle von Übergriffen/Körperverletzungen, 12 Fälle häuslicher Gewalt, 63 Fälle von Eigentumsrechtsverletzungen, 31 Fälle von finanziellen Streitigkeiten sowie 200 sonstige Vorfälle aufgenommen. Die Bandhu Social Welfare Society stufte insgesamt 67 der bekannt gewordenen Vorfälle als Menschenrechtsverletzungen ein. Vgl. Bandhu Social Welfare Society, 2018 Annual Report, Moving beyond Levels, April 2019, S. 31, 33. Dabei konnten die Betroffenen die Vorfälle selbst über die Hotline melden oder die Meldungen erfolgten über das durch die Bandhu Social Welfare Society eingerichtete Watchdog Committee. Zum Berichtszeitpunkt verfügte die Bandhu Social Welfare Society über 48 sogenannte Watchdogs in 32 Distrikten des Landes, die Informationen über Gewalt, Belästigungen oder andere Vorfälle von Rechtsverletzungen gegenüber Mitgliedern der LGBT-Gemeinschaft sammelten, auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüften und an die Bandhu Social Welfare Society meldeten. Vgl. Bandhu Social Welfare Society, 2018 Annual Report, Moving beyond Levels, April 2019, S. 36. Auch bezüglich der von der Bandhu Social Welfare Society ermittelten Zahlen erschwert zwar die vage Begrifflichkeit (Angriff, Diskriminierung, Belästigung, Übergriff) die Beurteilung, ob alle der erfassten Vorfälle eine flüchtlingsschutzrelevante Schwere im Sinne von § 3a AsylG aufweisen. Jedoch kann eine hinreichende Verfolgungsdichte auch unter Zugrundelegung einer derartigen Intensität jedes dokumentierten Vorfalls nicht angenommen werden. Die Anzahl der sich aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln ergebenden Vorfälle rechtfertigt die Annahme einer hinreichenden Verfolgungsdichte in Anbetracht der mutmaßlichen Größe der maßgeblichen sozialen Gruppe homosexueller Männer in Bangladesch nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl homosexueller Männer in Bangladesch bei zumindest 800.000 liegen dürfte. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass 1 bis 2 % der Frauen und 2 bis 4 % der Männer ausschließlich auf homosexuelles Verhalten festgelegt sind. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. März 2013- A 9 S 1872/12 -, juris, Rn. 112 m. w. N. Ausgehend von einer Gesamtbevölkerung Bangladeschs von 162.700.000 Menschen (Stand: 1. Juli 2017), wovon ca. 50 % Männer (81.400.000 Männer) sind, vgl. United Nations, Demographic Yearbook, Nations Unies, Annuaire démografique, 2018, New York 2019, S. 227, ergibt sich unter Zugrundelegung eines zugunsten des Klägers angenommenen Prozentsatzes von lediglich einem Prozent eine geschätzte Zahl von ca. 800.000 (814.000) homosexueller Männer in Bangladesch. Diese geschätzte Größe der hier maßgeblichen sozialen Gruppe der homosexuellen Männer steht auch in Einklang mit den den Auskünften zu entnehmenden Zahlen, wonach geschätzt ca. 1,6 bis 4,8 Millionen Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft in Bangladesch leben. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Bangladesch: Bestimmungen und Anwendung des bangladeschischen Strafgesetzes zur Homosexualität, gesellschaftlicher Umgang mit Homosexualität, Existenz von Organisationen, die sich für LGBT-Personen einsetzen, Vernetzung von Homosexuellen, Berichte über Gewalt gegen Homosexuelle, 1. Juni 2016, S. 4; Asianews.it, Same-sex marriages in Bangladesh: two girls arrested, threatened with life imprisonment, 24. Juli 2013, abrufbar unter: http://www.asianews.it/news-en/(South-Asia,Bangladesh)-Same-sex-marriages-in-Bang-ladesh:-two-girls-arrested,-threatened-with-life-imprisonment-28560.html, zuletzt abgerufen am: 4. März 2020. Davon ausgehend, dass etwa 800.000 Männer in Bangladesch homosexuell sind, ist die Zahl der gegen sie gerichteten Vorfälle – im Jahr 2018 waren es 407 von der Bandhu Social Welfare Society registrierte Vorfälle – nur sehr gering. Auch bei Zugrundelegung der Ergebnisse der Studie der Boys of Bangladesh, im Rahmen derer 25,8 % der Befragten angegeben hatten, bereits Opfer körperlicher Übergriffe geworden zu sein, kann von der erforderlichen Verfolgungsdichte nicht ausgegangen werden. Dass es sich dabei nicht nur um Vorfälle mit flüchtlingsschutzrelevanter Schwere und nicht nur um Männer betreffende Vorfälle gehandelt haben dürfte, bleibt dabei jeweils zugunsten des Klägers außer Betracht. Soweit der Kläger geltend macht, dass eine Dunkelziffer, von nicht erfassten Übergriffen berücksichtigt werden müsse, ergeben sich für den Senat jedenfalls keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte für eine derartig hohe Dunkelziffer, dass die nach den zuvor dargestellten Maßstäben erforderliche Verfolgungsdichte erreicht wird. Dies gilt auch in Anbetracht einer gesellschaftlichen Stigmatisierung von Mitgliedern der LGBT-Gemeinschaft und Tabuisierung des Themas der sexuellen Orientierung. Insbesondere ist bei den von dem Senat herangezogenen Erkenntnismitteln der Umstand zu berücksichtigen, dass die darin zugrunde gelegten Zahlen durch Organisationen erhoben wurden, welche sich für die Interessen der LGBT-Gemeinschaft einsetzen, und nicht von der Polizei, der gegenüber die Betroffenen nach der Auskunftslage eine weitaus größere Zurückhaltung zeigten. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report. Bangladesh. Country Overview, Dezember 2017, S. 68; UK Home Office, Country Policy and Information Note. Bangladesh: Sexual orientation and gender identity, Version 3.0, November 2017, S. 24. Eine andere Beurteilung in Bezug auf die Dichte der Verfolgung homosexueller Männer in Bangladesch folgt auch nicht aus dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf eine zunehmende Islamisierung der dortigen Gesellschaft. Auch in Anbetracht dessen liegen derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz AsylG) greifbare Anhaltspunkte für einen erheblichen Anstieg der Übergriffe oder die Annahme einer Dunkelziffer, die zu einer für eine Gruppenverfolgung hinreichenden Verfolgungsdichte führen würde, nicht vor. Schließlich führt auch der Verweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf, dass sich der Kläger offen zu seiner Homosexualität bekenne, zu keinem anderen Ergebnis. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die erforderliche Verfolgungsdichte im Falle von homosexuellen Männern, welche ihre sexuelle Orientierung nicht geheim halten, erreicht würde. Dies kann auch in Anbetracht der Ergebnisse im Rahmen der Umfrage der Boys of Bangladesh, wonach ein Drittel der Befragten angegeben hat, dass fünf oder mehr Personen über ihre sexuelle Orientierung Kenntnis hätte, nicht angenommen werden. Ob sich die Situation für Aktivisten der LGBT-Gemeinschaft anders darstellt, kann dahinstehen, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich bei dem Kläger um eine solche Person handelt. Auch auf der Grundlage der in den vorliegenden Erkenntnismitteln enthaltenen Berichte, dass homosexuelle Männer und Frauen einem großen familiären beziehungsweise gesellschaftlichen Druck ausgesetzt seien, eine heterosexuelle Ehe einzugehen, ist eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsdichte für homosexuelle Männer nicht erkennbar. Diese sind, verglichen mit homosexuellen Frauen oder Hijras, aufgrund der gesellschaftlichen Struktur sowie ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Stellung besser in der Lage, dem familiären oder gesellschaftlichen Druck zu einer heterosexuellen Eheschließung Stand zu halten. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note. Bangladesh: Sexual orientation and gender identity, Version 3.0, November 2017, S. 21. Ebenso wenig lässt sich die Annahme einer flüchtlingsschutzrelevanten Gruppenverfolgung mit den zum Teil in den Erkenntnismitteln berichteten Fällen von durch die Familie der Betroffenen veranlassten oder erzwungenen psychologischen Behandlungen (Konversionstherapien) begründen. Soweit in Erkenntnismitteln vereinzelt konkret solche Behandlungen angesprochen wurden, vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note. Bangladesh: Sexual orientation and gender identity, Version 3.0, November 2017, S. 31 f.; Global Human Rights Defence/Boys of Bangladesh, The Invisible Minority: The situation of the LGBT community in Bangladesh, 2015, S. 17; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Bangladesch: Lage von LGBT-Personen, speziell in Dhaka und anderen Großstädten: Gewalt und Behandlung durch den Staat, 30. Mai 2018, S. 5, berichtet das amerikanische Außenministerium in seinem jährlichen Bericht, dass keine Vorfälle unfreiwilliger medizinischer oder psychologischer Behandlungen zur „Heilung“ oder Bestrafung von LGBT-Personen bekannt geworden seien. Vgl. USDOS, Bangladesh 2018 Human Rights Report, 13. März 2019, S. 41. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass betroffenen homosexuellen Männern sowohl im Hinblick auf den familiären Druck zur Eingehung einer heterosexuellen Ehe als auch einer etwaigen medizinischen oder psychologischen Behandlung jedenfalls interner Schutz im Sinne des § 3e AsylG in einem anderen Landesteil Bangladeschs offen stünde. c) Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG kommt auch nicht im Hinblick darauf, dass der Kläger, wie er vorträgt, ein Angehöriger der Bevölkerungsgruppe der Biharis ist, in Betracht. Er hat eine Verfolgung in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu dieser Bevölkerungsgruppe nicht geschildert. Von einer Gruppenverfolgung der Biharis in Bangladesch ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats – auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Verweigerung der Wiedereinreise, sofern der Betroffene ohne vorherige Beschaffung von bangladeschischen Personalpapieren das Land verlassen hat – nicht auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 16 A 1351/14.A -, juris, m. w. N. 2. Fehlt es nach den vorstehenden Erwägungen an einer politischen Verfolgung sowohl im Hinblick auf die von dem Kläger geschilderten Vorfälle als auch einer Gruppenverfolgung homosexueller Männer beziehungsweise Biharis in Bangladesch, kommt auch eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht in Betracht. Der Gewährleistungsbereich des Asylgrundrechts überschneidet sich in Teilen mit dem des § 3 Abs. 1 AsylG im Hinblick auf die Voraussetzung der politischen Verfolgung, wobei der Flüchtlingsschutz jedoch teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinausgeht. 3. Dem Kläger steht ebenfalls kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu. Ihm droht im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), noch – unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen – Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 4. Des Weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, das die Annahme eines solchen Abschiebungsverbots begründen könnte. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er nach dem Tod seines Pflegevaters niemanden in Bangladesch mehr kenne und keine Bleibe mehr dort habe, begründet dies nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Der Kläger ist ein gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann, der auch bereits vor seiner Ausreise aus Bangladesch dort erwerbstätig war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, nach einer Rückkehr wiederum eine Erwerbstätigkeit zu finden und sein Existenzminimum sicherzustellen. Für die Phase unmittelbar nach einer Rückkehr könnte der Kläger Unterstützung durch Hilfsprogramme für Rückkehrer finden. Für Rückkehrer existiert ein von der Europäischen Union finanziertes Projekt, welches über die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC) als Durchführungsorganisationen die Reintegration von Rückkehrern gewährleistet. Dieses Programm ist ausgerichtet auf bis zu 3.000 unfreiwillige Rückkehrer. Die IOM hat das BRAC mit der Implementierung des Reintegrationsprojekts beauftragt, da letztere über ein starkes Netzwerk vor Ort verfügt, um Rückkehrer zu empfangen und über Risiken der irregulären Migration aufzuklären. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. „Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „Bangladesh Migrant Centre“, „Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden auch bei zurückgeführten Personen aktiv. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2019), 22. Juli 2019, S. 19. 5. Schließlich bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (vgl. § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.